Freibettenreglement (817.315) 
                
                
            INHALT
Freibettenreglement
- Freibettenreglement
 - § 1. Freibetten haben den Zweck, bedürftigen Kranken unentgeltliche
 - § 2.
 - § 3. Wenn durch die Ausfolgung eines Kapitals die Haltung eines Frei-
 - § 4. Die zur Gewährung von Freibetten gespendeten Kapitalien werden
 - § 5. Über die Gewährung und die Dauer eines Freibettes entscheidet die
 - § 6. Freibetten sind nur solchen Personen zu gewähren, welche die
 - § 7. Aufnahmefähig sind in der Regel nur solche Kranke, die Aussicht