Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften (213.21)
INHALT
Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften
- Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften
- Art. 9 Die Widerlegbriefe werden errichtet zur Sicherstellung von Frauengut und
- Art. 11 Wenn Kreditor und Debitor übereingekommen sind, einen Zedel für gewisse
- Art. 17 Jede Verabredung zwischen Gläubiger und Schuldner betreffend Verlegung
- Art. 19 Der Eigentümer einer verpfändeten Liegenschaft ist nicht berechtigt, ohne
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