Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe (310.150)
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Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe

Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe (Nicht-ärztliche Medizinalberufe-Verordnung) Vom 5. Januar 1999 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2 und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinal- personen vom 26. Mai 1879
1) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§1. Diese Verordnung regelt die Ausübung von nicht-ärztlichen Me-

dizinalberufen.
2 Sie legt die Grundsätze, die fachlichen Voraussetzungen und die Be- dingungen fest, unter denen solche Berufe im Kanton Basel-Stadt mit entsprechender Bewilligung selbständig ausgeübt werden dürfen.
3 Nicht unter diese Verordnung fallen, weil separat geregelt, folgende Berufe und Tätigkeiten: a) Ärztinnen und Ärzte; b) Zahnärztinnen und Zahnärzte; c) Apothekerinnen und Apotheker; d) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; e) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten; f) Komplementärmedizin; g) Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex); h) Organisationen der Ergotherapie; i) Betrieb medizinischer Laboratorien in allen Fachbereichen. Zweck

§2. Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor

Missbrauch oder Übervorteilung durch Personen, die einen in dieser Verordnung geregelten Beruf ausüben.
2 Sie hat weiter die Förderung der Qualitätssicherung in den entspre- chenden Berufen zum Ziel, insbesondere durch hinreichend ausgebil- dete Berufsausübende, durch das Verlangen einer minimalen Infra- struktur bei der Berufsausübung und durch das für alle Berufsaus-
Bewilligungspflichtige Berufe

§3. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausübung folgender Be-

rufe: a) Augenoptik; b) Dentalhygiene; c) Ergotherapie; d) Ernährungsberatung; e) Tätigkeit als Hebamme; f) Logopädie; g) medizinische Massage; h) Osteopathie; i) Physiotherapie; k) Podologie (medizinische Fusspflege); l) Zahntechnik. Unselbständige Berufsausübung

§4. Nicht-ärztliche Medizinalberufe dürfen ohne Bewilligung in un-

selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden, wenn a) die Berufsausübenden über eine mit Erfolg abgeschlossene Be- rufsausbildung im entsprechenden Beruf verfügen; b) sie ihre Tätigkeit unter der unmittelbaren fachlichen Aufsicht und Verantwortung aa) einer Ärztin oder eines Arztes mit Praxisbewilligung im Kan- ton (§ 3 lit. c, d, f, h, i hievor); bb) einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit Praxisbewilli- gung im Kanton (§ 3 lit. b, f, l hievor); cc) einer im Sinne dieser Verordnung zur selbständigen Berufs- ausübung im gleichen Berufszweig im Kanton berechtigten Person ausüben.
2 Nicht unter diese Verordnung fällt die Tätigkeit von angestelltem Fachpersonal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitations- einrichtungen etc. und von Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Ausbildung.
3 Die mit der fachlichen Aufsicht betrauten Personen haben sicherzu- stellen, dass die von ihnen an Berufsleute übertragenen Aufgaben zu- verlässig, fachlich einwandfrei und menschlich kompetent erfüllt wer- den.
B. Gemeinsame Bestimmungen für die selbständige Berufsausübung Bewilligungspflicht

§5. Wer einen Beruf gemäss § 3 dieser Verordnung selbständig aus-

üben will, hat dafür eine Bewilligung des Gesundheitsamtes
2) (Kan- tonsarzt) einzuholen.
2 Eine erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung. Bewilligung eines anderen Kantons

§6.

