Verordnung über die Telefonentschädigungen (126.511.326)
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Verordnung über die Telefonentschädigungen

1 Verordnung über die Telefonentschädigungen RRB vom 11. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1. Staatsangestellte, die dienstliche Telefongespräche von einem Tele-

fonapparat ausserhalb der Verwaltung führen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen.

§ 2. Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit dem Formular

Reise- und Vertrauensspesen geltend gemacht.

§ 3. Die Amtsvorsteher werden angewiesen, dem betroffenen Personal die

neue Entschädigungsregelung zu eröffnen.

§ 4. Es werden aufgehoben:

a) Der Regierungsratsbeschluss über die Neuregelung der Vergütung der Abonnementsgebühren für private Telefonanschlüsse von Staatsfunk- tionären vom 23. Dezember 1949. b) Der Regierungsratsbeschluss über die Abonnementsgebühren für pri- vate Telefonanschlüsse von Staatsfunktionären vom 23. Dezember

1949.

c) Der Regierungsratsbeschluss über die Übernahme der Telefonabonne- mentsgebühren der Polizeileute durch den Staat vom 14. Dezember

1956.

d) Der Regierungsratsbeschluss über die Übernahme von Installationsko- sten für Hausanschlüsse von Polizisten vom 23. März 1962.

§ 5. Es werden geändert:

a) Die Verordnung über die Entschädigungen der Wegmacher und Weg- macher-Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdien- stes vom 14. November 1980
2 ):

§ 4 wird gestrichen.

b) Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kan- tonsspitals Olten vom 30. März 1982
3 ):

§ 4 Absatz 5 wird gestrichen.

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1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 88, 489.
3 ) GS 89, 79.
2 c) Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kanto- nalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom

30. März 1982

1 ):

§ 4 Absatz 5 wird gestrichen.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

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1 ) GS 89, 73.
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