Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals
                            1  Verordnung über die Urlaube des  Staatspersonals  RRB vom 8. Dezember 1981  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §§  25  Absatz  1  und  60  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            2  )    Geltungsbereich  Diese  Verordnung  gilt  für  die  Staatsbediensteten  der  kantonalen  Verwal-  tung, der Gerichte und der selbständigen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Begriff
                            1  Als  Urlaub  gilt  jede  aus  anderen  Gründen  als  Ferien,  Krankheit,  Unfall,  obligatorischem  Militär-  oder  Zivilschutzdienst  bewilligte  Dienstabwesen-  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Dienstverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fällt  der  Urlaubsgrund  in  die  Ferien,  in  einen  andern  Urlaub  oder  auf  einen  dienstfreien  Tag,  kann  der  Urlaub  nicht  vor-  oder  nachbezogen  werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fällt  der  Tod  des  Ehegatten,  der  Eltern  oder  Kinder  in  die  Ferien,  kann  der entsprechende Urlaub nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen
                            Staatsangestellte  haben  Anspruch  auf  besoldeten  Urlaub  in  folgendem  Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Eigene Hochzeit 5 Tage
2. Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder
                            Mutter  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
4. Todesfälle:
                            a)  im engsten Familienkreis (Ehegatte, Kinder,  Eltern)  bis 3 Tage  b)   Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern  bis 2 Tage  c)   Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger,  Schwägerinnen, Ehegatten von Geschwistern  des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel  1 Tag  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls mit den Todesfällen nach literae b) und c)  zusammenhängende Verrichtungen zu  erledigen sind  bis 3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen
                            oder andern Personen, die dem Staatsangestellten  nahe standen  ½ -1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Wohnungswechsel 1 Tag
§ 4. Vorsprache bei Behörden
                            Staatsangestellte haben Anspruch auf die erforderliche besoldete Urlaubs-  zeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstellen oder Gerichten  erscheinen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Erfüllen von Bürgerpflichten
                            1    Staatsangestellte  haben  zur  Erfüllung  von  Bürgerpflichten  Anspruch  auf  besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aushebung als Rekrut, Fassen, Rückgabe und Um-
                            tausch von Ausrüstun  g  s  g  e  g  enständen, sanitarische  Untersuchung,  Ausrüstungs  und  Waffeninspekti-  on,  Entlassun  g    aus  der  Wehrpflicht,  Inspektion  stellungspflichtiger Motorfahrzeuge.  die erforderliche  Zeit,  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schiesskurs für Verbliebene
                            Wer  wegen  versäumter  oder  nicht  vorschriftge-  mäss  g  eschossener    obli  g  atorischer    Übun  g      zu  einem  Nachschiesskurs  auf  g  eboten  ist,  hat  keinen  Anspruch auf besoldeten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                3. a) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je
                            Kalender  j  ahr  b)   Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Ta  g  e  die erforderliche  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Täti g keit als Instruktor oder Rechnun g sführer bei
                            Zivilschutz und Feuerwehr, je Kalenderjahr  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erwerbsausfallentschädigung  nach  Absatz  1  Ziffern  3  und  4  fällt  an  die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Expertentätigkeit
                            Wer  als  Experte  an  Lehrabschlussprüfungen  oder  an  Diplomprüfungen  öffentlicher  oder  staatlich  subventionierter  Schulen,  an  militärischen  Aus-  hebungen  oder  pädagogischen  Rekrutenprüfungen  sowie  als  Waffenkon-  trolleur tätig ist, hat je Kalenderjahr Anspruch auf höchstens 10 besoldete  Urlaubstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Tätigkeit in Personalverbänden
                            Staatsangestellte  haben  für  Tätigkeiten  in  Personalverbänden  Anspruch  auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Teilnahme als Delegierter an den statutarisch
                            vorgesehenen Delegiertenversammlungen  die erforderliche Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teilnahme an den Sitzungen der leitenden
                            Gremien (Zentralvorstand, Geschäftsleitung,  Sektionsvo  rstand, Rechnungsprüfungs-  kommission)  die erforderliche Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Dozententätigkeit an Hochschulen  a) Grundsatz  Auf bewilligtes Gesuch hin dürfen vollzeitlich beschäftigte Staatsangestell-  te
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) im Umfang von höchstens 4 Hochschuljahresstunden nebenamtlich als  Dozenten an Hochschulen tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) b) Reduktion des Arbeitspensums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Dozententätigkeit  kann  das  Arbeitspensum  um  maximal  10  Arbeits-  stunden reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Reduktion  erfolgt  unbesoldet.  Die  volle  Besoldung  ist  für  jede  Ar-  beitsstunde bezogen auf das Vollpensum zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beitragspflicht  der  Pensionskasse  richtet  sich  nach  den  Statuten  der  Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) c) Folgen einer Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Gesuche betreffend die Bewilligung der Dozententätigkeit und eine  allfällige Reduktion des Pflichtpensums entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche können nur bewilligt werden, wenn sich dies mit den Interessen  des Kantons als Arbeitgeber verträgt und die Tätigkeit des Staatsangestell-  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  nicht  beeinträchtigt  wird.  