Strafprozessordnung
                            1  Strafprozessordnung (StPO)  vom 14. November 1996  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 64  bis   der Bundesverfassung;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1994;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  I. TITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Gegenstand, Geltungsbereich und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gegenstand und Geltungsbereich  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Prozessordnung  regelt  das  Verfahren  für  die  Verfolgung  und  Beurteilung  der  Straftaten,  die  unter  die  freiburgische  Gerichtsbarkeit  fallen.  Sie  legt  zudem  die  Befugnisse    der  Behörden  der  Strafrechtspflege  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   des   internationalen,   des  eidgenössischen      und      des      interkantonalen      Rechts      sowie      die  Spezialbestimmungen des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Prozessordnung gilt für Jugend  liche insoweit, als die Gesetzgebung  über die Jugendstrafrechtspflege es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundsätze  Art. 2  Gesetzmässigkeit  Es   darf   jemand   nur   in   den   gesetz  lich   vorgesehenen   Fällen,   in   den  gesetzlichen  Formen  und  von  den  durch    das  Gesetz  dazu  eingesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden  verfolgt,  verhaftet,  verurteilt  oder  einer  Strafe  oder  Massnahme  unterzogen werden.  Art. 3  Unparteilichkeit und Erforschung der Wahrheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörde untersucht und urte  ilt in völliger Unparteilichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erforscht die belastenden und die entlastenden Umstände mit gleicher  Sorgfalt; sie sorgt dafür, dass weder ein Schuldiger der Strafe entgeht noch  ein Schuldloser verfolgt oder verurteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Nachforschungen  und  Beweis  erhebungen müssen von Amtes wegen  alle   im   Zusammenhang   mit   der   Stra  ftat   und   dem   Täter   erheblichen  Umstände  einbeziehen,  sofern  es  sich  nicht  um  offenkundige  oder  bereits  hinreichend belegte Tatsachen handelt.  Art. 4  Faires Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es muss ein faires Verfahren gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörde befolgt insbesondere die Grundsätze:  a)   der   Unschuldsvermutung;  b)   des Verbots der Doppelverfolgung;  c)   der freien Beweiswürdigung;  d)   des Anspruchs auf rechtliches Gehör;  e)   der   Waffengleichheit;  f)   der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität;  g)   von Treu und Glauben;  h)   des   Beschleunigungsgebots.  Art. 5  Schutz der Opfer  Die  Behörde  sorgt  für  den  Schutz  der  Opfer  von  Straftaten  und  die  Wahrung ihrer Verfahrensrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Behörden und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Behörden der Strafrechtspflege  Art. 6  Verfolgung  Die Verfolgung der Straftaten ist Aufgabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)   der   Kantonspolizei;  b)   des   Untersuchungsrichters;  c)   der   Strafkammer;  d)   der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden.  Art. 7  Beurteilung  Die Beurteilung der Straftaten   fällt in die Zuständigkeit:  a)   des   Untersuchungsrichters;  b)   des   Oberamtmanns;  c)   des   Polizeirichters;  d)   des   Bezirksstrafgerichts;  e)   des   Wirtschaft  sstrafgerichts;  f)   des   Strafappellationshofs;  g)   der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden.  Art. 8  Organisation  Die Organisation und die Arbeitsweise der Behörden bestimmen sich nach  dem Gesetz über die Gerichtsorga  nisation und den Spezialgesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Befugnisse  Art. 9  Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Kantonspolizei   übt   die   gerichtspolizeilichen   Aufgaben   aus,  insbesondere im Rahmen der ersten Erhebungen und durch die Ausführung  der Aufträge, die der Richter ihr erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Ausführung  dieser  Aufgaben  untersteht  die  Gerichtspolizei  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde  der  Strafrechtspflege.  Solange  keine  Strafrechtspflegebehörde  damit  befasst  ist,  steht  die  Gerichtspolizei  unter  der       Leitung       und       der       Aufsicht       des       Präsidenten       des  Untersuchungsrichteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staatsrat  bestimmt  die  Offiziere  der  Kantonspolizei,  die  mit  den  Aufgaben   betraut   sind,   die   diese   Prozessordnung   den   Offizieren   der  Gerichtspolizei überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 10  Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Staatsanwaltschaft vertritt das öffentliche Interesse. Sie ist allein dem  Gebot einer gerechten Strafrechtspflege verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Sie sorgt von Amtes wegen für die Ahndung der Straftaten, ausser bei  denen, die nur auf Antrag verfolgt werden.  b)   Sie vertritt die Anklage vor den urteilenden Behörden.  c)       Sie       erstattet       dem       Kantonsgericht       Bericht       über       alle  Unregelmässigkeiten,  die  sie  bei  der  Anwendung  der  Strafgesetze  feststellt.  Art. 11  Untersuchungsrichter  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  leitet  die  Strafverfolgung.  Er  nimmt  alle  zur  Erforschung   der   Wahrheit   nötigen  Verrichtungen   vor   oder   lässt   sie  vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Er nimmt Strafanträge und -anzeigen entgegen.  b)   Er   entscheidet,   ob   die   Strafverfolgung   eingeleitet   oder   auf   sie  verzichtet wird.  c)   Er   beaufsichtigt  die Gerichtspolizei.  d)   Er führt die Untersuchung durch.  e)   Er erlässt Strafbefehle.  f)   Er verfügt die Überweisung an die urteilende Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann in allen Fällen die der Poli  zei übertragenen Befugnisse ausüben.  Art. 12  b) Strafbefehl  Der     Untersuchungsrichter     kann     durch       Strafbefehl     alle     Strafen,  Massnahmen und nachträglichen Anordnungen (Art. 195) aussprechen, für  die sonst ein Polizeiri  chter zuständig wäre.  Art. 13  Strafkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafkammer übt die Aufsicht  über die Strafverfolgungsbehörden aus  und     kann     ihnen     Weisungen     erteilen.     Sie     kann     rechtswidrige  Strafverfolgungshandlungen von Amtes wegen aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet zudem über die Fälle,  die das Gesetz in ihre Zuständigkeit  legt, insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  a)   Beschwerden  gegen  die  Anor  dnung  der  Untersuchungshaft  oder  der  Freilassung;  b)   Beschwerden nach Artikel 202;  c)   Entschädigungsgesuche;  d)   Revisionsgesuche.  Art. 14  Oberamtmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Oberamtmann   beurteilt   die   Angelegenheiten,   die   nach   der  Spezialgesetzgebung,  insbesondere  übe  r  den  Strassenverkehr,  in  seine  Zuständigkeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Oberamtmann  nimmt  in  den  Fällen,  die  in  Artikel  149  vorgesehen  sind, die Aufgabe eines Vermittlers wahr.  Art. 15  Polizeirichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Polizeirichter  beurteilt  die  Angelegenheiten,  bei  denen  eine  Busse,  eine  Geldstrafe  von  höchstens  180  Ta  gessätzen,  eine  Freiheitsstrafe  von  höchstens   sechs   Monaten   oder   eine   Massnahme   zu   erwarten   ist;  ausgenommen  sind  die  Massnahmen  nach  den  Artikeln  59–61,  63  und  64  des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeirichter  kann  keine  höhere  Strafe  oder  Massnahme  als  die  in  Absatz 1 genannten aussprechen.  Art. 16  Bezirksstrafgericht  Das  Bezirksstrafgericht  beurteilt  die  Angelegenheiten,  bei  denen  eine  Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen  , eine Freiheitsstrafe von mehr als  sechs  Monaten  oder  eine  Massnahme,  die  nicht  in  die  Zuständigkeit  des  Polizeirichters fällt, zu erwarten ist.  Art. 17  Wirtschaftsstrafgericht  Das     Wirtschaftsstrafgericht     beurteilt     die     Angelegenheiten,     die  hauptsächlich   Vermögensdelikte   ode  r   Urkundenfälschungen   betreffen,  wenn   ihre   Abklärung   bes  ondere   wirtschaftliche     Kenntnisse   oder   die  Würdigung einer grossen Zahl von Beweisurkunden erfordert.  Art. 18  Strafappellationshof  Der  Strafappellationshof  beurteilt  die  Strafsachen,  die  mit  einer  Berufung  an ihn weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 19  Massgebende Strafe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Bestimmung  der  Zuständigkeit  des  Polizeirichters  oder  des  Bezirksstrafgerichts  ist  diejenige  Strafe  massgebend,  die  aufgrund  der  Aktenlage  und  der  Praxis  der  urteilenden  Behörden  in  vergleichbaren  Fällen für den Untersuchungsrichter im   Zeitpunkt der Überweisung an eine  urteilende Behörde in Betracht kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Richtet  sich  das  Verfahren  gegen  mehrere  Beschuldigte,  so  ist  diejenige  Strafe  massgebend,  die  für  den  Beschuldigten,  dem  die  schwerste  Strafe  droht, in Betracht gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  über  die  Anklageänderung  (Art.  178)  und  über  die  Unzuständigkeitserklärung     des     Polizeirichters     (Art.     185)     bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zivilklage vor dem Strafrichter  Art. 20  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Strafrichter   beurteilt   Ziv  ilansprüche   unabhängig   von   ihrem  Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Abteilungen   des   Kantonsgerichts   entscheiden   in   allen   Fällen  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Strafappellationshof  beurteilt  in    allen  Fällen  die  Berufungen  gegen  das  Urteil  des  Strafrichters  über  die  Zivilklage;  die  Bestimmungen  über  das Zivilverfahren und die Gerich  tsorganisation gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Vergleich zwischen den Parteien, die Anerkennung der Klage durch  den  Beklagten  oder  deren  Rückzug  durch  den  Zivilkläger  bei  einem  Verfahrensvorgang vor dem Untersuc  hungsrichter oder dem Oberamtmann  werden im Protokoll vermerkt. Ein beglaubigter Protokollauszug ist einem  vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes  über Schuldbetreibung und K  onkurs gleichgestellt.  Art. 21  Verweisung an den Zivilrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Zivilkläger   wird   mit   seinen   Ansprüchen   an   den   Zivilrichter  verwiesen:  a)   soweit  der  Angeklagte  freigespr  ochen  oder  auf  die  Strafverfolgung  verzichtet wird;  b)   wenn die Strafsache durch  Strafbefehl erledigt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  c)   wenn   der   Zivilkläger   der   Haupt  verhandlung   fernbleibt   (Art.   174  Abs.  5),  ausser  wenn  er  ein  Opfer  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die Hilfe an Opfer von Straftaten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Würde    die    vollständige    Beurteilung    der    Zivilansprüche    einen  unverhältnismässigen  Aufwand  erfordern,    so  kann  das  Strafgericht  sich  darauf  beschränken,  über  die  Ansprüche  nur  dem  Grundsatz  nach  zu  entscheiden  und  das  Opfer  im  übrigen  an  das  Zivilgericht  zu  verweisen.  Ansprüche   von   geringer   Höhe   beurteilt   es   jedoch   nach   Möglichkeit  vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Zuständigkeit und Rechtshilfe  Art. 22  Sachliche Zuständigkeit  Die  sachliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dieser  Prozessordnung,  insbesondere nach den Artikeln 9 ff., sowie nach der Bundesgesetzgebung  und den Spezialbestimmungen de  r kantonalen Gesetzgebung.  Art. 23  Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  in  allen  Fällen  nach  den  bundesrechtlichen Gerichtsstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Interesse  einer  zweckmässigen  Ausübung  der  Rechtspflege  kann  davon abgewichen werden, insbesondere wegen der Sprache.  Art. 24  Prüfung der Zuständigkeit  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörde muss ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen. Sie kann  gegebenenfalls  mit  der  Behörde,  die  sie  für  zuständig  hält,  informell  Verbindung aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  müssen  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde  allfällige  Unzuständigkeitsgründe unverzüglich melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Bestimmungen   über   die   Prüfung   der   Zuständigkeit   bei   der  Überweisung an eine urteilende Behörde (Art. 27) bleiben vorbehalten.  Art. 25  b) Provisorische Zuständigkeit  Die    mit    der    Sache    befasste    Behörde    trifft    die    unaufschiebbaren  Massnahmen,  ohne  dadurch  der  endgü  ltigen  Lösung  vorzugreifen.  Wenn  nötig  bezeichnet  der  Präsident  der  Strafkammer  die  vorläufig  mit  der  Sache betraute Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 26  c) Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Bei    Streitigkeiten    gelangt    die    Strafverfolgungsbehörde    an    den  Präsidenten   der   Strafkammer.   Dieser   ist   zuständig,   die   freiburgische  Gerichtsbarkeit    zu    akzeptieren    ode  r    endgültig    über    innerkantonale  Zuständigkeiten zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Präsident   der   Strafkammer   vertritt   den   Kanton   Freiburg   bei  Verhandlungen mit nichtfreiburgische  n Behörden sowie vor den Behörden,  die über Probleme der interkantonalen  Zuständigkeit zu entscheiden haben.  Ausnahmsweise  kann  er  diese  Befugnis  der  vorläufig  mit  der  Sache  befassten Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zuständigkeit,  die  auf  inter-  oder  überkantonaler  Ebene  bestimmt  worden  ist,  kann  vor  den  freiburgischen  Behörden  nicht  mehr  in  Frage  gestellt werden.  Art. 27  d) Bei Überweisung an eine urteilende Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erachtet  die  urteilende  Behörde  sich  nicht  als  zuständig,  so  gelangt  sie  sofort  an  die  Strafkammer.  Sie  ist  jedoch  an  die  Überweisung  gebunden,  wenn  die  Frage  schon  von  der  Strafk  ammer  oder  von  deren  Präsident  entschieden  worden  ist.  Die  Unzuständigkeitserklärung  des  Polizeirichters  (Art. 185) bleibt vorbehalten.  Art. 28  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zusammenarbeit  mit  den  nichtfre  iburgischen  Behörden  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  interna  tionalen, des eidgenössischen und des  interkantonalen    Rechts    sowie    nach    den    Spezialbestimmungen    des  kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Straftaten  des  kantonalen  Rechts  wird  Rechtshilfe  gewährt,  sofern  der ersuchende Kanton Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vorschriften  über  die  Vertretung  des  Kantons  Freiburg  bei  inter-  oder überkantonalen Streitigkeiten über die Zuständigkeit (Art. 26 Abs. 2)  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Parteien und Verteidiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Parteien  Art. 29  Begriff  Parteien sind:  a)   der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte;  b)   die   Staatsanwaltschaft;  c)   der Geschädigte, der als Strafklä  ger oder als Zivilkläger dem Verfahren  beigetreten ist;  d)   eine   andere   Person   oder   Behör  de,   soweit   das   Gesetz   ihr   diese  Eigenschaft verleiht.  Art. 30  Der Beschuldigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beschuldigter  ist,  wer  durch  eine  Anzeige,  einen  Strafantrag  oder  eine  andere     Prozesshandlung     namentlich  als     mutmasslicher     Straftäter  bezeichnet  wird  und  gegen  den  sich  die  Strafverfolgung  richtet  oder  wer  als mutmasslicher Täter festgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Überweisung an eine urteilende Behörde kann der Beschuldigte  auch als Angeklagter bezeichnet werden.  Art. 31  Der Geschädigte  a) Begriff und Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geschädigter  ist,  wer  durch  eine  strafbare  Handlung  in  seinen  rechtlich  geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Dem      Geschädigten      gleichgestellt      ist      gegebenenfalls,      wer  antragsberechtigt   ist,   sowie   das   Opfer   im   Sinne   von   Artikel   2   des  Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stirbt der Geschädigte, ohne ausdrücklich auf seine Rechte verzichtet zu  haben, so gehen diese auf jeden seiner Angehörigen im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Geschädigte,  der  sich  am  Verfahren  beteiligen  will,  muss  als  Strafkläger oder als Zivilkläger dem Verfahren beitreten.  Art. 32  b) Als Strafkläger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Geschädigte  tritt  dem  Verfahren  als  Strafkläger  bei,  indem  er  ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren beteiligen will, um die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Verfolgung und Verurteilung des Täters zu erreichen. Bei Antragsdelikten  bewirkt die Antragstellung den Beitr  itt zum Verfahren als Strafkläger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt zum Verfahren als Strafkläger muss spätestens bis zu Beginn  der   Hauptverhandlung   schriftlich   ode  r   in   Form   einer   zu   Protokoll  gegebenen Erklärung erfolgen.  Art. 33  c) Als Zivilkläger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Geschädigte kann vor den Strafg  erichtsbehörden nach Massgabe der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 und 21 für den erlittenen Schaden Ersatz verlangen.