3) Bei Personen, die im Besitze der Bewilligung eines anderen Kantons zur Berufsausübung eines im Kanton Basel-Stadt bewilli- gungspflichtigen Berufes sind, wird im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom

6. Oktober 1995 in einem einfachen und raschen Verfahren geprüft, ob

ihnen aufgrund des vorgelegten Fähigkeitsausweises eine Bewilligung erteilt werden kann. Bewilligungsvoraussetzungen

§7. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-

füllt sind: a) Besitz eines anerkannten Diploms in der entsprechenden Berufs- art; b) physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung des Berufes; c) Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infra- struktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate ge- mäss den Richtlinien der anerkannten Berufsverbände; d) Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
2 Es wird ein guter Leumund – nachzuweisen durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister – verlangt und es dürfen keine Hinweise auf fehlende Vertrauenswürdigkeit vorhanden sein.
3 Die berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen werden bei den einzelnen Berufen (nachstehend Kapitel C) geregelt. Bewilligungsgesuch

§8. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Tä-

tigkeitsaufnahme schriftlich beim Gesundheitsamt einzureichen. Die- sem sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Diplome oder Ausweise über die absolvierte Ausbildung;
d) auf spezielles Verlangen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand; e) Beschrieb der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate; f) für Ausländerinnen und Ausländer: Niederlassungsbewilligung C; ausnahmsweise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn das Einverständnis der für Arbeitsbewilligungen zuständi- gen Behörde des Kantons Basel-Stadt für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorliegt.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen oder Fä- higkeitsausweisen haben diese im Original oder in einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Falls die Unterlagen nicht in einer schweizeri- schen Amtssprache abgefasst sind, ist ebenfalls eine beglaubigte Über- setzung beizulegen.
3 Das Gesundheitsamt
5) prüft die Unterlagen und entscheidet unter Berücksichtigung der von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkon- ferenz erlassenen Verordnung über die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 über die Gleichwertigkeit einer ausländischen mit der schweizerischen Ausbil- dung. Nötigenfalls können auch die entsprechenden Fachverbände und die zuständigen Stellen des Bundes im Sinne von Experten zur Beurtei- lung ausländischer Diplome oder Ausbildungsausweise beigezogen werden.
4 Die Bewilligung an eine Person mit Ausbildung im Ausland wird nur erteilt, wenn das ausländische Diplom oder die ausländische Ausbil- dung einschliesslich praktischer Tätigkeit mit der schweizerischen gleichwertig ist. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich zudem in der deutschen Sprache verständigen können. Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

§9. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen in

ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung stehende Personen nur nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose und nach entsprechenden The- rapieanordnungen behandelt werden.
2 Die Abgabe von Heilmitteln ist nicht erlaubt. Vorbehalten bleibt die Anwendung von rezeptfrei erhältlichen Heilmitteln, soweit sie für die Behandlung notwendig ist. Besonderheiten werden bei den einzelnen Berufen geregelt.
3 Bei Verdacht auf Komplikationen oder beim Ausbleiben eines Be- handlungserfolges ist im Einverständnis mit der Patientin oder dem Pa- tienten eine ärztliche oder zahnärztliche Fachperson beizuziehen bzw. die Patientin oder der Patient an eine solche zu verweisen.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bzw. die verantwortliche Person hat in der Regel während der Betriebszeiten persönlich in der Praxis oder im Betrieb anwesend zu sein. Fachlich ver- antwortliche Personen dürfen nicht gleichzeitig für mehr als einen Be- trieb verantwortlich zeichnen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie die Bewilli- gungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber zu erfüllen.
5 Alle Berufsausübenden nicht-ärztlicher Medizinalberufe unterste- hen der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und/oder des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992.
6 Über die Berufstätigkeit sind patientenspezifische Aufzeichungen zu machen, die Angaben zur Person sowie das Wesentliche über Art, Dauer, Umfang und Erfolg der Behandlung enthalten. Die Aufzeich- nungen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die elektronische Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die Datensicher- heit gewährleistet sein muss. Berufsankündigung und Werbung

§ 10. Die Ausübung der Berufstätigkeit darf nur öffentlich bekannt

machen, wer im Besitze einer Bewilligung des Gesundheitsdeparte- mentes
6) ist.
2 Die Ankündigung muss sachlich und darf nicht aufdringlich sein, nicht zu Täuschungen Anlass geben und keine Heilanpreisungen ent- halten. Die Angabe von Spezialgebieten ist erlaubt. Bewilligungsentzug und Erlöschen einer Bewilligung

