Strafprozessordnung (32.1)
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Strafprozessordnung

1 Strafprozessordnung (StPO) vom 14. November 1996 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 64 bis der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1994; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: I. TITEL Allgemeine Bestimmungen
1. KAPITEL Gegenstand, Geltungsbereich und Grundsätze
1. Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1
1 Diese Prozessordnung regelt das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten, die unter die freiburgische Gerichtsbarkeit fallen. Sie legt zudem die Befugnisse der Behörden der Strafrechtspflege fest.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des internationalen, des eidgenössischen und des interkantonalen Rechts sowie die Spezialbestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Diese Prozessordnung gilt für Jugend liche insoweit, als die Gesetzgebung über die Jugendstrafrechtspflege es vorsieht.
2. Grundsätze Art. 2 Gesetzmässigkeit Es darf jemand nur in den gesetz lich vorgesehenen Fällen, in den gesetzlichen Formen und von den durch das Gesetz dazu eingesetzten
2 Behörden verfolgt, verhaftet, verurteilt oder einer Strafe oder Massnahme unterzogen werden. Art. 3 Unparteilichkeit und Erforschung der Wahrheit
1 Die Behörde untersucht und urte ilt in völliger Unparteilichkeit.
2 Sie erforscht die belastenden und die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt; sie sorgt dafür, dass weder ein Schuldiger der Strafe entgeht noch ein Schuldloser verfolgt oder verurteilt wird.
3 Die Nachforschungen und Beweis erhebungen müssen von Amtes wegen alle im Zusammenhang mit der Stra ftat und dem Täter erheblichen Umstände einbeziehen, sofern es sich nicht um offenkundige oder bereits hinreichend belegte Tatsachen handelt. Art. 4 Faires Verfahren
1 Es muss ein faires Verfahren gewährleistet werden.
2 Die Behörde befolgt insbesondere die Grundsätze: a) der Unschuldsvermutung; b) des Verbots der Doppelverfolgung; c) der freien Beweiswürdigung; d) des Anspruchs auf rechtliches Gehör; e) der Waffengleichheit; f) der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; g) von Treu und Glauben; h) des Beschleunigungsgebots. Art. 5 Schutz der Opfer Die Behörde sorgt für den Schutz der Opfer von Straftaten und die Wahrung ihrer Verfahrensrechte.
2. KAPITEL Behörden und Befugnisse
1. Behörden der Strafrechtspflege Art. 6 Verfolgung Die Verfolgung der Straftaten ist Aufgabe:
3 a) der Kantonspolizei; b) des Untersuchungsrichters; c) der Strafkammer; d) der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden. Art. 7 Beurteilung Die Beurteilung der Straftaten fällt in die Zuständigkeit: a) des Untersuchungsrichters; b) des Oberamtmanns; c) des Polizeirichters; d) des Bezirksstrafgerichts; e) des Wirtschaft sstrafgerichts; f) des Strafappellationshofs; g) der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden. Art. 8 Organisation Die Organisation und die Arbeitsweise der Behörden bestimmen sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorga nisation und den Spezialgesetzen.
2. Befugnisse Art. 9 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei übt die gerichtspolizeilichen Aufgaben aus, insbesondere im Rahmen der ersten Erhebungen und durch die Ausführung der Aufträge, die der Richter ihr erteilt.
2 Bei der Ausführung dieser Aufgaben untersteht die Gerichtspolizei der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege. Solange keine Strafrechtspflegebehörde damit befasst ist, steht die Gerichtspolizei unter der Leitung und der Aufsicht des Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes.
3 Der Staatsrat bestimmt die Offiziere der Kantonspolizei, die mit den Aufgaben betraut sind, die diese Prozessordnung den Offizieren der Gerichtspolizei überträgt.
4 Art. 10 Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft vertritt das öffentliche Interesse. Sie ist allein dem Gebot einer gerechten Strafrechtspflege verpflichtet.
2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Sie sorgt von Amtes wegen für die Ahndung der Straftaten, ausser bei denen, die nur auf Antrag verfolgt werden. b) Sie vertritt die Anklage vor den urteilenden Behörden. c) Sie erstattet dem Kantonsgericht Bericht über alle Unregelmässigkeiten, die sie bei der Anwendung der Strafgesetze feststellt. Art. 11 Untersuchungsrichter a) Im Allgemeinen
1 Der Untersuchungsrichter leitet die Strafverfolgung. Er nimmt alle zur Erforschung der Wahrheit nötigen Verrichtungen vor oder lässt sie vornehmen.
2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Er nimmt Strafanträge und -anzeigen entgegen. b) Er entscheidet, ob die Strafverfolgung eingeleitet oder auf sie verzichtet wird. c) Er beaufsichtigt die Gerichtspolizei. d) Er führt die Untersuchung durch. e) Er erlässt Strafbefehle. f) Er verfügt die Überweisung an die urteilende Behörde.
3 Er kann in allen Fällen die der Poli zei übertragenen Befugnisse ausüben. Art. 12 b) Strafbefehl Der Untersuchungsrichter kann durch Strafbefehl alle Strafen, Massnahmen und nachträglichen Anordnungen (Art. 195) aussprechen, für die sonst ein Polizeiri chter zuständig wäre. Art. 13 Strafkammer
1 Die Strafkammer übt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden aus und kann ihnen Weisungen erteilen. Sie kann rechtswidrige Strafverfolgungshandlungen von Amtes wegen aufheben.
2 Sie entscheidet zudem über die Fälle, die das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt, insbesondere über:
5 a) Beschwerden gegen die Anor dnung der Untersuchungshaft oder der Freilassung; b) Beschwerden nach Artikel 202; c) Entschädigungsgesuche; d) Revisionsgesuche. Art. 14 Oberamtmann
1 Der Oberamtmann beurteilt die Angelegenheiten, die nach der Spezialgesetzgebung, insbesondere übe r den Strassenverkehr, in seine Zuständigkeit fallen.
2 Der Oberamtmann nimmt in den Fällen, die in Artikel 149 vorgesehen sind, die Aufgabe eines Vermittlers wahr. Art. 15 Polizeirichter
1 Der Polizeirichter beurteilt die Angelegenheiten, bei denen eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Ta gessätzen, eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder eine Massnahme zu erwarten ist; ausgenommen sind die Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
2 Der Polizeirichter kann keine höhere Strafe oder Massnahme als die in Absatz 1 genannten aussprechen. Art. 16 Bezirksstrafgericht Das Bezirksstrafgericht beurteilt die Angelegenheiten, bei denen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen , eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder eine Massnahme, die nicht in die Zuständigkeit des Polizeirichters fällt, zu erwarten ist. Art. 17 Wirtschaftsstrafgericht Das Wirtschaftsstrafgericht beurteilt die Angelegenheiten, die hauptsächlich Vermögensdelikte ode r Urkundenfälschungen betreffen, wenn ihre Abklärung bes ondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die Würdigung einer grossen Zahl von Beweisurkunden erfordert. Art. 18 Strafappellationshof Der Strafappellationshof beurteilt die Strafsachen, die mit einer Berufung an ihn weitergezogen werden.
6 Art. 19 Massgebende Strafe
1 Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Polizeirichters oder des Bezirksstrafgerichts ist diejenige Strafe massgebend, die aufgrund der Aktenlage und der Praxis der urteilenden Behörden in vergleichbaren Fällen für den Untersuchungsrichter im Zeitpunkt der Überweisung an eine urteilende Behörde in Betracht kommt.
2 Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, so ist diejenige Strafe massgebend, die für den Beschuldigten, dem die schwerste Strafe droht, in Betracht gezogen wird.
3 Die Bestimmungen über die Anklageänderung (Art. 178) und über die Unzuständigkeitserklärung des Polizeirichters (Art. 185) bleiben vorbehalten.
3. Zivilklage vor dem Strafrichter Art. 20 Grundsätze
1 Der Strafrichter beurteilt Ziv ilansprüche unabhängig von ihrem Streitwert.
2 Die Abteilungen des Kantonsgerichts entscheiden in allen Fällen endgültig.
3 Der Strafappellationshof beurteilt in allen Fällen die Berufungen gegen das Urteil des Strafrichters über die Zivilklage; die Bestimmungen über das Zivilverfahren und die Gerich tsorganisation gelten sinngemäss.
4 Der Vergleich zwischen den Parteien, die Anerkennung der Klage durch den Beklagten oder deren Rückzug durch den Zivilkläger bei einem Verfahrensvorgang vor dem Untersuc hungsrichter oder dem Oberamtmann werden im Protokoll vermerkt. Ein beglaubigter Protokollauszug ist einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und K onkurs gleichgestellt. Art. 21 Verweisung an den Zivilrichter
1 Der Zivilkläger wird mit seinen Ansprüchen an den Zivilrichter verwiesen: a) soweit der Angeklagte freigespr ochen oder auf die Strafverfolgung verzichtet wird; b) wenn die Strafsache durch Strafbefehl erledigt wird;
7 c) wenn der Zivilkläger der Haupt verhandlung fernbleibt (Art. 174 Abs. 5), ausser wenn er ein Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist.
2 Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht sich darauf beschränken, über die Ansprüche nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
3. KAPITEL Zuständigkeit und Rechtshilfe Art. 22 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dieser Prozessordnung, insbesondere nach den Artikeln 9 ff., sowie nach der Bundesgesetzgebung und den Spezialbestimmungen de r kantonalen Gesetzgebung. Art. 23 Örtliche Zuständigkeit
1 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in allen Fällen nach den bundesrechtlichen Gerichtsstandsregeln.
2 Im Interesse einer zweckmässigen Ausübung der Rechtspflege kann davon abgewichen werden, insbesondere wegen der Sprache. Art. 24 Prüfung der Zuständigkeit a) Grundsatz
1 Die Behörde muss ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen. Sie kann gegebenenfalls mit der Behörde, die sie für zuständig hält, informell Verbindung aufnehmen.
2 Die Parteien müssen der mit der Sache befassten Behörde allfällige Unzuständigkeitsgründe unverzüglich melden.
3 Die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit bei der Überweisung an eine urteilende Behörde (Art. 27) bleiben vorbehalten. Art. 25 b) Provisorische Zuständigkeit Die mit der Sache befasste Behörde trifft die unaufschiebbaren Massnahmen, ohne dadurch der endgü ltigen Lösung vorzugreifen. Wenn nötig bezeichnet der Präsident der Strafkammer die vorläufig mit der Sache betraute Behörde.
8 Art. 26 c) Entscheid
1 Bei Streitigkeiten gelangt die Strafverfolgungsbehörde an den Präsidenten der Strafkammer. Dieser ist zuständig, die freiburgische Gerichtsbarkeit zu akzeptieren ode r endgültig über innerkantonale Zuständigkeiten zu entscheiden.
2 Der Präsident der Strafkammer vertritt den Kanton Freiburg bei Verhandlungen mit nichtfreiburgische n Behörden sowie vor den Behörden, die über Probleme der interkantonalen Zuständigkeit zu entscheiden haben. Ausnahmsweise kann er diese Befugnis der vorläufig mit der Sache befassten Behörde übertragen.
3 Die Zuständigkeit, die auf inter- oder überkantonaler Ebene bestimmt worden ist, kann vor den freiburgischen Behörden nicht mehr in Frage gestellt werden. Art. 27 d) Bei Überweisung an eine urteilende Behörde
1 ...
2 Erachtet die urteilende Behörde sich nicht als zuständig, so gelangt sie sofort an die Strafkammer. Sie ist jedoch an die Überweisung gebunden, wenn die Frage schon von der Strafk ammer oder von deren Präsident entschieden worden ist. Die Unzuständigkeitserklärung des Polizeirichters (Art. 185) bleibt vorbehalten. Art. 28 Rechtshilfe
1 Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
2 Die Zusammenarbeit mit den nichtfre iburgischen Behörden richtet sich nach den Bestimmungen des interna tionalen, des eidgenössischen und des interkantonalen Rechts sowie nach den Spezialbestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Für Straftaten des kantonalen Rechts wird Rechtshilfe gewährt, sofern der ersuchende Kanton Gegenrecht hält.
4 Die Vorschriften über die Vertretung des Kantons Freiburg bei inter- oder überkantonalen Streitigkeiten über die Zuständigkeit (Art. 26 Abs. 2) gelten sinngemäss.
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4. KAPITEL Parteien und Verteidiger
1. Parteien Art. 29 Begriff Parteien sind: a) der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte; b) die Staatsanwaltschaft; c) der Geschädigte, der als Strafklä ger oder als Zivilkläger dem Verfahren beigetreten ist; d) eine andere Person oder Behör de, soweit das Gesetz ihr diese Eigenschaft verleiht. Art. 30 Der Beschuldigte
1 Beschuldigter ist, wer durch eine Anzeige, einen Strafantrag oder eine andere Prozesshandlung namentlich als mutmasslicher Straftäter bezeichnet wird und gegen den sich die Strafverfolgung richtet oder wer als mutmasslicher Täter festgenommen wird.
2 Nach der Überweisung an eine urteilende Behörde kann der Beschuldigte auch als Angeklagter bezeichnet werden. Art. 31 Der Geschädigte a) Begriff und Stellung
1 Geschädigter ist, wer durch eine strafbare Handlung in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist.
2 Dem Geschädigten gleichgestellt ist gegebenenfalls, wer antragsberechtigt ist, sowie das Opfer im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
3 Stirbt der Geschädigte, ohne ausdrücklich auf seine Rechte verzichtet zu haben, so gehen diese auf jeden seiner Angehörigen im Sinne von Artikel
110 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über.
4 Der Geschädigte, der sich am Verfahren beteiligen will, muss als Strafkläger oder als Zivilkläger dem Verfahren beitreten. Art. 32 b) Als Strafkläger
1 Der Geschädigte tritt dem Verfahren als Strafkläger bei, indem er ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren beteiligen will, um die
10 Verfolgung und Verurteilung des Täters zu erreichen. Bei Antragsdelikten bewirkt die Antragstellung den Beitr itt zum Verfahren als Strafkläger.
2 Der Beitritt zum Verfahren als Strafkläger muss spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung schriftlich ode r in Form einer zu Protokoll gegebenen Erklärung erfolgen. Art. 33 c) Als Zivilkläger
1 Der Geschädigte kann vor den Strafg erichtsbehörden nach Massgabe der

Artikel 20 und 21 für den erlittenen Schaden Ersatz verlangen.

