Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe (310.150) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe
- Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe
 - §1. Diese Verordnung regelt die Ausübung von nicht-ärztlichen Me-
 - §2. Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor
 - §3. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausübung folgender Be-
 - §4. Nicht-ärztliche Medizinalberufe dürfen ohne Bewilligung in un-
 - §5. Wer einen Beruf gemäss § 3 dieser Verordnung selbständig aus-
 - §6.
 - 6. Oktober 1995 in einem einfachen und raschen Verfahren geprüft, ob
 - §7. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-
 - §8. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Tä-
 - §9. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen in
 - § 10. Die Ausübung der Berufstätigkeit darf nur öffentlich bekannt
 - § 11. Das Gesundheitsdepartement
 - 1.
 - § 12. Folgende Bewilligungen werden erteilt:
 - § 13. Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A haben folgende
 - 2.
 - § 14. Als Fähigkeitsausweis gilt der Prüfungsausweis des Schweizeri-
 - 3.
 - § 15. Als Fähigkeitsausweis gilt das an einer anerkannten schweizeri-
 - 4.
 - § 16. Als Fähigkeitsausweis gilt das gemäss den Ausbildungsbestim-
 - § 17. Als Fähigkeitsausweis gilt ein vom Schweizerischen Roten
 - § 18. Mit der Erteilung der Bewilligung erwirbt die Hebamme das
 - § 19. Bei Auftreten von Risikozeichen während Schwangerschaft,
 - 6.
 - § 20. Als Fähigkeitsausweis gilt das nach mindestens dreijähriger
 - § 21. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom in medizinischer Mas-
 - 8.
 - § 22.
 - 23. November 2006 ausgestellte interkantonale Diplom für Osteo-
 - § 23. Als Fähigkeitsausweis gilt ein in mindestens dreijähriger Voll-
 - 10.
 - § 24. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom, das nach dreijähriger
 - § 25. Als Fähigkeitsausweis gilt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
 - § 26.
 - § 27. Für die Erteilung der Bewilligungen werden Gebühren er-
 - § 28. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
 - § 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 be-
 - § 29. Bisher erteilte Bewilligungen zur Ausübung von Berufen ge-
 - § 29a.
 - § 30. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden folgende Erlasse auf-
 - 5. Juni 1990.
 - § 31. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999