§ 11. Das Gesundheitsdepartement

7) kann auf Antrag des Gesund- heitsamtes (Kantonsarzt) eine erteilte Bewilligung dauernd oder für eine beschränkte Zeit entziehen, wenn a) die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind; b) schwerwiegende oder trotz schriftlicher Ermahnung wiederholte, auch leichtere Verletzungen der Berufspflichten vorliegen; c) die physische oder psychische Fähigkeit zur Berufsausübung nicht mehr vorhanden ist; d) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor- liegt, die eine weitere Berufsausübung verbietet oder als unzumut- bar erscheinen lässt.
2 Vor einem allfälligen Bewilligungsentzug ist die Ergreifung weniger
3 Eine erteilte Bewilligung erlischt automatisch, wenn die Bewilli- gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber a) stirbt; b) die Berufstätigkeit aufgibt; c) über 70 Jahre alt ist; in diesem Fall kann die Bewilligung ausnahms- weise für eine Dauer von jeweils zwei Jahren verlängert werden, wenn der Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit zur Berufsausübung durch ein ärztliches Zeugnis erbracht wird. Dem Gesundheitsamt
8) ist über den Eintritt des Ereignisses innert
14 Tagen Meldung zu erstatten.
4 Nimmt eine Person im erwerbsfähigen Alter eine früher ausgeübte Tätigkeit wieder auf und sind seit der Berufsaufgabe mehr als fünf Jahre verstrichen, ist der Nachweis zu erbringen, dass sie sich während dieser Zeit genügend fortgebildet hat. Das Gesundheitsamt
9) kann vor Erteilung einer neuen Bewilligung den Nachweis einer erneuten Be- rufstätigkeit von mindestens 20% während drei Monaten in der ent- sprechenden Berufsart verlangen. C. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe

1.

augenoptikerinnen und augenoptiker Bewilligungsarten und Fähigkeitsausweise/Diplome

§ 12. Folgende Bewilligungen werden erteilt:

a) Bewilligung A an Inhaberinnen und Inhaber des Diploms über die höhere Fachprüfung (eidg. dipl. Augenoptikerin oder Augenopti- ker) oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms: Die Bewilligung berechtigt zur umfassenden Tätigkeit als Augen- optikerin oder Augenoptiker, inbegriffen die Vornahme der ob- jektiven Refraktometrie, die subjektive Brillenglasbestimmung, die Kontaktlinsenanpassung und die kontaktlose Augendruck- messung. b) Bewilligung B an Inhaberinnen oder Inhaber des eidgenössischen Fähigkeitsausweises für gelernte Augenoptiker: Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnisses für gelernte Augenoptiker erteilt, die sich über eine mindestens vierjährige Berufspraxis nach abge- schlossener Lehre ausweisen. Sie berechtigt zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen nach ärztlicher Verordnung und von Bril- len nach bisheriger Verordnung sowie zum Verkauf von korrigie-
Berufspflichten

§ 13. Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A haben folgende

Bedingungen einzuhalten: a) Die Refraktionsbestimmungen, Kontaktlinsenanpassungen und Augendruckmessungen sind in einem abgetrennten Raum vorzu- nehmen; b) bei Feststellung von Abnormitäten der Augen und bei Verdacht auf pathologische Veränderungen ist unverzüglich eine augenärzt- liche Untersuchung zu empfehlen; c) ohne augenärztliches Rezept ist bei Kindern die Refraktion ab
12 Jahren und die Abgabe von Kontaktlinsen ab 14 Jahren gestat- tet; d) Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis dürfen Refraktionsbestimmungen und Anpassungen von Kon- taktlinsen nur unter Aufsicht und Verantwortung entsprechender Fachpersonen vornehmen; e) die Anwendung und der Verkauf von Heilmitteln sind beschränkt auf die IKS-Kategorien Sp und C/Sp.

