Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vom 24. April 1949 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 30 Ziff. 3 der Kantonsverfassung, beschliesst:
Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung
sowie die Beitragspflichten des Kantons und der Gemeinden erlöschen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1) dieses Gesetzes.
Art. 2 Der bei Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vorhandene Vermö-
gensbestand wird als Separatfonds behandelt und nach Massgabe der nachstehenden Artikel 3 bis 6 verwendet.
Art. 3
1 Die bisherigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
30. Juni 1948 das 65. Altersjahr zurückgelegt haben
2) , erhalten auf Lebens- zeit einen Anspruch auf Altersbeiträge, welche den vormaligen Renten ge- mäss Art. 14–18 des Gesetzes betreffend die Staatliche Altersversicherung vom 26. April 1925/26. April 1936 3) gleichkommen. Diese Beiträge erfolgen im Sinne einer zusätzlichen Leistung des Staates zu den Übergangsrenten bzw. — — — — — — — — — — — — aGS II/124
1)
1. Mai 1949
2) Geboren am 30. Juni 1883 und früher
3) Siehe Anhang zu diesem Gesetz
einer Abfindung aufgrund des Ausschlusses von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 1) .
2 Beim Tode eines solchen Bezugsberechtigten wird an den überlebenden Ehegatten oder die überlebenden minderjährigen Kinder ein Sterbegeld in der Höhe der vom Versicherten einbezahlten Prämien ohne Zins und ab- züglich der bezogenen Beiträge ausbezahlt.
Art. 4 Diejenigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
30. Juni 1948 das 65. Altersjahr nicht zurückgelegt haben 2) , erhalten den Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Prämien und einen auf dem Rückerstattungsbetrag berechneten Zuschlag von 5%. Mitgliedern, welche ihre Beitragspflicht durch eine einmalige Leistung erfüllt haben, wird bei der Rückerstattung grundsätzlich die Gleichstellung mit den übrigen Mitgliedern gewährleistet.
Art. 5
1 Anstelle der Rückzahlungen gemäss Art. 4 können die in diesem Artikel genannten Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
30. Juni 1948 das 45. Altersjahr zurückgelegt
3) und mindestens 10 Jahres- prämien in die Staatliche Altersversicherung einbezahlt haben, ohne weitere Prämienzahlung vom vollendeten 65. Altersjahr an eine lebenslängliche Jahresrente von Fr. 50.– beanspruchen. Diesen Rentenanspruch erwirbt, wer bis zum 31. Dezember 1949 bei der zuständigen Gemeindestelle der Staatlichen Altersversicherung eine dahingehende Erklärung abgibt; mit der Abgabe dieser Erklärung fällt jeglicher Anspruch im Sinne von Artikel 4 dieses Gesetzes dahin.
2 Beim Tode eines solchen Rentenanwärters oder -berechtigten wird an den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebenden minderjährigen Kinder ein Sterbegeld in der Höhe der vom Versicherten einbezahlten Prämien ohne Zins und abzüglich der bezogenen Renten ausbezahlt.
Art. 6 Ein nach Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten allfällig übrig blei-
bender Fonds wird für Zwecke der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (SR 831.10)
2) Geboren am 1. Juli 1883 und später.
3) Geboren zwischen dem 1. Juli 1883 und dem 30. Juni 1903.
fürsorge des Kantons verwendet. Die Landsgemeinde fasst im gegebenen Zeitpunkt die notwendigen Beschlüsse.
Art. 7 Der Kantonsrat stellt allfällig notwendig werdende Vollziehungsbestim-
mungen über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung auf dem Verordnungswege auf
1)
.
Art. 8
1 Die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1949 erwachsenen Prä- mienpflichten sowie Beitragspflichten des Kantons und der Gemeinden fallen dahin. Sämtliche aufgrund dieses Gesetzes in Betracht fallenden An- sprüche der Mitglieder gegenüber der Staatlichen Altersversicherung wer- den auf den 1. Januar 1949 bezogen.