                            2    Er  tritt  dem  Verfahren  als  Zivilkläger  bei,  indem  er  spätestens  bis  zu  Beginn  der  Hauptverhandl  ung  seine  Anträge  schriftlich  einreicht  oder  mündlich zu Protokoll gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  von  Gesetzes  wegen  Rechtsnachfo  lger  des  Geschädigten  ist,  kann  ebenfalls als Zivilkläger dem Verfahren beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verteidiger  Art. 34  Verteidiger des Beschuldigten  a) Grundsätze  Der  Beschuldigte  kann  sich  selbst  verteidigen  oder  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  einen  Verteidiger  seiner  Wahl  bestellen;  vorbehalten  bleiben  die nachfolgenden Bestimmungen.  Art. 35  b) Notwendige Verteidigung  Jeder Beschuldigte muss einen Verteidiger haben:  a)   vor   den   urteilenden   Behörden,   wenn   die   Staatsanwaltschaft   zum  Erscheinen verpflichtet ist (Art 175);  b)   in  den  übrigen  Fällen,  in  denen  der  Verfahrensleiter  dies  als  nötig  erachtet für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten oder für den  geordneten Ablauf des Verfahrens.  Art. 36  c) Mittelloser Beschuldigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  mittellose  Beschuldigte  kann  die  Bezeichnung  eine  s  Verteidigers  verlangen:  a)   wenn die Untersuchungshaft mehr   als vierzehn Tage andauert;  b)   wenn die Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  c)   wenn  ihm  eine  bedingt  oder  unbedingt  vollziehbare  Geldstrafe  von  mindestens  180  Tagessätzen  oder  eine  Freiheitsstrafe  von  mindestens  sechs Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht;  d)   in   den   übrigen   Fällen,   in   denen   die   Staatsanwaltschaft   an   den  Verfahrensvorgängen teilnimmt;  e)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  macht  den  Beschuldigt  en  auf  dieses  Recht  aufmerksam,  wenn ihm eine dieser Voraussetzungen erfüllt scheint.  Art. 37  d) Bezeichnung von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  der  Strafkammer  weis  t  demjenigen  Beschuldigten  einen  amtlichen Verteidiger zu, der in ei  nem Fall der notwe  ndigen Verteidigung  keinen  Verteidiger  bestellt  hat  oder  der  mittellos  ist  und  darauf  Anspruch  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  trägt  dabei  soweit  wie  möglich  den  berechtigten  Wünschen  des  Beschuldigten Rechnung. Er ist auch  zuständig, den am  tlichen Verteidiger  gegebenenfalls seines Amtes zu entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entschädigung  des  amtlichen  Vert  eidigers  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung über die unent  geltliche Rechtspflege.  Art. 38  e) Anwaltsmonopol  Das   Recht,   Strafverteidigungen   zu   übernehmen,   ist   den   Personen  vorbehalten, die nach der Gesetzge  bung über den Anwaltsberuf berechtigt  sind, diesen Beruf im Kanton Freiburg auszuüben.  Art. 39  f) Mehrere Verteidiger oder Beschuldigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Beschuldigter  kann  mehrere  frei  gewählte  Verteidiger  haben.  Die  Rechte der Verteidigung gelten als gewa  hrt, wenn einer der Verteidiger in  die Lage versetzt wurde, sie auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mehrere  Beschuldigte  können  densel  ben  frei  gewählten  oder  amtlichen  Verteidiger   haben,   sofern   das  mit   ihrer   Verteidigung   und   mit   dem  geordneten Verfahrensablauf vereinbar ist.  Art. 40  Verteidiger des Geschädigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorschriften  über  den  gewählten  Verteidiger  des  Beschuldigten  gelten für den Verteidiger de  s Geschädigten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Geschädigte  kann  um  Gewährung  der  unentge  ltlichen  Rechtspflege  ersuchen. Den Entscheid darüber trifft   der Präsident der Strafkammer oder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  nach  der  Überweisung  an  eine  urteilende  Behörde,  deren  Präsident.  Das  Gesetz betreffend die unentgeltliche   Rechtspflege gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die Vorschrift  en, welche die Gesetzgebung über die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  für  die  Verbeiständung  und  die  Vertretung  aufstellt.  Art. 41  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verteidiger  erhält  alle  Aktens  tücke,  die  der  von  ihm  vertretenen  Partei  zugestellt  werden  müssen,  mit  Ausnahme  der  Vorladungen,  die  ein  persönliches Erscheinen erfordern. Von  diesen erhält er jedoch eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verteidiger  kann  von  allen  Rechten,  die  der  von  ihm  vertretenen  Partei  zustehen,  Gebrauch  machen,  ausser  von  denen,  die  aufgrund  ihrer  Natur  oder  einer  gesetzlichen  Vorschri  ft der Partei persönlich vorbehalten  sind.  Der  Verteidiger  kann  jedoch  gegen  den  Willen  der  Partei,  die  er  vertritt, kein Rechtsmittel einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Anspruch auf rechtliches Gehör  Art. 42  Umfang  Soweit  es  zur  Wahrung  ihrer  rechtlich  geschützten  Interessen  erforderlich  erscheint, haben die Parteien und ih  re Verteidiger Anspruch darauf:  a)   Tatsachen vorzubringen und r  echtliche Erwägungen anzustellen;  b)   die Akten einzusehen;  c)   den  von  einem  Richter  persönlic  h  durchgeführten  Beweiserhebungen  beizuwohnen;  d)   zu beantragen, dass bestimmte Beweismittel erhoben und Zusatzfragen  gestellt werden.  Art. 43  Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  rechtliches  Gehör    kann  beschränkt    oder  aufgehoben  werden, wenn das erforderlich ist für:  a)   die Sicherheit einer Person;  b)   die Wahrung eines öffentliche  n oder privaten Geheimnisses;  c)   den geordneten Ablauf des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundsätzlich sind die Beschränkungen  befristet und gelten weder für die  Verteidiger noch für die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   die   Beschwerde   an   die   Strafkammer   gelten   die   einschlägigen  Bestimmungen  (Art.  202  ff.).  Die  Besc  hwerde  ist  jedoch  uneingeschränkt  zulässig     gegen     Entscheide     des     Untersuchungsrichters     über     die  Akteneinsicht     oder     die     Teilnahme     der     Verteidiger     oder     der  Staatsanwaltschaft an der Beweisaufnahme.  Art. 44  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsichtnahme in die Akten erfolgt unter Aufsicht in der Kanzlei der  mit  der  Sache  befassten  Behörde  oder  am  Sitz  einer  anderen,  von  dieser  bezeichneten  Behörde.  Von  dieser    Regel  können  Ausnahmen  gewährt  werden; insbesondere können den Vertei  digern und der Staatsanwaltschaft  die Akten oder Kopien  davon zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kopien werden gegen Gebühr a  bgegeben. Die Behörde kann auch für  die   Einsichtnahme   in   die   Akten   einer   erledigten   Sache   eine   Gebühr  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Verfahrensvorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sprache  Art. 45  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren wird durchgeführt:  a)   in  den  Bezirken  Saane,  Greyerz,  Glane,  Broye  und  Vivisbach  auf  französisch;  b)   im Sensebezirk auf deutsch;  c)   im   Seebezirk   auf   französisch  oder   auf   deutsch,   je   nach   der  Amtssprache, die der Beschuldigte spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Behörden,  deren  Zuständigkeit  ni  cht  an  einen  Bezirk  gebunden  ist,  ist die Sprache massgebend, die das zu  ständige Bezirksger  icht gebrauchen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Rechtsmittelverfahren   wird   in   der   Sprache   des   angefochtenen  Entscheides durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Streitigkeiten  wird  die  Sprach  e  durch  einen  Zwischenentscheid  bestimmt, gegen den bei der Strafkammer selbständig Beschwerde geführt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art. 46  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Saanebezirk  kann  ein  deutschspr  echender  Beschuldigter  verlangen,  dass  Deutsch  als  Verfahrenssprache  verwendet  wird,  wenn  er  als  einziger  am   Verfahren   beteiligt   ist   oder   wenn   die   übrigen   Parteien   ebenfalls  deutschsprechend  sind  oder  ihr  Einvers  tändnis  geben.  Für  die  Beurteilung  dieser  Fälle  bildet  das  Gericht  de  s  Saanebezirks  eine  deutschsprachige  Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Greyerzbezirk   kann   ein   deutschsprechender   Beschuldigter   mit  Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen.  Art. 47  Mehrere Beschuldigte  Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Artikel 46 Abs. 2 mehrere  Beschuldigte nicht dieselbe Amtssprach  e, so ist die Verfahrenssprache die  Amtssprache,  die  der  Beschuldigte  spricht,  dem  im  konkreten  Fall  die  schwerste Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt der Richter  auf   weitere   Kriterien   ab,   etwa   auf   die   Zahl   der   Beschuldigten   oder  Geschädigten, die diesel  be Sprache sprechen.  Art. 48  Ausnahmen  Wenn   die   Umstände   es   rechtfertigen,   kann   die   Behörde   von   den  vorstehenden    Artikeln    abweichen,    sofern    der    Beschuldigte    damit  einverstanden  ist  oder  für  ihn  daraus    kein  schwerwiegender  Nachteil  entsteht.  Art. 49  Eingabe einer Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat eine Partei eine Eingabe nicht  in der Verfahrenssprache abgefasst, so  setzt  ihr  die  Behörde  in  der  Regel  eine  Frist,  um  eine  Übersetzung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Festsetzung der Frist muss angegeben werden, welche Folge das  Nichteinhalten hat.  Art. 50  Übersetzung  a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schriftstücke  und  Erklärungen,  die  nicht  Parteieingaben  sind,  werden  übersetzt,  soweit  die  Erfordernisse  de  s  Verfahrens  dies  verlangen.  Sie  können schriftlich oder münd  lich übersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spricht ein Mitglied der Behörde oder  der Schreiber eine Sprache, welche  die  anderssprachige  Person  versteht,  so  kann  die  Übersetzung  von  ihm  besorgt  werden,  sofern  die  berechtigte  n  Interessen  der  Parteien  dem  nicht  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Übersetzer oder Dolmetscher gelten sinngemäss die Vorschriften  über den Sachverständigen.  Art. 51  b) Anspruch des Beschuldigten  Der   Beschuldigte   kann   verlangen,   in   einer   Sprache,   die   er   versteht,  unterrichtet  zu  werden  über  den  wesentlichen  Inhalt  der  Anklage  gegen  ihn,   des   Ergebnisses   der   Beweisaufnahme,   des   Parteivortrags   der  Staatsanwaltschaft  und  der  Anträge  des  Zivilklägers  und  des  Verteidigers  sowie über das Dispositiv des Urte  ils und der übrigen Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gerichtsakten  Art. 52  Für  jede  Angelegenheit  legt  die  Behörde  ein  Aktendossier  an;  es  enthält  die   Schriftstücke   der   Behörde   und  der   Parteien   (insbesondere   die  Protokolle,  die  Kopien  der  Entscheide  und  Urteile,  die  Vollmachten  und  Rechtsschriften und die Kopien der Vorladungen), die beschafften und die  eingereichten Belege sowie die Versandbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Protokoll  Art. 53  Inhalt  Jeder  Verfahrensvorgang  wird  in  eine  m  Protokoll  festgehalten;  es  nennt  Art,  Ort,  Datum  und  Zeit  des  Verfa  hrensvorgangs,  die  Personalien  der  Anwesenden, die Erklärungen und Anträge der Parteien, die Aussagen der  einvernommenen Personen, die Festst  ellungen der Behörde, die Einhaltung  der gesetzlichen Formen sowie die getroffenen Entscheide.  Art. 54  Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Protokoll  wird  von  der  Behörde  diktiert  und  unverzüglich  verfasst.  In der Untersuchung hält es die wichtigsten Fragen und Antworten fest. In  der  Hauptverhandlung  hält  es  die  Au  ssagen  in  knapper  Form  fest;  die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Abs. 3 und 56 Abs. 2 bleiben vorbehalten.
                            2     Das   Protokoll   wird   vom   Verfahrensleiter   und   vom   Protokollführer  unterzeichnet.   Die   Bestimmungen,   die   für   gewisse   Protokolle   die  Unterzeichnung   durch   die   Parteien   oder   andere   Pers  onen   verlangen,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art. 55  Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Protokoll kann ausnahmsweise in Stenographie geführt werden. Das  Stenogramm muss nach seiner Umschrift in den Akten aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Behörde   kann   anordnen,   da  ss   wichtige   Verfahrensvorgänge  zusätzlich zur Protokollierung auf einem  Ton- oder Bildträger festgehalten  werden. Die Anordnung wird den Betroffenen vorher be  kanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Behörde   kann   anordnen,   da  ss   besonders   wichtige   Aussagen,  insbesondere  bei  Verdacht  auf  falsches  Zeugnis,  vollständig  im  Protokoll  festgehalten  und  von  der  befragten  Person  gelesen  und  unterzeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Fotografien,   Pläne,   Zeichnungen,   Modelle   und   dergleichen,   die   im  Verlauf des Verfahrensvorgangs erstellt, beschafft oder verwendet wurden,  werden dem Protokoll beigefügt.  Art. 56  Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aussagen  werden  in  der  Verfahrenssprache  protokolliert.  Soweit  möglich,  werden  die  in  der  Unte  rsuchung  gemachten  Aussagen  zudem  in  knapper  Form  in  einer  Sprache  protokolliert,  welche  die  befragte  Person  versteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  jedem  Verfahrensstadium  kann  die  Behörde  anordnen,  dass  wichtige  Aussagen  ganz  oder  teilweise  auch  in  der  Sprache,  der  sich  die  befragte  Person  bedient,  protokolliert  werden,  insbesondere  wenn  die  verwendeten  Ausdrücke für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Protokoll muss erkennen lassen, welche Erklärungen und verlesenen  Schriftstücke übersetzt worden sind.  Art. 57  Durchlesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Einvernommene  Personen  sind  aufz  ufordern,  das  Protokoll  über  ihre  Aussagen  durchzulesen  und  die  Richtigkeit  durch  ihre  Unterschrift  zu  bestätigen.  Weigern  sie  sich,  es  zu  lesen  oder  zu  unterzeichnen,  so  wird  dies unter Angabe des Grundes im Protokoll vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Hauptverhandlung  oder  wenn  Ve  rfahrensvorgänge  nicht  am  Sitz  der  Behörde  stattfinden,  werden  das  Protokoll  oder  einzelne  Aussagen  jedoch nur auf Verlangen verlesen und unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vereinigung und Trennung  Art. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Werden   mehrere   Straftaten   dems  elben   Täter   angelastet   oder   haben  mehrere   Personen   gemeinsam   als   Mittäter,   Anstifter   oder   Gehilfen  gehandelt, so bilden Verfolgung und Beurteilung in der Regel Gegenstand  desselben Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Besteht   eine   Zuständigkeitskonkurrenz   zwischen   einer   Behörde   der  ordentlichen   Gerichtsbarkeit   und   ei  ner   Spezialbehörde   (insbesondere  Oberamtmann   oder   Gemeinderat),   so   werden   die   Fälle   stets   bei   der  Behörde der ordentlichen Gerichtsbarkeit vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Aus   Zweckmässigkeitsgründen,   insb  esondere   wenn   die   Gefahr   der  Verjährung besteht, kann eine Trennung der Fälle angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Entscheide  Art. 59  Form und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Entscheide müssen schriftlich gefällt werden, wenn nicht ihre Natur oder  die  Umstände  verlangen,  dass  sie  m  ündlich  getroffen  werden.  Mündliche  Entscheide   müssen   innert   kürzester   Frist   protokolliert   werden;   die  Betroffenen erhalten einen Protokollauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schriftliche Entscheide müssen da  tiert und unterzeichnet sein und neben  ihrem eigentlichen Inhalt folgende Angaben enthalten:  a)   die  Bezeichnung  und  die  Zusamme  nsetzung  der  Behörde,  die  den  Entscheid getroffen hat;  b)   die Angabe der Strafsache, in welcher der Entscheid gefällt worden ist,  sofern das nicht den Untersuchungszweck gefährdet;  c)    die  Bezeichnung  der  Empfänger  des  Entscheides  und  der  Eigenschaft,  in der sie am Verfahren beteiligt sind;  d)   die  Rechtsmittelbelehrung,  die  das  ordentliche  Rechtsmittel,  die  dafür  zuständige Behörde und die einzuhaltende Frist nennt;  e)   gegebenenfalls den Entscheid über die Verfahrenskosten.  Art. 60  Zustellung  a) durch die Post  Schriftliche Mitteilungen werden durch   die Post als gewöhnliche Sendung  oder    wenn    nötig    als    eingeschr  iebene    Sendung    mit    oder    ohne  Empfangsbescheinigung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art. 61  b) durch einen öffentlichen Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kann  der  Empfänger  nicht  durch  die  Post  erreicht  werden,  so  kann  ein  Weibel  oder  ausnahmsweise  die  Polizei  mit  der  Zustellung  beauftragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss.  Art. 62  c) auf andere Art
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  Adresse  des  Empfängers    unbekannt  oder  kann  er  aus  einem  anderen Grund nicht erreicht werden, so   erfolgt die Zustellung in der Regel  durch   Veröffentlichung   im   Amtsbla  tt   und,   sofern   dies   geeignet   und  verhältnismässig erscheint, in anderen Zeitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   des   internationalen,   des  eidgenössischen      und      des      interkantonalen      Rechts      sowie      die  Spezialvorschriften   des   kantonalen   Rechts   über   die   Zustellung   von  Schriftstücken    nichtfreiburgischer    Behörden    im    Kanton    oder    die  Zustellung  von  Entscheiden  freiburgi  scher  Behörden  an  Personen  mit  Wohnsitz ausserhalb des Kantons.  Art. 63  d) von Befehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Befehle,    die    von    der    Polizei    ausgeführt    werden    (insbesondere  Vorführungs-, Haft-, Durchsuchungs- und  Beschlagnahmebefehle), werden  schriftlich erlassen und müssen dem Betr  offenen auf Verl  angen vorgezeigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   dürfen   nur   dann   in   anderer  Form   erlassen   werden,   wenn   die  Umstände es erfordern; in den Akte  n ist das entsprechend zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn nötig werden diese Befehle durch die Fernmeldeeinrichtungen und  in den Fahndungsanzeigern de  r Polizei veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Fristen  Art. 64  Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  nach  Tagen  bestimmte  Frist  beginnt  an  dem  Tag  zu  laufen,  der  auf  ihre Mitteilung oder auf das au  slösende Ereignis folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fällt der letzte Tag der Frist auf ei  nen Samstag, einen  Sonntag oder einen  anderen  Feiertag  oder  auf  einen  einem  Feiertag  gleichgestellten  Tag,  so  endet sie am nächstfolgenden Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es gibt keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Im    Übrigen    gelten    sinngemäss    die    Artikel    76    und    77    des  Obligationenrechts.  Art. 65  Einhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag  der   Frist   bei   der   Behörde   eingere  icht   oder   zu   deren   Handen   der  schweizerischen   Post   oder   einer   schweizerischen   diplomatischen   oder  konsularischen Vertretung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Befindet  sich  der  Beschuldigte  in  Haft,  so  gilt  die  Frist  als  eingehalten,  wenn die Eingabe rechtzeitig der  Anstaltsleitung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  Eingabe  rechtzeitig  einer  unzuständigen  freiburgischen  Behörde  zugestellt  worden,  so  gilt  die  Frist  als  eingehalten.  Die  Eingabe  wird  unverzüglich der zuständigen Behörde weitergeleitet.  Art. 66  Erstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine behördlich gesetzte Frist kann auf rechtzeitiges Gesuch hin erstreckt  werden, wenn triftige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehnt  die  Behörde  eine  rechtzeitig    beantragte  Fristerstreckung  ab,  so  verfügt  der  Gesuchsteller  über  eine  Nachfrist  von  drei  Tagen  nach  der  Mitteilung    der    Ablehnung,    um    die  erforderliche    Prozesshandlung  vorzunehmen.  Diese  Regel  gilt  jedoch  nicht,  wenn  die  Behörde  zum  Voraus darauf hingewiesen hatte, dass die Frist nicht erstreckt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  mündliche  Mitteilung  der  Ab  lehnung  genügt,  um  die  Nachfrist  auszulösen.  Art. 67  Wiederherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erwächst dem Betroffenen wegen einer versäumten Frist ein erheblicher  und   endgültiger   Rechtsverlust,   so  kann   er   deren   Wiederherstellung  verlangen, wenn er nachweist, dass we  der ihn noch seinen Vertreter wegen  der Säumnis ein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  begründete  Gesuch  um  Wieder  herstellung  muss  mit  den  allfälligen  Belegen innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden;  zudem   muss   die   versäumte   Prozesshandlung   innert   derselben   Frist  nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Fristen   nach   Absatz   2   dürfen   jedoch   nicht   länger   als   die  ursprüngliche Frist sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Gesuch  hat  nur  dann  aufsch  iebende  Wirkung,  wenn  die  Behörde  oder gegebenenfalls ihr Präsident sie erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Absätze  gelten  sinngemäss,  wenn  jemand  wegen  eines  versäumten  Termin  s  einen  erheblichen  Rechtsverlust  erleidet.  Die  Vorschriften  über  die  Aufhebung  eines  Abwesenheitsurteils  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Geheimhaltungspflicht  Art. 68  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Den    Behördemitgliedern    und    ihren    Hilfspersonen    sowie    den  Sachverständigen,  Übersetzern  und  Dolm  etschern  ist  es  untersagt,  Dritten  Mitteilungen  über  ein  Verfahren  zu  m  achen,  an  dem  sie  mitgewirkt  oder  von dem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Untersuchung ist das Verfahren gegenüber Dritten geheim,  ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  über  das  Amtsgeheimnis  und  das  Berufsgeheimnis, insbesondere nach der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  die  Ausnahmen,  die  sich  aus  den  nachfolgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln und aus den Regeln über di e Information der Öffentlichkeit