Die  Bewilligung  kann  mit  der  Auflage  verbunden  werden,  dass  das  Pflichtpensum  in  einem  bestimmten  Umfang  unbesoldet zu reduzieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ) d) Gesuchseinreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  von  Staatsangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ),  die  aufgrund  dieses  Beschlusses  eine  Reduktion des Arbeitspensums oder eine Beurlaubung beanspruchen, sind  sechs  Monate  vor  Beginn  eines  Hochschuljahres  beim  zuständigen  Amts-  vorsteher  einzureichen.  Dieser  nimmt  zum  Gesuch  Stellung  und  leitet  es  auf dem Dienstweg an das Personalamt weiter. Dieses stellt Antrag an den  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Zeitpunkt der Wiederwahlen ist das Gesuch zu erneuern.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 8 aufgehoben am 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 8  bis   Fassung vom 22. November 1994; GS 93, 331.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Begriff Staatsangestellte Fass  ung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )§ 8  ter   Fassung vom 22. November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 126.582.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )§ 8  quater   Fassung vom 22. November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Begriff Staatsangestellten Fass  ung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )§ 8  quinquies   eingefügt am 11. September 1989; GS 91, 433.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Begriff Staatsangestellten Fass  ung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1  )    Mutterschaftsurlaub  Der  Anspruch  auf  Mutterschaftsurlaub  richtet  sich  nach  dem  Staatsperso-  nalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und der Staatspersonalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Teilnahme an Kursen Jugend+Sport
                            1    Staatsangestellten  kann  für  die  Teilnahme  an  Kursen  Jugend+Sport  ein  besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens
                            5 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder
                            Klassenlehrer, je Kalenderjahr  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erwerbsausfallentschädigung fällt an die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4  )  Maximale jährliche Urlaubsdauer  Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaubstage (einschliesslich  Urlaube  zur  Ausübung  öffentlicher  Ämter  nach  der  Staatspersonalverord-  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) gewährt werden. Die Urlaube nach §§ 3, 8  ter    bis  8  quinquies    bleiben  für  die Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Staatsangestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben für unentgelt-  liche  leitende,  betreuende  oder  beratende  Tätigkeit  im  Rahmen  ausser-  schulischer  Jugendarbeit  in  einer  kulturellen  oder  sozialen  Organisation  sowie  für  die  dazu  notwendige  Aus-  und  Weiterbildung  für  jedes  Dienst-  jahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jugendurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festlegung  des  Zeitpunktes  und  der  Dauer  des  Jugendurlaubes  er-  folgt  in  Berücksichtigung  der  beidseitigen  Interessen  des  Anspruchsbe-  rechtigten  und  der  zuständigen  Amtsstelle.  In  jedem  Fall  muss  der  Ju-  gendurlaub  gewährt  werden,  wenn  dem  Amtsvorsteher  die  Geltendma-  chung des Anspruches zwei Monate im voraus angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruchsberechtigte  hat  auf  Verlangen  des  Amtsvorstehers  seine  Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Zuständigkeit
                            1   Urlaube nach dieser Weisung bewilligt der Amtsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  Anstände  beim  Vollzug  dieser  Verordnung  entscheidet  die  Anstel-  lungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 53 des Geset-  zes über das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Kontrolle
                            Der Amtsvorsteher führt eine Urlaubskontrolle.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 9 Fassung vom 7. Juli 1993; GS 92, 823.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 11 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 126.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )§ 11  bis   eingefügt am 11. September 1990; GS 91, 716.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  § 12 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Übergangsregelung der Revision vom 22. November 1994;  Änderung bisherigen Rechts  Für alle Bewilligungen bezüglich der Entlastung für Dozententätigkeit, die  vor  dem  1.  August  1995  erteilt  worden  sind,  gilt  bis  zu  deren  Zeitablauf  grundsätzlich   die   im   betreffenden   Regierungsratsbeschluss   getroffene  Regelung.  Falls  im  betreffenden  Regierungsratsbeschluss  ein  Vorbehalt  angebracht worden ist, gilt ab dem 1. August 1995 die neue Regelung; es  ist diesfalls ein neuer Regierungsratsbeschluss zu fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Inkrafttreten
                            1   Diese Weisung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungsratsbeschlüsse über die Urlaubsregelung bei Teilnahme an  Sportkursen  Jugend+Sport  vom  3.  Juli  1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und  über  den  Gehaltsan-  spruch  der  weiblichen  Staatsangestellten  bei  Niederkunft  vom  1.  Dezem-  ber 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) werden aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 13  bis   eingefügt am 22. November 1994; GS 93, 331.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 11. September 1989 am 1. August 1990.  - 11. September 1990 am 1. Januar 1991.  - 22. November 1994 am 1. August 1995;  - 27. März 2001 am 1. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 86,185.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 87, 643.