Verordnung über die Telefonentschädigungen (126.511.326)
INHALT
Verordnung über die Telefonentschädigungen
- Verordnung über die Telefonentschädigungen
- § 1. Staatsangestellte, die dienstliche Telefongespräche von einem Tele-
- § 2. Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit dem Formular
- § 3. Die Amtsvorsteher werden angewiesen, dem betroffenen Personal die
- § 4. Es werden aufgehoben:
- 1949.
- 1956.
- § 5. Es werden geändert:
- § 4 wird gestrichen.
- § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
- 30. März 1982
- § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
- § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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