2 Die zurückbezahlten Prämien und die Sterbegeldauszahlungen sind von der Einkommenssteuer befreit.
3 Das vorstehende Gesetz tritt auf den 1. Mai 1949 in Kraft. Damit werden das Gesetz betreffend die Staatliche Altersversicherung für den Kanton AppenzelI A.Rh., vom 26. April 1925/26. April 1936, sowie Artikel 22 Absatz
1 und 3 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftswesen und den Kleinhan- del mit geistigen Getränken, vom 26. April 1908/28. April 1929 2) ), soweit die Staatliche Altersversicherung betreffend, aufgehoben. — — — — — — — — — — — —
1) bGS 832.111
2) aGS I/61
Anhang Die Art. 14–18 des Gesetzes betreffend die Staatliche Altersversicherung für den Kanton Appenzell A.Rh., angenommen am 26. April 1925 und revidiert am 26. April 1936, lauten:
Art. 14
1 Über die Höhe der Altersrenten gelten folgende Bestimmungen:
2 Diejenigen Versicherten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kanton wohnhaft waren, erhalten Altersrenten wie folgt: Eintrittsalter Jahre 18–39 40–44 45–49 50–54 55 u. mehr Bezugsberechtigtes Alter für Männer
65 100 100 100 100 100
66 100 100 100 100 100
67 100 100 100 100 100
68 100 100 100 100 100
69 120 115 110 105 100
70 140 130 120 110 100
71 160 145 130 115 100
72 180 160 140 120 100
73 200 175 150 125 100
74 220 190 160 130 100
75 240 205 170 135 100
76 260 220 180 140 100
77 280 235 190 145 100
78 300 250 200 150 100
79ff. 300 250 200 150 100 für Frauen
65 100 100 100 100 100
66 100 100 100 100 100
67 100 100 100 100 100
68 100 100 100 100 100
69 114 108 104 102 100
Eintrittsalter Jahre 18–39 40–44 45–49 50–54 55 u. mehr Bezugsberechtigtes Alter für Frauen
70 128 116 108 104 100
71 142 124 112 106 100
72 156 132 116 108 100
73 170 140 120 110 100
74 184 148 124 112 100
75 198 156 128 114 100
76 226 172 136 118 100
78 240 180 140 120 100
79 ff. 240 180 140 120 100
3 Diejenigen Personen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in die Anstalt aufgenommen worden sind oder noch eintreten, erhalten Alters- renten wie folgt: Eintrittsalter Jahre 18 u. 19 20–24 25–29 30–34 35–39 40–44 45–49 Bezugsberechtigtes Alter für Männer
65 100 100 100 100 100 100 100
66 100 100 100 100 100 100 100
67 100 100 100 100 100 100 100
69 120 116 112 108 104 102 100
70 140 132 124 116 108 104 100
71 160 148 136 124 112 106 100
72 180 164 148 132 116 108 100
73 200 180 160 140 120 110 100
74 240 212 184 156 128 114 100
76 260 228 196 164 132 116 100
77 280 244 208 172 136 118 100
78 300 260 220 180 140 120 100
79 ff. 300 260 220 180 140 120 100
Eintrittsalter Jahre 18 u.19 20–24 25–29 30–34 35–39 40–44 45–49 Bezugsberechtigtes Alter für Frauen
65 100 100 100 100 100 100 100
66 100 100 100 100 100 100 100
67 100 100 100 100 100 100 100
68 100 100 100 100 100 100 100
69 114 110 112 108 104 100 100
71 142 130 118 112 106 100 100
72 156 140 124 116 108 100 100
73 170 150 130 120 110 100 100
74 184 160 136 124 112 100 100
75 198 170 142 128 114 100 100
76 212 180 148 132 116 100 100
77 226 190 154 136 118 100 100
78 240 200 160 140 120 100 100
79 ff. 240 200 160 140 120 100 100
4 Personen mit 50 und mehr Jahren werden seit dem Inkrafttreten des Ge- setzes nicht mehr in die Versicherung aufgenommen.
5 Für die Auszahlung all dieser unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Renten gilt die Bestimmung, dass zur Zeit des Beginns der Bezugsberechtigung aus- stehende Beiträge nebst Verzugszinsen zu 5% von den Renten abgezogen werden. Der Abzug kann auf gestelltes Gesuch hin bis auf höchstens fünf Jahresrenten verteilt werden.
6 Hinsichtlich der Erhöhung der Renten für die Frauen gilt die Bestimmung von Art. 27 Abs. 2
1)
.
Art. 15 Renten, auf die der Berechtigte freiwillig verzichtet, fallen in das Verzeichnis
der Vermächtnisse und Geschenke. Sie werden besonders gebucht.
Art. 16
1 Die Berechtigung zum Bezug der Rente beginnt mit dem Kalenderquartal, in welchem die Altersgrenze erreicht wird. — — — — — — — — — — — —
1)
Art. 27 Abs. 2 lautet: «Wenn der finanzielle Stand der Anstalt es gestattet, sind durch Kantonsratsbeschluss in erster Linie die Renten für die Frauen zu erhöhen,
und zwar im Maximum bis zur Höhe der Renten für die Männer (siehe Art. 14).»
2 Die Altersrenten werden in Teilzahlungen durch die Verwaltung der Anstalt den Versicherten ausbezahlt.
3 Renten, auf welche der Bezugsberechtigte innert Jahresfrist keinen An- spruch geltend macht, verfallen der Anstalt.
4 An ausserhalb des Kantons wohnende Personen, welche keinerlei Prä- mien entrichtet haben, werden ab 1. Mai 1936 keine Renten mehr aus- bezahlt.
Art. 17
1 Die Renten sind für den persönlichen Unterhalt der Versicherten bestimmt und dürfen nicht mit Ansprüchen der Gemeinden aus Armenunterstützun- gen verrechnet werden. Hat eine Gemeinde freiwillig für einen Versicherten Prämien bezahlt, so kann sie bis auf den bezahlten Betrag ohne Zins auf die Rente greifen oder, im Falle der Rückvergütung nach Art. 6, von der Anstalt die Rückzahlung der Hälfte der von der Gemeinde geleisteten Prämien verlangen.
2 Die Anstalt hat sich nur an den Versicherten oder dessen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zu wenden. Jede Abtretung oder Ver- pfändung der Altersrente ist ungültig. Ebenso unterliegt dieselbe nicht der Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Gläubiger der Versicherten.
Art. 18 Nach dem Tode eines Versicherten werden keine Renten mehr ausbezahlt.
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