                            ergeben.  Art. 69  Ausnahmen  a) Mitteilungen an andere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wenn   Schutzvorkehren,   insbesondere     solche   fürsorgerischer   oder  vormundschaftlicher  Art,  nötig  erschein  en,  so  informiert  die  mit  dem  Fall  befasste Behörde die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  dem  Fall  befasste  Behörde  informiert  mit  Zustimmung  des  Präsidenten der Strafkammer die zu  ständigen Verwalt  ungsbehörden, wenn  ein  überwiegendes  öffentliches  Interesse    dies  rechtfertigt,  insbesondere  wenn  der  Sachverhalt  Anlass  zu  eine  r  administrativen  Massnahme  geben  kann. Das Kantonsgericht kann durch  Weisungen für bestimmte Fälle eine  generelle Ermächtigung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Informationen  (Auskünfte  oder  Urkunde  n)  werden  in  geeigneter  Form  mitgeteilt.  Wenn  nötig  werden  di  e  davon  betroffenen  Personen  vorher  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Vorbehalten    bleiben    die    in  anderen    Gesetzen    vorgesehenen  Mitteilungspflichten  oder -ermächtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art. 70  b) Fahndungsanzeigen  Der    Verfahrensleiter    kann    mit    Zustimmung    des    Präsidenten    der  Strafkammer    die    Öffentlichkeit    über    geeignete    Publikationsmittel  auffordern,  bei  der  Fahndung  nach  Personen,  die  einer  schweren  Straftat  verdächtigt werden, und an ihrer Ergreifung mitzuwirken.  Art. 71  c) Übrige Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Behörde,  die  nicht  am  Verfahren  beteiligt  ist,  erhält  Akteneinsicht  und   Informationen   über   das   Verfa  hren,   wenn   und   soweit   sie   ein  berechtigtes Interesse nachweist und die Bekanntgabe weder das Verfahren  noch  schutzwürdige  Interessen  Privater  beeinträchtigt.  Artikel  69  Abs.  2  und 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Voraussetzungen  und  Modalitäten  von  Absatz  1  gelten  auch  für  die  Einsichtnahme   durch   die   Parteien   oder   Dritte   in   die   Akten   eines  abgeschlossenen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Artikel 247 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Information der Öffentlichkeit  Art. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit das öffentliche Interesse es gebietet, sorgt der Verfahrensleiter für  die Information der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Information muss die Unschuldsvermutung und so weit wie möglich  die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren. Sie wird in der Regel in  Form von schriftlichen M  itteilungen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Orientierung  der  Bevölkerung  kann  die  Polizei  über  Straftaten,  die  im  Kanton  verübt  worden  sind,    kurze  Meldungen  ohne  Namensnennung  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gerichtsberichterstattung  bildet  Gegenstand  eines  Reglements  des  Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Beweismittel  Art. 73  Freie Beweisführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  kann  mit  jedem  Mittel  Beweis  geführt  werden,  das  die  menschliche  Würde   und   die   Grundprinzipien   des   Rechts   achtet   und   hinreichende  Beweiskraft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  die  Voraussetzungen  nach  Absa  tz  1  nicht  erfüllt,  so  gilt  die  Prozesshandlung  als  nichtig,  und  jede  Spur  davon  muss  aus  den  Akten  entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Feststellungen der Behörde  Art. 74  Grundsatz  Die   Behörde   kann   eine   Tatsache   durch   eigene   Sinneswahrnehmung  feststellen,  insbesondere  durch  ei  nen  Augenschein  und  die  Untersuchung  von Beweisgegenständen.  Art. 75  Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedermann  ist  verpflichtet,  einen  richterlich  angeordneten  Augenschein  zu   dulden.   Für   den   Augenschei  n   in   einem   Gebäude   oder   einem  eingefriedeten   Bereich   gelten   sinngemäss   die   Vorschriften   über   die  Durchführung der Hausdurchsuchung (Art 128).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Behörde   kann   am   Ort   des   Augenscheins   alle   Verrichtungen  ausführen,         insbesondere         Beweiserhebungen         (Einvernahmen,  Rekonstruktionen, Versuche usw.).  Art. 76  Beweisgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  irgend  möglich  sind  Schrifts  tücke  und  andere  Gegenstände,  die  als    Beweisstücke    dienen    können,    vollständig    und    im    Original  aufzubewahren.  Auf  berechtigte  private  und  öffentliche  Interessen  ist  angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann ein Gegenstand nicht zu den Ak  ten genommen werden, so ist er auf  geeignete Weise aktenkundig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zeugenbeweis  Art. 77  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede als Zeuge vorgeladene Person ist  zum Erscheinen verpflichtet, selbst  wenn sie sich auf einen Zeugnisverweigerungsgrund berufen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist verpflichtet, alle ihr beka  nnten Tatumstände anzugeben und die ihr  gestellten Fragen zu beantworten,  sofern kein Zeugnisverweigerungsgrund  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art. 78  Zeugnisverweigerungsrecht  a) Persönliche Beziehungen  Das Zeugnis kann verweigern, wer dem  Beschuldigten nahe steht als:  a)   Ehegatte,  selbst  nach  einer  Scheidung,  eingetragener  Partner,  selbst  nach einer Auflösung der Partnerschaft, oder Verlobter;  b)   Person,  die  mit  ihm  gemeinsame  Kinder  hat  oder  seit  mehr  als  einem  Jahr eheähnlich mit ihm zusammenlebt;  c)   Verwandter oder Verschwä  gerter in gerader Linie;  d)   Schwester  oder  Bruder  oder  Ehegatte   oder eingetragener Partner eines  der Geschwister;  e)    Schwester  oder  Bruder  des  Ehegatten  oder  des  eingetragenen  Partners  oder Ehegatte oder eingetragener Partner eines der Geschwister;  f)   Vormund, Beistand oder Beirat.  Art. 79  b) Amts- und Berufsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die an das Amtsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis gebunden  sind,  können  das  Zeugnis  verweigern,  soweit  sie  durch  ihre  Aussage  eine  eidgenössische oder kantonale Strafbestimmung verletzen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  das  Berufsgeheimnis  gebundene  Personen  im  Sinne  von  Artikel  321  Ziff.  1  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  bleiben  auch  dann  von  der  Zeugnispflicht   befreit,   wenn   der   Berechtigte   in   die   Preisgabe   des  Geheimnisses eingewilligt hat.  Art. 80  c) Übrige Geheimnisse  Ein von Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht erfasster  Zeuge   kann   auf   Verlangen   davon  befreit   werden,   ein   Geheimnis  preiszugeben,  das  ihm  aufgrund  seines    Berufes  anvertraut  worden  oder  bekanntgeworden  ist,  wenn  das  Geheim  haltungsinteresse  das  Interesse  an  der Wahrheitsfindung überwiegt.  Art. 81  d) Gefährdung  Der  Zeuge  kann  verlangen,  gewisse  Fr  agen  nicht  beantworten  zu  müssen,  wenn  er  oder  eine  Person,  die  ihm  im  Sinne  von  Artikel  78  nahesteht,  wegen seiner Antworten Gefahr läuft:  a)   das Leben oder die körperliche Integrität zu verlieren;  b)   für ein Verbrechen oder ein  Vergehen bestraft zu werden;  c)   sich einer Zivilklage eines gewissen Umfangs auszusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art. 82  Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  Beginn  der  Einvernahme  stellt  der  Richter  die  Identität  des  Zeugen  fest und befragt ihn über seine allfä  lligen Beziehungen zu den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Scheint  ein  Zeugnisverweigerungsgrund  in  Betracht  zu  kommen,  so  ist  der Zeuge darauf aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Zeuge  wird  zur  Wahrheit  er  mahnt  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Ausnahmsweise,   insbesondere   um   die   Sicherheit   des   Zeugen   zu  gewährleisten, kann der Richter anordnen, dass:  a)   die Identität des Zeugen in Abwesenheit der Parteien festgestellt wird;  b)   die  Angaben,  welche  die  Identifizierung  erlauben,  ganz  oder  teilweise  von den Akten getrennt aufbewahrt werden;  c)   der Zeuge während der Einvernahme nicht sichtbar ist.  Art. 83  Begutachtung  Ausnahmsweise    kann    gegenüber    einem    Zeugen    eine    ambulante  Untersuchung und Begutachtung durch ei  nen Sachverständi  gen angeordnet  werden,  wenn  die  Zeugnisfähigkeit  oder  Glaubwürdigkeit  des  Zeugen  zweifelhaft  ist  und  dem  Zeugnis  vor  aussichtlich  erhebliche  Bedeutung  zukommt.  Art. 84  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Verfahrensleiter   kann   einen   Zeugen   unter   Hinweis   auf   die  Straffolgen   des   Artikels   292   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  verpflichten,  über  seine  Aussagen  und  die  dabei  erlangten  Kenntnisse  Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid bestimmt die Dauer der Schweigepflicht.  Art. 85  Schriftliche Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Von  Behörden  und  Ärzten,  ausnahms  weise  auch  von  anderen  Personen,  können    schriftliche    Auskünfte    einge  holt    werden.    Erscheinen    diese  Auskünfte als ausreichend, so kann da  rauf verzichtet werden, die Verfasser  als Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz 1 gilt insbesondere auch für Auskunftsberichte der Polizei und für  amtliche Leumundsberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art. 86  Entschädigung  Der  Zeuge  oder  der  Verfasser  eines  schriftlichen  Berichts  wird  für  den  Schaden,   den   er   durch   seine   Teilnahme   am   Verfahren   erlitten   hat,  angemessen entschädigt.  Art. 87  Opfer  Vorbehalten  bleiben  die  Vorschriften  der  Gesetzgebung  über  die  Hilfe  an  Opfer       von       Straftaten,       insbesondere       diejenigen       über       den  Persönlichkeitsschutz,   das   Recht   de  r   Opfer   von   Straftaten   gegen   die  sexuelle   Integrität,   die   Einvernahme   durch   Angehörige   des   gleichen  Geschlechts  zu  verlangen,  ihr  Rech  t,  sich  von  einer  Vertrauensperson  begleiten zu lassen, ihr Recht, Aussagen zu Fragen zu verweigern, die ihre  Intimsphäre     betreffen,     die     Anhörung     von     Kindern     und     die  Gegenüberstellung von Kindern und Beschuldigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Auskunftspersonen  Art. 88  Fälle  Als Auskunftspersonen werden einvernommen:  a)   Personen,  die  als  Täter  oder  als  Teilnehmer  an  der  Straftat  in  Frage  kommen  können,  sofern  ihnen  nicht  die  Stellung  von  Beschuldigten  zuzuerkennen ist;  b)    Personen,    die    nicht    in    der    Lage    sind,    die    Tragweite    einer  Zeugenaussage voll zu erfassen;  c)   Kinder unter fünfzehn Jahren, soweit nicht aufgrund von Artikel 90 auf  ihre Einvernahme zu verzichten ist.  Art. 89  Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Auskunftsperson  kann  die  Au  ssage  ohne  Angabe  eines  Grundes  verweigern; auf dieses Recht ist sie hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auskunftsperson  wird  nicht  au  f  die  strafrechtlichen  Folgen  eines  falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen hat sie die gleiche Stellung wie ein Zeuge.  Art. 90  Einvernahme von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kinder  dürfen  nicht  einvernommen  we  rden,  wenn  eine  Einvernahme  für  sie mit Nachteilen verbunden wäre und nicht unbedingt notwendig ist, um  den Prozesszweck zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behörde,  die  ein  Kind  einvernehmen  muss,  nimmt  besonders  auf  dessen     Persönlichkeit     Rücksicht;     sie     kann     insbesondere     eine  Vertrauensperson oder ei  ne besonders befähigt  e Person beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde kann überdies auf die Ei  nvernahme eines Kindes verzichten,  wenn    dessen    protokollierte    Aussa  gen    für    die    Wahrheitsfindung  ausreichend erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gutachten  Art. 91  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  lässt  ein  Gutachten  erstellen,  wenn  die  Abklärung  des  Sachverhalts  besondere  Kenntnisse  erfordert  oder  wenn  dies  gesetzlich  vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gutachten  ist  in  der  Regel  in  Form  eines  schriftlichen  Berichts  zu  erstatten. Der Sachverständige kann au  fgefordert werden, sich mündlich zu  äussern,  insbesondere  um  den  Inhalt  se  ines  Berichts  darzulegen  oder  um  Zusatzfragen zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Sachverständige hat Anspruch  auf eine angemessene Entschädigung.  Art. 92  Annahmepflicht und Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede zeugnispflichtige Person, di  e im Kanton Wohnsitz hat und über die  erforderlichen Fachkenntnisse verfügt  , hat die Pflicht, die Ernennung zum  Sachverständigen   anzunehmen,  ausser   wenn   sie   für   die   Ablehnung  wichtige Gründe, welche die Behörde frei würdigt, geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sachverständige  kann  in  de  n  Fällen  und  nach  dem  Verfahren  abgelehnt  werden,  die  das  Gesetz  übe  r  die  Gerichtsorganisation  für  die  Richter und die Gerichtsbeamten vorsieht.  Art. 93  Auftragserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  wird  dem  Sachverständigen  ein  schriftlicher  Auftrag  erteilt  und  ihm  für  die  Ausführung  eine  Frist  gesetzt.  Es  sind  ihm  die  nötigen  Gegenstände, Aktenstücke und Dokumente zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sachverständige  wird  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  eines  falschen  Gutachtens  (Art.  307  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches)  und  einer  Verletzung des Amtsgeheimnisses aufmerksam gemacht.  Art. 94  Ausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sachverständige hat das Gutachten persönlich zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  zu  Verfahrensvorgängen  beigezogen  und  ermächtigt  werden,  dem  Beschuldigten,  den  Zeugen  und  de  n  Auskunftspersonen  Fragen  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hält der Sachverständige eine Er  gänzung der Untersuchung für nötig, so  stellt  er  dem  Richter  einen  entspr  echenden  Antrag.  Abklärungen,  die  besondere Fachkenntnisse erfordern,  kann er jedoch selbst durchführen.  Art. 95  Rechte der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Behörde   gibt   den   Parteien   Gelegenheit,   sich   zur   Wahl   des  Sachverständigen   und   zu   seinem   Au  ftrag   zu   äussern,   sofern   der  Prozesszweck dem ni  cht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ablieferung des Gutachtens wird  den Parteien mitgeteilt, und es wird  ihnen eine angemessene Frist zur Ve  rnehmlassung und gegebenenfalls zur  Beantragung einer Ergänzung oder ei  nes Gegengutachtens gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Amtliche Akten und Personendaten  Art. 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Akten  anderer  behördlicher  Verfa  hren  und  Auszüge  aus  öffentlichen  Registern sind beizuziehen, soweit sie zum Beweis einer Tatsache oder zur  Abklärung  der  persönlichen  Verhältn  isse  notwendig  und  dafür  geeignet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gerichtsbehörden  können  im  Abrufverfahren  auf  die  Daten  des  für  die    direkten    Steuern    zuständigen    kantonalen    Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Betreibungsämter  zugreifen,  sofern  diese  Daten  für  die  Festlegung  des  Bussenbetrages   oder   des   Tagessatzes     aufgrund   der   wirtschaftlichen  Situation  des  Täters  notwendig  sind.  Der  Staatsrat  legt  die  Modalitäten  in  einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit  Art. 97  Grundsatz  Sofern    nichts    anderes    bestimmt    ist,    kann    nur    der    Richter    eine  Zwangsmassnahme anordnen oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art. 98  Zuständiger Richter  Der zuständige Richter ist:  a)    der   Untersuchungsrichter   bis   zur   Überweisung   an   eine   urteilende  Behörde;  b)   der  Gerichtspräsident  oder  der  Polizeirichter  von  der  Überweisung  bis  zum Ablauf der Berufungsfristen;  c)    der   Strafappellationshof   nach   Ablauf   der   Berufungsfristen   in   den  Strafsachen, mit denen er befasst ist;  d)   die Strafkammer von Amtes wegen ode  r auf Beschwerde hin, ausser in  den Strafsachen, mit denen der Strafappellationshof befasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorladung  Art. 99  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Erfordert   das   Verfahren   die   Vorladung   einer   Person   zu   einem  Verfahrensvorgang,   so   lädt   die   Behörde,   die   ihn   durchzuführen   hat  (Richter, Oberamtmann oder Polizei), die Person vor. Die Vorladung nennt  die Eigenschaft, in der die Person einvernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Soweit   möglich   wird   die   Vorladung   so   früh   zugestellt,   dass   die  betroffene Person die nötigen Vorkehren treffen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn nötig kann der Aufenthaltsort  der vorzuladenden Person durch die  Fernmeldeeinrichtungen     und     die  polizeilichen     Fahndungsanzeiger  ausfindig gemacht werden.  Art. 100  Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede am Ort eines Verfahrensvorgangs anwesende Person kann mündlich  zu einem weiteren Termin vorgeladen  werden. Soweit möglich sind ihr der  neue Termin und der Ort unverzüg  lich schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  steht  der  Behörde  frei,  Personen,  die  sich  zufällig  am  Ort  des  Verfahrensvorgangs   aufhalten   oder  die   in   Haft   sind,   ohne   weitere  Vorladung zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die vorgeladene Person nicht verpf  lichtet, persönlich zu erscheinen, so  weist die Behörde in der Vorladung darauf hin.  Art. 101  Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer hierzu nicht in der Lage ist,   muss dies unter Angabe der Gründe und  gegebenenfalls durch Vorlage  von Belegen sofort mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet, kann  vorgeführt   werden.   