2 Er tritt dem Verfahren als Zivilkläger bei, indem er spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandl ung seine Anträge schriftlich einreicht oder mündlich zu Protokoll gibt.
3 Wer von Gesetzes wegen Rechtsnachfo lger des Geschädigten ist, kann ebenfalls als Zivilkläger dem Verfahren beitreten.
2. Verteidiger Art. 34 Verteidiger des Beschuldigten a) Grundsätze Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder in jedem Stadium des Verfahrens einen Verteidiger seiner Wahl bestellen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. Art. 35 b) Notwendige Verteidigung Jeder Beschuldigte muss einen Verteidiger haben: a) vor den urteilenden Behörden, wenn die Staatsanwaltschaft zum Erscheinen verpflichtet ist (Art 175); b) in den übrigen Fällen, in denen der Verfahrensleiter dies als nötig erachtet für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten oder für den geordneten Ablauf des Verfahrens. Art. 36 c) Mittelloser Beschuldigter
1 Der mittellose Beschuldigte kann die Bezeichnung eine s Verteidigers verlangen: a) wenn die Untersuchungshaft mehr als vierzehn Tage andauert; b) wenn die Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt;
11 c) wenn ihm eine bedingt oder unbedingt vollziehbare Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht; d) in den übrigen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft an den Verfahrensvorgängen teilnimmt; e) ...
2 Der Richter macht den Beschuldigt en auf dieses Recht aufmerksam, wenn ihm eine dieser Voraussetzungen erfüllt scheint. Art. 37 d) Bezeichnung von Amtes wegen
1 Der Präsident der Strafkammer weis t demjenigen Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu, der in ei nem Fall der notwe ndigen Verteidigung keinen Verteidiger bestellt hat oder der mittellos ist und darauf Anspruch hat.
2 Er trägt dabei soweit wie möglich den berechtigten Wünschen des Beschuldigten Rechnung. Er ist auch zuständig, den am tlichen Verteidiger gegebenenfalls seines Amtes zu entheben.
3 Die Entschädigung des amtlichen Vert eidigers richtet sich nach der Gesetzgebung über die unent geltliche Rechtspflege. Art. 38 e) Anwaltsmonopol Das Recht, Strafverteidigungen zu übernehmen, ist den Personen vorbehalten, die nach der Gesetzge bung über den Anwaltsberuf berechtigt sind, diesen Beruf im Kanton Freiburg auszuüben. Art. 39 f) Mehrere Verteidiger oder Beschuldigte
1 Ein Beschuldigter kann mehrere frei gewählte Verteidiger haben. Die Rechte der Verteidigung gelten als gewa hrt, wenn einer der Verteidiger in die Lage versetzt wurde, sie auszuüben.
2 Mehrere Beschuldigte können densel ben frei gewählten oder amtlichen Verteidiger haben, sofern das mit ihrer Verteidigung und mit dem geordneten Verfahrensablauf vereinbar ist. Art. 40 Verteidiger des Geschädigten
1 Die Vorschriften über den gewählten Verteidiger des Beschuldigten gelten für den Verteidiger de s Geschädigten sinngemäss.
2 Der Geschädigte kann um Gewährung der unentge ltlichen Rechtspflege ersuchen. Den Entscheid darüber trifft der Präsident der Strafkammer oder,
12 nach der Überweisung an eine urteilende Behörde, deren Präsident. Das Gesetz betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschrift en, welche die Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten für die Verbeiständung und die Vertretung aufstellt. Art. 41 Vertretung
1 Der Verteidiger erhält alle Aktens tücke, die der von ihm vertretenen Partei zugestellt werden müssen, mit Ausnahme der Vorladungen, die ein persönliches Erscheinen erfordern. Von diesen erhält er jedoch eine Kopie.
2 Der Verteidiger kann von allen Rechten, die der von ihm vertretenen Partei zustehen, Gebrauch machen, ausser von denen, die aufgrund ihrer Natur oder einer gesetzlichen Vorschri ft der Partei persönlich vorbehalten sind. Der Verteidiger kann jedoch gegen den Willen der Partei, die er vertritt, kein Rechtsmittel einlegen.
5. KAPITEL Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 42 Umfang Soweit es zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen erforderlich erscheint, haben die Parteien und ih re Verteidiger Anspruch darauf: a) Tatsachen vorzubringen und r echtliche Erwägungen anzustellen; b) die Akten einzusehen; c) den von einem Richter persönlic h durchgeführten Beweiserhebungen beizuwohnen; d) zu beantragen, dass bestimmte Beweismittel erhoben und Zusatzfragen gestellt werden. Art. 43 Beschränkungen
1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn das erforderlich ist für: a) die Sicherheit einer Person; b) die Wahrung eines öffentliche n oder privaten Geheimnisses; c) den geordneten Ablauf des Verfahrens.
2 Grundsätzlich sind die Beschränkungen befristet und gelten weder für die Verteidiger noch für die Staatsanwaltschaft.
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3 Für die Beschwerde an die Strafkammer gelten die einschlägigen Bestimmungen (Art. 202 ff.). Die Besc hwerde ist jedoch uneingeschränkt zulässig gegen Entscheide des Untersuchungsrichters über die Akteneinsicht oder die Teilnahme der Verteidiger oder der Staatsanwaltschaft an der Beweisaufnahme. Art. 44 Akteneinsicht
1 Die Einsichtnahme in die Akten erfolgt unter Aufsicht in der Kanzlei der mit der Sache befassten Behörde oder am Sitz einer anderen, von dieser bezeichneten Behörde. Von dieser Regel können Ausnahmen gewährt werden; insbesondere können den Vertei digern und der Staatsanwaltschaft die Akten oder Kopien davon zugestellt werden.
2 Die Kopien werden gegen Gebühr a bgegeben. Die Behörde kann auch für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache eine Gebühr erheben.
6. KAPITEL Verfahrensvorgänge
1. Sprache Art. 45 Grundsätze
1 Das Verfahren wird durchgeführt: a) in den Bezirken Saane, Greyerz, Glane, Broye und Vivisbach auf französisch; b) im Sensebezirk auf deutsch; c) im Seebezirk auf französisch oder auf deutsch, je nach der Amtssprache, die der Beschuldigte spricht.
2 Vor Behörden, deren Zuständigkeit ni cht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zu ständige Bezirksger icht gebrauchen würde.
3 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt.
4 Bei Streitigkeiten wird die Sprach e durch einen Zwischenentscheid bestimmt, gegen den bei der Strafkammer selbständig Beschwerde geführt werden kann.
14 Art. 46 Besondere Fälle
1 Im Saanebezirk kann ein deutschspr echender Beschuldigter verlangen, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn er als einziger am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einvers tändnis geben. Für die Beurteilung dieser Fälle bildet das Gericht de s Saanebezirks eine deutschsprachige Abteilung.
2 Im Greyerzbezirk kann ein deutschsprechender Beschuldigter mit Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen. Art. 47 Mehrere Beschuldigte Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Artikel 46 Abs. 2 mehrere Beschuldigte nicht dieselbe Amtssprach e, so ist die Verfahrenssprache die Amtssprache, die der Beschuldigte spricht, dem im konkreten Fall die schwerste Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt der Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder Geschädigten, die diesel be Sprache sprechen. Art. 48 Ausnahmen Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von den vorstehenden Artikeln abweichen, sofern der Beschuldigte damit einverstanden ist oder für ihn daraus kein schwerwiegender Nachteil entsteht. Art. 49 Eingabe einer Partei
1 Hat eine Partei eine Eingabe nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, so setzt ihr die Behörde in der Regel eine Frist, um eine Übersetzung einzureichen.
2 Bei der Festsetzung der Frist muss angegeben werden, welche Folge das Nichteinhalten hat. Art. 50 Übersetzung a) Grundsätze
1 Schriftstücke und Erklärungen, die nicht Parteieingaben sind, werden übersetzt, soweit die Erfordernisse de s Verfahrens dies verlangen. Sie können schriftlich oder münd lich übersetzt werden.
2 Spricht ein Mitglied der Behörde oder der Schreiber eine Sprache, welche die anderssprachige Person versteht, so kann die Übersetzung von ihm besorgt werden, sofern die berechtigte n Interessen der Parteien dem nicht entgegenstehen.
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3 Für den Übersetzer oder Dolmetscher gelten sinngemäss die Vorschriften über den Sachverständigen. Art. 51 b) Anspruch des Beschuldigten Der Beschuldigte kann verlangen, in einer Sprache, die er versteht, unterrichtet zu werden über den wesentlichen Inhalt der Anklage gegen ihn, des Ergebnisses der Beweisaufnahme, des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft und der Anträge des Zivilklägers und des Verteidigers sowie über das Dispositiv des Urte ils und der übrigen Entscheide.
2. Gerichtsakten Art. 52 Für jede Angelegenheit legt die Behörde ein Aktendossier an; es enthält die Schriftstücke der Behörde und der Parteien (insbesondere die Protokolle, die Kopien der Entscheide und Urteile, die Vollmachten und Rechtsschriften und die Kopien der Vorladungen), die beschafften und die eingereichten Belege sowie die Versandbelege.
3. Protokoll Art. 53 Inhalt Jeder Verfahrensvorgang wird in eine m Protokoll festgehalten; es nennt Art, Ort, Datum und Zeit des Verfa hrensvorgangs, die Personalien der Anwesenden, die Erklärungen und Anträge der Parteien, die Aussagen der einvernommenen Personen, die Festst ellungen der Behörde, die Einhaltung der gesetzlichen Formen sowie die getroffenen Entscheide. Art. 54 Form
1 Das Protokoll wird von der Behörde diktiert und unverzüglich verfasst. In der Untersuchung hält es die wichtigsten Fragen und Antworten fest. In der Hauptverhandlung hält es die Au ssagen in knapper Form fest; die

Artikel 55 Abs. 3 und 56 Abs. 2 bleiben vorbehalten.

2 Das Protokoll wird vom Verfahrensleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Die Bestimmungen, die für gewisse Protokolle die Unterzeichnung durch die Parteien oder andere Pers onen verlangen, bleiben vorbehalten.
16 Art. 55 Sonderfälle
1 Das Protokoll kann ausnahmsweise in Stenographie geführt werden. Das Stenogramm muss nach seiner Umschrift in den Akten aufbewahrt werden.
2 Die Behörde kann anordnen, da ss wichtige Verfahrensvorgänge zusätzlich zur Protokollierung auf einem Ton- oder Bildträger festgehalten werden. Die Anordnung wird den Betroffenen vorher be kanntgegeben.
3 Die Behörde kann anordnen, da ss besonders wichtige Aussagen, insbesondere bei Verdacht auf falsches Zeugnis, vollständig im Protokoll festgehalten und von der befragten Person gelesen und unterzeichnet werden.
4 Fotografien, Pläne, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, die im Verlauf des Verfahrensvorgangs erstellt, beschafft oder verwendet wurden, werden dem Protokoll beigefügt. Art. 56 Sprache
1 Die Aussagen werden in der Verfahrenssprache protokolliert. Soweit möglich, werden die in der Unte rsuchung gemachten Aussagen zudem in knapper Form in einer Sprache protokolliert, welche die befragte Person versteht.
2 In jedem Verfahrensstadium kann die Behörde anordnen, dass wichtige Aussagen ganz oder teilweise auch in der Sprache, der sich die befragte Person bedient, protokolliert werden, insbesondere wenn die verwendeten Ausdrücke für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind.
3 Das Protokoll muss erkennen lassen, welche Erklärungen und verlesenen Schriftstücke übersetzt worden sind. Art. 57 Durchlesen
1 Einvernommene Personen sind aufz ufordern, das Protokoll über ihre Aussagen durchzulesen und die Richtigkeit durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Weigern sie sich, es zu lesen oder zu unterzeichnen, so wird dies unter Angabe des Grundes im Protokoll vermerkt.
2 In der Hauptverhandlung oder wenn Ve rfahrensvorgänge nicht am Sitz der Behörde stattfinden, werden das Protokoll oder einzelne Aussagen jedoch nur auf Verlangen verlesen und unterzeichnet.
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4. Vereinigung und Trennung Art. 58
1 Werden mehrere Straftaten dems elben Täter angelastet oder haben mehrere Personen gemeinsam als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gehandelt, so bilden Verfolgung und Beurteilung in der Regel Gegenstand desselben Verfahrens.
2 Besteht eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen einer Behörde der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ei ner Spezialbehörde (insbesondere Oberamtmann oder Gemeinderat), so werden die Fälle stets bei der Behörde der ordentlichen Gerichtsbarkeit vereinigt.
3 Aus Zweckmässigkeitsgründen, insb esondere wenn die Gefahr der Verjährung besteht, kann eine Trennung der Fälle angeordnet werden.
5. Entscheide Art. 59 Form und Inhalt
1 Entscheide müssen schriftlich gefällt werden, wenn nicht ihre Natur oder die Umstände verlangen, dass sie m ündlich getroffen werden. Mündliche Entscheide müssen innert kürzester Frist protokolliert werden; die Betroffenen erhalten einen Protokollauszug.
2 Schriftliche Entscheide müssen da tiert und unterzeichnet sein und neben ihrem eigentlichen Inhalt folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung und die Zusamme nsetzung der Behörde, die den Entscheid getroffen hat; b) die Angabe der Strafsache, in welcher der Entscheid gefällt worden ist, sofern das nicht den Untersuchungszweck gefährdet; c) die Bezeichnung der Empfänger des Entscheides und der Eigenschaft, in der sie am Verfahren beteiligt sind; d) die Rechtsmittelbelehrung, die das ordentliche Rechtsmittel, die dafür zuständige Behörde und die einzuhaltende Frist nennt; e) gegebenenfalls den Entscheid über die Verfahrenskosten. Art. 60 Zustellung a) durch die Post Schriftliche Mitteilungen werden durch die Post als gewöhnliche Sendung oder wenn nötig als eingeschr iebene Sendung mit oder ohne Empfangsbescheinigung zugestellt.
18 Art. 61 b) durch einen öffentlichen Bediensteten
1 Kann der Empfänger nicht durch die Post erreicht werden, so kann ein Weibel oder ausnahmsweise die Polizei mit der Zustellung beauftragt werden.
2 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss. Art. 62 c) auf andere Art
1 Ist die Adresse des Empfängers unbekannt oder kann er aus einem anderen Grund nicht erreicht werden, so erfolgt die Zustellung in der Regel durch Veröffentlichung im Amtsbla tt und, sofern dies geeignet und verhältnismässig erscheint, in anderen Zeitungen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des internationalen, des eidgenössischen und des interkantonalen Rechts sowie die Spezialvorschriften des kantonalen Rechts über die Zustellung von Schriftstücken nichtfreiburgischer Behörden im Kanton oder die Zustellung von Entscheiden freiburgi scher Behörden an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons. Art. 63 d) von Befehlen
1 Befehle, die von der Polizei ausgeführt werden (insbesondere Vorführungs-, Haft-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle), werden schriftlich erlassen und müssen dem Betr offenen auf Verl angen vorgezeigt werden.
2 Sie dürfen nur dann in anderer Form erlassen werden, wenn die Umstände es erfordern; in den Akte n ist das entsprechend zu vermerken.
3 Wenn nötig werden diese Befehle durch die Fernmeldeeinrichtungen und in den Fahndungsanzeigern de r Polizei veröffentlicht.
6. Fristen Art. 64 Berechnung
1 Die nach Tagen bestimmte Frist beginnt an dem Tag zu laufen, der auf ihre Mitteilung oder auf das au slösende Ereignis folgt.
2 Fällt der letzte Tag der Frist auf ei nen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Feiertag oder auf einen einem Feiertag gleichgestellten Tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
3 Es gibt keine Gerichtsferien.
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4 Im Übrigen gelten sinngemäss die Artikel 76 und 77 des Obligationenrechts. Art. 65 Einhaltung
1 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingere icht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
2 Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Eingabe rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben wird.
3 Ist die Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen freiburgischen Behörde zugestellt worden, so gilt die Frist als eingehalten. Die Eingabe wird unverzüglich der zuständigen Behörde weitergeleitet. Art. 66 Erstreckung
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Eine behördlich gesetzte Frist kann auf rechtzeitiges Gesuch hin erstreckt werden, wenn triftige Gründe vorliegen.
3 Lehnt die Behörde eine rechtzeitig beantragte Fristerstreckung ab, so verfügt der Gesuchsteller über eine Nachfrist von drei Tagen nach der Mitteilung der Ablehnung, um die erforderliche Prozesshandlung vorzunehmen. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn die Behörde zum Voraus darauf hingewiesen hatte, dass die Frist nicht erstreckt werde.
4 Die mündliche Mitteilung der Ab lehnung genügt, um die Nachfrist auszulösen. Art. 67 Wiederherstellung
1 Erwächst dem Betroffenen wegen einer versäumten Frist ein erheblicher und endgültiger Rechtsverlust, so kann er deren Wiederherstellung verlangen, wenn er nachweist, dass we der ihn noch seinen Vertreter wegen der Säumnis ein Verschulden trifft.
2 Das begründete Gesuch um Wieder herstellung muss mit den allfälligen Belegen innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; zudem muss die versäumte Prozesshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden.
3 Die Fristen nach Absatz 2 dürfen jedoch nicht länger als die ursprüngliche Frist sein.
4 Das Gesuch hat nur dann aufsch iebende Wirkung, wenn die Behörde oder gegebenenfalls ihr Präsident sie erteilt.
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5 Die Vorschriften der vorstehenden Absätze gelten sinngemäss, wenn jemand wegen eines versäumten Termin s einen erheblichen Rechtsverlust erleidet. Die Vorschriften über die Aufhebung eines Abwesenheitsurteils bleiben vorbehalten.
7. Geheimhaltungspflicht Art. 68 Grundsatz
1 Den Behördemitgliedern und ihren Hilfspersonen sowie den Sachverständigen, Übersetzern und Dolm etschern ist es untersagt, Dritten Mitteilungen über ein Verfahren zu m achen, an dem sie mitgewirkt oder von dem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben.
2 Während der Untersuchung ist das Verfahren gegenüber Dritten geheim, ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften über das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis, insbesondere nach der Untersuchung.
4 Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die sich aus den nachfolgenden