2.

dentalhygienikerinnen und dentalhygieniker Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich

§ 14. Als Fähigkeitsausweis gilt der Prüfungsausweis des Schweizeri-

schen Roten Kreuzes SRK oder eine dreijährige ausländische Ausbil- dung mit einem vom SRK anerkannten Fachausweis. Im Ausland aus- gebildete Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit dreijähri- ger Ausbildung haben sich zusätzlich über eine mindestens zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit in der Schweiz auszuweisen.
2 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit Prüfungsausweis der Schweizer Zahnärztegesellschaft SSO oder zweijähriger ausländi- scher Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach dreijähriger unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz müssen zudem den Nachweis von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung erbringen.
3 Die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker dürfen diejenigen Behandlungen durchführen, zu deren Vornahme sie gemäss den Aus- bildungszielen befugt sind. Die Tätigkeit umfasst insbesondere fol- gende Gebiete: – Beratung und Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahn- erkrankungen,
4 Die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind sodann be- rechtigt, auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes para- dontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behand- lungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen. Es ist ihnen insbesondere untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patien- ten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen. Sie dürfen für die Berufsausübung gebräuchliche, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel anwenden und empfehlen. Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist eine zahnärztliche Fachperson beizuziehen oder die Pa- tientin oder der Patient an eine solche zu verweisen.

3.

ergotherapeutinnen und ergotherapeuten Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich

§ 15. Als Fähigkeitsausweis gilt das an einer anerkannten schweizeri-

schen oder ausländischen Schule für Ergotherapie nach mindestens dreijähriger Vollzeitausbildung erworbene Diplom. Zusätzlich zu die- sem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselb- ständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
2 Die Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten führen Behandlun- gen an Kranken, Verletzten oder Behinderten durch, die darauf ausge- richtet sind, die Selbständigkeit in der Bewältigung des Alltags zu ver- bessern oder zu erhalten.

4.

ernährungsberaterinnen und ernährungsberater Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich

§ 16. Als Fähigkeitsausweis gilt das gemäss den Ausbildungsbestim-

mungen des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK nach mindestens dreijähriger Vollzeitausbildung erworbene Diplom. Zusätzlich zu die- sem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselb- ständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
2 Die Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater behandeln auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten mit Stoffwechselkrankheiten, bei Adipositas und Folge- erkrankungen des Übergewichts, bei Erkrankungen des Herz-Kreis- lauf-Systems, des Verdauungssystems, der Nieren, bei Fehl- oder Man- gelernährungszuständen sowie bei Nahrungsmittelallergien oder aller- gischen Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
hebammen und wochenbettschwestern Fähigkeitsausweise

§ 17. Als Fähigkeitsausweis gilt ein vom Schweizerischen Roten

Kreuz SRK oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonfe- renz anerkanntes Diplom als Hebamme. Zusätzlich zum Diplom hat sich die Hebamme über eine mindestens zweijährige praktische Tätig- keit nach Diplomabschluss, wovon ein Jahr in der Geburtsabteilung eines Spitals, auszuweisen.
2 Zur Wochenbettpflege werden ausser Hebammen und diplomierten Kinderkrankenschwestern diplomierte Krankenschwestern und -pfle- ger AKP oder mit Diplom-Niveau II zugelassen, sofern sie sich über eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in Wochenbettpflege in einer Geburtsabteilung eines Spitals ausweisen können. Berufspflichten und Inkonvenienzentschädigung