Zudem   sind   di  e   bei   Ungehorsam   vorgesehenen  Massnahmen (Art. 143) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze und diejenigen von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  müssen  dem  Adressaten  zusamme  n  mit  der  Vorladung  mitgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorführung  Art. 102  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  oder,  in  den  Angelegenhe  iten,  für  die  er  zuständig  ist,  der  Oberamtmann  kann  die  Polizei  anweisen,  ihm  eine  Person,  wenn  nötig  gewaltsam, vorzuführen, wenn:  a)   sie ohne hinreichenden Grund einer Vorladung nicht Folge geleistet hat  oder  konkrete  Anzeichen  bestehen,  dass  sie  ihr  voraussichtlich  nicht  Folge leisten würde;  b)   das sofortige Erscheinen unerlässlich ist;  c)   sie  dringend  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  verdächtigt  wird  und  ernstlich   zu   befürchten   ist,   si  e   würde   sich   der   Strafverfolgung  entziehen, sie erschweren oder eine neue Straftat begehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    In  den  Fällen  nach  Absatz  1  Bst.  a  kann  auch  die  Polizei  selbst  eine  Person wenn nötig zwangsweise vorführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Während  des  Polizeigewahrsams  kann  der  Offizier  der  Gerichtspolizei  in den Fällen nach Absatz 1 Bst. b einen Vorführungsbefehl ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Behörde    achtet    besonders    darauf,    die    Grundsätze    der  Verhältnismässigkeit  und  der  Subsidiar  ität  einzuhalten,  insbesondere  bei  Personen, gegen die sich die Strafverfolgung nicht richtet.  Art. 103  Unverzügliche Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  festgenommene  Person  muss  von  der  Behörde,  die  ihre  Vorführung  angeordnet hat, sofort einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Nach   der   Einvernahme   darf   sie   nur   festgehalten   werden,   wenn  Untersuchungshaft angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vorläufige Festnahme  Art. 104  Durch Privatpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedermann  ist  berechtigt,  eine  Person  festzunehmen,  die  bei  einem  Verbrechen   oder   einem   Vergehen  auf   frischer   Tat   ertappt   oder   die  steckbrieflich  gesucht  wird,  sofern  polizeiliche  Hilfe  nicht  rechtzeitig  angefordert  werden  kann.  Dieses  Recht  steht  auch  Personen  zu,  die  durch  eine eben begangene Übertretung unm  ittelbar geschädigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Festgenommene muss unverzüglic  h der Polizei übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  bei  einem  Verbrechen  oder  einem  Vergehen  auf  frischer  Tat  ertappt  gilt eine Person:  a)   die  bei  der  Begehung  einer  solc  hen  Tat  oder  unmittelbar  danach  überrascht wird;  b)   die  unmittelbar  nach  Begehung  eine  r  solchen  Tat  versucht,  sich  der  Strafverfolgung  zu  entziehen,  oder  die  Spuren  oder  Gegenstände,  die  von der Tat herrühren, auf sich trägt.  Art. 105  Durch die Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei kann eine Person festnehmen:  a)   in den Fällen nach Artikel 104;  b)  oder  wenn  sie  dringend  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens  verdächtigt wird, sofern Gefahr im Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  im  Gesetz  über  die  Kantonspo  lizei  vorgesehenen  Fälle  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Polizeigewahrsam  Art. 106  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  kann  eine  Person  höchstens  24  Stunden  festhalten,  wenn  diese  dringend  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  verdächtigt  wird  und  ernstlich  zu  befürchten  ist,  sie  würd  rfolgung  entziehen,  sie erschweren oder eine neue schwere Straftat begehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeigewahrsam  wird  von  einem  Offizier  der  Gerichtspolizei  angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Die  Person,  die  sich  in  Polizeige  wahrsam  befindet,  kann  verlangen,  von einem Untersuchungsrichter angehört  zu werden. Sie wird über dieses  Recht informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Polizei    verständigt    den    Untersuchungsrichter    von    jedem  Polizeigewahrsam;  das  Kantonsgericht  legt  die  Formen  und  Fristen  für  diese Mitteilungen fest.  Art. 107  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Polizeigewahrsam endet, wenn:  a)   die   Frist   von   24   Stunden   nach   Beginn   des   Polizeigewahrsams  abgelaufen ist;  b)   die  übrigen  Voraussetzungen,  die  zu  seiner  Anordnung  führten,  nicht  mehr gegeben sind;  c)   oder Untersuchungshaft angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Berechnung  der  Frist  gilt  al  s  Beginn  des  Polizeigewahrsams  der  Zeitpunkt:  a)   in dem die Polizei es ablehnt, eine Person gehen zu lassen, die sich von  sich aus auf dem Polizeiposten gemeldet hat;  b)   auf   den   eine   Person   vorgeladen   worden   ist,   frühestens   aber   der  Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich erschienen ist;  c)   der  vorläufigen  Festnahme  durch  die  Polizei  oder  der  Übergabe  des  von Privatpersonen Festgenommenen an die Polizei.  Art. 108  Formalitäten  Die  Polizei  führt  in  ihren  Räumen  ein  Register,  das  für  jede  Person  die  wesentlichen Aspekte des Polizeigewahr  sams festhält, insbesondere dessen  Beginn  und  Ende,  die  Hauptpunkte  der  Verfügung  zu  dessen  Anordnung,  die  allfälligen  Verletzungsspuren  ode  r  Anzeichen  psychischer  Störungen,  die  allfälligen  Kontakte  zu  Dritten,  die  Verhörzeiten,  die  abgegebenen  Mahlzeiten    und    die    gewährte    Pflege.    Soweit    möglich,    wird    der  Beschuldigte    aufgefordert,    die    im    Register    enthaltenen    Angaben  gegenzuzeichnen.  Art. 109  Benachrichtigung der Angehörigen  Der   Beschuldigte   kann   verlangen,   dass   die   Polizei   eine   Drittperson,  insbesondere  einen  Angehörigen  ode  r  einen  Familiengenossen,  darüber  informiert, dass er vorübergehend auf dem Polizeiposten festgehalten wird.  Die      Benachrichtigung      kann      hinausgeschoben      werden,      wenn  Verdunkelungsgefahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Untersuchungshaft  Art. 110  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Untersuchungshaft  kann  angeordne  t  werden,  wenn  der  Beschuldigte  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dringend  verdächtig  ist  und  nach  den  Umständen ernstlich zu befürchten ist, er würde:  a)    sich  durch  Flucht  dem  Verfahren    oder  einer  zu  erwartenden  Sanktion  entziehen;  b)   durch  Beeinflussung  von  Personen  oder  durch  Einwirkung  auf  Spuren  oder Beweismittel das Verfahren erschweren;  c)   oder weitere schwere Straftaten begehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchungshaft  darf  nicht  angeordnet  werden,  wenn  sich  ihr  Zweck durch eine mildere Massnahme erreichen lässt, insbesondere durch  die  Schriftensperre,  die  Verpflichtung,  sich  in  bestimmten  Zeitabständen  bei einer Amtsstelle zu melden, oder die Sicherheitsleistung.  Art. 111  Verhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Anordnung   der   Untersuchungshaft   ist   dem   Beschuldigten,   der  Staatsanwaltschaft,   der   Polizei   und   der   Haftanstalt   in   Form   eines  Protokollauszugs oder eines Haftbefehls mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer aufgrund eines Haftbefehls festgehalten wird, muss spätestens innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden nach der Verhaftung oder gege  benenfalls der Übergabe an die  freiburgischen Behörden vom  Richter angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  gibt  dem  Verhafteten  die  Tatsachen  oder  Verdachtsgründe,  die  seine  Verhaftung  rechtfertigen,  bekannt  und  hört  ihn  dazu  an.  Der  Richter erhebt unverzüglich die Bewe  ise, deren Erhebung eine Freilassung  ermöglichen     würde.     Bei     der     ersten     Einvernahme     durch     den  Untersuchungsrichter gelten zudem die Vorschriften von Artikel 156.  Art. 112  Benachrichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Sofern   der   Untersuchungszweck   es     erlaubt,   fragt   der   Richter   den  Beschuldigten,  ob  jemand  über  seine  Verhaftung  orientiert  werden  soll,  insbesondere   seine   Angehörigen   oder   sein   Arbeitgeber,   bei   einem  Ausländer auch das zuständige Konsulat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Benötigen Personen, für die der Verhaftete zu sorgen hat, wegen der Haft  voraussichtlich   Sozialhilfe,   so   sorg  t   der   Untersuchungsrichter   für   die  Benachrichtigung der zuständigen Sozialdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art. 113  Haftentlassung  a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sobald  der  Richter  die  Untersuchungshaft  nicht  mehr  für  gerechtfertigt  hält,  erlässt  er  eine  Haftentlass  ungsverfügung  und  ordnet  gegebenenfalls  eine Ersatzmassnahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Beschuldigte   kann   jederzeit   ein   Haftentlassungsgesuch   stellen;  sofern  nicht  ausserordentliche  Umstände  vorliegen,  hat  der  Richter  innert  fünf Tagen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Befugnisse der Strafkammer bleiben vorbehalten.  Art. 114  b) Entschluss der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter,   der   eine   Haftentlassungsverfügung   erlässt,   orientiert  unverzüglich   die   Staatsanwaltschaft.   Diese   muss   innert   24   Stunden  mitteilen,   ob   sie   gegen   den   Entscheid   Beschwerde   erheben   will;  andernfalls verliert sie ihr Beschwerderecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Haftentlassung    wird    ausg  esetzt,    bis    die    Mitteilung    der  Staatsanwaltschaft,  dass  sie  nicht  Beschwerde  erhebt,  eingegangen  oder  die  Frist  für  die  Entschlussfassung  unbenützt  verstrichen  ist  oder  aber  bis  der Beschwerdeentscheid bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorschriften  der  Absätze  1  und  2  gelten  nicht,  wenn  die  Haft  weniger als zehn Tage gedauert hat.  Art. 115  c) Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Unter   Vorbehalt   der   nachfolgenden   Bestimmungen   kann   bei   der  Strafkammer nach den Artikeln 202 ff. Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwaltschaft  verfügt  über  eine  Frist  von  drei  Tagen  nach  der  Zustellung der Haftentlassungsverfügung, um die nach Artikel 114 Abs. 1  angekündigte Beschwerde zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Strafkammer   entscheidet   innert     kurzer   Frist.   Bestätigt   sie   die  Fortsetzung   der   Untersuchungshaft,  so   kann   sie   dem   Beschuldigten  verbieten, vor Ablauf einer bestimmten, höchstens dreissigtägigen Frist ein  neues   Haftentlassungsgesuch   zu   ste  llen,   wenn   nicht   erhebliche   neue  Tatsachen  eingetreten  sind.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  Beschwerden  gegen Ersatzmassnahmen.  Art. 116  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Damit  die  Strafkammer  ihre  Aufsicht  ausüben  kann,  übermittelt  ihr  der  Richter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  a)   bei  der  Anordnung  der  Haft  und  der  Entlassung  eine  Kopie  der  entsprechenden Verfügung;  b)   einen   periodischen   Bericht,   er  stmals   innert   14   Tagen   nach   der  Inhaftierung,  danach  monatlich,  ausser  wenn  die  Strafkammer  eine  andere Zeitspanne festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überprüfung durch die Strafkammer wird im Bericht vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Strafkammer   kann   von   Amtes   wegen   die   Entlassung   des  Beschuldigten aus der Haft   anordnen oder widerrufen.  Art. 117  Vollzug der Haft  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verhaftete darf in seiner Freihe  it nicht stärker eingeschränkt werden,  als der Zweck der Haft oder die Ordnung im Gefängnis es gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfordert der Gesundheitszustand des Verhafteten seine Hospitalisierung,  so ist er in ein Spital oder eine andere geeignete Anstalt einzuweisen. Der  Anstaltsleitung  sind  die  zur  Wahrung  des  Haftzwecks  nötigen  Weisungen  zu erteilen.  Art. 118  b) Verkehr mit der Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Untersuchungsgefangene     dürfen   nur   mit   Bewilligung   des   Richters  besucht  werden.  Gespräche  bei  einem  Besuch  erfolgen  unter  Aufsicht,  wenn der Richter es nicht anders verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein- und ausgehende Post wird vom   Richter kontrolliert, wenn er keinen  unüberwachten Postverkehr gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beschuldigte  hat  jedoch  das  Recht,  sich  frei  mit  seinem  Verteidiger  zu besprechen und frei mit ihm zu korrespondieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Diese   Rechte   können   ausgesetzt   oder   durch   Kontrollmassnahmen  beschränkt  werden,  wenn  konkreter  Ve  rdacht  eines  Missbrauchs  besteht.  Diese  Beschränkungen  sind  dem  Beschul  digten  und  seinem  Verteidiger  vorher mitzuteilen.  Art. 119  c) Vorzeitiger Strafantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  Zustimmung  der  für  den  Vollzug  der  Strafsanktionen  zuständige  Behörde  kann  der  Richter  einen  Besc  huldigten,  der  dies  verlangt,  zum  vorzeitigen  Antritt  einer  Strafe  oder  ausnahmsweise  einer  Massnahme  in  eine Vollzugsanstalt einweisen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   vorzeitigem   Antritt   einer   Strafe   oder   Massnahme   gelten   die  Bestimmungen über den Vollzug, sowe  it der Zweck der Untersuchungshaft  dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Art. 120  Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Höhe  der  Sicherheit,  die  als  Ersatz  für  die  Untersuchungshaft  zu  leisten   ist,   bemisst   sich   nach   den   persönlichen   Verhältnissen   des  Beschuldigten und nach der Schwere der ihm vorgeworfenen Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verletzt  der  Beschuldigte  seine  Pflic  hten  in  schwerwiegender  Weise,  so  verfällt die Sicherheitsleistung dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   dem   Staat   verfallene   Sicherheitsleistung   dient   zunächst   zur  Bezahlung  der  Geldstrafe  oder  de  r  Busse,  sodann  zur  Bezahlung  der  Verfahrenskosten  und  schliesslich  zu  r  Deckung  des  Schadens,  den  der  Geschädigte erlitten hat; ein allfälliger Überschuss fällt in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
                            4    Die  Entscheide  über  die  Sicherheitsleistung  fallen  in  die  Zuständigkeit  des Richters, vor dem die Strafsache hängig ist oder es zuletzt war.  Art. 121  Freies Geleit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter kann jeder landesabwese  nden Person, deren Erscheinen ihm  notwendig erscheint, auf Verlangen freies Geleit zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  freie  Geleit  umfasst  die  Zusicherung,  dass  die  Person  nicht  auf  Ersuchen  der  freiburgischen  Behörde  n  wegen  einer  vor  Ausstellung  des  freien  Geleits  begangenen  Straftat  ve  rhaftet  wird.  Es  kann  mit  Auflagen  oder Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  freie  Geleit  erlischt,  wenn  der  Begünstigte  zu  einer  unbedingt  vollziehbaren   Freiheitsstrafe   verurteilt   wird   oder   die   Auflagen   oder  Bedingungen nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die internationalen Verei  nbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Beschlagnahme  Art. 122  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   ordnet   die   Besc  hlagnahme   von   Gegenständen   und  Vermögenswerten an, wenn sie als Be  weisstücke dienen können oder wenn  die Einziehung oder der Verfall an den Staat in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Erträgt   die   Massnahme   keinen   Aufschub,   so   ist   auch   die   Polizei  berechtigt,      Gegenstände      oder  Vermögenswerte      vorläufig      zu  beschlagnahmen. Der Richter ist sofort zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Art. 123  Aufforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steht der Zweck der Massnahme dem ni  cht entgegen, so wird der Inhaber  von Gegenständen oder Verm  ögenswerten, deren Beschlagnahme in Frage  kommt,  vorher  aufgefordert,  sie  auszuhändigen  oder  zur  Verfügung  zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weigert  er  sich,  so  werden  ihm  die  Gegenstände  oder  Vermögenswerte  weggenommen.  Es  können  zudem  di  e  bei  Ungehorsam  vorgesehenen  Sanktionen (Art. 143) verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Aufforderung ist auf diese Folgen hinzuweisen.  Art. 124  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschlagnahmte Gegens  tände oder Vermögenswert  e werden dem Inhaber  weggenommen  und  verwahrt  oder  auf  andere  Weise  einer  unbefugten  Verfügung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    werden    wenn    möglich    ge  sondert    aufbewahrt    und    amtlich  gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird ein Verzeichnis davon ange  legt, von dem der Inhaber eine Kopie  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Widersetzt  sich  der  Inhaber  von  Schr  iftstücken  der  Beschlagnahme,  so  werden   sie   versiegelt;   das   weitere   Vorgehen   richtet   sich   nach   den  Vorschriften über die Durchsuchung von Schriftstücken.  Art. 124a  Vernichtung oder Verwertung während des  Untersuchungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  kann  bereits  während  des  Untersuchungsverfahrens  die  Vernichtung   oder   die   freihändige  Verwertung   von   beschlagnahmten  Gegenständen    oder    Vermögenswerten      anordnen,    wenn    diese    einer  schnellen   Wertminderung   ausgesetzt   sind   oder   einen   kostspieligen  Unterhalt   erfordern   oder   wenn   eine     missbräuchliche   Verwendung   zu  befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  durch  die  ungerechtfertigte  Vernichtung  oder  Verwertung  von  beschlagnahmten   Gütern   einen   Scha  den   erleidet,   erhält   auf   Antrag  Schadenersatz,   soweit   der   Schade  n   nicht   durch   eigenes   Verhalten  verursacht  oder  vergrössert  wurde.  Das  Gesuch  ist  mit  einer  kurzen  Begründung innert dreissig Ta  gen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils  oder des Entscheides, in dem die  Unzulässigkeit der Vernichtung oder der  Verwertung festgestellt wurde, an   die Strafkammer zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Art. 125  Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  der  Aufhebung  der  Beschlagna  hme  werden  die  Gegenstände  oder  Vermögenswerte dem Berechtigten ausgeh  ändigt. Ist dieser nicht bekannt,  so finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über gefundene Sachen  (Art. 720 ff.) sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Erheben    mehrere    Personen    Ansp  ruch    auf    einen    freizugebenden  Gegenstand  oder  Vermögenswe  rt,  so  bezeichnet  der  Richter,  bei  dem  das  Verfahren  hängig  ist  oder  zuletzt  hä  ngig  war,  die  Person,  der  er  den  Gegenstand  oder  Vermögenswert  aushändigen  will.  Gleichzeitig  setzt  er  den übrigen Ansprechern eine Frist, um Klage zu erheben bei der Behörde,  die   für   die   Beurteilung   von   Streitfällen   über   die   geltend   gemachten  Ansprüche ordentlich zuständig ist. Ve  rstreicht die Frist unbenützt, so wird  der  Gegenstand  oder  Verm  ögenswert  dem  im  Entscheid  bezeichneten  Ansprecher ausgehändigt, ohne dass dies der Feststellung der tatsächlichen  Berechtigung vorgreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wesentliche  Beweisstücke  können  au  ch  nach  Abschluss  des  Verfahrens  im  Original  in  den  Akten  aufbewah  rt  werden.  Die  Berechtigten  werden  dafür entschädigt, soweit dies angemessen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Bestimmungen   über   die   Einziehung   und   die   Teilung   von  eingezogenen Vermögenswert  en bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Hausdurchsuchung  Art. 126  Voraussetzungen  Wohnungen und andere Räume dürfen  ohne Einwilligung des Berechtigten  durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist:  a)   dass sich eine gesuchte Person darin aufhält;  b)   dass  der  Beschlagnahme  unterlie  gende  Gegenstände    darin  vorhanden  sind oder sich Spuren der Straftat oder der Täterschaft darin vorfinden;  c)   oder dass darin strafbare Handlungen verübt werden.  