Verordnung über die Telefonentschädigungen
1 Verordnung über die Telefonentschädigungen RRB vom 11. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1. Staatsangestellte, die dienstliche Telefongespräche von einem Tele-
fonapparat ausserhalb der Verwaltung führen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen.
§ 2. Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit dem Formular
Reise- und Vertrauensspesen geltend gemacht.
§ 3. Die Amtsvorsteher werden angewiesen, dem betroffenen Personal die
neue Entschädigungsregelung zu eröffnen.
§ 4. Es werden aufgehoben:
a) Der Regierungsratsbeschluss über die Neuregelung der Vergütung der Abonnementsgebühren für private Telefonanschlüsse von Staatsfunk- tionären vom 23. Dezember 1949. b) Der Regierungsratsbeschluss über die Abonnementsgebühren für pri- vate Telefonanschlüsse von Staatsfunktionären vom 23. Dezember
1949.
c) Der Regierungsratsbeschluss über die Übernahme der Telefonabonne- mentsgebühren der Polizeileute durch den Staat vom 14. Dezember
1956.
d) Der Regierungsratsbeschluss über die Übernahme von Installationsko- sten für Hausanschlüsse von Polizisten vom 23. März 1962.
§ 5. Es werden geändert:
a) Die Verordnung über die Entschädigungen der Wegmacher und Weg- macher-Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdien- stes vom 14. November 1980
2 ):
§ 4 wird gestrichen.
b) Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kan- tonsspitals Olten vom 30. März 1982
3 ):
§ 4 Absatz 5 wird gestrichen.
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1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 88, 489.
3 ) GS 89, 79.
2 c) Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kanto- nalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom
30. März 1982
1 ):
§ 4 Absatz 5 wird gestrichen.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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1 ) GS 89, 73.
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