§ 18. Mit der Erteilung der Bewilligung erwirbt die Hebamme das

Recht, selbständig und ohne ärztliche Verordnung Schwangere vor der Geburt zu betreuen, Geburten zu leiten sowie Mutter und Kind wäh- rend des Wochenbettes zu betreuen. Sie ist nicht an eine Praxisörtlich- keit gebunden.
2 Die Hebamme trägt die volle Verantwortung für die von ihr geleite- ten Geburten. Sie hat sich gegen Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern. Sie hat periodisch zu statistischen Zwecken dem Gesund- heitsamt
10) Meldung über durchgeführte Hausgeburten zu erstatten.
3 Die freiberuflich tätige Hebamme hat sich jährlich während minde- stens dreier Tage fortzubilden.
4 Der Wochenbettschwester ist die Beratung der Schwangeren vor der Geburt und der Beistand bei der Geburt untersagt.
5 Die Eltern eines neugeborenen Kindes sind auf die Vorschriften der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (Art. 59ff.) aufmerksam zu machen, wonach jede Geburt sowie die nach dem sech- sten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt innert dreier Tage dem Zivilstandsamt zu melden ist.
6 Die Hebammen und Wochenbettschwestern haben für Einwohnerin- nen des Kantons Basel-Stadt unter bestimmten Voraussetzungen An- spruch auf Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung pro durch- geführte Geburt oder Wochenbettbetreuung. Das Nähere wird vom Regierungsrat in einem separaten Beschluss geregelt.
Beizug einer Ärztin oder eines Arztes und ärztliche Handlungen

§ 19. Bei Auftreten von Risikozeichen während Schwangerschaft,

Geburt oder Wochenbett ist die Hebamme oder die Wochenbettschwe- ster verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbeson- dere eine Ärztin oder einen Arzt nach Wahl der betreuten Frau beizu- ziehen und deren bzw. dessen Anordnungen zu befolgen. Sie hat eben- falls eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn die Frau oder deren Angehörige dies verlangen.
2 Den Hebammen und Wochenbettschwestern sind Handlungen ver- boten, die Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind. Die Verabreichung von Medikamenten während Schwangerschaft, Geburt und Wochen- bett ist ihnen nur auf ärztliche Anordnung hin gestattet. Davon ausge- nommen sind Vitamine und Spurenelemente, die Schmerzmittelab- gabe unter der Geburt und die Abgabe von Uterotonikas im Wochen- bett. Die Hebammen führen die für einen Notfall erforderlichen Medi- kamente bei jedem beruflichen Einsatz mit und sind befugt, diese bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe fachkompetent anzuwenden.

6.

Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich

§ 20. Als Fähigkeitsausweis gilt das nach mindestens dreijähriger

theoretischer und praktischer Fachausbildung in Logopädie an einer anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Erfolg erworbene Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
2 Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Beherrschung einer deutschschweizerischen Mundart oder derjeni- gen Sprache, in der die Logopädie ausgeübt werden soll.
3 Die Tätigkeit der Logopädinnen und Logopäden besteht in Präven- tion, Beratung, Abklärung und Behandlung von Störungen der gespro- chenen und der geschriebenen Sprache sowie der Stimme und des Schluckvorganges infolge Geburtsgebrechen, Entwicklungsauffällig- keiten, Krankheit oder Unfall.
medizinische masseurinnen und masseure Fähigkeitsausweis und Befugnisse

§ 21. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom in medizinischer Mas-

sage nach mindestens zwei Ausbildungsjahren gemäss den vom Schwei- zerischen Roten Kreuz erlassenen Ausbildungsbestimmungen oder ein vom SRK als gleichwertig anerkannter Ausbildungsausweis. Voraus- setzung ist, dass die medizinische Masseurin oder der medizinische Masseur beim SRK registriert und im Besitze des Anerkennungsaus- weises ist.
11)
2 Therapieanwendungen an akuterkrankten, chronischkranken, ver- letzten oder in Rehabilitation befindlichen Personen dürfen nur auf Zuweisung einer praxisberechtigten Ärztin oder eines praxisberechtig- ten Arztes, einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes oder einer oder eines zur Praxisausübung berechtigten Chiropraktorin oder Chiro- praktors vorgenommen werden. Die Planung der therapeutischen Massnahmen und die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel er- folgen aufgrund einer berufsbezogenen Befunderhebung gemäss der ärztlichen oder chiropraktorischen Zuweisung.