Art. 127  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  entscheidet,  ob  er  die  Hausdurchsuchung  selbst  leitet  oder  durch die Polizei vornehmen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erträgt  die  Massnahme  keinen  Aufschub,  so  kann  auch  ein  Offizier  der  Gerichtspolizei  eine  Durchsuchung  anordnen.  Der  Richter  ist  sofort  zu  verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Art. 128  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn es nicht notwendig ist, darf ei  ne Hausdurchsuchung nicht zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Uhr und 6 Uhr und nicht an einem Sonn- oder Feiertag begonnen oder  fortgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Verschlossene   Räume   und   Behältn  isse   dürfen   notfalls   mit   Gewalt  geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit möglich wohnt der Inhabe  r der Räumlichkeiten oder ein von ihm  bezeichneter  Vertreter  de  r  Durchsuchung  bei.  Er  wird  aufgefordert,  das  Durchsuchungsprotokoll  gegenzuzeichne  n,  und  erhält  auf  Verlangen  eine  Kopie davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Durchsuchung und medizinische Untersuchung  Art. 129  Durchsuchung  a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Durchsuchung  von  Personen  und  Fahr  zeugen  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls notwendig, kann der Richte  r jedoch die Durchsuchung von intimen  Körperpartien  anordnen.  Diese  Massnahme  darf  nur  von  medizinischem  Personal,  auf  Verlangen  der  durchsu  chten  Person  wenn  möglich  gleichen  Geschlechts wie diese, oder von einem Arzt vorgenommen werden.  Art. 130  b) von Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dokumente  (Schriftstücke  oder  andere  Informationsträger  wie  Filme,  Disketten und Kassetten) dürfen nur durchsucht werden, wenn dies für die  Abklärung  des  Sachverhalts  unerlässlic  h  ist.  Soweit  möglich,  wird  der  Inhaber der Dokumente vor der Durchs  uchung aufgefordert, sich zu ihrem  Inhalt zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Bearbeitung  von  Dokumenten  sind  Amts-  und  Berufsgeheimnis  zu  wahren  und  ist  auf  private  Geheimnisse  und  mit  dem  Verfahren  nicht  zusammenhängende Tatsachen möglichst Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  sie  Daten  enthalten,  die  durch  das  Amtsgeheimnis  oder  das  Berufsgeheimnis   geschützt   sind,   dürfen   Dokumente   nur   durchsucht  werden, wenn der zur Geheimhaltung Verpflichtete:  a)   davon entbunden worden ist;  b)   selbst Beschuldigter ist;  c)   oder  Inhaber  von  Gegenständen  ist,    die  nicht  für  ihn  bestimmt  sind  oder die ihm zur Sicherstellung anvertraut worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausscheidung  und  nötigenfalls  die  Prüfung  von  Dokumenten  mit  geschützten  Geheimnissen  sind  von  ei  ner  fachkundigen  Ve  rtrauensperson  durchzuführen, die wie ein Sachverständiger zu behandeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Korrespondenz zwischen dem Be  schuldigten und seinem Verteidiger  darf nicht durchsucht werden. Artikel 118 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Falls  sich  der  Inhaber  der  Dokum  ente  der  Durchsuchung  widersetzt,  werden diese versiegelt und dem Präs  identen der Strafkammer übermittelt,  der  über  die  Zulässigkeit  und  den  Umfang  der  Massnahme  endgültig  befindet.  Art. 131  Körperliche und psychische Untersuchung  a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Eine   Untersuchung   des   körperliche  n   oder   geistigen   Zustands   des  Beschuldigten kann angeordnet werden, wenn dies nötig ist:  a)   um den Sachverhalt festzustellen;  b)   um abzuklären, ob der Beschuldigte  zurechnungsfähig ist, imstande ist,  den Verfahrensvorgängen beizuwohne  n, oder hafterstehungsfähig ist;  c)   oder  um  anderen  Anforderungen  des  Bundesrechts  zu  entsprechen,  insbesondere um abzuklären, ob eine Massnahme im Sinne der Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59–61, 63 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchung  einer  nicht  beschul  digten  Person  darf  nur  angeordnet  werden,  wenn  wichtige  Tatsachen  nicht  auf  andere  Weise  festgestellt  werden    können.    Selbst    in    diesem    Fall    darf    jemand,    der    zur  Zeugnisverweigerung  berechtigt  ist,  ni  cht  gegen  seinen  Willen  untersucht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Untersuchungen,   die   einen   Eingriff   in   die   körperliche   Integrität  erfordern,   dürfen   nur   insoweit   vorgenommen   werden,   als   ärztlich  bescheinigt  ist,  dass  sie  weder  ausserordentlich  schmerzhaft  noch  für  die  Gesundheit des Betroffenen gefährlich sind.  Art. 132  b) Besondere Zuständigkeit  Ein  Offizier  der  Gerichtspolizei  kann  bei  dringendem  Tatverdacht  eine  Urinuntersuchung oder die Entnahme einer Blutprobe anordnen.  Art. 133  c) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Untersuchungen   müssen   von   ei  nem   Arzt   oder   einer   anderen  fachkundigen Person vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beschuldigte  kann  zur  Beobachtung  in  eine  geeignete  Anstalt  eingewiesen werden, wenn das für seine Untersuchung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Art. 133a  d) Strassenverkehr  Die  Massnahmen  zur  Feststellung  der  Fahrunfähigkeit  werden  durch  die  Strassenverkehrsgese  tzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9a. DNA-Analyse  Art. 133b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  DNA-Probenahme  und  DNA-Analyse  sowie  die  Vernichtung  der  DNA-Proben   und   die   Löschung   der   DNA-Profile   von   Amtes   wegen  werden durch die Gesetzgebung über die DNA-Profile geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 140 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                            10. Überwachungsmassnahmen  Art. 134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Überwachung  des  Post-  und  Fernmeldeverkehrs  wird  durch  die  Bundesgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  ist  die  zuständige  Behörde  für  die  Anordnung  der Überwachung; die Verfügung muss dem Präsidenten der Strafkammer  zur Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Strafkammer   ist   zuständig,   um   über   die   Rechtmässigkeit   und  Verhältnismässigkeit der Überwachung zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die Benützung  von technischen Überwachungsgeräten.  Art. 135–138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Weitere Zwangsmassnahmen  Art. 139  Schriftvergleich  Die  Behörde  (Richter,  Oberamtmann  oder  Polizei)  kann  von  jedermann  verlangen,   zu   Vergleichszwecken  Schriftproben   vorzulegen   oder   sich  Schrifttests  zu  unterziehen,  sofern  das  für  das  Verfahren  zweckdienlich  erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Art. 140  Massnahmen bei Todesfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  verdächtigen  Todesfällen,  ge  waltsamem  Tod  und  Todesfällen  im  öffentlichen  Bereich  trifft  die  Polizei  die  geeigneten  Massnahmen  zur  Spurensicherung,  zur  Identifizierung  des  Toten  und  zur  Feststellung  der  Todesursache; sie führt an Ort und Stelle die ersten Feststellungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Polizei  verständigt  sofort  den  Untersuchungsrichter.  Sie  orientiert  zudem den Oberamtmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter  ordnet  wenn  nötig die Autopsie, eine Biopsie,  die Aufbewahrung des ganzen Leichna  ms oder eines Teils davon oder eine  DNA-Probenahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leichen dürfen vor Abschluss der  Sicherungsmassnahmen nicht bestattet  werden. Der Untersuchungsrichter ka  nn wenn nötig die Exhumierung einer  Leiche anordnen.  Art. 141  Massnahmen am Tatort  Die Polizei kann jedermann verbieten, sich vor Abschluss der Erhebungen  vom Tatort zu entfernen.  Art. 142  Wegführung von Störern  Personen,  die  Verfahrensvorgänge  stör  en  oder  sich  ihnen  ohne  triftigen  Grund  widersetzen,  können  für  deren  Dauer,  wenn  nötig  gewaltsam,  weggeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Ungehorsam  Art. 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer:  a)   ohne   genügenden   Grund   einer   Vorladung   eines   Richters,   eines  Oberamtmanns oder der Polizei nicht Folge leistet;  b)   sich  trotz  Mahnung  weigert,  einer  Verfahrenspflicht  nachzukommen,  die der Richter, der Oberamtmann oder die Polizei ihm in Anwendung  dieser Prozessordnung auferlegt;  c)    oder    eine    Straftat    nicht    anzeigt,    obwohl    er    aufgrund    dieser  Prozessordnung dazu verpflichtet war,  wird  mit  einer  Busse  von  höchstens    2000  Franken  und  in  den  Fällen  der  Buchstaben  b  und  c  mit  einer  Busse  von  höchstens  10  000  Franken  bestraft.  Fällt  die  ihm  zur  Last  gele  gte  Tat  unter  die  Artikel  285  ff.  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches, so sind jedoch nur diese anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auferlegung der unnötig verursachten Kosten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Strafe  wird  vom  Verfahrensle  iter  in  der  Form  des  Strafbefehls  ausgesprochen.  II. TITEL  Ablauf des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz  Art. 144  Zuständigkeit und Verfolgungszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Das    Verfahren    wird    vom    Unte  rsuchungsrichter    oder,    in    den  Angelegenheiten,  für  die  der  Oberamtmann  zuständig  ist,  von  diesem  aufgrund    eines    Strafantrags,    eine  r    Strafanzeige    oder    persönlicher  Feststellungen eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Strafverfolgung  muss  durchgeführt  werden,  wenn  und  solange  die  Prozessvoraussetzungen  und  die  Voraussetzungen  für  die  Beurteilung  der  Hauptsache  erfüllt  sind.  Vorbehalten  bleiben  die  Fälle,  bei  denen  eine  Nichtweiterverfolgung oder eine Einstellung zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Kann   eine   Strafverfolgung   nur   auf   Antrag   oder   aufgrund   einer  Ermächtigung  durchgeführt  werden,  so  darf  das  Verfahren  erst  eingeleitet  werden,   wenn   die   erforderliche   Erklärung   vorliegt.   Die   notwendigen  vorsorglichen Massnahmen werden jedoch schon vorher ergriffen.  Art. 145  Form des Entscheids
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Entscheid,  das  Verfahren  einzuleiten,  wird  als  solcher  den  Parteien  nicht  eröffnet.  Er  kann  durch  Handlungen  wie  die  Ausstellung  eines  Befehls stillschweigend getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    einer    qualifizierten    Untersuchung    (Art.    153)    leitet    der  Untersuchungsrichter  das  Verfahren  mit  einer  formellen  Verfügung  ein  und  übermittelt  der  Strafkammer  eine    Kopie  davon.  Die  Verfügung  wird  den Parteien eröffnet, ausser wenn di  es zur Gewährleistung des geordneten  Ablaufs  des  Verfahrens  aufgeschoben  werden  muss.  Der  Richter  ist  in  diesem  Fall  berechtigt,  die  Staatsanwaltschaft  über  die  Einleitung  des  Verfahrens zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Strafantrag und Strafanzeige  Art. 146  Strafantrag und Anzeigerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer durch eine Straftat, die auf Antrag verfolgt wird, verletzt worden ist,  ist berechtigt, die Bestrafung des Täters zu beantragen. Die Bestimmungen  der   Spezialgesetzgebung,   die   ande  re   Behörden   oder   Personen   zur  Antragstellung ermächtigen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer von einer von Amtes wegen zu ve  rfolgenden Straftat Kenntnis erhält  oder konkrete Verdachtsgründe dafür hat,   kann dies der Behörde mit einer  Strafanzeige melden.  Art. 147  Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Behörden der Strafrechtspflege und alle Beamten der Kantonspolizei  sind  verpflichtet,  für  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  zu  sorgen,  wenn  ihnen  bei  der  Ausübung  ihrer  amtliche  n  Tätigkeit  eine  von  Amtes  wegen  zu    verfolgende    Straftat    bekannt    wird    oder    wenn    sie    konkrete  Verdachtsgründe dafür haben, sofern es   sich nicht offensichtlich um einen  leichten Fall handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeibeamte  wird  durch  die  Mitteilung  an  den  Vorgesetzten  nicht  von der Anzeigepflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  das  Zeugnis  verweigern  könnte,  ist  nicht  verpflichtet,  Anzeige  zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Verletzung    der    Anzeigepflicht    zieht    die    bei    Ungehorsam  vorgesehenen Sanktionen (Art. 143) nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Vorbehalten     bleiben     besondere     Anzeigepflichten,     welche     die  Spezialgesetzgebung anderen Amtsträgern auferlegt.  Art. 148  Adressat und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Strafanträge  oder  -anzeigen  sind  an  den  Untersuchungsrichter  oder,  in  den  Fällen,  für  die  er  zuständig  ist,  an  den  Oberamtmann  zu  richten.  Die  Staatsanwaltschaft oder die Polizei  kann sie ebenfalls entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  mündlich  gestellter  Strafant  rag  muss  zu  Protokoll  genommen  und  vom  Antragsteller  gegengezeichnet  we  rden.  Diese  Vorschrift  ist  wenn  möglich auch bei der Strafanzeige anzuwenden.  Art. 149  Vermittlungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Antragsdelikten  werden  die  Akten  dem  Oberamtmann  überwiesen;  dieser  versucht,  zwischen  dem  Antragsteller  und  dem  Beschuldigten  zu  vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Umfasst eine Angelegenheit danebe  n auch Delikte, die von Amtes wegen  verfolgt    werden,    so    führt    jedoch    der    Untersuchungsrichter    den  Vermittlungsversuch selbst durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Ergebnis   des   Vermittlungsvers  uchs   wird   in   einem   Protokoll  festgehalten. Die Behörde entscheidet  gegebenenfalls über die Verfahrens-  und Parteikosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Erste Erhebungen der Polizei  Art. 150  Zuständigkeit und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Polizei   führt   die   ersten   Erhebungen   vor   der   Einleitung   der  Strafverfolgung   durch   und   stellt   die   ersten   Angaben   für   die   Akten  zusammen.  Sie  hat  im  Rahmen  ihrer  Befugnisse  insbesondere  folgende  Aufgaben:  a)   Sie nimmt Strafanträge und -anzeigen entgegen.  b)   Sie stellt die Situation am Tatort  fest, sichert Indizien und Beweismittel  und wertet Spuren aus.  c)   Sie vernimmt die Beteiligten ein.  d)   Sie führt unaufschiebbare Massnahmen durch.  e)   Sie  erfüllt  die  Aufgaben,  die  ihr  auf  dem  Gebiet  der  Opferhilfe  zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steht einer Person ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu, so  muss sie auf ihre Stellung als Zeuge   oder Auskunftsperson und besonders  auf ihr Verweigerungsrecht hingewiesen werden.  Art. 151  Berichterstattung und sofortige Benachrichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sämtliche  Erhebungen  und  Massnahmen  der  Polizei  werden  in  einem  Bericht an den zuständigen Richter festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  muss  sofort  benachrichtigt  we  rden,  wenn  es  nötig  erscheint,  dass  er    unverzüglich    einen    Entscheid    trifft    oder    Anweisungen    gibt,  insbesondere  wenn  ein  Fall  für  eine  qualifizierte  Untersuchung  (Art.  153)  vorzuliegen scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Solange kein Untersuchungsrichter mit  der Sache befasst ist, wendet sich  die Gerichtspolizei an den Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. KAPITEL  Untersuchung  Art. 152  Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchung  hat  zum  Zweck,  die  nötigen  Anhaltspunkte  für  den  Entscheid   zu   liefern,   ob   auf   die   Strafverfolgung   zu   verzichten,   ein  Strafbefehl  zu  erlassen  oder  der  Beschuldigte  an  eine  urteilende  Behörde  zu überweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn immer es zweckmässig erscheint, muss die Beweisaufnahme schon  während      der      Untersuchung      erfo  lgen,      insbesondere      um      die  Hauptverhandlung besc  hränken zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter  muss  auch    die  von  der  Strafkammer  oder  von  der      urteilenden      Behörde      bean  tragten      Untersuchungshandlungen  durchführen.  Art. 153  Qualifizierte Untersuchung  Eine qualifizierte Untersuchung wird durchgeführt bei:  a)   Straftaten,  für  die  das  Gesetz  eine  Mindeststrafe  von  zwei  Jahren  vorschreibt;  b)   Straftaten, die den Tod eines Menschen nach sich gezogen haben;  c)       oder       anderen       Straftaten,       die       das       Kantonsgericht       in  Ausführungsbestimmungen bezeichnet.  Art. 154  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Untersuchungsrichter führt di  e Untersuchungshandlungen persönlich  durch. Mit dem Einverständnis der Parteien kann er Einvernahmen an den  Gerichtsschreiber   delegieren,   ausser   wenn   es   sich   um   qualifizierte  Untersuchungen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter kann die Polizei schriftlich mit gewissen Aufgaben betrauen.  Der  Beschuldigte  kann  jedoch  verlange  n,  dass  der  Richter,  ausser  bei  erwiesener  Verhinderung,  die  Einvernahme  oder  die  Konfrontationen  mit  Belastungszeugen selbst durchführt.  Art. 155  Teilnahme der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  haben  im  Umfang  ihres  Anspruchs  auf  rechtliches  Gehör  das Recht, den Untersuc  hungshandlungen beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Kann    eine    Partei    nicht    rechtzeitig    erreicht    werden    oder    zum  vorgesehenen Zeitpunkt nicht anwesend se  in, so erfordert dies jedoch nicht  die Verschiebung der Untersuchungshandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Artikel 67 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Richter  kann  auf  die  Einvernahme  eines  Beschuldigten,  der  sich  in  Freiheit  befindet,  verzichten,  wenn  er  beabsichtigt,  einen  Strafbefehl  zu  erlassen oder auf die Strafverfolgung zu verzichten.  Art. 156  Einvernahmen des Beschuldigten  a) Erste Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der ersten Einvernahme wird der Beschuldigte über die ihm zur Last  gelegte  Straftat  orientiert.  Er  erhält  ein  Merkblatt,  das  ihn  auf  seine  wichtigsten  Rechte  hinweist  (Recht  auf  Aussageverweigerung  und  Beizug  eines   Verteidigers,   Beschwerderech  t   und   Recht,   gegebenenfalls   ein  Haftentlassungsgesuch zu stellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Absatz     1     gilt     auch,     wenn     die     Polizei     im     Auftrag     des  Untersuchungsrichters die erste Einvernahme durchführt. Die Polizei weist  den Beschuldigten zudem auf sein Recht hin, nach Artikel 154 Abs. 2 eine  Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zu verlangen.  Art. 157  b) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Verlauf  der  Untersuchung  wird  der  Beschuldigte  aufgefordert,  sich  über  alle  Tatsachen,  die  ihm  zur  La  st  gelegt  werden,  sowie  über  die  Tatumstände auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird über sein Vorleben und sein  e persönlichen Verhältnisse befragt,  soweit dies für das Verfahren von Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er wird aufgefordert, sich zu den erhobenen Beweisen zu äussern.  Art. 158  Schlusseinvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Bei   umfangreichen   und   komplexen   Untersuchungen   werden   dem  Beschuldigten  die  wesentlichen  Ergebnisse  in  einer  Schlusseinvernahme  mitgeteilt, und es wird ihm Gelegenhe  it gegeben, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   einer   qualifizierten   Untersuchung   wird   zudem   eine   Kopie   des  Protokolls der Strafkammer übermittelt.  Art. 159  Ergänzung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sobald  der  Richter  die  Untersuchung  als  abgeschlossen  erachtet,  teilt  er  dies den Parteien mit und fordert sie auf anzugeben, ob sie eine Ergänzung  der Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Vorschrift   gilt   nicht,   wenn   der   Richter   beabsichtigt,   einen  Strafbefehl zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. KAPITEL  Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz  Art. 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1         Aufgrund       der       Untersuchungsergebnisse       entscheidet       der  Untersuchungsrichter,   ob   auf   die   Strafverfolgung   zu   verzichten,   ein  Strafbefehl  zu  erlassen  oder  der  Beschuldigte  an  eine  urteilende  Behörde  zu überweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid, auf die Strafv  erfolgung zu verzichten, kann bei der  Strafkammer  Beschwerde  geführt  we  rden;  der  Strafbefehl  kann  nur  mit  einer Einsprache angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verzicht auf die Strafverfolgung  Art. 161  Nichtweiterverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  oder,  in  den  Angelegenheiten,  für  die  er  zuständig   ist,   der   Oberamtmann   kann   die   Nichtweiterverfolgung   der  Angelegenheit verfügen, wenn:  a)    die  belastenden  Tatsachen  nicht  ausreichen,  um  den  Beschuldigten  an  eine urteilende Behörde zu überweisen;  b)   die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte;  c)   wenn die Adresse des Beschuldigten nicht ermittelt werden kann;  d)   in  den  in  der  Gesetzgebung  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nichtweiterverfolgung  hat  keine  Rechtskraft.  Die  Strafverfolgung  kann wiederaufgenommen werden, we  nn die Umstände sich ändern.  Art. 162  Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  oder,  in  den  Angelegenheiten,  für  die  er  zuständig ist, der Oberamtmann stellt das Verfahren ein, wenn:  a)   er zur Überzeugung gelangt, dass kein strafbares Verhalten vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  b)   die  übrigen  gesetzlichen  Vorau  ssetzungen  der  Strafverfolgung  nicht  oder nicht mehr erfüllt sind;  c)   oder  er  zur  Überzeugung  gelangt,  dass  die  Umstände  die  Fortsetzung  des Verfahrens nicht rechtfertigen, insbesondere, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Aufwand  für  die  Verfolgung  in  einem  Missverhältnis  zum  geringfügigen Verschulden des Täte  rs und den geringen Folgen der  Tat stehen würde (Bagatellfälle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   im  Fall  der  Verurteilung  voraussichtlich  von  einer  Bestrafung  abzusehen wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    die  Tat  für  die  Strafe  oder  Massn  ahme  oder  die  Zusatzstrafe  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Abs. 2 des Schwei zerischen Strafgesetzbuches