Artikeln und aus den Regeln über di e Information der Öffentlichkeit

ergeben. Art. 69 Ausnahmen a) Mitteilungen an andere Behörden
1 Wenn Schutzvorkehren, insbesondere solche fürsorgerischer oder vormundschaftlicher Art, nötig erschein en, so informiert die mit dem Fall befasste Behörde die zuständige Behörde.
2 Die mit dem Fall befasste Behörde informiert mit Zustimmung des Präsidenten der Strafkammer die zu ständigen Verwalt ungsbehörden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt, insbesondere wenn der Sachverhalt Anlass zu eine r administrativen Massnahme geben kann. Das Kantonsgericht kann durch Weisungen für bestimmte Fälle eine generelle Ermächtigung erteilen.
3 Informationen (Auskünfte oder Urkunde n) werden in geeigneter Form mitgeteilt. Wenn nötig werden di e davon betroffenen Personen vorher angehört.
4 Vorbehalten bleiben die in anderen Gesetzen vorgesehenen Mitteilungspflichten oder -ermächtigungen.
21 Art. 70 b) Fahndungsanzeigen Der Verfahrensleiter kann mit Zustimmung des Präsidenten der Strafkammer die Öffentlichkeit über geeignete Publikationsmittel auffordern, bei der Fahndung nach Personen, die einer schweren Straftat verdächtigt werden, und an ihrer Ergreifung mitzuwirken. Art. 71 c) Übrige Fälle
1 Eine Behörde, die nicht am Verfahren beteiligt ist, erhält Akteneinsicht und Informationen über das Verfa hren, wenn und soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweist und die Bekanntgabe weder das Verfahren noch schutzwürdige Interessen Privater beeinträchtigt. Artikel 69 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.
2 Die Voraussetzungen und Modalitäten von Absatz 1 gelten auch für die Einsichtnahme durch die Parteien oder Dritte in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens.
3 Artikel 247 bleibt vorbehalten.
8. Information der Öffentlichkeit Art. 72
1 Soweit das öffentliche Interesse es gebietet, sorgt der Verfahrensleiter für die Information der Öffentlichkeit.
2 Die Information muss die Unschuldsvermutung und so weit wie möglich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren. Sie wird in der Regel in Form von schriftlichen M itteilungen abgegeben.
3 Zur Orientierung der Bevölkerung kann die Polizei über Straftaten, die im Kanton verübt worden sind, kurze Meldungen ohne Namensnennung veröffentlichen.
4 Die Gerichtsberichterstattung bildet Gegenstand eines Reglements des Kantonsgerichts.
7. KAPITEL Beweismittel Art. 73 Freie Beweisführung
1 Es kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat.
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2 Sind die Voraussetzungen nach Absa tz 1 nicht erfüllt, so gilt die Prozesshandlung als nichtig, und jede Spur davon muss aus den Akten entfernt werden.
1. Feststellungen der Behörde Art. 74 Grundsatz Die Behörde kann eine Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung feststellen, insbesondere durch ei nen Augenschein und die Untersuchung von Beweisgegenständen. Art. 75 Augenschein
1 Jedermann ist verpflichtet, einen richterlich angeordneten Augenschein zu dulden. Für den Augenschei n in einem Gebäude oder einem eingefriedeten Bereich gelten sinngemäss die Vorschriften über die Durchführung der Hausdurchsuchung (Art 128).
2 Die Behörde kann am Ort des Augenscheins alle Verrichtungen ausführen, insbesondere Beweiserhebungen (Einvernahmen, Rekonstruktionen, Versuche usw.). Art. 76 Beweisgegenstände
1 Soweit irgend möglich sind Schrifts tücke und andere Gegenstände, die als Beweisstücke dienen können, vollständig und im Original aufzubewahren. Auf berechtigte private und öffentliche Interessen ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
2 Kann ein Gegenstand nicht zu den Ak ten genommen werden, so ist er auf geeignete Weise aktenkundig zu machen.
2. Zeugenbeweis Art. 77 Pflichten
1 Jede als Zeuge vorgeladene Person ist zum Erscheinen verpflichtet, selbst wenn sie sich auf einen Zeugnisverweigerungsgrund berufen kann.
2 Sie ist verpflichtet, alle ihr beka nnten Tatumstände anzugeben und die ihr gestellten Fragen zu beantworten, sofern kein Zeugnisverweigerungsgrund vorliegt.
3 Sie ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen.
23 Art. 78 Zeugnisverweigerungsrecht a) Persönliche Beziehungen Das Zeugnis kann verweigern, wer dem Beschuldigten nahe steht als: a) Ehegatte, selbst nach einer Scheidung, eingetragener Partner, selbst nach einer Auflösung der Partnerschaft, oder Verlobter; b) Person, die mit ihm gemeinsame Kinder hat oder seit mehr als einem Jahr eheähnlich mit ihm zusammenlebt; c) Verwandter oder Verschwä gerter in gerader Linie; d) Schwester oder Bruder oder Ehegatte oder eingetragener Partner eines der Geschwister; e) Schwester oder Bruder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Ehegatte oder eingetragener Partner eines der Geschwister; f) Vormund, Beistand oder Beirat. Art. 79 b) Amts- und Berufsgeheimnis
1 Personen, die an das Amtsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis gebunden sind, können das Zeugnis verweigern, soweit sie durch ihre Aussage eine eidgenössische oder kantonale Strafbestimmung verletzen würden.
2 An das Berufsgeheimnis gebundene Personen im Sinne von Artikel 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben auch dann von der Zeugnispflicht befreit, wenn der Berechtigte in die Preisgabe des Geheimnisses eingewilligt hat. Art. 80 c) Übrige Geheimnisse Ein von Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht erfasster Zeuge kann auf Verlangen davon befreit werden, ein Geheimnis preiszugeben, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, wenn das Geheim haltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Art. 81 d) Gefährdung Der Zeuge kann verlangen, gewisse Fr agen nicht beantworten zu müssen, wenn er oder eine Person, die ihm im Sinne von Artikel 78 nahesteht, wegen seiner Antworten Gefahr läuft: a) das Leben oder die körperliche Integrität zu verlieren; b) für ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft zu werden; c) sich einer Zivilklage eines gewissen Umfangs auszusetzen.
24 Art. 82 Einvernahme
1 Zu Beginn der Einvernahme stellt der Richter die Identität des Zeugen fest und befragt ihn über seine allfä lligen Beziehungen zu den Parteien.
2 Scheint ein Zeugnisverweigerungsgrund in Betracht zu kommen, so ist der Zeuge darauf aufmerksam zu machen.
3 Der Zeuge wird zur Wahrheit er mahnt und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen.
4 Ausnahmsweise, insbesondere um die Sicherheit des Zeugen zu gewährleisten, kann der Richter anordnen, dass: a) die Identität des Zeugen in Abwesenheit der Parteien festgestellt wird; b) die Angaben, welche die Identifizierung erlauben, ganz oder teilweise von den Akten getrennt aufbewahrt werden; c) der Zeuge während der Einvernahme nicht sichtbar ist. Art. 83 Begutachtung Ausnahmsweise kann gegenüber einem Zeugen eine ambulante Untersuchung und Begutachtung durch ei nen Sachverständi gen angeordnet werden, wenn die Zeugnisfähigkeit oder Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifelhaft ist und dem Zeugnis vor aussichtlich erhebliche Bedeutung zukommt. Art. 84 Schweigepflicht
1 Der Verfahrensleiter kann einen Zeugen unter Hinweis auf die Straffolgen des Artikels 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verpflichten, über seine Aussagen und die dabei erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu bewahren.
2 Der Entscheid bestimmt die Dauer der Schweigepflicht. Art. 85 Schriftliche Berichte
1 Von Behörden und Ärzten, ausnahms weise auch von anderen Personen, können schriftliche Auskünfte einge holt werden. Erscheinen diese Auskünfte als ausreichend, so kann da rauf verzichtet werden, die Verfasser als Zeugen einzuvernehmen.
2 Absatz 1 gilt insbesondere auch für Auskunftsberichte der Polizei und für amtliche Leumundsberichte.
25 Art. 86 Entschädigung Der Zeuge oder der Verfasser eines schriftlichen Berichts wird für den Schaden, den er durch seine Teilnahme am Verfahren erlitten hat, angemessen entschädigt. Art. 87 Opfer Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, insbesondere diejenigen über den Persönlichkeitsschutz, das Recht de r Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität, die Einvernahme durch Angehörige des gleichen Geschlechts zu verlangen, ihr Rech t, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, ihr Recht, Aussagen zu Fragen zu verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen, die Anhörung von Kindern und die Gegenüberstellung von Kindern und Beschuldigten.
3. Auskunftspersonen Art. 88 Fälle Als Auskunftspersonen werden einvernommen: a) Personen, die als Täter oder als Teilnehmer an der Straftat in Frage kommen können, sofern ihnen nicht die Stellung von Beschuldigten zuzuerkennen ist; b) Personen, die nicht in der Lage sind, die Tragweite einer Zeugenaussage voll zu erfassen; c) Kinder unter fünfzehn Jahren, soweit nicht aufgrund von Artikel 90 auf ihre Einvernahme zu verzichten ist. Art. 89 Stellung
1 Die Auskunftsperson kann die Au ssage ohne Angabe eines Grundes verweigern; auf dieses Recht ist sie hinzuweisen.
2 Die Auskunftsperson wird nicht au f die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
3 Im übrigen hat sie die gleiche Stellung wie ein Zeuge. Art. 90 Einvernahme von Kindern
1 Kinder dürfen nicht einvernommen we rden, wenn eine Einvernahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre und nicht unbedingt notwendig ist, um den Prozesszweck zu erreichen.
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2 Die Behörde, die ein Kind einvernehmen muss, nimmt besonders auf dessen Persönlichkeit Rücksicht; sie kann insbesondere eine Vertrauensperson oder ei ne besonders befähigt e Person beiziehen.
3 Die Behörde kann überdies auf die Ei nvernahme eines Kindes verzichten, wenn dessen protokollierte Aussa gen für die Wahrheitsfindung ausreichend erscheinen.
4. Gutachten Art. 91 Grundsätze
1 Der Richter lässt ein Gutachten erstellen, wenn die Abklärung des Sachverhalts besondere Kenntnisse erfordert oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 Das Gutachten ist in der Regel in Form eines schriftlichen Berichts zu erstatten. Der Sachverständige kann au fgefordert werden, sich mündlich zu äussern, insbesondere um den Inhalt se ines Berichts darzulegen oder um Zusatzfragen zu beantworten.
3 Der Sachverständige hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Art. 92 Annahmepflicht und Ausstand
1 Jede zeugnispflichtige Person, di e im Kanton Wohnsitz hat und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt , hat die Pflicht, die Ernennung zum Sachverständigen anzunehmen, ausser wenn sie für die Ablehnung wichtige Gründe, welche die Behörde frei würdigt, geltend machen kann.
2 Der Sachverständige kann in de n Fällen und nach dem Verfahren abgelehnt werden, die das Gesetz übe r die Gerichtsorganisation für die Richter und die Gerichtsbeamten vorsieht. Art. 93 Auftragserteilung
1 In der Regel wird dem Sachverständigen ein schriftlicher Auftrag erteilt und ihm für die Ausführung eine Frist gesetzt. Es sind ihm die nötigen Gegenstände, Aktenstücke und Dokumente zu übergeben.
2 Der Sachverständige wird auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) und einer Verletzung des Amtsgeheimnisses aufmerksam gemacht. Art. 94 Ausführung
1 Der Sachverständige hat das Gutachten persönlich zu erstatten.
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2 Er kann zu Verfahrensvorgängen beigezogen und ermächtigt werden, dem Beschuldigten, den Zeugen und de n Auskunftspersonen Fragen zu stellen.
3 Hält der Sachverständige eine Er gänzung der Untersuchung für nötig, so stellt er dem Richter einen entspr echenden Antrag. Abklärungen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann er jedoch selbst durchführen. Art. 95 Rechte der Parteien
1 Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Wahl des Sachverständigen und zu seinem Au ftrag zu äussern, sofern der Prozesszweck dem ni cht entgegensteht.
2 Die Ablieferung des Gutachtens wird den Parteien mitgeteilt, und es wird ihnen eine angemessene Frist zur Ve rnehmlassung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Ergänzung oder ei nes Gegengutachtens gesetzt.
5. Amtliche Akten und Personendaten Art. 96
1 Akten anderer behördlicher Verfa hren und Auszüge aus öffentlichen Registern sind beizuziehen, soweit sie zum Beweis einer Tatsache oder zur Abklärung der persönlichen Verhältn isse notwendig und dafür geeignet sind.
2 Die Gerichtsbehörden können im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes
1) Betreibungsämter zugreifen, sofern diese Daten für die Festlegung des Bussenbetrages oder des Tagessatzes aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Täters notwendig sind. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest.
1) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
8. KAPITEL Zwangsmassnahmen
1. Zuständigkeit Art. 97 Grundsatz Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann nur der Richter eine Zwangsmassnahme anordnen oder aufheben.
