Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in ... (817.022.41)
INHALT
Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
- Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Anforderungen an die Verwendung von Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen
- Art. 3 Grundsätze der Verwendung
- Art. 4 Zulässige Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, Stoffe und Ausgangsstoffe
- Art. 5 Zulässige Höchstmengen
- 3. Abschnitt: Neue zulässige Aromen und Ausgangsstoffe
- Art. 6
- 4. Abschnitt: Kennzeichnung
- Art. 7 Sachbezeichnung
- Art. 8 Kennzeichnung von Aromen, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
- Art. 9 Kennzeichnung von Aromen, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
- Art. 10 Besondere Bedingungen für die Verwendung des Begriffs «natürlich»
- 5. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
- Art. 11
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹¹
- Art. 11 a ¹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
- Art. 11 b ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
- Art. 12 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Liste herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren
- Anhang 2
- Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen
- 1 Bedingungen der Herstellung von thermisch gewonnenen Reaktionsaromen
- 2 Höchstmengen von bestimmten Stoffen in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen
- Anhang 3 ¹⁵
- Liste der zulässigen Aromastoffe
- Teil A: Bemerkungen
- Teil B: Tabelle
- Liste der sonstigen Aromen:
- Anhang 4
- Liste der verbotenen Stoffe und zulässige Höchstmengen
- 1 Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen
- 2 Zulässige Höchstmengen von Stoffen, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten verzehrsfertigen Lebensmitteln, denen Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind
- Anhang 5 ²²
- Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verboten ist oder gewissen Bedingungen unterliegt
- 1 Ausgangsstoffe, die nicht für die Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen
- 2 Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden
- Anhang 6 ²³
- Liste der Lebensmittel, in denen Aromen nicht zulässig sind
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