                            voraussichtlich kaum ins Gewicht fallen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer qualifizierten Untersuchung (Art. 153) ist die Strafkammer für  den Einstellungsentscheid zuständig.  Art. 163  Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  teilweiser  Verzicht  ist  möglich.  Der  Verzicht  steht  der  Fortsetzung  des Verfahrens insbesondere dann nicht entgegen, wenn Massnahmen nach  den   Artikeln   69–73   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   geboten  erscheinen   oder   wenn   bei   Unzur  echnungsfähigkeit   des   Täters   eine  Massnahme  im  Sinne  der  Artikel  59–61,  63  oder  64  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches zu beantragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Fälle,    bei    denen    das    Bundesrecht    den    Verzicht    auf    die  Strafverfolgung vorsieht, bleiben vorbehalten.  Art. 164  Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Entscheid,   auf   die   Strafverfolgung   zu   verzichten,   muss   der  Staatsanwaltschaft in jede  m Fall eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nichtweiterverfolgung  der  Angelegenheit  nach  Artikel  161  Abs.  1  Bst.  a  braucht  den  Parteien  nicht  eröffnet  zu  werden,  wenn  ihnen  die  Einleitung des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Strafkammer  muss  über  jede  Einstellung  nach  Artikel  162  Abs.  1  Bst. c unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Überweisung an eine urteilende Behörde  Art. 165  Entscheid  Der   Entscheid,   den   Beschuldigten   an   eine   urteilende   Behörde   zu  überweisen, bezeichnet diese Behörde  , den Angeklagten sowie in knapper  Form,  aber  vollständig  die  ihm  zur  Last  gelegten  Straftaten  und  die  gesetzlichen  Bestimmungen,  dere  n  Anwendung  in  Betracht  zu  kommen  scheint.  Wenn  nötig  enthält  er  eine  kurze  Begründung  der  Zuständigkeit  der befassten Behörde.  Art. 166  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. KAPITEL  Ordentliches Hauptverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze  Art. 167  Einheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  muss  Verhandlung,  Beratung  und  Abstimmung  in  der  gleichen    Besetzung    durchführen;    diese    Regel    gilt    nicht    für    den  Gerichtsschreiber   in   der   Phase   der   Verhandlung.   Ist   ein   Richter   zu  ersetzen,    so    können    die    Parteien    beantragen,    dass    die    für    die  Urteilsfindung   unerlässlichen   Verfahren  svorgänge   ganz   oder   teilweise  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verhandlung  ist  fortlaufend  durchzuführen.  Die  Beratung  folgt  unmittelbar  auf  den  Abschluss  der  ohne nennenswerte Unterbr  echung zu Ende geführt.  Art. 168  Aufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  kann  das  Verfahren  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  zunächst   auf   die   Schuldfrage   besc  hränken.   Der   Entscheid   über   das  Verschulden   kann   nur   angefochten  werden,   wenn   es   sich   um   einen  Endentscheid handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Richter   kann   vorerst   nur   im   Strafpunkt   urteilen   und   die  Zivilansprüche später behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Art. 169  Beweisaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   stützt   seinen   Entsch  eid   auf   die   Beweise,   die   in   der  Verhandlung  erbracht  werden  oder  auf  diejenigen,  die  in  den  Akten  enthalten sind und die in der Hauptverhandlung verlesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  jedoch  auf  die  unmittelbare  Erhebung  von  Beweisen  in  der  Verhandlung  oder  auf  das  Verlesen  von  Aktenstücken  verzichten,  soweit  die  Parteirechte,  insbesondere  diejenigen  der  Verteidigung,  dadurch  nicht  beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteien  können  in  jedem  Fall  die  unmittelbare  Erhebung  eines  Beweises verlangen, wenn sie sich   nicht schon während der Untersuchung  dazu äussern konnten.  Art. 170  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verhandlungen vor Ge  richt sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  ordnet  jedoch  im  Interesse  des  Staates,  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit  oder  wenn  das  berechtigte  Interesse  eines  Beteiligten   es   zwingend   erfordert,   den   vollständigen   oder   teilweisen  Ausschluss der Öffentlichkeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        Im      Gerichtssaal,      im      Gerichtsgebäude      und      überall,      wo  Verfahrensvorgänge stattfinden, si  nd Bild- und Tonaufnahmen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hauptverhandlung  Art. 171  Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  trifft  alle  Anordnungen  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung,  wobei  das  Recht  des  Gerichts,  von  Amtes  wegen  oder  auf Antrag andere Beschlüsse zu fassen, gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt insbesondere folgende Verrichtungen vor:  a)    Er    prüft    die    Zuständigkeit    des    Gerichts    und    die    übrigen  Voraussetzungen  der  Strafverfolgung.  Er  kann  die  Wiedereröffnung  der   Untersuchung   anordnen,   wenn  weitere   Abklärungen   geboten  erscheinen,  die  im  Rahmen  der  Hauptverhandlung  nicht  durchgeführt  werden können.  b)   Er  bestimmt  die  Zusammensetzung  des  Gerichts  sowie  Zeit,  Ort  und  Gegenstand    der    Hauptverhandlung,      insbesondere    die    dort    zu  erhebenden Beweise.  c)   Er lädt die Parteien vor und setzt ihnen eine Frist von mindestens zehn  Tagen  für  weitere  Beweisanträge,  deren  Gegenstand  genau  anzugeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  ist.   Zugleich   weist   er   die   Parteien   darauf   hin,   dass   sie   ihm   die  Vorfragen,   die   sie   aufzuwerfen   ge  denken,   innert   derselben   Frist  mitteilen müssen, um ihr Fragerecht nicht zu verwirken.  d)   In  komplexen  Fällen  kann  er  die  Akten  ganz  oder  teilweise  bei  den  Richtern zirkulieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann mit den Parteien eine Vorverhandlung abhalten.  Art. 172  Vorsorgliche Beweisaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kann ein Beweis in der Hauptve  rhandlung voraussichtlich nicht erhoben  werden,    so    kann    der    Präsident    vorgängig    eine    Beweisaufnahme  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Den   Parteien   ist   Gelegenheit   zu   geben,   an   der   Beweisaufnahme  teilzunehmen.  Art. 173  Pflicht zum Erscheinen  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien müssen persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegen  wichtige  Gründe  vor,  so  kann  eine  Partei  jedoch  verlangen,  von  der  Pflicht  zum  Erscheinen  befreit  zu    werden.  Gegen  den  Entscheid  über  dieses Gesuch kann nicht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  kann  einer  Partei  mit  Ausnahme  des  Angeklagten  in  der  Vorladung  mitteilen,  dass  ihre  An  wesenheit  an  der  Hauptverhandlung  nicht unbedingt nötig ist. Dies  e Mitteilung gilt als Befreiung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Partei, die von der Pflicht zum Erscheinen befreit ist, kann sich durch  ihren Verteidiger vertreten lassen.  Art. 174  b) Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erscheint  eine  ordnungsgemäss  vorgela  dene  Partei  nicht,  so  kann  der  Richter   verfügen,   die   Hauptverhandlung   zu   vertagen,   das   Verfahren  auszusetzen  oder  die  Erhebung  bestimmter  Beweise  zu  verschieben,  um  die Anwesenheit dieser Pa  rtei sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Verfügt   der   Richter   die   Fortsetzung   des   Verfahrens,   so   wird   die  Beweisaufnahme    in    den    übliche  n    Formen    durchgeführt,    und    der  Verteidiger hat das Recht, dabei mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erscheint der Verteidiger einer Part  ei nicht, so kann diese die Aussetzung  oder    die    Vertagung    der    Hauptverh  andlung    verlangen,    um    ihrem  Verteidiger  die  Teilnahme  zu  ermöglichen.  Handelt  es  sich  um  einen  Pflichtverteidiger,  so  trifft  der  Richter  von  Amtes  wegen  die  geeigneten  Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erscheint der Geschädigte, der als Strafkläger am Verfahren beteiligt ist,  ungerechtfertigterweise  nicht  zur  Hauptverhandlung  und  ist  er  dort  auch  nicht  vertreten,  so  kann  er  das  Urteil  nicht  mehr  in  dieser  Eigenschaft  anfechten. Auf diese Rechtsfolge ist in der Vorladung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Erscheint der Geschädigte, der als Zivilkläger am Verfahren beteiligt ist,  ungerechtfertigterweise  nicht  zur  Hauptverhandlung  und  ist  er  dort  auch  nicht  vertreten,  so  wird  er  mit  seinen  Ansprüchen  an  den  Zivilrichter  verwiesen, es sei denn, er sei ein  Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten.  Auf  diese  Rechtsfolge  ist  in  der  Vorladung hinzuweisen.  Art. 175  c) Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Staatsanwaltschaft ist zum Erscheinen verpflichtet:  a)   wenn  der  Angeklagte  für  Straftat  en  überwiesen  ist,  bei  denen  eine  qualifizierte Untersuchung (Art. 153) durchgeführt wird;  b)   vor dem Wirtschaftsstrafgericht;  c)   in  den  übrigen  Fällen,  in  denen  sie  der  Ansicht  ist,  es  sollte  eine  unbedingt oder bedingt vollziehbare  Strafe von mindestens einem Jahr  oder eine freiheitsentziehende Ma  ssnahme ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Angelegenheiten  nach  Buchstabe  c  hiervor  sowie  bei  solchen,  in  denen   die   Staatsanwaltschaft   zu   erscheinen   beabsichtigt,   ohne   dazu  verpflichtet  zu  sein,  muss  sie  ihre  Teilnahme  an  der  Hauptverhandlung  innert dreissig Tagen nach de  r Mitteilung der Überweisungsverfügung  der  mit  der  Angelegenheit  befassten  Behör  de  ankündigen;  diese  vermerkt  die  Ankündigung in den Akten.  Art. 176  Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  Beginn  verschafft  sich  das  Gericht  Gewissheit  über  die  Identität  des  Angeklagten   und   über   die   Einhaltung   der   Formvorschriften   für   die  Vorbereitung der Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sodann prüft es die allfälligen Vorfragen.  Art. 177  Vorfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu den Vorfragen gehören insbesondere:  a)   Fragen,  die  zum  Abschluss  des  Verfahrens  führen  können,  wie  die  Einrede der Verjährung oder des Verbots der Doppelverfolgung;  b)   Anträge   in   bezug   auf   die   Zusammensetzung   des   Gerichts,   die  Aufteilung der Verhandlung, das Be  weisverfahren oder den Ausschluss  der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  sind  verpflichtet,  die  Vorfragen  bei  Verhandlungsbeginn  oder  sobald  sie  auftauchen,  vorzubringen,  sonst  verlieren  sie  das  Recht  dazu.    Die    Verwirkung    dieses    Rechts    wegen    Nichteinhaltung    der  Obliegenheit nach Artikel 171 Abs. 2 Bst. c bleibt vorbehalten.  Art. 178  Anklageänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stellt sich im Verlauf der Hauptve  rhandlung heraus, da  ss der Angeklagte  wahrscheinlich  eine  Straftat  begange  n  hat,  wegen  der  er  nicht  an  die  urteilende  Behörde  überwiesen  ist,  so  muss  die  Überweisungsverfügung  formell  geändert  werden,  wenn  der  Angeklagte  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dasselbe  gilt,  wenn  sich  herausstellt,  dass  die  Tat  unter  strengere  gesetzliche  Bestimmungen  fällt  al  s  die  in  der  Überweisungsverfügung  angeführten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Beschuldigten  ist  in  jedem  Fa  ll  Gelegenheit  zu  geben,  sich  gegen  die Änderung zu verteidigen.  Art. 179  Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Abschluss  des  Beweisverfahrens  begründet  die  Staatsanwaltschaft  die Anklage. Anschliessend erhalten die übrigen anwesenden Parteien und  zuletzt  die  Verteidigung  das  Wort.  Der  Präsident  kann  den  Parteien  einen  zweiten Vortrag gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor dem Abschluss der Verhandlung gi  bt der Präsident dem Angeklagten  Gelegenheit, zu seiner Verteidigung ein Schlusswort abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beurteilung  Art. 180  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beratung  und  Abstimmung  des  Gerichts  finden  unter  Ausschluss  der  Öffentlichkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entscheide werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Richter muss sich äussern und se  ine Stimme abgeben; der Präsident  spricht und stimmt zuletzt. Der Geri  chtsschreiber hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Gericht kann zur Ergänzung ode  r Ausdehnung der Beweisaufnahme  die Wiedereröffnung der Hauptverhandlung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Art. 181  Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Am  Schluss  der  Beratung  beschliesst    das  Gericht  das  Urteilsdispositiv,  das  im  Sitzungsprotokoll  festgehalten  wird.  Der  Präsident  verliest  es  in  öffentlicher Sitzung und legt   dessen Begründung kurz dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  entscheidet  gegebenenfalls  über  die  Fortdauer,  Aufhebung oder Anordnung der Haft  oder einer Ersatzmassnahme.  Art. 182  Urteilsdispositiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Urteilsdispositiv enthält neben den Angaben nach Artikel 59:  a)   die Feststellung der Schuld oder Ni  chtschuld des Angeklagten oder den  Entscheid, der Anklage nicht stattzugeben;  b)   die  Angabe  der  ausgesprochene  n  Strafe  oder  Massnahme  sowie  den  Entscheid über die Anrechnung der Untersuchungshaft;  c)   den  Entscheid  über  die  Zivilansprüche,  die  Massnahmen  nach  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 66–73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die
                            Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten;  d)   die  Bezeichnung  der  erfüllten  Straftatbestände  und  der  angewandten  gesetzlichen Bestimmungen;  e)   gegebenenfalls   die   Begründung,   weshalb   eine   kurze   unbedingte  Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  schriftliche  Urteilsdispositiv  wi  rd  den  Parteien  und  den  Dritten,  die  in   ihren   rechtlich   geschützten   Interessen   unmittelbar   betroffen   sind,  unverzüglich zugestellt.  Art. 183  Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Urteil enthält zusätzlich zum Di  spositiv die Anträge der Parteien und  die   tatsächlichen   und   rechtlichen   Er  wägungen.  Es  wird  grundsätzlich  innert dreissig Tagen nach dem Erlass  den Parteien und den Dritten, die in  ihren    rechtlich    geschützten    Interessen    unmittelbar    betroffen    sind,  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hätte  die  angeordnete  Strafe  in  die  Zuständigkeit  des  Polizeirichters  fallen   können,   so   gelten   für   das  Abfassen   des   Urteils   jedoch   die  Vorschriften von Artikel 186.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vorschriften für das Verfahren vor dem Polizeirichter  Art. 184  Grundsatz  Die  Vorschriften  über  das  Hauptverfahren  gelten  für  den  Polizeirichter  unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.  Art. 185  Unzuständigkeitserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ist   der   Polizeirichter   der   Ansicht,   dass   die   Angelegenheit   seinen  Zuständigkeitsbereich   übersteigt,   so     setzt   er   das   Verfahren   aus   und  überweist    die    Akten    dem    Bezirksstrafgericht.    Er    verständigt    die  Staatsanwaltschaft davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen diese Verfügung kann nicht  Beschwerde geführt werden.  Art. 186  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Polizeirichter   diktiert  die   wesentlichen   Erwägungen   und   das  Dispositiv des Urteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit und eröffnet sie  anschliessend in öffentlicher Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Dispositiv und die wesentlichen  Erwägungen des Urteils werden den  Parteien  und  den  Dritten,  die  in  ih  ren  rechtlich  geschützten  Interessen  unmittelbar    betroffen    sind,    unverz  üglich    zugestellt.    Wird    keine  vollständige Ausfertigung verlangt, so treten sie an die Stelle des Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Spricht  der  Polizeirichter  eine  kurze  unbedingte  Freiheitsstrafe  aus,  so  hat er diese Strafform näher zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Urteil  wird  nur  dann  vollständi  g  schriftlich  begründet,  wenn  eine  Partei dies innert zehn  Tagen nach der Zustellung  des Dispositivs verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Urteilserwägungen  sind  grundsätzlich  innert  zwanzig  Tagen  nach  Eingang des Gesuchs um Begründung abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wer  Berufung  einlegen  will,  muss  eine  vollständige  Ausfertigung  des  Urteils  verlangen.  