28 Art. 98 Zuständiger Richter Der zuständige Richter ist: a) der Untersuchungsrichter bis zur Überweisung an eine urteilende Behörde; b) der Gerichtspräsident oder der Polizeirichter von der Überweisung bis zum Ablauf der Berufungsfristen; c) der Strafappellationshof nach Ablauf der Berufungsfristen in den Strafsachen, mit denen er befasst ist; d) die Strafkammer von Amtes wegen ode r auf Beschwerde hin, ausser in den Strafsachen, mit denen der Strafappellationshof befasst ist.
2. Vorladung Art. 99 Grundsätze
1 Erfordert das Verfahren die Vorladung einer Person zu einem Verfahrensvorgang, so lädt die Behörde, die ihn durchzuführen hat (Richter, Oberamtmann oder Polizei), die Person vor. Die Vorladung nennt die Eigenschaft, in der die Person einvernommen wird.
2 Soweit möglich wird die Vorladung so früh zugestellt, dass die betroffene Person die nötigen Vorkehren treffen kann.
3 Wenn nötig kann der Aufenthaltsort der vorzuladenden Person durch die Fernmeldeeinrichtungen und die polizeilichen Fahndungsanzeiger ausfindig gemacht werden. Art. 100 Sonderfälle
1 Jede am Ort eines Verfahrensvorgangs anwesende Person kann mündlich zu einem weiteren Termin vorgeladen werden. Soweit möglich sind ihr der neue Termin und der Ort unverzüg lich schriftlich zu bestätigen.
2 Es steht der Behörde frei, Personen, die sich zufällig am Ort des Verfahrensvorgangs aufhalten oder die in Haft sind, ohne weitere Vorladung zu befragen.
3 Ist die vorgeladene Person nicht verpf lichtet, persönlich zu erscheinen, so weist die Behörde in der Vorladung darauf hin. Art. 101 Folgen
1 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.
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2 Wer hierzu nicht in der Lage ist, muss dies unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls durch Vorlage von Belegen sofort mitteilen.
3 Wer einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet, kann vorgeführt werden. Zudem sind di e bei Ungehorsam vorgesehenen Massnahmen (Art. 143) anwendbar.
4 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze und diejenigen von Artikel
143 müssen dem Adressaten zusamme n mit der Vorladung mitgeteilt werden.
3. Vorführung Art. 102 Voraussetzungen
1 Der Richter oder, in den Angelegenhe iten, für die er zuständig ist, der Oberamtmann kann die Polizei anweisen, ihm eine Person, wenn nötig gewaltsam, vorzuführen, wenn: a) sie ohne hinreichenden Grund einer Vorladung nicht Folge geleistet hat oder konkrete Anzeichen bestehen, dass sie ihr voraussichtlich nicht Folge leisten würde; b) das sofortige Erscheinen unerlässlich ist; c) sie dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und ernstlich zu befürchten ist, si e würde sich der Strafverfolgung entziehen, sie erschweren oder eine neue Straftat begehen.
1bis In den Fällen nach Absatz 1 Bst. a kann auch die Polizei selbst eine Person wenn nötig zwangsweise vorführen.
1ter Während des Polizeigewahrsams kann der Offizier der Gerichtspolizei in den Fällen nach Absatz 1 Bst. b einen Vorführungsbefehl ausstellen.
2 Die Behörde achtet besonders darauf, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiar ität einzuhalten, insbesondere bei Personen, gegen die sich die Strafverfolgung nicht richtet. Art. 103 Unverzügliche Einvernahme
1 Die festgenommene Person muss von der Behörde, die ihre Vorführung angeordnet hat, sofort einvernommen werden.
2 Nach der Einvernahme darf sie nur festgehalten werden, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird.
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4. Vorläufige Festnahme Art. 104 Durch Privatpersonen
1 Jedermann ist berechtigt, eine Person festzunehmen, die bei einem Verbrechen oder einem Vergehen auf frischer Tat ertappt oder die steckbrieflich gesucht wird, sofern polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig angefordert werden kann. Dieses Recht steht auch Personen zu, die durch eine eben begangene Übertretung unm ittelbar geschädigt worden sind.
2 Der Festgenommene muss unverzüglic h der Polizei übergeben werden.
3 Als bei einem Verbrechen oder einem Vergehen auf frischer Tat ertappt gilt eine Person: a) die bei der Begehung einer solc hen Tat oder unmittelbar danach überrascht wird; b) die unmittelbar nach Begehung eine r solchen Tat versucht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, oder die Spuren oder Gegenstände, die von der Tat herrühren, auf sich trägt. Art. 105 Durch die Polizei
1 Die Polizei kann eine Person festnehmen: a) in den Fällen nach Artikel 104; b) oder wenn sie dringend eines Verbrechens oder eines Vergehens verdächtigt wird, sofern Gefahr im Verzug ist.
2 Die im Gesetz über die Kantonspo lizei vorgesehenen Fälle bleiben vorbehalten.
5. Polizeigewahrsam Art. 106 Voraussetzungen
1 Die Polizei kann eine Person höchstens 24 Stunden festhalten, wenn diese dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und ernstlich zu befürchten ist, sie würd rfolgung entziehen, sie erschweren oder eine neue schwere Straftat begehen.
2 Der Polizeigewahrsam wird von einem Offizier der Gerichtspolizei angeordnet.
2bis Die Person, die sich in Polizeige wahrsam befindet, kann verlangen, von einem Untersuchungsrichter angehört zu werden. Sie wird über dieses Recht informiert.
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3 Die Polizei verständigt den Untersuchungsrichter von jedem Polizeigewahrsam; das Kantonsgericht legt die Formen und Fristen für diese Mitteilungen fest. Art. 107 Dauer
1 Der Polizeigewahrsam endet, wenn: a) die Frist von 24 Stunden nach Beginn des Polizeigewahrsams abgelaufen ist; b) die übrigen Voraussetzungen, die zu seiner Anordnung führten, nicht mehr gegeben sind; c) oder Untersuchungshaft angeordnet wird.
2 Für die Berechnung der Frist gilt al s Beginn des Polizeigewahrsams der Zeitpunkt: a) in dem die Polizei es ablehnt, eine Person gehen zu lassen, die sich von sich aus auf dem Polizeiposten gemeldet hat; b) auf den eine Person vorgeladen worden ist, frühestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich erschienen ist; c) der vorläufigen Festnahme durch die Polizei oder der Übergabe des von Privatpersonen Festgenommenen an die Polizei. Art. 108 Formalitäten Die Polizei führt in ihren Räumen ein Register, das für jede Person die wesentlichen Aspekte des Polizeigewahr sams festhält, insbesondere dessen Beginn und Ende, die Hauptpunkte der Verfügung zu dessen Anordnung, die allfälligen Verletzungsspuren ode r Anzeichen psychischer Störungen, die allfälligen Kontakte zu Dritten, die Verhörzeiten, die abgegebenen Mahlzeiten und die gewährte Pflege. Soweit möglich, wird der Beschuldigte aufgefordert, die im Register enthaltenen Angaben gegenzuzeichnen. Art. 109 Benachrichtigung der Angehörigen Der Beschuldigte kann verlangen, dass die Polizei eine Drittperson, insbesondere einen Angehörigen ode r einen Familiengenossen, darüber informiert, dass er vorübergehend auf dem Polizeiposten festgehalten wird. Die Benachrichtigung kann hinausgeschoben werden, wenn Verdunkelungsgefahr besteht.
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6. Untersuchungshaft Art. 110 Voraussetzungen
1 Untersuchungshaft kann angeordne t werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und nach den Umständen ernstlich zu befürchten ist, er würde: a) sich durch Flucht dem Verfahren oder einer zu erwartenden Sanktion entziehen; b) durch Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel das Verfahren erschweren; c) oder weitere schwere Straftaten begehen.
2 Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sich ihr Zweck durch eine mildere Massnahme erreichen lässt, insbesondere durch die Schriftensperre, die Verpflichtung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu melden, oder die Sicherheitsleistung. Art. 111 Verhaftung
1 Die Anordnung der Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Haftanstalt in Form eines Protokollauszugs oder eines Haftbefehls mitzuteilen.
2 Wer aufgrund eines Haftbefehls festgehalten wird, muss spätestens innert
24 Stunden nach der Verhaftung oder gege benenfalls der Übergabe an die freiburgischen Behörden vom Richter angehört werden.
3 Der Richter gibt dem Verhafteten die Tatsachen oder Verdachtsgründe, die seine Verhaftung rechtfertigen, bekannt und hört ihn dazu an. Der Richter erhebt unverzüglich die Bewe ise, deren Erhebung eine Freilassung ermöglichen würde. Bei der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter gelten zudem die Vorschriften von Artikel 156. Art. 112 Benachrichtigung
1 Sofern der Untersuchungszweck es erlaubt, fragt der Richter den Beschuldigten, ob jemand über seine Verhaftung orientiert werden soll, insbesondere seine Angehörigen oder sein Arbeitgeber, bei einem Ausländer auch das zuständige Konsulat.
2 Benötigen Personen, für die der Verhaftete zu sorgen hat, wegen der Haft voraussichtlich Sozialhilfe, so sorg t der Untersuchungsrichter für die Benachrichtigung der zuständigen Sozialdienste.
33 Art. 113 Haftentlassung a) Grundsätze
1 Sobald der Richter die Untersuchungshaft nicht mehr für gerechtfertigt hält, erlässt er eine Haftentlass ungsverfügung und ordnet gegebenenfalls eine Ersatzmassnahme an.
2 Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen; sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen, hat der Richter innert fünf Tagen zu entscheiden.
3 Die Befugnisse der Strafkammer bleiben vorbehalten. Art. 114 b) Entschluss der Staatsanwaltschaft
1 Der Richter, der eine Haftentlassungsverfügung erlässt, orientiert unverzüglich die Staatsanwaltschaft. Diese muss innert 24 Stunden mitteilen, ob sie gegen den Entscheid Beschwerde erheben will; andernfalls verliert sie ihr Beschwerderecht.
2 Die Haftentlassung wird ausg esetzt, bis die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass sie nicht Beschwerde erhebt, eingegangen oder die Frist für die Entschlussfassung unbenützt verstrichen ist oder aber bis der Beschwerdeentscheid bekannt ist.
3 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Haft weniger als zehn Tage gedauert hat. Art. 115 c) Beschwerde
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen kann bei der Strafkammer nach den Artikeln 202 ff. Beschwerde geführt werden.
2 Die Staatsanwaltschaft verfügt über eine Frist von drei Tagen nach der Zustellung der Haftentlassungsverfügung, um die nach Artikel 114 Abs. 1 angekündigte Beschwerde zu begründen.
3 Die Strafkammer entscheidet innert kurzer Frist. Bestätigt sie die Fortsetzung der Untersuchungshaft, so kann sie dem Beschuldigten verbieten, vor Ablauf einer bestimmten, höchstens dreissigtägigen Frist ein neues Haftentlassungsgesuch zu ste llen, wenn nicht erhebliche neue Tatsachen eingetreten sind. Diese Bestimmung gilt auch für Beschwerden gegen Ersatzmassnahmen. Art. 116 Aufsicht
1 Damit die Strafkammer ihre Aufsicht ausüben kann, übermittelt ihr der Richter:
34 a) bei der Anordnung der Haft und der Entlassung eine Kopie der entsprechenden Verfügung; b) einen periodischen Bericht, er stmals innert 14 Tagen nach der Inhaftierung, danach monatlich, ausser wenn die Strafkammer eine andere Zeitspanne festlegt.
2 Die Überprüfung durch die Strafkammer wird im Bericht vermerkt.
3 Die Strafkammer kann von Amtes wegen die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft anordnen oder widerrufen. Art. 117 Vollzug der Haft a) Im Allgemeinen
1 Der Verhaftete darf in seiner Freihe it nicht stärker eingeschränkt werden, als der Zweck der Haft oder die Ordnung im Gefängnis es gebietet.
2 Erfordert der Gesundheitszustand des Verhafteten seine Hospitalisierung, so ist er in ein Spital oder eine andere geeignete Anstalt einzuweisen. Der Anstaltsleitung sind die zur Wahrung des Haftzwecks nötigen Weisungen zu erteilen. Art. 118 b) Verkehr mit der Aussenwelt
1 Untersuchungsgefangene dürfen nur mit Bewilligung des Richters besucht werden. Gespräche bei einem Besuch erfolgen unter Aufsicht, wenn der Richter es nicht anders verfügt.
2 Ein- und ausgehende Post wird vom Richter kontrolliert, wenn er keinen unüberwachten Postverkehr gestattet.
3 Der Beschuldigte hat jedoch das Recht, sich frei mit seinem Verteidiger zu besprechen und frei mit ihm zu korrespondieren.
4 Diese Rechte können ausgesetzt oder durch Kontrollmassnahmen beschränkt werden, wenn konkreter Ve rdacht eines Missbrauchs besteht. Diese Beschränkungen sind dem Beschul digten und seinem Verteidiger vorher mitzuteilen. Art. 119 c) Vorzeitiger Strafantritt
1 Mit Zustimmung der für den Vollzug der Strafsanktionen zuständige Behörde kann der Richter einen Besc huldigten, der dies verlangt, zum vorzeitigen Antritt einer Strafe oder ausnahmsweise einer Massnahme in eine Vollzugsanstalt einweisen lassen.
2 Bei vorzeitigem Antritt einer Strafe oder Massnahme gelten die Bestimmungen über den Vollzug, sowe it der Zweck der Untersuchungshaft dies zulässt.
35 Art. 120 Sicherheitsleistung
1 Die Höhe der Sicherheit, die als Ersatz für die Untersuchungshaft zu leisten ist, bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und nach der Schwere der ihm vorgeworfenen Tat.
2 Verletzt der Beschuldigte seine Pflic hten in schwerwiegender Weise, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Staat.
3 Die dem Staat verfallene Sicherheitsleistung dient zunächst zur Bezahlung der Geldstrafe oder de r Busse, sodann zur Bezahlung der Verfahrenskosten und schliesslich zu r Deckung des Schadens, den der Geschädigte erlitten hat; ein allfälliger Überschuss fällt in die Staatskasse.

