Strafprozessordnung (32.1)
INHALT
Strafprozessordnung
- Strafprozessordnung
- Artikel 20 und 21 für den erlittenen Schaden Ersatz verlangen.
- Artikel 55 Abs. 3 und 56 Abs. 2 bleiben vorbehalten.
- Artikeln und aus den Regeln über di e Information der Öffentlichkeit
- Artikel 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
- Artikel 140 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
- Artikel 49 Abs. 2 des Schwei zerischen Strafgesetzbuches
- Artikeln 66–73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die
- Artikel 110 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein
- Artikel 245 sein allfälliges Rückgriffsrecht ausüben.
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