Vorbehalten  bleibt    der  Fall  der  Berufung  im  Anschluss  an die Ablehnung, ein Abwesenheitsurteil aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. KAPITEL  Besondere Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Strafbefehl  Art. 187  Grundsatz und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Strafbefehl  kann  aufgrund  der  Akten  oder  nach  einer  Untersuchung  erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Strafbefehl enthält neben den Angaben nach Artikel 59:  a)   eine knappe Beschreibung der Tatsach  en, die dem Verurteilten zur Last  gelegt  werden,  und,  soweit  es  für  das  Verständnis  des  Strafbefehls  unerlässlich ist, eine kurze Begründung;  b)   den  Schuldspruch,  die  angeordnete    Strafe  und  den  Entscheid  über  die  Auferlegung   der   Verfahrenskoste  n   und   gegebenenfalls   über   die  Massnahmen    nach    den    Artikeln    66–73    des    Schweizerischen  Strafgesetzbuches;  c)   die  Bezeichnung  der  erfüllten  Stra  ftatbestände  und  der  angewandten  gesetzlichen Bestimmungen;  d)   die  Belehrung  über  das  Einspracherecht  und  über  die  Regelung  in  bezug auf die Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Falle  einer  Verurteilung  zu  einer  kurzen  Freiheitsstrafe  enthält  der  Strafbefehl eine Begründung für die Wahl dieser Strafform.  Art. 188  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verurteilte  und  die  Staatsanwa  ltschaft  können  innert  dreissig  Tagen  nach der Zustellung des Strafbefehls beim Untersuchungsrichter schriftlich  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verurteilte ist nicht verpflicht  et, seine Einsprache zu begründen. Der  Untersuchungsrichter    benachrichtigt    die    Staatsanwaltschaft    von    der  Einsprache des Verurteilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einsprache kurz und gibt zugleich  an, ob sie beabsichtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen; sie schickt  dem Verurteilten zu seiner Information eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wurde  ein  Strafbefehl  durch  das  Am  tsblatt  zugestellt  und  gelingt  es  der  Behörde    nachträglich,    ihn    tatsächlich    zuzustellen,    so    beginnt    die  Einsprachefrist für den Ve  rurteilten mit der persön  lichen Zustellung neu zu  laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Art. 189  Fortsetzung des Verfahrens  a) Überweisung  In  der  Regel  überweist  der  Unters  uchungsrichter  die  Sache  unmittelbar  dem zuständigen Strafrich  ter; der Strafbefehl und die allfällige Einsprache  der  Staatsanwaltschaft  dienen  als  Überweisungsverfügung.  Gegen  diese  Überweisung kann nicht Beschwerde geführt werden.  Art. 190  b) Übrige Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechtfertigen es die in der Einsprache vorgebrachten Gründe, so eröffnet  oder  ergänzt  der  Untersuchungsrichte  r  die  Untersuchung  oder  verzichtet  auf die Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   gelten   die   Vorschriften   für   das   ordentliche   Verfahren;   der  Untersuchungsrichter  kann  in  derselbe  n  Sache  keinen  Strafbefehl  mehr  erlassen.  Art. 191  Rückzug der Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einsprache  kann  bis  zum  Abschluss  der  Beweisaufnahme  in  der  erstinstanzlichen Hauptverha  ndlung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsprache  des  Verurteilten  gilt  als  zurückgezogen,  wenn  dieser  ungerechtfertigterweise   nicht   zur   Verhandlung   erscheint.   Auf   diese  Rechtsfolge ist in der Vorladung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zieht der Verurteilte seine Einsprache zurück, so trägt er in der Regel die  durch sie entstandenen Verfahrenskosten.  Art. 192  Rechtskraft  Der  Strafbefehl  erlangt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urteils,  sofern  die    Einsprachefrist    unbe  nützt    verstrichen    ist    oder    die    allfälligen  Einsprachen zurückgezogen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfügung des Oberamtmanns  Art. 193  Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Oberamtmann entscheidet in der Regel aufgrund der Akten. Bestehen  Zweifel   an   seiner   Zuständigkeit,   so   unterbreitet   er   den   Fall   dem  Untersuchungsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wäre  eine  summarische  Behandlung  nicht  sachgerecht,  weil  der  Fall  besondere  Schwierigkeiten  bereitet,  oder  scheint  eine  Zwangsmassnahme  nötig, so erklärt sich der Oberamtmann für unzuständig und überweist die  Akten dem Untersuchungsrichter. Die Spezialbestimmungen, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  diejenigen   über   die   Ausstellung   von   Vorladungen   (Art.   99   ff.)   oder  Vorführungsbefehlen (Art. 102 f.), bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sanktionen  und  nachträgliche  Anordnungen  (Art.  195),  für  die  der  Oberamtmann zuständig ist, werden in  die Form des Strafbefehls gekleidet.  Art. 194  Strafbefehl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Artikel  187  ff.  gelten  sinngemäss  auch  für  den  Strafbefehl  des  Oberamtmanns unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprache ist direkt an den Oberamtmann zu richten, der zuständig  ist,   die   Sache   der   urteilenden   Behörde   zu   überweisen   oder   auf   die  Strafverfolgung zu verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        Erfordern      die      in      der      Einsprache      vorgebrachten      Gründe  Untersuchungshandlungen,    so    erklärt    sich    der    Oberamtmann    für  unzuständig  und  übermittelt  die  Akten  de  m  Untersuchungsrichter.  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Nachträgliche richterliche Anordnungen  Art. 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  trifft  der  Richter,  der  das  Urteil  gefällt  hat,  bei  einem  Urteil  eines  Gerichts  aber  dessen  Präsident,  die  nachträglichen  Anordnungen,  für  die  das  Gesetz  die  Zuständigkeit  des  Richters vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   stellt   die   nötigen   Erhebunge  n   an   und   gibt   den   Betroffenen  Gelegenheit,  sich  zu  äussern.  Die  für  den  Vollzug  der  strafrechtlichen  Sanktionen   zuständigen   Behörden   und   die   Staatsanwaltschaft   können  Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entscheid  wird  in  der  Rege  l  ohne  Verhandlung  getroffen  und  dem  Verurteilten  sowie  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  mit  einer  kurzen  Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Bei   den   Angelegenheiten,   für  die   der   Oberamtmann   oder   der  Untersuchungsrichter   zuständig   ist,   bleibt   das   Strafbefehlsverfahren  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinsame Bestimmungen  Art. 196  Rechtsmittelbefugnis  a) Im Allgemeinen  Rechtsmittel können einlegen:  a)   der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte;  b)   die   Staatsanwaltschaft;  c)   der Geschädigte in den Grenzen von Artikel 197;  d)   ein   Dritter,   soweit   er   in   seinen   rechtlich   geschützten   Interessen  unmittelbar betroffen ist;  e)   eine   andere   Person   oder   Behör  de,   soweit   das   Gesetz   ihr   diese  Eigenschaft verleiht.  Art. 197  b) Einschränkungen für den Geschädigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Geschädigte kann bei der Strafkammer Beschwerde führen gegen:  a)    die  Ablehnung,  die  Strafverfolgung  einzuleiten,  oder  den  Verzicht  auf  die Strafverfolgung;  b)   einen  anderen  Entscheid,  der  ihn  in  seinen  Parteirechten  unmittelbar  berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschädigte ist berechtigt, Berufung einzulegen oder die Revision zu  verlangen, wenn er schon vorher am   Verfahren beteiligt war und soweit:  a)   der Richter der Anklage nicht stattgegeben oder den Angeklagten ganz  oder teilweise freigesprochen hat oder  b)   die  Änderung  des  Strafurteils  sich  auf  seine  Zivilansprüche  auswirken  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Vorbehalten   bleiben   die   Fälle,   in     denen   der   Geschädigte,   der   als  Strafkläger  am  Verfahren  beteiligt  ist,  sein  Beschwerderecht  verwirkt  hat,  weil   er   der   erstinstanzlichen   Ha  uptverhandlung   fernblieb   (Art.   174  Abs. 4).  Art. 198  c) Nach dem Tod des Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  der  Verurteilte,  so  kann  ei  ner  seiner  Angehörigen  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein
                            60  Rechtsmittel   einlegen,   um   die   Ände  rung   eines   Urteils   zu   erreichen,  welches das Andenken an den Verstorbenen schwer beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechte, die der Verurteilte im  Zeitpunkt seines Ablebens hatte, gehen  auf den Angehörigen über. Ist die Be  rufungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch  nicht abgelaufen, so beginnt sie mit dem Tag, an dem der Angehörige vom  Todesfall Kenntnis erhalten hat, neu zu laufen.  Art. 199  Rechtsmittelschrift  a) Form und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechtsmittelschrift muss die Antr  äge der Partei, die sie einreicht, und  deren Begründung klar darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zudem  muss  sie  die  Beweismittel  angeben,  mit  den  sachdienlichen  Urkunden   versehen   sein   und   von   der  Partei   oder   ihrem   Verteidiger  unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zusätzlichen Erfordernisse für die Berufung nach Artikel 214 Abs. 2  bleiben vorbehalten.  Art. 200  b) Auswirkungen von Mängeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Enthält die Rechtsmittelschrift ke  ine Anträge oder keine Begründung, so  wird auf die Eingabe nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Anträge oder die Begründung nicht klar genug ausgedrückt oder  genügt die Rechtsmittelschrift den  Anforderungen von Artikel 199 Abs. 2  nicht,  so  setzt  die  Behörde  der  Partei,  die  sie  eingereicht  hat,  eine  kurze  Frist    zur    Behebung    der    Mängel,    sofern    das    Rechtsmittel    nicht  offensichtlich unzulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde weist die Partei darauf hin, dass sie, falls die Mängel nicht  fristgerecht  behoben  werden,  aufgrund  der  Akten  entscheiden  oder  bei  fehlender Unterschrift auf das Rechtsmittel nicht eintreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einsprache  Art. 201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gegen   Massnahmen   der   Polizei     oder   damit   zusammenhängende  Handlungen  kann,  sofern  sie  sich  auf  da  s  Strafverfahren  auswirken,  beim  zuständigen Verfahrensleiter Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  gelten  sinngemäss  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  an  die  Strafkammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beschwerde an die Strafkammer  Art. 202  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Sofern   kein   anderes   Rechtsmittel   zulässig   ist   und   das   Gesetz   die  Anfechtung  nicht  ausschliesst,  ist  die  Beschwerde  an  die  Strafkammer  zulässig  gegen  alle  Entscheide  ,  Anordnungen  und  Unterlassungen  des  Untersuchungsrichters,    des    Oberamtmanns,    des    Polizeirichters,    des  Bezirksstrafgerichts,             des             Wi  rtschaftsstrafgerichts,             des  Strafappellationshofs oder des Präsidenten eines dieser Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen:  a)   Verfügungen   über   Beweise,   de  ren   Erhebung   bei   der   urteilenden  Behörde erneut beantragt werden kann;  b)   Entscheide   und   Anordnungen,   di  e   während   des   Hauptverfahrens  getroffen  werden,  ausser  wenn  sie  Zwangsmassnahmen  betreffen  oder  sich gegen Drittpersonen richten;  c)   Urteile des Strafappellationshofs;  d)   Vorladungen;  e)   Überweisungsverfügungen.  Art. 203  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschwerde  muss  innert  ze  hn  Tagen  nach  der  Anordnung  oder  der  Mitteilung des Entscheides bei der  Strafkammer eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Beschwerden  gegen  einen  Verzic  ht  auf  die  Strafverfolgung  beträgt  die Frist jedoch dreissig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Bei    Rechtsverweigerung    oder    R  echtsverzögerung    kann    jederzeit  Beschwerde geführt werden.  Art. 204  Aufschiebende Wirkung  Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufsch  iebende  Wirkung,  wenn  das  Gesetz  dies vorsieht oder der Präsident der Strafkammer es verfügt.  Art. 205  Vernehmlassung  Erscheint     die     Beschwerde     nicht     offensichtlich     unzulässig     oder  unbegründet, so übermittelt der Präsident  der Strafkammer je ein Exemplar  der  Beschwerde  der  Vorinstanz  und  je    nach  Fall  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Beschuldigten  und,  soweit  die  Be  schwerde  sie  in  ihren  rechtlich  geschützten  Interessen  betrifft,  den  übr  igen  Parteien.  Er  setzt  ihnen  eine  kurze Frist zur Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Art. 206  Kognition und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Strafkammer   ist   nicht   an   di  e   Anträge   des   Beschwerdeführers  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   entscheidet   aufgrund   der   Akten,   wenn   sie   nicht   ergänzende  Untersuchungsmassnahmen anordnet oder selbst durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wiederaufnahme  Art. 207  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  in  Abwesenheit  Verurteilte  ha  t  Anspruch  auf  eine  Neubeurteilung  seiner Sache im ordentlichen Verfahren, ausser wenn feststeht, dass er sich  absichtlich  der  gerichtlichen  Verfolgung  en  tzog.  Ist  die  Strafe  verjährt,  so  besteht jedoch nur die Möglichkeit der Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesuch  ist  innert  zehn  Ta  gen  seit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Verurteilte vom Abwesenheitsurteil tatsächlich Kenntnis erhalten hat, beim  Richter, der dieses gefällt hat, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gesuch  muss  darlegen,  aus  welchen  Gründen  der  Verurteilte  am  Erscheinen   verhindert   war   und   inwieweit   er   die   Wiederholung   der  Hauptverhandlung verlangt.  Art. 208  Wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  hemmt  den  Vollzug  des  Urteils  nur  dann,  wenn  der  Richter  dies verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Verurteilte in Freiheit gelassen, so muss er angeben, an welche  Adresse  die  Vorladung  im  Fall  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  richten ist.  Art. 209  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuständig  für  den  Entscheid  über  das  Wiederaufnahmegesuch  ist  der  Richter, der das Abwesenheitsurteil gefällt hat; bei einer Kollegialbehörde  ist es deren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beabsichtigt  der  Richter,  das  Gesu  ch  abzuweisen,  so  muss  er  eine  Verhandlung anberaumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Der     Entscheid     über     das     Gesuch     ist     endgültig.     Wird     das  Wiederaufnahmegesuch  abgewiesen,  so  bleibt  das  Recht  des  Verurteilten,  gegen das Abwesenheitsurteil Be  rufung einzulegen, gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Art. 210  Neue Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Ist    dem    Gesuch    stattgegeben  worden,    so    wird    eine    neue  Hauptverhandlung  angesetzt.  Der  Richter  kann  jedoch  anordnen,  dass  die  Akten ergänzt werden, und sie de  m Untersuchungsrichter übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  der  Gesuchsteller  zur  Verhandlung  und  zieht  er  sein  Gesuch  nicht  spätestens  bei  deren  Beginn  zurück,  so  fällt  das  Abwesenheitsurteil  dahin.  Der  Richter  kann  aber  auf  Be  weise,  die  im  Abwesenheitsverfahren  erhoben wurden, insoweit abstellen, als der Angeklagte sie nicht bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ein   erneutes   unentschuldigtes   Fernbleiben   gilt   als   Rückzug   des  Wiederaufnahmegesuchs. In der Vorladung ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Berufung  Art. 211  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berufung ist zulässig gegen Urteile und nachträgliche Anordnungen  (Art.    195)    des    Polizeirichters,    des    Bezirksstrafgerichts    und    des  Wirtschaftsstrafgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufung  kann  auf  Teile  des  Urteils  beschränkt  werden,  sofern  sie  selbständig beurteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  in  Abwesenheit  Verurteilte  ka  nn  nur  Berufung  einlegen,  wenn  sein  Wiederaufnahmegesuch   abgewiesen  wurde.   In   diesem   Fall   ist   die  Berufung  auch  dann  zulässig,  wenn  das  Urteil  des  Polizeirichters  nicht  vollständig begründet worden war.  Art. 212  Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Berufung  können  alle  Mängel  des  Verfahrens  und  des  Urteils  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Berufung gegen eine Verurt  eilung zu einer Busse von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000  Franken,  zu  einer  Geldstrafe  von  weniger  als  10  Tagessätzen,  zu  einer  gemeinnützigen  Arbeit  von  weni  ger  als  40  Stunden  oder  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  weniger  als  10  Tagen  oder  gegen  ein  Urteil  des  Wirtschaftsstrafgerichts kann je  doch nur geltend gemacht werden:  a)   eine Verletzung materiellen Rechts;  b)   eine  Verletzung  ei  ner  wesentlichen  Verfahr  ensbestimmung  während  der Hauptverhandlung;  c)     eine     ungenügende     oder     will  kürliche     Begründung     erheblicher  tatsächlicher Feststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten für die Berufung  eines    in    Abwesenheit    Verurteilten,    dessen    Wiederaufnahmegesuch  abgewiesen wurde, unabhängig vom Strafmass.  Art. 213  Neue Vorbringen  Neue  Vorbringen  und  Beweismittel  sind  zulässig;  vorbehalten  bleibt  die  Auferlegung der Verfahrens- und Parteikos  ten, die aus einer verschuldeten  späten Geltendmachung entstanden sind.  Art. 214  Frist und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Berufung   ist   innert   dreissig   Tagen   seit   der   Zustellung   des  begründeten Urteils oder des Entscheides, der das Wiederaufnahmegesuch  abweist, beim Kantonsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufungsschrift enthält:  a)   die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;  b)   die  Anträge,  insbesondere  die  genaue  Angabe,  welche  Punkte  des  Urteils angefochten und welche Abänderungen verlangt werden;  c)   die Begründung der Anträge einschliesslich der neuen Vorbringen;  d)   gegebenenfalls die Beweismittel, deren Erhebung  verlangt wird.  Art. 215  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berufung hemmt den Eintritt der  Rechtskraft des Urteils im Umfang  der Anfechtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zwangsmassnahmen,  die  bei  Erlass  des  erstinstanzlichen  Urteils  oder  danach  angeordnet  oder  bestätigt  worden    sind,  bleiben  in  Kraft,  solange  der Strafappellationshof sie nicht abändert.  Art. 216  Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  des  Strafappellationshofs  prüft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Berufungsfrist eingehalten wurde und ob die übrigen Voraussetzungen der  Berufung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident übermittelt ein Exemplar der Berufungsschrift den übrigen  Parteien,  sofern  die  Berufung  sie  in  ihren rechtlich geschützten Interessen  betrifft. Sie verfügen über eine Vern  ehmlassungsfrist von dreissig Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erscheint  die  Berufung  unzulässig  oder  offensichtlich  unbegründet,  so  unterbreitet  der  Präsident  die  Akten  jedoch  direkt  dem  Appellationshof,  der ohne Verhandlung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4    Die  Kantonsgerichtsschreiberei  sorg  t  in  allen  Fällen  dafür,  dass  den  Parteien,  denen  das  Dispositiv  des  erstinstanzlichen  Urteils  zugestellt  wurde,  mitgeteilt  wird,  ob  eine  Berufung  eingereicht  wurde  und  wie  darüber entschieden wurde.  Art. 217  Schriftliches Verfahren  Der  Strafappellationshof  kann  auf  die  Durchführung  einer  Verhandlung  verzichten, wenn sich die Berufung:  a)   ausschliesslich auf Rechtsfragen bezieht;  b)   gegen eine Verurteilung zu eine  r Busse von weniger als 3000 Franken,  zu   einer   Geldstrafe   von   weniger   als   10   Tagessätzen,   zu   einer  gemeinnützigen   Arbeit   von   wenige  r   als   40   Tagen   oder   zu   einer  Freiheitsstrafe von weniger als 10 Tagen richtet;  c)   ausschliesslich  auf  die  Auferlegung  der  Verfahrens-  und  Parteikosten  oder  auf  Massnahmen  nach  den  Artikeln  66–73  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches richtet;  d)   gegen eine nachträgliche richterliche Anordnung (Art. 195) richtet;  e)   gegen  ein  Abwesenheitsurteil  richtet,  dessen  Aufhebung  verweigert  wurde.  