Artikel 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

4 Die Entscheide über die Sicherheitsleistung fallen in die Zuständigkeit des Richters, vor dem die Strafsache hängig ist oder es zuletzt war. Art. 121 Freies Geleit
1 Der Richter kann jeder landesabwese nden Person, deren Erscheinen ihm notwendig erscheint, auf Verlangen freies Geleit zusichern.
2 Das freie Geleit umfasst die Zusicherung, dass die Person nicht auf Ersuchen der freiburgischen Behörde n wegen einer vor Ausstellung des freien Geleits begangenen Straftat ve rhaftet wird. Es kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
3 Das freie Geleit erlischt, wenn der Begünstigte zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die Auflagen oder Bedingungen nicht einhält.
4 Die internationalen Verei nbarungen bleiben vorbehalten.
7. Beschlagnahme Art. 122 Voraussetzungen
1 Der Richter ordnet die Besc hlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten an, wenn sie als Be weisstücke dienen können oder wenn die Einziehung oder der Verfall an den Staat in Frage kommt.
2 Erträgt die Massnahme keinen Aufschub, so ist auch die Polizei berechtigt, Gegenstände oder Vermögenswerte vorläufig zu beschlagnahmen. Der Richter ist sofort zu verständigen.
36 Art. 123 Aufforderung
1 Steht der Zweck der Massnahme dem ni cht entgegen, so wird der Inhaber von Gegenständen oder Verm ögenswerten, deren Beschlagnahme in Frage kommt, vorher aufgefordert, sie auszuhändigen oder zur Verfügung zu halten.
2 Weigert er sich, so werden ihm die Gegenstände oder Vermögenswerte weggenommen. Es können zudem di e bei Ungehorsam vorgesehenen Sanktionen (Art. 143) verhängt werden.
3 In der Aufforderung ist auf diese Folgen hinzuweisen. Art. 124 Durchführung
1 Beschlagnahmte Gegens tände oder Vermögenswert e werden dem Inhaber weggenommen und verwahrt oder auf andere Weise einer unbefugten Verfügung entzogen.
2 Sie werden wenn möglich ge sondert aufbewahrt und amtlich gekennzeichnet.
3 Es wird ein Verzeichnis davon ange legt, von dem der Inhaber eine Kopie erhält.
4 Widersetzt sich der Inhaber von Schr iftstücken der Beschlagnahme, so werden sie versiegelt; das weitere Vorgehen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchsuchung von Schriftstücken. Art. 124a Vernichtung oder Verwertung während des Untersuchungsverfahrens
1 Der Richter kann bereits während des Untersuchungsverfahrens die Vernichtung oder die freihändige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten anordnen, wenn diese einer schnellen Wertminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder wenn eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.
2 Wer durch die ungerechtfertigte Vernichtung oder Verwertung von beschlagnahmten Gütern einen Scha den erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz, soweit der Schade n nicht durch eigenes Verhalten verursacht oder vergrössert wurde. Das Gesuch ist mit einer kurzen Begründung innert dreissig Ta gen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder des Entscheides, in dem die Unzulässigkeit der Vernichtung oder der Verwertung festgestellt wurde, an die Strafkammer zu richten.
37 Art. 125 Rückgabe
1 Nach der Aufhebung der Beschlagna hme werden die Gegenstände oder Vermögenswerte dem Berechtigten ausgeh ändigt. Ist dieser nicht bekannt, so finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über gefundene Sachen (Art. 720 ff.) sinngemäss Anwendung.
2 Erheben mehrere Personen Ansp ruch auf einen freizugebenden Gegenstand oder Vermögenswe rt, so bezeichnet der Richter, bei dem das Verfahren hängig ist oder zuletzt hä ngig war, die Person, der er den Gegenstand oder Vermögenswert aushändigen will. Gleichzeitig setzt er den übrigen Ansprechern eine Frist, um Klage zu erheben bei der Behörde, die für die Beurteilung von Streitfällen über die geltend gemachten Ansprüche ordentlich zuständig ist. Ve rstreicht die Frist unbenützt, so wird der Gegenstand oder Verm ögenswert dem im Entscheid bezeichneten Ansprecher ausgehändigt, ohne dass dies der Feststellung der tatsächlichen Berechtigung vorgreift.
3 Wesentliche Beweisstücke können au ch nach Abschluss des Verfahrens im Original in den Akten aufbewah rt werden. Die Berechtigten werden dafür entschädigt, soweit dies angemessen erscheint.
4 Die Bestimmungen über die Einziehung und die Teilung von eingezogenen Vermögenswert en bleiben vorbehalten.
8. Hausdurchsuchung Art. 126 Voraussetzungen Wohnungen und andere Räume dürfen ohne Einwilligung des Berechtigten durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist: a) dass sich eine gesuchte Person darin aufhält; b) dass der Beschlagnahme unterlie gende Gegenstände darin vorhanden sind oder sich Spuren der Straftat oder der Täterschaft darin vorfinden; c) oder dass darin strafbare Handlungen verübt werden. Art. 127 Zuständigkeit
1 Der Richter entscheidet, ob er die Hausdurchsuchung selbst leitet oder durch die Polizei vornehmen lässt.
2 Erträgt die Massnahme keinen Aufschub, so kann auch ein Offizier der Gerichtspolizei eine Durchsuchung anordnen. Der Richter ist sofort zu verständigen.
38 Art. 128 Durchführung
1 Wenn es nicht notwendig ist, darf ei ne Hausdurchsuchung nicht zwischen
22 Uhr und 6 Uhr und nicht an einem Sonn- oder Feiertag begonnen oder fortgesetzt werden.
2 Verschlossene Räume und Behältn isse dürfen notfalls mit Gewalt geöffnet werden.
3 Soweit möglich wohnt der Inhabe r der Räumlichkeiten oder ein von ihm bezeichneter Vertreter de r Durchsuchung bei. Er wird aufgefordert, das Durchsuchungsprotokoll gegenzuzeichne n, und erhält auf Verlangen eine Kopie davon.
9. Durchsuchung und medizinische Untersuchung Art. 129 Durchsuchung a) im Allgemeinen
1 Die Durchsuchung von Personen und Fahr zeugen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei.
2 Falls notwendig, kann der Richte r jedoch die Durchsuchung von intimen Körperpartien anordnen. Diese Massnahme darf nur von medizinischem Personal, auf Verlangen der durchsu chten Person wenn möglich gleichen Geschlechts wie diese, oder von einem Arzt vorgenommen werden. Art. 130 b) von Dokumenten
1 Dokumente (Schriftstücke oder andere Informationsträger wie Filme, Disketten und Kassetten) dürfen nur durchsucht werden, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts unerlässlic h ist. Soweit möglich, wird der Inhaber der Dokumente vor der Durchs uchung aufgefordert, sich zu ihrem Inhalt zu äussern.
2 Bei der Bearbeitung von Dokumenten sind Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren und ist auf private Geheimnisse und mit dem Verfahren nicht zusammenhängende Tatsachen möglichst Rücksicht zu nehmen.
3 Soweit sie Daten enthalten, die durch das Amtsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis geschützt sind, dürfen Dokumente nur durchsucht werden, wenn der zur Geheimhaltung Verpflichtete: a) davon entbunden worden ist; b) selbst Beschuldigter ist; c) oder Inhaber von Gegenständen ist, die nicht für ihn bestimmt sind oder die ihm zur Sicherstellung anvertraut worden sind.
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4 Die Ausscheidung und nötigenfalls die Prüfung von Dokumenten mit geschützten Geheimnissen sind von ei ner fachkundigen Ve rtrauensperson durchzuführen, die wie ein Sachverständiger zu behandeln ist.
5 Die Korrespondenz zwischen dem Be schuldigten und seinem Verteidiger darf nicht durchsucht werden. Artikel 118 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
6 Falls sich der Inhaber der Dokum ente der Durchsuchung widersetzt, werden diese versiegelt und dem Präs identen der Strafkammer übermittelt, der über die Zulässigkeit und den Umfang der Massnahme endgültig befindet. Art. 131 Körperliche und psychische Untersuchung a) Voraussetzungen
1 Eine Untersuchung des körperliche n oder geistigen Zustands des Beschuldigten kann angeordnet werden, wenn dies nötig ist: a) um den Sachverhalt festzustellen; b) um abzuklären, ob der Beschuldigte zurechnungsfähig ist, imstande ist, den Verfahrensvorgängen beizuwohne n, oder hafterstehungsfähig ist; c) oder um anderen Anforderungen des Bundesrechts zu entsprechen, insbesondere um abzuklären, ob eine Massnahme im Sinne der Artikel
59–61, 63 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nötig ist.
2 Die Untersuchung einer nicht beschul digten Person darf nur angeordnet werden, wenn wichtige Tatsachen nicht auf andere Weise festgestellt werden können. Selbst in diesem Fall darf jemand, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, ni cht gegen seinen Willen untersucht werden.
3 Untersuchungen, die einen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern, dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als ärztlich bescheinigt ist, dass sie weder ausserordentlich schmerzhaft noch für die Gesundheit des Betroffenen gefährlich sind. Art. 132 b) Besondere Zuständigkeit Ein Offizier der Gerichtspolizei kann bei dringendem Tatverdacht eine Urinuntersuchung oder die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Art. 133 c) Durchführung
1 Die Untersuchungen müssen von ei nem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person vorgenommen werden.
2 Der Beschuldigte kann zur Beobachtung in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden, wenn das für seine Untersuchung notwendig ist.
40 Art. 133a d) Strassenverkehr Die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werden durch die Strassenverkehrsgese tzgebung geregelt.
9a. DNA-Analyse Art. 133b
1 Die DNA-Probenahme und DNA-Analyse sowie die Vernichtung der DNA-Proben und die Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen werden durch die Gesetzgebung über die DNA-Profile geregelt.
2