8.

osteopathinnen und osteopathen Fähigkeitsausweis und Befugnisse

§ 22.

12) Als Fähigkeitsausweis gilt das von der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) gestützt auf das Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom

23. November 2006 ausgestellte interkantonale Diplom für Osteo-

pathinnen und Osteopathen.
2 Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse für Osteopathinnen und Osteopathen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, so- fern nicht der Bund zuständig ist.
3 Patientinnen und Patienten selbständig oder auf ärztliche Überwei- sung hin behandeln. Sie sind befugt, osteopathische Diagnosen zu stel- len.
physiotherapeutinnen und physiotherapeuten Fähigkeitsausweis und Befugnisse

§ 23. Als Fähigkeitsausweis gilt ein in mindestens dreijähriger Voll-

zeitausbildung an einer schweizerischen oder ausländischen, vom Schweizerischen Roten Kreuz SRK oder von der Schweizerischen Sa- nitätsdirektorenkonferenz anerkannten Schule für Physiotherapie er- worbenes Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
2 Therapieanwendungen an akuterkrankten, chronischkranken, ver- letzten oder in Rehabilitation befindlichen Personen dürfen nur auf Zuweisung einer praxisberechtigten Ärztin oder eines praxisberechtig- ten Arztes, einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes oder einer oder eines zur Praxisausübung berechtigten Chiropraktorin oder Chiro- praktors vorgenommen werden. Die Planung der therapeutischen Massnahmen und die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel er- folgen aufgrund einer berufsbezogenen Befunderhebung gemäss der ärztlichen oder chiropraktorischen Zuweisung.

10.

podologinnen und podologen (medizinische fusspflegerinnen und fusspfleger) Fähigkeitsausweis, Zulassungsvoraussetzungen und Befugnisse

§ 24. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom, das nach dreijähriger

Ausbildung bei einer anerkannten Lehr- und Ausbildungsstätte für Podologie (medizinische Fusspflege) erworben worden ist. Zusätzlich hat sich die Podologin oder der Podologe über eine zweijährige prakti- sche Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung bei einer anerkannten Fachperson, in einer spezialisierten Klinik oder bei einer Fachärztin oder einem Facharzt auszuweisen.
2 Die Podologinnen und Podologen sind zu denjenigen Handlungen berechtigt, in denen sie im Rahmen ihres beruflichen und schulischen das erlernte Berufsziel hinaus sind ihnen verboten.
3 Als medizinische Fusspflege gelten insbesondere: a) die manuelle oder maschinelle unblutige Entfernung von Hühner- augen oder Hornhaut an den Füssen; b) die mechanische Behandlung von deformierten, verformten, ver- dickten oder eingewachsenen Zehennägeln und von Nagelpilzen; c) die Nagelprothetik und Spangentechnik zur Korrektur oder nach
zahntechnikerinnen und zahntechniker Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich

§ 25. Als Fähigkeitsausweis gilt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis

als Zahntechniker oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder Fähigkeitszeugnis.
2 Die Zahntechnikerinnnen und Zahntechniker betreiben ein zahn- technisches Laboratorium und führen zahntechnische Arbeiten aus, die ihnen von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zugewiesen wer- den. Es dürfen nur qualitativ einwandfreie Materialien verwendet wer- den.
3 Sie dürfen keine zahnärztlichen Handlungen oder andere Heilbe- handlungen an der Patientin oder am Patienten vornehmen. Dies gilt namentlich für das Beschleifen von Zähnen in der Mundhöhle sowie für konservierende, orthodontische, chirurgische und paradontale Be- handlungen. Auch Prophylaxetätigkeit ist nicht erlaubt. Die Herstel- lung von Prothesen oder von Abdrücken jeder Art ist verboten. Auf ausdrückliche Anweisung der behandelnden Zahnärztin oder des be- handelnden Zahnarztes darf die Zahntechnikerin oder der Zahntech- niker zahntechnische Aktivitäten wie Farbwahl, Farbkorrektur und Farbeinprobe an der Patientin oder am Patienten direkt vornehmen. D. Schlussbestimmungen Aufsicht, ergänzende Erlasse

§ 26.