Art. 218  Erscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bleibt  der  Berufungsführer  der  Verhandlung  ohne  triftigen  Grund  fern,  so   gilt   die   Berufung   eine   Stunde   nach   dem   Verhandlungstermin   als  verwirkt. Auf diese Folge ist in der Vorladung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erscheint der Berufungsgegner nicht,  so wird in seiner Abwesenheit über  die Berufung verhandelt. Dabei gelte  n sinngemäss jedoch die Regeln über  das Abwesenheitsurteil und die Wiederaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatsanwaltschaft  muss  an  der  Verhandlung  teilnehmen,  wenn  sie  selbst     Berufung     eingelegt     hat     oder     an     der     erstinstanzlichen  Hauptverhandlung teilnahm.  Art. 219  Beweisaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Strafappellationshof   kann   das  Beweisverfahren   ergänzen   oder  wiederholen, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausser  bei  einem  offensichtlichen  Versehen  oder  einer  willkürlichen  Beweiswürdigung  im  angefochtenen  Urteil,  darf  der  Appellationshof  von  dem  durch  die  erste  Instanz  festgestellten  Sachverhalt  in  wesentlichen  Punkten   nicht   abweichen,   ohne   zuvor   die   entsprechenden   Beweise  nochmals zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Art. 220  Kognition und Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Strafappellationshof ist ausser im Zivilpunkt nicht an die Anträge der  Parteien gebunden. Artikel 221 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  der  Appellationshof  die  Berufung  gutheisst,  erlässt  er  selbst  ein  neues Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wurde   in   erster   Instanz   keine   ordnungsgemässe   Hauptverhandlung  durchgeführt,  so  kann  der  Strafappe  llationshof  jedoch  den  angefochtenen  Entscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen.  Art. 221  Verbot der Schlechterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Urteil  kann  nicht  zuungunsten  des  Verurteilten  aufgehoben  oder  abgeändert  werden,  wenn  allein  zu    dessen  Gunsten  Berufung  eingelegt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vorschrift gilt auch für das  neue Urteil, das nach der Rückweisung  der Angelegenheit an einen erstinstanzlichen Richter gefällt wird.  Art. 222  Eröffnung und Mitteilung des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eröffnung des Urteils und die Zust  ellung des Dispositivs erfolgt nach  den Vorschriften, die für das Urteil  eines Bezirksstrafgerichts gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Wird    durch    eine    entsprechende    Erklärung    beim    Bundesgericht  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben,  so  gelten  für  die  Abfassung  des  Urteils  die    bundesrechtlichen    Vorschriften.  Wird    keine    solche    Erklärung  eingereicht, so müssen die Urteilserwägungen grundsätzlich innert dreissig  Tagen seit dem Erlass des Urteils  abgefasst und versandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter,  dessen  Urteil  angefochten  wurde,  erhält  eine  Kopie  des  Dispositivs und der Urteilserwägungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Revision  Art. 223  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Revision  eines  rechtskräftigen  Urteils  oder  anderen  richterlichen  Endentscheides,  einschliesslich  eines  Strafbefehls,  kann  verlangt  werden,  wenn:  a)   erhebliche  Tatsachen  oder  Beweismittel  erst  nach  dem  Erlass  des  Urteils zutage getreten sind;  b)   das  Urteil  durch  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen,  insbesondere  ein  falsches Zeugnis oder eine Bestechung, beeinflusst wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  c)   über  denselben  Sachverhalt  zwei  sich  widersprechende  Urteile  gefällt  wurden;  d)     ein     in     derselben     Angelege  nheit     ergangener     Entscheid     einer  internationalen Behörde dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Revision  zuungunsten  des  Beschuldigten  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Verjährung  eingetreten  ist  oder  die  Revision  nur  zu  seinen  Gunsten  verlangt worden ist.  Art. 224  Einreichung des Gesuchs  Das Revisionsgesuch ist bei der Strafkammer einzureichen.  Art. 225  Wirkung des Gesuchs  Das  Revisionsgesuch  hemmt  den  Vollzug  des  Urteils  nur,  wenn  der  Präsident der Strafkammer dies anordnet.  Art. 226  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Revisionsgesuch  ist  den  übrigen  Parteien  zur  Vernehmlassung  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  für  den  Entscheid  über  das  Gesuch  Beweiserhebungen  nötig,  so  nimmt der Präsident der Strafkammer sie von Amtes wegen vor oder lässt  sie  durch  einen  Untersuchungsrichter  vornehmen;  er  kann  auch  anordnen,  dass die Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden.  Art. 227  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  setzt  die  Strafkamme  r  eine  Hauptverhandlung  an  und  führt  sie auch in Abwesenheit einer Partei durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Strafkammer das Gesuch gut  auf  und  weist  die  Sache  zur  Neubeurteilung  zurück.  Sie  kann  auch  selbst  ein neues Urteil fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Beschuldigte  verstorben,  so  schliesst  sie  das  Verfahren  nach  Aufhebung des früheren Urteils ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. KAPITEL  Verfahrenskosten, Parteikosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahrenskosten  Art. 228  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verfahrenskosten umfassen die  Gebühren und Auslagen der Behörde  sowie die Kosten der Untersuchungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auslagen  umfassen  insbesondere  die  Entschädigungen  an  Zeugen,  Auskunftspersonen   und   Sachverständige   sowie   die   Reise-,   Post-   und  Fernmeldespesen.  Art. 229  Kostenpflichtige  a) Der Beschuldigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte. Er kann von  der Kostenpflicht  teilweise  befreit  werden,  wenn  dies  angemessen  erscheint,  insbesondere  wenn er in einem wichtigen Punkt der  Anklage nicht verurteilt worden ist  oder  das  Verfahren  ohne  sein  Zutun  ungerechtfertigterweise  ausgedehnt  oder erschwert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Beschuldigte freigesproche  n oder wird auf die Strafverfolgung  verzichtet,  so  hat  er  die  Kosten  nur  zu  tragen,  wenn  er  durch  einen  Verstoss gegen die Rechtsordnung das Ve  rfahren veranlasst oder erschwert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  urteilsunfähiger  Beschuldigter  kann  zur  Kostentragung  verpflichtet  werden, wenn und soweit das  angemessen erscheint.  Art. 230  b) Die Erben des Beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  der  Beschuldigte,  bevor  ein  Entscheid  getroffen  worden  oder  rechtskräftig  geworden  ist,  so  können  die  Verfahrenskosten  seinen  Erben  auferlegt werden, wenn das angemesse  n erscheint, insbesondere wenn mit  hinreichender  Sicherheit  feststeht,  dass  er  eine  Straftat  begangen  hat.  Sie  haften  nur  im  Verhältnis  zu  ihrer  Erbberechtigung  und  höchstens  im  Umfang ihrer Bereicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorschriften  über  die  nachträglichen  richterlichen  Anordnungen  (Art. 195) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Art. 231  c) Andere Verfahrensbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  durch  leichtfertiges,  verwerf  liches  oder  unkorrektes  Verhalten  das  Verfahren  veranlasst  oder  erschwert  hat,  kann  ganz  oder  teilweise  zur  Tragung der Kosten verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, wird nicht darauf eingetreten oder  wird es abgewiesen, so trägt in der Regel die Person, die es eingelegt hat,  die  Verfahrenskosten.  Wird  es  teilweise  gutgeheissen,  so  entscheidet  die  Behörde nach freiem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verteilung von Kosten, die aussch  liesslich Zivilansprüche betreffen,  bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung.  Art. 232  d) Mehrere Verurteilte  Die  Behörde  bestimmt  den  Kostenanteil,  den  jeder  Verurteilte  zu  tragen  hat,  und  entscheidet,  ob  und  in  welchem  Umfang  sie  solidarisch  für  die  Kosten haften.  Art. 233  e) Sonderfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Arbeitgeber des Verurteilten ode  r einer Gesellschaft, von der dieser  ein  Organ  war,  können  die  Kosten  ganz  oder  teilweise  auferlegt  werden,  wenn  dies  angemessen  erscheint,  in  sbesondere  wenn  er  oder  sie  aus  der  Straftat Nutzen gezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörde entscheidet, ob dieser  Kostenpflichtige solidarisch mit dem  Verurteilten   haftet   oder   nicht.  Im   übrigen   gelten   sinngemäss   die  Vorschriften   über   die   nachträglichen   richterlichen   Anordnungen   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195).  Art. 234  Unnötige Kosten  Wer    einen    Verfahrensvorgang    wertlos    macht,    trägt    die    dadurch  entstehenden Kosten.  Art. 235  Kostenvorschuss  Eine  Partei,  die  Beweiserhebungen  beantragt,  die  nur  für  die  Beurteilung  der     Zivilansprüche     nötig     sind,     kann     verpflichtet     werden,     die  entsprechenden  Kosten  vorzuschiessen  oder  dafür  Sicherheit  zu  leisten,  sofern  ihr  nicht  die  unentgeltliche  Rechtspflege  gewährt  worden  ist.  Die  Behörde setzt ihr eine angemessene Frist dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Art. 236  Sicherheiten für Busse, Geldstrafe und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde  darf  Vermögensstücke  des  Beschuldigten  beschlagnahmen,  soweit  dies  zur  Deckung  der  Verfahren  skosten  und  einer  zu  erwartenden  Busse oder Geldstrafe erforderlich ist, wenn:  a)   ernstlich  zu  befürchten  ist,  dass  der  Beschuldigte  die  Flucht  ergreift  oder Vermögensgegenstände   beiseite schafft;  b)   der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat;  c)   der Beschuldigte nicht in der Schweiz wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschlagnahme kann durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Artikel 123, 124 und 125 Abs. 2 gelten sinngemäss.  Art. 237  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde,  die  einen  Entscheid  fä  llt,  regelt  auch  die  Kostentragung.  Bei  einem  Zwischenentscheid  oder  ei  nem  teilweisen  Verzicht  auf  die  Strafverfolgung  kann  sie  jedoch  die  Kostenregelung  dem  Endentscheid  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  der  Verfahrenskosten  wird    vom  Verfahrensleiter  festgesetzt  und   in   einer   Kostenliste,   die   zu   de  n   Akten   gelegt   wird,   detailliert  angegeben.  Art. 238  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  den  Entscheid  über  die  Au  ferlegung  der  Verfahrenskosten  sind  dieselben    Rechtsmittel    zulässig    wie    gegen    den    Entscheid    in    der  Hauptsache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  den  Entscheid  über  die  Kostenfestsetzung  kann  bei  der  Behörde,  die ihn getroffen hat, innert dreissi  g Tagen seit der Zustellung Einsprache  erhoben  werden.  Der  Einspracheentsch  eid  kann  beim  Moderationshof  des  Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden.  Art. 239  Vollstreckungstitel  Die      rechtskräftige      Kostenliste,  die      vom      Polizeirichter,      vom  Gerichtspräsidenten  oder,  in  den  Fällen,  für  die  sie  zuständig  sind,  vom  Oberamtmann  oder  vom  Untersuchungsri  chter  unterzeichnet  ist,  gilt  als  vollstreckbares  Urteil  im  Sinne  von  Artikel  80  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Parteikosten und Parteientschädigung  Art. 240  Parteikosten  Parteikosten  werden  nur  im  Rahmen  der  Beurteilung  der  Zivilansprüche  zugesprochen;     die     Vorschriften     der     Zivilprozessordnung     gelten  sinngemäss.  Werden  die  Zivilansprüche  auf  den  Zivilweg  verwiesen,  so  trägt jede Partei ihre Parteikosten bis zum Entscheid selbst.  Art. 241  Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Beschwerde-,  Berufungs-  ode  r  Revisionsverfahren  vor  einer  als  letzte   kantonale   Instanz   entscheidenden   Behörde   spricht   diese   der  obsiegenden  Partei  auf  Gesuch  eine  Entschädigung  für  die  Kosten  zu,  welche die Wahrung ihrer Interessen in dieser Instanz erforderten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Eine   Partei,   die   durch   eigene  s   Verschulden   im     vorangegangenen  Verfahren  nicht  zufriedengestellt  wurde,  hat  keinen  Anspruch  auf  eine  Parteientschädigung.   Obsiegt   eine   Partei   nur   teilweise,   so   wird   die  Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch um eine Parteientsch  ädigung muss eingereicht werden, bevor  der  Entscheid  getroffen  ist.  Die  Behörde  setzt  die  Entschädigung  im  Rahmen des vom Staatsrat erlassenen Tarifs nach freiem Ermessen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Parteientschädigung  wird  vom  Staat  geschuldet.  Dieser  kann  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 245 sein allfälliges Rückgriffsrecht ausüben.
                            3. Entschädigung  Art. 242  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  durch  eine  ungerechtfertigte  Inhaftierung  oder  Untersuchungshaft  oder   einen   Justizirrtum   einen   Schaden   erleidet,   erhält   auf   Antrag  Schadenersatz,   soweit   er   den   Scha  den   nicht   durch   sein   Verhalten  verursacht oder vergrössert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  durch  eine  andere  Prozessh  andlung  einen  erheblichen  Schaden  erleidet,  kann  dafür  Ersatz  verlangen.  Dem  Gesuch  wird  stattgegeben,  wenn und soweit dies angemessen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einer Freilassung, einer Einstellung oder einem Freispruch weist die  Behörde    den    Beschuldigten,    der    keinen    Verteidiger    hat,    auf    die  Bestimmungen der Artikel 242–244 hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Art. 243  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  ist  kurz  zu  begründen  und  innert  dreissig  Tagen  zu  stellen;  die Frist beginnt mit der Zustellung de  s Entscheides über den Verzicht auf  die Strafverfolgung, über die Freilassung oder über den Freispruch und in  den  übrigen  Fällen  mit  der  schädi  genden  Handlung  oder  Unterlassung  zu  laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  an  die  Strafkammer  zu  rich  ten,  die  vor  ihrem  Entscheid  in  der  Regel   die   übrigen   Parteien   und   di  e   betreffende   Behörde   oder   den  betreffenden Amtsträger anhört.  Art. 244  Vorbehalt des Haftungsgesetzes  Dem Gesuchsteller steht es frei, den Teil des Schadens, der ihm allenfalls  aufgrund   dieser   Prozessordnung   nicht   ersetzt   worden   ist,   unter   den  Voraussetzungen  und  in  den  Formen  des  Gesetzes  über  die  Haftung  der  Gemeinwesen und ihrer Amtsträger einzuklagen.  Art. 245  Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staat  kann  von  dem,  der  den  Schaden  durch  grobes  Verschulden  verursacht  oder  vergrössert  hat,  verl  angen, dass er ihm die Entschädigung  ganz  oder  teilweise  vergütet.  Im  Streitfall  ist  der  Anspruch  durch  die  verwaltungsrechtliche       Klage       nach       dem       Gesetz       über       die  Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anspruch  des  Staates  erlischt  mit  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  er  sich   zum   Ersatz   des   Schadens   verpflichtete   oder   rechtskräftig   dazu  verurteilt  wurde,  in  jedem  Fall  aber  mit  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  der  Handlung oder Unterlassung  der belangten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  der  Rückgriff  des  Staates  auf  Personen,  die  dem  Gesetz über die Haftung de  r Gemeinwesen und ihrer Amtsträger unterstellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. KAPITEL  Rechtskraft, Vollzug und Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rechtskraft  Art. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Urteile   und   andere   mit   Berufung   anfechtbare   Entscheide   werden  rechtskräftig, sobald:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  a)   die Berufungsfrist unbenutzt verstrichen ist;  b)   das Berufungsverfahren anders als durch die Gutheissung der Berufung  abgeschlossen  wurde,  insbesondere    durch  deren  Rückzug  oder  durch  einen Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Strafbefehlen bestimmt sich der Eintritt der Rechtskraft nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  übrigen  Entscheide  werden  unter  Vorbehalt  der  bundesrechtlichen  oder   kantonalen   Regeln   über   die   aufschiebende   Wirkung   mit   der  Mitteilung ihres Dispositivs rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  wi  rkt  der  Eintritt  der  Rechtskraft  auf  den  Tag  zurück,  an  dem  das  Dispositiv  öffentlich  eröffnet  worden  oder,  wenn das nicht zutrifft, an dem es zugestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Urteile  wird  in  den  Akten  vermerkt  und  gegebenenfalls   den   für   den   Vollzug   der   strafrechtlichen   Sanktionen  zuständigen  Organen  sowie  den  Parteien,  die  von  der  Einreichung  eines  Rechtsmittels verständigt wurden, umgehend mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vollzug und Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen  Art. 247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Gerichtsbehörden    übermitteln    der    für    den    Vollzug    der  strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde folgende Unterlagen:  a)   eine   Kopie   des   schriftlichen   Urteilsdispositivs   nach   Eintritt   der  Rechtskraft, wenn das Urteil auf Freiheitsstrafe, eine Massnahme oder  gemeinnützige Arbeit lautet;  b)   eine   Kopie   der   entsprechenden   ausgefertigten   Urteile   oder   der  Strafbefehle;  c)   eine Kopie der ärztlichen Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde  kann  verlangen,  dass  ihr  das  Gerich  tsdossier  zur  Verfügung  gestellt  wird.  Sie kann mit einem Abrufverfahren Zugriff auf die Daten erhalten, die zur  Identifizierung  der  verurteilten  Pers  onen  dienen  oder  die  sich  auf  die  ausgesprochenen  strafrechtlichen  Sanktionen  oder  den  Bezug  der  Bussen  und Geldstrafen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vollzug  und  die  Vollstreckung  der  strafrechtlichen  Sanktionen  werden im Übrigen im Einführungsgese  tz zum Strafgesetzbuch geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Art. 248–252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. TITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 253  Befugnis zum Erlass von Ausführungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  ist  befugt,  die  Vorschriften  dieser  Prozessordnung  durch Ausführungsbestimmungen zu präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Ausführungsbestimmungen  sind  in  den  für  die  Rechtsetzung  vorgesehenen Formen zu veröffentlichen.  Art. 254  Aufhebung bisherigen Rechts  Es werden aufgehoben:  a)   die  Strafprozessordnung  für  den  Kanton  Freiburg  vom  11.  Mai  1927  (SGF 32.1);  b)   das Gesetz vom 21. Mai 1987 über die Änderung der Organisation der  Strafrechtspflege (SGF 131.3.1);  c)    das    Gesetz    vom    13.    Nove  mber    1969    zur    Vereinfachung    der  Gesetzgebung   betreffend   den   Bezug   der   Strafgerichtskosten   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135.7).  Art. 255  Änderungen  a) Gerichtsorganisationsgesetz  Das  Gesetz  vom  22.  November  1949  übe  r  die  Gerichtsorganisation  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.0.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 256  b) Übrige Änderungen  Die  übrigen  Änderungen  der  kantona  len  Gesetzgebung,  die  wegen  des  Inkrafttretens  dieser  Prozessordnung  erforderlich  sind,  werden  durch  ein  Anpassungsgesetz und einen Anpa  ssungsbeschluss vorgenommen.  Art. 257  Übergangsrecht  Das erforderliche Übergangsrecht wi  rd im Anpassungsgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Art. 258  Inkrafttreten  Der  Staatsrat  wird  mit  dem  Vollzug  dieser  Prozessordnung  beauftragt.  Diese     tritt     gleichzeitig     mit     dem     Anpassungsgesetz     und     dem  Anpassungsbeschluss in Kraft.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 1998 (StRB 8.4.1997).