Artikel 140 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

10. Überwachungsmassnahmen Art. 134
1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Der Untersuchungsrichter ist die zuständige Behörde für die Anordnung der Überwachung; die Verfügung muss dem Präsidenten der Strafkammer zur Genehmigung unterbreitet werden.
3 Die Strafkammer ist zuständig, um über die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung zu befinden.
4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die Benützung von technischen Überwachungsgeräten. Art. 135–138
...
11. Weitere Zwangsmassnahmen Art. 139 Schriftvergleich Die Behörde (Richter, Oberamtmann oder Polizei) kann von jedermann verlangen, zu Vergleichszwecken Schriftproben vorzulegen oder sich Schrifttests zu unterziehen, sofern das für das Verfahren zweckdienlich erscheint.
41 Art. 140 Massnahmen bei Todesfällen
1 Bei verdächtigen Todesfällen, ge waltsamem Tod und Todesfällen im öffentlichen Bereich trifft die Polizei die geeigneten Massnahmen zur Spurensicherung, zur Identifizierung des Toten und zur Feststellung der Todesursache; sie führt an Ort und Stelle die ersten Feststellungen durch.
2 Die Polizei verständigt sofort den Untersuchungsrichter. Sie orientiert zudem den Oberamtmann.
3 Der Untersuchungsrichter ordnet wenn nötig die Autopsie, eine Biopsie, die Aufbewahrung des ganzen Leichna ms oder eines Teils davon oder eine DNA-Probenahme an.
4 Leichen dürfen vor Abschluss der Sicherungsmassnahmen nicht bestattet werden. Der Untersuchungsrichter ka nn wenn nötig die Exhumierung einer Leiche anordnen. Art. 141 Massnahmen am Tatort Die Polizei kann jedermann verbieten, sich vor Abschluss der Erhebungen vom Tatort zu entfernen. Art. 142 Wegführung von Störern Personen, die Verfahrensvorgänge stör en oder sich ihnen ohne triftigen Grund widersetzen, können für deren Dauer, wenn nötig gewaltsam, weggeführt werden.
12. Ungehorsam Art. 143
1 Wer: a) ohne genügenden Grund einer Vorladung eines Richters, eines Oberamtmanns oder der Polizei nicht Folge leistet; b) sich trotz Mahnung weigert, einer Verfahrenspflicht nachzukommen, die der Richter, der Oberamtmann oder die Polizei ihm in Anwendung dieser Prozessordnung auferlegt; c) oder eine Straftat nicht anzeigt, obwohl er aufgrund dieser Prozessordnung dazu verpflichtet war, wird mit einer Busse von höchstens 2000 Franken und in den Fällen der Buchstaben b und c mit einer Busse von höchstens 10 000 Franken bestraft. Fällt die ihm zur Last gele gte Tat unter die Artikel 285 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches, so sind jedoch nur diese anwendbar.
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2 Die Auferlegung der unnötig verursachten Kosten bleibt vorbehalten.
3 Die Strafe wird vom Verfahrensle iter in der Form des Strafbefehls ausgesprochen. II. TITEL Ablauf des Verfahrens
9. KAPITEL Einleitung des Verfahrens
1. Grundsatz Art. 144 Zuständigkeit und Verfolgungszwang
1 Das Verfahren wird vom Unte rsuchungsrichter oder, in den Angelegenheiten, für die der Oberamtmann zuständig ist, von diesem aufgrund eines Strafantrags, eine r Strafanzeige oder persönlicher Feststellungen eingeleitet.
2 Eine Strafverfolgung muss durchgeführt werden, wenn und solange die Prozessvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Beurteilung der Hauptsache erfüllt sind. Vorbehalten bleiben die Fälle, bei denen eine Nichtweiterverfolgung oder eine Einstellung zulässig ist.
3 Kann eine Strafverfolgung nur auf Antrag oder aufgrund einer Ermächtigung durchgeführt werden, so darf das Verfahren erst eingeleitet werden, wenn die erforderliche Erklärung vorliegt. Die notwendigen vorsorglichen Massnahmen werden jedoch schon vorher ergriffen. Art. 145 Form des Entscheids
1 Der Entscheid, das Verfahren einzuleiten, wird als solcher den Parteien nicht eröffnet. Er kann durch Handlungen wie die Ausstellung eines Befehls stillschweigend getroffen werden.
2 Bei einer qualifizierten Untersuchung (Art. 153) leitet der Untersuchungsrichter das Verfahren mit einer formellen Verfügung ein und übermittelt der Strafkammer eine Kopie davon. Die Verfügung wird den Parteien eröffnet, ausser wenn di es zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs des Verfahrens aufgeschoben werden muss. Der Richter ist in diesem Fall berechtigt, die Staatsanwaltschaft über die Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
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2. Strafantrag und Strafanzeige Art. 146 Strafantrag und Anzeigerecht
1 Wer durch eine Straftat, die auf Antrag verfolgt wird, verletzt worden ist, ist berechtigt, die Bestrafung des Täters zu beantragen. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, die ande re Behörden oder Personen zur Antragstellung ermächtigen, bleiben vorbehalten.
2 Wer von einer von Amtes wegen zu ve rfolgenden Straftat Kenntnis erhält oder konkrete Verdachtsgründe dafür hat, kann dies der Behörde mit einer Strafanzeige melden. Art. 147 Anzeigepflicht
1 Alle Behörden der Strafrechtspflege und alle Beamten der Kantonspolizei sind verpflichtet, für die Einleitung der Strafverfolgung zu sorgen, wenn ihnen bei der Ausübung ihrer amtliche n Tätigkeit eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt wird oder wenn sie konkrete Verdachtsgründe dafür haben, sofern es sich nicht offensichtlich um einen leichten Fall handelt.
2 Der Polizeibeamte wird durch die Mitteilung an den Vorgesetzten nicht von der Anzeigepflicht befreit.
3 Wer das Zeugnis verweigern könnte, ist nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten.
4 Die Verletzung der Anzeigepflicht zieht die bei Ungehorsam vorgesehenen Sanktionen (Art. 143) nach sich.
5 Vorbehalten bleiben besondere Anzeigepflichten, welche die Spezialgesetzgebung anderen Amtsträgern auferlegt. Art. 148 Adressat und Form
1 Strafanträge oder -anzeigen sind an den Untersuchungsrichter oder, in den Fällen, für die er zuständig ist, an den Oberamtmann zu richten. Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei kann sie ebenfalls entgegennehmen.
2 Ein mündlich gestellter Strafant rag muss zu Protokoll genommen und vom Antragsteller gegengezeichnet we rden. Diese Vorschrift ist wenn möglich auch bei der Strafanzeige anzuwenden. Art. 149 Vermittlungsversuch
1 Bei Antragsdelikten werden die Akten dem Oberamtmann überwiesen; dieser versucht, zwischen dem Antragsteller und dem Beschuldigten zu vermitteln.
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2 Umfasst eine Angelegenheit danebe n auch Delikte, die von Amtes wegen verfolgt werden, so führt jedoch der Untersuchungsrichter den Vermittlungsversuch selbst durch.
3 Das Ergebnis des Vermittlungsvers uchs wird in einem Protokoll festgehalten. Die Behörde entscheidet gegebenenfalls über die Verfahrens- und Parteikosten.
3. Erste Erhebungen der Polizei Art. 150 Zuständigkeit und Gegenstand
1 Die Polizei führt die ersten Erhebungen vor der Einleitung der Strafverfolgung durch und stellt die ersten Angaben für die Akten zusammen. Sie hat im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie nimmt Strafanträge und -anzeigen entgegen. b) Sie stellt die Situation am Tatort fest, sichert Indizien und Beweismittel und wertet Spuren aus. c) Sie vernimmt die Beteiligten ein. d) Sie führt unaufschiebbare Massnahmen durch. e) Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr auf dem Gebiet der Opferhilfe zufallen.
2 Steht einer Person ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu, so muss sie auf ihre Stellung als Zeuge oder Auskunftsperson und besonders auf ihr Verweigerungsrecht hingewiesen werden. Art. 151 Berichterstattung und sofortige Benachrichtigung
1 Sämtliche Erhebungen und Massnahmen der Polizei werden in einem Bericht an den zuständigen Richter festgehalten.
2 Dieser muss sofort benachrichtigt we rden, wenn es nötig erscheint, dass er unverzüglich einen Entscheid trifft oder Anweisungen gibt, insbesondere wenn ein Fall für eine qualifizierte Untersuchung (Art. 153) vorzuliegen scheint.
3 Solange kein Untersuchungsrichter mit der Sache befasst ist, wendet sich die Gerichtspolizei an den Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes.
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10. KAPITEL Untersuchung Art. 152 Zweck und Gegenstand
1 Die Untersuchung hat zum Zweck, die nötigen Anhaltspunkte für den Entscheid zu liefern, ob auf die Strafverfolgung zu verzichten, ein Strafbefehl zu erlassen oder der Beschuldigte an eine urteilende Behörde zu überweisen ist.
2 Wenn immer es zweckmässig erscheint, muss die Beweisaufnahme schon während der Untersuchung erfo lgen, insbesondere um die Hauptverhandlung besc hränken zu können.
3 Der Untersuchungsrichter muss auch die von der Strafkammer oder von der urteilenden Behörde bean tragten Untersuchungshandlungen durchführen. Art. 153 Qualifizierte Untersuchung Eine qualifizierte Untersuchung wird durchgeführt bei: a) Straftaten, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorschreibt; b) Straftaten, die den Tod eines Menschen nach sich gezogen haben; c) oder anderen Straftaten, die das Kantonsgericht in Ausführungsbestimmungen bezeichnet. Art. 154 Durchführung
1 Der Untersuchungsrichter führt di e Untersuchungshandlungen persönlich durch. Mit dem Einverständnis der Parteien kann er Einvernahmen an den Gerichtsschreiber delegieren, ausser wenn es sich um qualifizierte Untersuchungen handelt.
2 Der Richter kann die Polizei schriftlich mit gewissen Aufgaben betrauen. Der Beschuldigte kann jedoch verlange n, dass der Richter, ausser bei erwiesener Verhinderung, die Einvernahme oder die Konfrontationen mit Belastungszeugen selbst durchführt. Art. 155 Teilnahme der Parteien
1 Die Parteien haben im Umfang ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht, den Untersuc hungshandlungen beizuwohnen.
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2 Kann eine Partei nicht rechtzeitig erreicht werden oder zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht anwesend se in, so erfordert dies jedoch nicht die Verschiebung der Untersuchungshandlung.
3 Artikel 67 bleibt vorbehalten.
4 Der Richter kann auf die Einvernahme eines Beschuldigten, der sich in Freiheit befindet, verzichten, wenn er beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen oder auf die Strafverfolgung zu verzichten. Art. 156 Einvernahmen des Beschuldigten a) Erste Einvernahme
1 Bei der ersten Einvernahme wird der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Straftat orientiert. Er erhält ein Merkblatt, das ihn auf seine wichtigsten Rechte hinweist (Recht auf Aussageverweigerung und Beizug eines Verteidigers, Beschwerderech t und Recht, gegebenenfalls ein Haftentlassungsgesuch zu stellen).
2 Absatz 1 gilt auch, wenn die Polizei im Auftrag des Untersuchungsrichters die erste Einvernahme durchführt. Die Polizei weist den Beschuldigten zudem auf sein Recht hin, nach Artikel 154 Abs. 2 eine Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zu verlangen. Art. 157 b) Gegenstand
1 Im Verlauf der Untersuchung wird der Beschuldigte aufgefordert, sich über alle Tatsachen, die ihm zur La st gelegt werden, sowie über die Tatumstände auszusprechen.
2 Er wird über sein Vorleben und sein e persönlichen Verhältnisse befragt, soweit dies für das Verfahren von Bedeutung ist.
3 Er wird aufgefordert, sich zu den erhobenen Beweisen zu äussern. Art. 158 Schlusseinvernahme
1 Bei umfangreichen und komplexen Untersuchungen werden dem Beschuldigten die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlusseinvernahme mitgeteilt, und es wird ihm Gelegenhe it gegeben, sich dazu zu äussern.
2 Bei einer qualifizierten Untersuchung wird zudem eine Kopie des Protokolls der Strafkammer übermittelt. Art. 159 Ergänzung der Untersuchung
1 Sobald der Richter die Untersuchung als abgeschlossen erachtet, teilt er dies den Parteien mit und fordert sie auf anzugeben, ob sie eine Ergänzung der Untersuchung verlangen.
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2 Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen.
11. KAPITEL Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens
1. Grundsatz Art. 160
1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse entscheidet der Untersuchungsrichter, ob auf die Strafverfolgung zu verzichten, ein Strafbefehl zu erlassen oder der Beschuldigte an eine urteilende Behörde zu überweisen ist.
2 Gegen den Entscheid, auf die Strafv erfolgung zu verzichten, kann bei der Strafkammer Beschwerde geführt we rden; der Strafbefehl kann nur mit einer Einsprache angefochten werden.
2. Verzicht auf die Strafverfolgung Art. 161 Nichtweiterverfolgung
1 Der Untersuchungsrichter oder, in den Angelegenheiten, für die er zuständig ist, der Oberamtmann kann die Nichtweiterverfolgung der Angelegenheit verfügen, wenn: a) die belastenden Tatsachen nicht ausreichen, um den Beschuldigten an eine urteilende Behörde zu überweisen; b) die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte; c) wenn die Adresse des Beschuldigten nicht ermittelt werden kann; d) in den in der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vorgesehenen Fällen.
2 Die Nichtweiterverfolgung hat keine Rechtskraft. Die Strafverfolgung kann wiederaufgenommen werden, we nn die Umstände sich ändern. Art. 162 Einstellung
1 Der Untersuchungsrichter oder, in den Angelegenheiten, für die er zuständig ist, der Oberamtmann stellt das Verfahren ein, wenn: a) er zur Überzeugung gelangt, dass kein strafbares Verhalten vorliegt;
48 b) die übrigen gesetzlichen Vorau ssetzungen der Strafverfolgung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; c) oder er zur Überzeugung gelangt, dass die Umstände die Fortsetzung des Verfahrens nicht rechtfertigen, insbesondere, wenn:
1. der Aufwand für die Verfolgung in einem Missverhältnis zum geringfügigen Verschulden des Täte rs und den geringen Folgen der Tat stehen würde (Bagatellfälle);
2. im Fall der Verurteilung voraussichtlich von einer Bestrafung abzusehen wäre;
3. die Tat für die Strafe oder Massn ahme oder die Zusatzstrafe nach

