Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung (832.11)
INHALT
Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
- Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
- Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung
- Art. 2 Der bei Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vorhandene Vermö-
- Art. 4 Diejenigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
- Art. 6 Ein nach Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten allfällig übrig blei-
- Art. 7 Der Kantonsrat stellt allfällig notwendig werdende Vollziehungsbestim-
- Art. 15 Renten, auf die der Berechtigte freiwillig verzichtet, fallen in das Verzeichnis
- Art. 27 Abs. 2 lautet: «Wenn der finanzielle Stand der Anstalt es gestattet, sind durch Kantonsratsbeschluss in erster Linie die Renten für die Frauen zu erhöhen,
- Art. 18 Nach dem Tode eines Versicherten werden keine Renten mehr ausbezahlt.
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