Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen (216.3)
INHALT
Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen
- Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen
- § 5 Sekretariat
- § 22 Retentionsrecht
- Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch. 2 W ohnungsmangel gemäss Art. 270 Abs. 2 OR liegt vor, wenn im ganzen Kanton der offizielle Leerwohnungsbestand, welcher im Auftrag des Bun- desamts für Statistik von der zuständigen kantonalen Amtsstelle ermittelt und halbjährlich im Amtsblatt publiziert wird, 1,5 % oder weniger beträgt. 5. Abschnitt
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