Artikel 49 Abs. 2 des Schwei zerischen Strafgesetzbuches

voraussichtlich kaum ins Gewicht fallen würde.
2 Bei einer qualifizierten Untersuchung (Art. 153) ist die Strafkammer für den Einstellungsentscheid zuständig. Art. 163 Sonderfälle
1 Ein teilweiser Verzicht ist möglich. Der Verzicht steht der Fortsetzung des Verfahrens insbesondere dann nicht entgegen, wenn Massnahmen nach den Artikeln 69–73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geboten erscheinen oder wenn bei Unzur echnungsfähigkeit des Täters eine Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu beantragen ist.
2 Die Fälle, bei denen das Bundesrecht den Verzicht auf die Strafverfolgung vorsieht, bleiben vorbehalten. Art. 164 Eröffnung
1 Der Entscheid, auf die Strafverfolgung zu verzichten, muss der Staatsanwaltschaft in jede m Fall eröffnet werden.
2 Die Nichtweiterverfolgung der Angelegenheit nach Artikel 161 Abs. 1 Bst. a braucht den Parteien nicht eröffnet zu werden, wenn ihnen die Einleitung des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
3 Die Strafkammer muss über jede Einstellung nach Artikel 162 Abs. 1 Bst. c unterrichtet werden.
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3. Überweisung an eine urteilende Behörde Art. 165 Entscheid Der Entscheid, den Beschuldigten an eine urteilende Behörde zu überweisen, bezeichnet diese Behörde , den Angeklagten sowie in knapper Form, aber vollständig die ihm zur Last gelegten Straftaten und die gesetzlichen Bestimmungen, dere n Anwendung in Betracht zu kommen scheint. Wenn nötig enthält er eine kurze Begründung der Zuständigkeit der befassten Behörde. Art. 166 Beschwerde
...
12. KAPITEL Ordentliches Hauptverfahren
1. Grundsätze Art. 167 Einheit
1 Das Gericht muss Verhandlung, Beratung und Abstimmung in der gleichen Besetzung durchführen; diese Regel gilt nicht für den Gerichtsschreiber in der Phase der Verhandlung. Ist ein Richter zu ersetzen, so können die Parteien beantragen, dass die für die Urteilsfindung unerlässlichen Verfahren svorgänge ganz oder teilweise wiederholt werden.
2 Die Verhandlung ist fortlaufend durchzuführen. Die Beratung folgt unmittelbar auf den Abschluss der ohne nennenswerte Unterbr echung zu Ende geführt. Art. 168 Aufteilung
1 Der Richter kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag zunächst auf die Schuldfrage besc hränken. Der Entscheid über das Verschulden kann nur angefochten werden, wenn es sich um einen Endentscheid handelt.
2 Der Richter kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.
50 Art. 169 Beweisaufnahme
1 Der Richter stützt seinen Entsch eid auf die Beweise, die in der Verhandlung erbracht werden oder auf diejenigen, die in den Akten enthalten sind und die in der Hauptverhandlung verlesen werden.
2 Er kann jedoch auf die unmittelbare Erhebung von Beweisen in der Verhandlung oder auf das Verlesen von Aktenstücken verzichten, soweit die Parteirechte, insbesondere diejenigen der Verteidigung, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Parteien können in jedem Fall die unmittelbare Erhebung eines Beweises verlangen, wenn sie sich nicht schon während der Untersuchung dazu äussern konnten. Art. 170 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor Ge richt sind öffentlich.
2 Der Richter ordnet jedoch im Interesse des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder wenn das berechtigte Interesse eines Beteiligten es zwingend erfordert, den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit an.
3 Im Gerichtssaal, im Gerichtsgebäude und überall, wo Verfahrensvorgänge stattfinden, si nd Bild- und Tonaufnahmen untersagt.
2. Hauptverhandlung Art. 171 Vorbereitung
1 Der Gerichtspräsident trifft alle Anordnungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, wobei das Recht des Gerichts, von Amtes wegen oder auf Antrag andere Beschlüsse zu fassen, gewahrt bleibt.
2 Er nimmt insbesondere folgende Verrichtungen vor: a) Er prüft die Zuständigkeit des Gerichts und die übrigen Voraussetzungen der Strafverfolgung. Er kann die Wiedereröffnung der Untersuchung anordnen, wenn weitere Abklärungen geboten erscheinen, die im Rahmen der Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden können. b) Er bestimmt die Zusammensetzung des Gerichts sowie Zeit, Ort und Gegenstand der Hauptverhandlung, insbesondere die dort zu erhebenden Beweise. c) Er lädt die Parteien vor und setzt ihnen eine Frist von mindestens zehn Tagen für weitere Beweisanträge, deren Gegenstand genau anzugeben
51 ist. Zugleich weist er die Parteien darauf hin, dass sie ihm die Vorfragen, die sie aufzuwerfen ge denken, innert derselben Frist mitteilen müssen, um ihr Fragerecht nicht zu verwirken. d) In komplexen Fällen kann er die Akten ganz oder teilweise bei den Richtern zirkulieren lassen.
3 Er kann mit den Parteien eine Vorverhandlung abhalten. Art. 172 Vorsorgliche Beweisaufnahme
1 Kann ein Beweis in der Hauptve rhandlung voraussichtlich nicht erhoben werden, so kann der Präsident vorgängig eine Beweisaufnahme durchführen.
2 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Art. 173 Pflicht zum Erscheinen a) Im Allgemeinen
1 Die Parteien müssen persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen.
2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine Partei jedoch verlangen, von der Pflicht zum Erscheinen befreit zu werden. Gegen den Entscheid über dieses Gesuch kann nicht Beschwerde geführt werden.
3 Der Richter kann einer Partei mit Ausnahme des Angeklagten in der Vorladung mitteilen, dass ihre An wesenheit an der Hauptverhandlung nicht unbedingt nötig ist. Dies e Mitteilung gilt als Befreiung.
4 Die Partei, die von der Pflicht zum Erscheinen befreit ist, kann sich durch ihren Verteidiger vertreten lassen. Art. 174 b) Fernbleiben
1 Erscheint eine ordnungsgemäss vorgela dene Partei nicht, so kann der Richter verfügen, die Hauptverhandlung zu vertagen, das Verfahren auszusetzen oder die Erhebung bestimmter Beweise zu verschieben, um die Anwesenheit dieser Pa rtei sicherzustellen.
2 Verfügt der Richter die Fortsetzung des Verfahrens, so wird die Beweisaufnahme in den übliche n Formen durchgeführt, und der Verteidiger hat das Recht, dabei mitzuwirken.
3 Erscheint der Verteidiger einer Part ei nicht, so kann diese die Aussetzung oder die Vertagung der Hauptverh andlung verlangen, um ihrem Verteidiger die Teilnahme zu ermöglichen. Handelt es sich um einen Pflichtverteidiger, so trifft der Richter von Amtes wegen die geeigneten Anordnungen.
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4 Erscheint der Geschädigte, der als Strafkläger am Verfahren beteiligt ist, ungerechtfertigterweise nicht zur Hauptverhandlung und ist er dort auch nicht vertreten, so kann er das Urteil nicht mehr in dieser Eigenschaft anfechten. Auf diese Rechtsfolge ist in der Vorladung hinzuweisen.
5 Erscheint der Geschädigte, der als Zivilkläger am Verfahren beteiligt ist, ungerechtfertigterweise nicht zur Hauptverhandlung und ist er dort auch nicht vertreten, so wird er mit seinen Ansprüchen an den Zivilrichter verwiesen, es sei denn, er sei ein Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Auf diese Rechtsfolge ist in der Vorladung hinzuweisen. Art. 175 c) Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist zum Erscheinen verpflichtet: a) wenn der Angeklagte für Straftat en überwiesen ist, bei denen eine qualifizierte Untersuchung (Art. 153) durchgeführt wird; b) vor dem Wirtschaftsstrafgericht; c) in den übrigen Fällen, in denen sie der Ansicht ist, es sollte eine unbedingt oder bedingt vollziehbare Strafe von mindestens einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Ma ssnahme ausgesprochen werden.
2 Bei Angelegenheiten nach Buchstabe c hiervor sowie bei solchen, in denen die Staatsanwaltschaft zu erscheinen beabsichtigt, ohne dazu verpflichtet zu sein, muss sie ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung innert dreissig Tagen nach de r Mitteilung der Überweisungsverfügung der mit der Angelegenheit befassten Behör de ankündigen; diese vermerkt die Ankündigung in den Akten. Art. 176 Eröffnung
1 Zu Beginn verschafft sich das Gericht Gewissheit über die Identität des Angeklagten und über die Einhaltung der Formvorschriften für die Vorbereitung der Hauptverhandlung.
2 Sodann prüft es die allfälligen Vorfragen. Art. 177 Vorfragen
1 Zu den Vorfragen gehören insbesondere: a) Fragen, die zum Abschluss des Verfahrens führen können, wie die Einrede der Verjährung oder des Verbots der Doppelverfolgung; b) Anträge in bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts, die Aufteilung der Verhandlung, das Be weisverfahren oder den Ausschluss der Öffentlichkeit.
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2 Die Parteien sind verpflichtet, die Vorfragen bei Verhandlungsbeginn oder sobald sie auftauchen, vorzubringen, sonst verlieren sie das Recht dazu. Die Verwirkung dieses Rechts wegen Nichteinhaltung der Obliegenheit nach Artikel 171 Abs. 2 Bst. c bleibt vorbehalten. Art. 178 Anklageänderung
1 Stellt sich im Verlauf der Hauptve rhandlung heraus, da ss der Angeklagte wahrscheinlich eine Straftat begange n hat, wegen der er nicht an die urteilende Behörde überwiesen ist, so muss die Überweisungsverfügung formell geändert werden, wenn der Angeklagte nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2 Dasselbe gilt, wenn sich herausstellt, dass die Tat unter strengere gesetzliche Bestimmungen fällt al s die in der Überweisungsverfügung angeführten.
3 Dem Beschuldigten ist in jedem Fa ll Gelegenheit zu geben, sich gegen die Änderung zu verteidigen. Art. 179 Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens begründet die Staatsanwaltschaft die Anklage. Anschliessend erhalten die übrigen anwesenden Parteien und zuletzt die Verteidigung das Wort. Der Präsident kann den Parteien einen zweiten Vortrag gestatten.
2 Vor dem Abschluss der Verhandlung gi bt der Präsident dem Angeklagten Gelegenheit, zu seiner Verteidigung ein Schlusswort abzugeben.
3. Beurteilung Art. 180 Beratung
1 Beratung und Abstimmung des Gerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Die Entscheide werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt.
3 Jeder Richter muss sich äussern und se ine Stimme abgeben; der Präsident spricht und stimmt zuletzt. Der Geri chtsschreiber hat beratende Stimme.
4 Das Gericht kann zur Ergänzung ode r Ausdehnung der Beweisaufnahme die Wiedereröffnung der Hauptverhandlung beschliessen.
54 Art. 181 Eröffnung
1 Am Schluss der Beratung beschliesst das Gericht das Urteilsdispositiv, das im Sitzungsprotokoll festgehalten wird. Der Präsident verliest es in öffentlicher Sitzung und legt dessen Begründung kurz dar.
2 Der Gerichtspräsident entscheidet gegebenenfalls über die Fortdauer, Aufhebung oder Anordnung der Haft oder einer Ersatzmassnahme. Art. 182 Urteilsdispositiv
1 Das Urteilsdispositiv enthält neben den Angaben nach Artikel 59: a) die Feststellung der Schuld oder Ni chtschuld des Angeklagten oder den Entscheid, der Anklage nicht stattzugeben; b) die Angabe der ausgesprochene n Strafe oder Massnahme sowie den Entscheid über die Anrechnung der Untersuchungshaft; c) den Entscheid über die Zivilansprüche, die Massnahmen nach den

Artikeln 66–73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die

Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten; d) die Bezeichnung der erfüllten Straftatbestände und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen; e) gegebenenfalls die Begründung, weshalb eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.
2 Das schriftliche Urteilsdispositiv wi rd den Parteien und den Dritten, die in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen sind, unverzüglich zugestellt. Art. 183 Begründung
1 Das Urteil enthält zusätzlich zum Di spositiv die Anträge der Parteien und die tatsächlichen und rechtlichen Er wägungen. Es wird grundsätzlich innert dreissig Tagen nach dem Erlass den Parteien und den Dritten, die in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen sind, zugestellt.
2 Hätte die angeordnete Strafe in die Zuständigkeit des Polizeirichters fallen können, so gelten für das Abfassen des Urteils jedoch die Vorschriften von Artikel 186.
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4. Vorschriften für das Verfahren vor dem Polizeirichter Art. 184 Grundsatz Die Vorschriften über das Hauptverfahren gelten für den Polizeirichter unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen. Art. 185 Unzuständigkeitserklärung
1 Ist der Polizeirichter der Ansicht, dass die Angelegenheit seinen Zuständigkeitsbereich übersteigt, so setzt er das Verfahren aus und überweist die Akten dem Bezirksstrafgericht. Er verständigt die Staatsanwaltschaft davon.
2 Gegen diese Verfügung kann nicht Beschwerde geführt werden. Art. 186 Urteil
1 Der Polizeirichter diktiert die wesentlichen Erwägungen und das Dispositiv des Urteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit und eröffnet sie anschliessend in öffentlicher Sitzung.
2 Das Dispositiv und die wesentlichen Erwägungen des Urteils werden den Parteien und den Dritten, die in ih ren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen sind, unverz üglich zugestellt. Wird keine vollständige Ausfertigung verlangt, so treten sie an die Stelle des Urteils.
2bis Spricht der Polizeirichter eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe aus, so hat er diese Strafform näher zu begründen.
3 Das Urteil wird nur dann vollständi g schriftlich begründet, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt.
4 Die Urteilserwägungen sind grundsätzlich innert zwanzig Tagen nach Eingang des Gesuchs um Begründung abzufassen.
5 Wer Berufung einlegen will, muss eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Vorbehalten bleibt der Fall der Berufung im Anschluss an die Ablehnung, ein Abwesenheitsurteil aufzuheben.
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13. KAPITEL Besondere Verfahren
1. Strafbefehl Art. 187 Grundsatz und Inhalt
1 Ein Strafbefehl kann aufgrund der Akten oder nach einer Untersuchung erlassen werden.
2 Der Strafbefehl enthält neben den Angaben nach Artikel 59: a) eine knappe Beschreibung der Tatsach en, die dem Verurteilten zur Last gelegt werden, und, soweit es für das Verständnis des Strafbefehls unerlässlich ist, eine kurze Begründung; b) den Schuldspruch, die angeordnete Strafe und den Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskoste n und gegebenenfalls über die Massnahmen nach den Artikeln 66–73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; c) die Bezeichnung der erfüllten Stra ftatbestände und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen; d) die Belehrung über das Einspracherecht und über die Regelung in bezug auf die Rechtskraft.
3 Im Falle einer Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe enthält der Strafbefehl eine Begründung für die Wahl dieser Strafform. Art. 188 Einsprache
1 Der Verurteilte und die Staatsanwa ltschaft können innert dreissig Tagen nach der Zustellung des Strafbefehls beim Untersuchungsrichter schriftlich Einsprache erheben.
2 Der Verurteilte ist nicht verpflicht et, seine Einsprache zu begründen. Der Untersuchungsrichter benachrichtigt die Staatsanwaltschaft von der Einsprache des Verurteilten.
3 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einsprache kurz und gibt zugleich an, ob sie beabsichtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen; sie schickt dem Verurteilten zu seiner Information eine Kopie.
4 Wurde ein Strafbefehl durch das Am tsblatt zugestellt und gelingt es der Behörde nachträglich, ihn tatsächlich zuzustellen, so beginnt die Einsprachefrist für den Ve rurteilten mit der persön lichen Zustellung neu zu laufen.
57 Art. 189 Fortsetzung des Verfahrens a) Überweisung In der Regel überweist der Unters uchungsrichter die Sache unmittelbar dem zuständigen Strafrich ter; der Strafbefehl und die allfällige Einsprache der Staatsanwaltschaft dienen als Überweisungsverfügung. Gegen diese Überweisung kann nicht Beschwerde geführt werden. Art. 190 b) Übrige Fälle
1 Rechtfertigen es die in der Einsprache vorgebrachten Gründe, so eröffnet oder ergänzt der Untersuchungsrichte r die Untersuchung oder verzichtet auf die Strafverfolgung.
2 Es gelten die Vorschriften für das ordentliche Verfahren; der Untersuchungsrichter kann in derselbe n Sache keinen Strafbefehl mehr erlassen. Art. 191 Rückzug der Einsprache
1 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Beweisaufnahme in der erstinstanzlichen Hauptverha ndlung zurückgezogen werden.
2 Die Einsprache des Verurteilten gilt als zurückgezogen, wenn dieser ungerechtfertigterweise nicht zur Verhandlung erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist in der Vorladung hinzuweisen.
3 Zieht der Verurteilte seine Einsprache zurück, so trägt er in der Regel die durch sie entstandenen Verfahrenskosten. Art. 192 Rechtskraft Der Strafbefehl erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, sofern die Einsprachefrist unbe nützt verstrichen ist oder die allfälligen Einsprachen zurückgezogen worden sind.
2. Verfügung des Oberamtmanns Art. 193 Im Allgemeinen
1 Der Oberamtmann entscheidet in der Regel aufgrund der Akten. Bestehen Zweifel an seiner Zuständigkeit, so unterbreitet er den Fall dem Untersuchungsrichter.
2 Wäre eine summarische Behandlung nicht sachgerecht, weil der Fall besondere Schwierigkeiten bereitet, oder scheint eine Zwangsmassnahme nötig, so erklärt sich der Oberamtmann für unzuständig und überweist die Akten dem Untersuchungsrichter. Die Spezialbestimmungen, insbesondere
58 diejenigen über die Ausstellung von Vorladungen (Art. 99 ff.) oder Vorführungsbefehlen (Art. 102 f.), bleiben vorbehalten.
3 Sanktionen und nachträgliche Anordnungen (Art. 195), für die der Oberamtmann zuständig ist, werden in die Form des Strafbefehls gekleidet. Art. 194 Strafbefehl
1 Die Artikel 187 ff. gelten sinngemäss auch für den Strafbefehl des Oberamtmanns unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
2 Die Einsprache ist direkt an den Oberamtmann zu richten, der zuständig ist, die Sache der urteilenden Behörde zu überweisen oder auf die Strafverfolgung zu verzichten.
3 Erfordern die in der Einsprache vorgebrachten Gründe Untersuchungshandlungen, so erklärt sich der Oberamtmann für unzuständig und übermittelt die Akten de m Untersuchungsrichter. Artikel
190 ist anwendbar.
3. Nachträgliche richterliche Anordnungen Art. 195
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Richter, der das Urteil gefällt hat, bei einem Urteil eines Gerichts aber dessen Präsident, die nachträglichen Anordnungen, für die das Gesetz die Zuständigkeit des Richters vorsieht.
2 Er stellt die nötigen Erhebunge n an und gibt den Betroffenen Gelegenheit, sich zu äussern. Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörden und die Staatsanwaltschaft können Antrag stellen.
3 Der Entscheid wird in der Rege l ohne Verhandlung getroffen und dem Verurteilten sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mit einer kurzen Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
4 Bei den Angelegenheiten, für die der Oberamtmann oder der Untersuchungsrichter zuständig ist, bleibt das Strafbefehlsverfahren vorbehalten.
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14. KAPITEL Rechtsmittel
1. Gemeinsame Bestimmungen Art. 196 Rechtsmittelbefugnis a) Im Allgemeinen Rechtsmittel können einlegen: a) der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte; b) die Staatsanwaltschaft; c) der Geschädigte in den Grenzen von Artikel 197; d) ein Dritter, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist; e) eine andere Person oder Behör de, soweit das Gesetz ihr diese Eigenschaft verleiht. Art. 197 b) Einschränkungen für den Geschädigten
1 Der Geschädigte kann bei der Strafkammer Beschwerde führen gegen: a) die Ablehnung, die Strafverfolgung einzuleiten, oder den Verzicht auf die Strafverfolgung; b) einen anderen Entscheid, der ihn in seinen Parteirechten unmittelbar berührt.
2 Der Geschädigte ist berechtigt, Berufung einzulegen oder die Revision zu verlangen, wenn er schon vorher am Verfahren beteiligt war und soweit: a) der Richter der Anklage nicht stattgegeben oder den Angeklagten ganz oder teilweise freigesprochen hat oder b) die Änderung des Strafurteils sich auf seine Zivilansprüche auswirken könnte.
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Geschädigte, der als Strafkläger am Verfahren beteiligt ist, sein Beschwerderecht verwirkt hat, weil er der erstinstanzlichen Ha uptverhandlung fernblieb (Art. 174 Abs. 4). Art. 198 c) Nach dem Tod des Verurteilten
1 Stirbt der Verurteilte, so kann ei ner seiner Angehörigen im Sinne von

