Freibettenreglement
                            1  Freibettenreglement  Beschluss der Spitaldirektion vom 24. November 1891
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Freibetten haben den Zweck, bedürftigen Kranken unentgeltliche
                            Pflege zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1    Der  Umfang,  in  welchem  Freibetten  zu  gewähren  sind,  ist  be-  schränkt durch die bezüglichen Vergabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Wenn durch die Ausfolgung eines Kapitals die Haltung eines Frei-
                            bettes für das ganze Jahr ermöglicht wird, so kann dasselbe mit der Zulas-  sung des Stifters mit dem Namen desselben bezeichnet werden. Auf Rech-  nung  einer  solchen  Stiftung  darf  gleichzeitig  nicht  eine  Mehrheit  von  Kranken verpflegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die zur Gewährung von Freibetten gespendeten Kapitalien werden
                            dem übrigen Kapitalstocke einverleibt, dürfen aber in keinem Falle aufge-  zehrt werden; die daherigen Beträge sind am Schlusse der Kapitalienrech-  nung zu erzeigen. Die Spitalverwaltung wird der Hauptverwaltung für die  gewährten  Freibetten  vierteljährlich  Rechnung  stellen  und  diese  wird  die  daherige  Auszahlung  an  jene  vollziehen.  Der  bezügliche  Eingang  ist  von  der Spitalverwaltung als verrechnete Verpflegungsgelder zu buchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Über die Gewährung und die Dauer eines Freibettes entscheidet die
                            Spitalkommission;  es  soll  dies  in  der  Regel  vor  demjenigen  Zeitpunkte  geschehen,  von  welchem  an  der  Kranke  in  den  Genuss  eines  Freibettes  eintritt. Die gewährte Vergünstigung kann jederzeit aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Freibetten sind nur solchen Personen zu gewähren, welche die
                            Mittel  zur  Bestreitung  der  Spitalkosten  nicht  besitzen  oder  sich  in  einer  ausserordentlichen Notlage befinden. Zu berücksichtigen sind vorab solche  Personen, welche bisher der öffentlichen Fürsorge noch nie zur Last gefal-  len sind, und ihr auch nicht zur Last fallen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufnahmefähig sind in der Regel nur solche Kranke, die Aussicht
                            auf Heilung bieten, ausnahmsweise auf beschränkte Dauer auch Unheilba-  re,  sofern  die  nötigen  Mittel  zur  Bestreitung  der  Spitalkosten  momentan  nicht beigebracht werden können.  Vom Regierungsrat am 24. November 1891 genehmigt  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   § 2 Abs. 2 obsolet.