13) Die Ausübenden von nicht-ärztlichen Medizinalberufen un- terstehen der Aufsicht und Kontrolle der Gesundheitsdienste. Diese können zur Überprüfung einer einwandfreien Berufsausübung jeder- zeit Inspektionen in den Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin- nen und -inhaber durchführen und von diesen sowie von deren Perso- nal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen.
2 Die Gesundheitsdienste sind zudem befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (nur mit Einverständnis der betroffe- nen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und an- dere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Ohne Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten sind zur Einsicht in das jeweilige Patientendossier nur der kantonsärztliche Dienst, die Direktorin oder der Direktor der Öffent- lichen Zahnkliniken und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt.
Gebühren

§ 27. Für die Erteilung der Bewilligungen werden Gebühren er-

hoben.
2 Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt. Strafbestimmung

§ 28. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss

§ 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 be-

straft. Übergangsbestimmungen

§ 29. Bisher erteilte Bewilligungen zur Ausübung von Berufen ge-

mäss § 3 lit. a, e–g und i–l dieser Verordnung behalten ihre Gültigkeit.
2 Inhaberinnen und Inhaber provisorisch erteilter Bewilligungen ge- mäss § 3 lit. c und d hievor haben innert einer Frist von drei Monaten nach Wirksamwerden dieser Verordnung beim Gesundheitsamt
15) An- trag auf Erteilung einer definitiven Bewilligung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist nicht erneuerte Bewilligungen werden ungültig.
3 Für Bewilligungen gemäss Abs. 2 sind die ordentlichen Gebühren zu entrichten.

§ 29a.

16) Inhaberinnen und Inhaber bisher erteilter Bewilligungen zur selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin bzw. Osteopath müssen den Titel «Osteopathin SVO-FSO» bzw. «Osteopath SVO-FSO» verwen- den, wenn sie Mitglieder des Schweizer Verbandes der Osteopathen sind. Sind Inhaberinnen und Inhaber bisher erteilter Bewilligungen nicht Mitglieder des Berufsverbandes, haben sie der Bezeichnung «Osteopathin» bzw. «Osteopath» die Schule bzw. bei ausländischen Ti- teln das Herkunftsland und die Schule bzw. Stelle, die den Titel verlie- hen hat, hinzuzufügen.
Aufhebung bisherigen Rechts

§ 30. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden folgende Erlasse auf-

gehoben: a) Verordnung betreffend verschiedene Arten niederer Heilperso- nen vom 27. Juni 1945; b) Verordnung betreffend die Berufsankündigung der Medizinalper- sonen vom 14. Mai 1957; c) Verordnung betreffend die Zahntechniker vom 27. Juni 1945; d) Verordnung betreffend die Ausübung des Berufs einer Dental- Hygienikerin vom 16. Juli 1968; e) Verordnung betreffend Massage und Heilgymnastik vom 12. Mai
1936; f) Weisung betreffend Reflexzonenmassage vom 27. Juli 1977; g) Verordnung betreffend die Augenoptik vom 5. Dezember 1989; h) Verordnung betreffend die Krankenpflege vom 27. Juni 1945; i) Verordnung betreffend die Fusspflege vom 12. Mai 1936; k) Verordnung betreffend die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme und als Wochenbettschwester (Hebammenverordnung) vom

5. Juni 1990.

Inkrafttreten

§ 31. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999

wirksam.
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