Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals (126.353.5)
INHALT
Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals
- Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals
- § 1.
- § 2. Begriff
- § 3. Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen
- 1. Eigene Hochzeit 5 Tage
- 2. Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder
- 3. Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
- 4. Todesfälle:
- 5. Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen
- 6. Wohnungswechsel 1 Tag
- § 4. Vorsprache bei Behörden
- § 5. Erfüllen von Bürgerpflichten
- 1. Aushebung als Rekrut, Fassen, Rückgabe und Um-
- 2. Schiesskurs für Verbliebene
- 3. a) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je
- 4. Täti g keit als Instruktor oder Rechnun g sführer bei
- § 6. Expertentätigkeit
- § 7. Tätigkeit in Personalverbänden
- 1. Teilnahme als Delegierter an den statutarisch
- 2. Teilnahme an den Sitzungen der leitenden
- § 8. ...
- § 8
- § 8
- § 8
- § 8
- § 9.
- § 10. Teilnahme an Kursen Jugend+Sport
- 1. Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens
- 2. Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder
- § 11.
- § 11
- § 12. Zuständigkeit
- § 13. Kontrolle
- § 13
- § 14. Inkrafttreten
Feedback