Artikel 110 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein

60 Rechtsmittel einlegen, um die Ände rung eines Urteils zu erreichen, welches das Andenken an den Verstorbenen schwer beeinträchtigt.
2 Die Rechte, die der Verurteilte im Zeitpunkt seines Ablebens hatte, gehen auf den Angehörigen über. Ist die Be rufungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so beginnt sie mit dem Tag, an dem der Angehörige vom Todesfall Kenntnis erhalten hat, neu zu laufen. Art. 199 Rechtsmittelschrift a) Form und Inhalt
1 Die Rechtsmittelschrift muss die Antr äge der Partei, die sie einreicht, und deren Begründung klar darlegen.
2 Zudem muss sie die Beweismittel angeben, mit den sachdienlichen Urkunden versehen sein und von der Partei oder ihrem Verteidiger unterzeichnet sein.
3 Die zusätzlichen Erfordernisse für die Berufung nach Artikel 214 Abs. 2 bleiben vorbehalten. Art. 200 b) Auswirkungen von Mängeln
1 Enthält die Rechtsmittelschrift ke ine Anträge oder keine Begründung, so wird auf die Eingabe nicht eingetreten.
2 Sind die Anträge oder die Begründung nicht klar genug ausgedrückt oder genügt die Rechtsmittelschrift den Anforderungen von Artikel 199 Abs. 2 nicht, so setzt die Behörde der Partei, die sie eingereicht hat, eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, sofern das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig ist.
3 Die Behörde weist die Partei darauf hin, dass sie, falls die Mängel nicht fristgerecht behoben werden, aufgrund der Akten entscheiden oder bei fehlender Unterschrift auf das Rechtsmittel nicht eintreten wird.
2. Einsprache Art. 201
1 Gegen Massnahmen der Polizei oder damit zusammenhängende Handlungen kann, sofern sie sich auf da s Strafverfahren auswirken, beim zuständigen Verfahrensleiter Einsprache erhoben werden.
2 Es gelten sinngemäss die Vorschriften über die Beschwerde an die Strafkammer.
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3. Beschwerde an die Strafkammer Art. 202 Gegenstand
1 Sofern kein anderes Rechtsmittel zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausschliesst, ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig gegen alle Entscheide , Anordnungen und Unterlassungen des Untersuchungsrichters, des Oberamtmanns, des Polizeirichters, des Bezirksstrafgerichts, des Wi rtschaftsstrafgerichts, des Strafappellationshofs oder des Präsidenten eines dieser Gerichte.
2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen: a) Verfügungen über Beweise, de ren Erhebung bei der urteilenden Behörde erneut beantragt werden kann; b) Entscheide und Anordnungen, di e während des Hauptverfahrens getroffen werden, ausser wenn sie Zwangsmassnahmen betreffen oder sich gegen Drittpersonen richten; c) Urteile des Strafappellationshofs; d) Vorladungen; e) Überweisungsverfügungen. Art. 203 Frist
1 Die Beschwerde muss innert ze hn Tagen nach der Anordnung oder der Mitteilung des Entscheides bei der Strafkammer eingereicht werden.
2 Bei Beschwerden gegen einen Verzic ht auf die Strafverfolgung beträgt die Frist jedoch dreissig Tage.
3 Bei Rechtsverweigerung oder R echtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. Art. 204 Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde hat nur dann aufsch iebende Wirkung, wenn das Gesetz dies vorsieht oder der Präsident der Strafkammer es verfügt. Art. 205 Vernehmlassung Erscheint die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so übermittelt der Präsident der Strafkammer je ein Exemplar der Beschwerde der Vorinstanz und je nach Fall der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und, soweit die Be schwerde sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betrifft, den übr igen Parteien. Er setzt ihnen eine kurze Frist zur Vernehmlassung.
62 Art. 206 Kognition und Verfahren
1 Die Strafkammer ist nicht an di e Anträge des Beschwerdeführers gebunden.
2 Sie entscheidet aufgrund der Akten, wenn sie nicht ergänzende Untersuchungsmassnahmen anordnet oder selbst durchführt.
4. Wiederaufnahme Art. 207 Gesuch
1 Der in Abwesenheit Verurteilte ha t Anspruch auf eine Neubeurteilung seiner Sache im ordentlichen Verfahren, ausser wenn feststeht, dass er sich absichtlich der gerichtlichen Verfolgung en tzog. Ist die Strafe verjährt, so besteht jedoch nur die Möglichkeit der Revision.
2 Das Gesuch ist innert zehn Ta gen seit dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte vom Abwesenheitsurteil tatsächlich Kenntnis erhalten hat, beim Richter, der dieses gefällt hat, einzureichen.
3 Das Gesuch muss darlegen, aus welchen Gründen der Verurteilte am Erscheinen verhindert war und inwieweit er die Wiederholung der Hauptverhandlung verlangt. Art. 208 Wirkungen
1 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur dann, wenn der Richter dies verfügt.
2 Wird der Verurteilte in Freiheit gelassen, so muss er angeben, an welche Adresse die Vorladung im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens zu richten ist. Art. 209 Entscheid
1 Zuständig für den Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch ist der Richter, der das Abwesenheitsurteil gefällt hat; bei einer Kollegialbehörde ist es deren Präsident.
2 Beabsichtigt der Richter, das Gesu ch abzuweisen, so muss er eine Verhandlung anberaumen.
3 Der Entscheid über das Gesuch ist endgültig. Wird das Wiederaufnahmegesuch abgewiesen, so bleibt das Recht des Verurteilten, gegen das Abwesenheitsurteil Be rufung einzulegen, gewahrt.
63 Art. 210 Neue Hauptverhandlung
1 Ist dem Gesuch stattgegeben worden, so wird eine neue Hauptverhandlung angesetzt. Der Richter kann jedoch anordnen, dass die Akten ergänzt werden, und sie de m Untersuchungsrichter übermitteln.
2 Erscheint der Gesuchsteller zur Verhandlung und zieht er sein Gesuch nicht spätestens bei deren Beginn zurück, so fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Der Richter kann aber auf Be weise, die im Abwesenheitsverfahren erhoben wurden, insoweit abstellen, als der Angeklagte sie nicht bestreitet.
3 Ein erneutes unentschuldigtes Fernbleiben gilt als Rückzug des Wiederaufnahmegesuchs. In der Vorladung ist darauf hinzuweisen.
5. Berufung Art. 211 Gegenstand
1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile und nachträgliche Anordnungen (Art. 195) des Polizeirichters, des Bezirksstrafgerichts und des Wirtschaftsstrafgerichts.
2 Die Berufung kann auf Teile des Urteils beschränkt werden, sofern sie selbständig beurteilt werden können.
3 Der in Abwesenheit Verurteilte ka nn nur Berufung einlegen, wenn sein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen wurde. In diesem Fall ist die Berufung auch dann zulässig, wenn das Urteil des Polizeirichters nicht vollständig begründet worden war. Art. 212 Gründe
1 Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des Urteils angefochten werden.
2 Mit der Berufung gegen eine Verurt eilung zu einer Busse von weniger als
3000 Franken, zu einer Geldstrafe von weniger als 10 Tagessätzen, zu einer gemeinnützigen Arbeit von weni ger als 40 Stunden oder zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 10 Tagen oder gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts kann je doch nur geltend gemacht werden: a) eine Verletzung materiellen Rechts; b) eine Verletzung ei ner wesentlichen Verfahr ensbestimmung während der Hauptverhandlung; c) eine ungenügende oder will kürliche Begründung erheblicher tatsächlicher Feststellungen.
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3 Die Einschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten für die Berufung eines in Abwesenheit Verurteilten, dessen Wiederaufnahmegesuch abgewiesen wurde, unabhängig vom Strafmass. Art. 213 Neue Vorbringen Neue Vorbringen und Beweismittel sind zulässig; vorbehalten bleibt die Auferlegung der Verfahrens- und Parteikos ten, die aus einer verschuldeten späten Geltendmachung entstanden sind. Art. 214 Frist und Form
1 Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils oder des Entscheides, der das Wiederaufnahmegesuch abweist, beim Kantonsgericht einzureichen.
2 Die Berufungsschrift enthält: a) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils; b) die Anträge, insbesondere die genaue Angabe, welche Punkte des Urteils angefochten und welche Abänderungen verlangt werden; c) die Begründung der Anträge einschliesslich der neuen Vorbringen; d) gegebenenfalls die Beweismittel, deren Erhebung verlangt wird. Art. 215 Aufschiebende Wirkung
1 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Umfang der Anfechtung.
2 Zwangsmassnahmen, die bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder danach angeordnet oder bestätigt worden sind, bleiben in Kraft, solange der Strafappellationshof sie nicht abändert. Art. 216 Vorprüfung
1 Der Präsident des Strafappellationshofs prüft von Amtes wegen, ob die Berufungsfrist eingehalten wurde und ob die übrigen Voraussetzungen der Berufung erfüllt sind.
2 Der Präsident übermittelt ein Exemplar der Berufungsschrift den übrigen Parteien, sofern die Berufung sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betrifft. Sie verfügen über eine Vern ehmlassungsfrist von dreissig Tagen.
3 Erscheint die Berufung unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so unterbreitet der Präsident die Akten jedoch direkt dem Appellationshof, der ohne Verhandlung entscheidet.
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4 Die Kantonsgerichtsschreiberei sorg t in allen Fällen dafür, dass den Parteien, denen das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zugestellt wurde, mitgeteilt wird, ob eine Berufung eingereicht wurde und wie darüber entschieden wurde. Art. 217 Schriftliches Verfahren Der Strafappellationshof kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn sich die Berufung: a) ausschliesslich auf Rechtsfragen bezieht; b) gegen eine Verurteilung zu eine r Busse von weniger als 3000 Franken, zu einer Geldstrafe von weniger als 10 Tagessätzen, zu einer gemeinnützigen Arbeit von wenige r als 40 Tagen oder zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 10 Tagen richtet; c) ausschliesslich auf die Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten oder auf Massnahmen nach den Artikeln 66–73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches richtet; d) gegen eine nachträgliche richterliche Anordnung (Art. 195) richtet; e) gegen ein Abwesenheitsurteil richtet, dessen Aufhebung verweigert wurde. Art. 218 Erscheinen
1 Bleibt der Berufungsführer der Verhandlung ohne triftigen Grund fern, so gilt die Berufung eine Stunde nach dem Verhandlungstermin als verwirkt. Auf diese Folge ist in der Vorladung hinzuweisen.
2 Erscheint der Berufungsgegner nicht, so wird in seiner Abwesenheit über die Berufung verhandelt. Dabei gelte n sinngemäss jedoch die Regeln über das Abwesenheitsurteil und die Wiederaufnahme.
3 Die Staatsanwaltschaft muss an der Verhandlung teilnehmen, wenn sie selbst Berufung eingelegt hat oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnahm. Art. 219 Beweisaufnahme
1 Der Strafappellationshof kann das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich erscheint.
2 Ausser bei einem offensichtlichen Versehen oder einer willkürlichen Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, darf der Appellationshof von dem durch die erste Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht abweichen, ohne zuvor die entsprechenden Beweise nochmals zu erheben.
66 Art. 220 Kognition und Urteil
1 Der Strafappellationshof ist ausser im Zivilpunkt nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Artikel 221 bleibt vorbehalten.
2 Soweit der Appellationshof die Berufung gutheisst, erlässt er selbst ein neues Urteil.
3 Wurde in erster Instanz keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt, so kann der Strafappe llationshof jedoch den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen. Art. 221 Verbot der Schlechterstellung
1 Ein Urteil kann nicht zuungunsten des Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden, wenn allein zu dessen Gunsten Berufung eingelegt wurde.
2 Diese Vorschrift gilt auch für das neue Urteil, das nach der Rückweisung der Angelegenheit an einen erstinstanzlichen Richter gefällt wird. Art. 222 Eröffnung und Mitteilung des Urteils
1 Die Eröffnung des Urteils und die Zust ellung des Dispositivs erfolgt nach den Vorschriften, die für das Urteil eines Bezirksstrafgerichts gelten.
2 Wird durch eine entsprechende Erklärung beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so gelten für die Abfassung des Urteils die bundesrechtlichen Vorschriften. Wird keine solche Erklärung eingereicht, so müssen die Urteilserwägungen grundsätzlich innert dreissig Tagen seit dem Erlass des Urteils abgefasst und versandt werden.
3 Der Richter, dessen Urteil angefochten wurde, erhält eine Kopie des Dispositivs und der Urteilserwägungen.
6. Revision Art. 223 Gegenstand
1 Die Revision eines rechtskräftigen Urteils oder anderen richterlichen Endentscheides, einschliesslich eines Strafbefehls, kann verlangt werden, wenn: a) erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erst nach dem Erlass des Urteils zutage getreten sind; b) das Urteil durch ein Verbrechen oder ein Vergehen, insbesondere ein falsches Zeugnis oder eine Bestechung, beeinflusst wurde;
67 c) über denselben Sachverhalt zwei sich widersprechende Urteile gefällt wurden; d) ein in derselben Angelege nheit ergangener Entscheid einer internationalen Behörde dies erfordert.
2 Eine Revision zuungunsten des Beschuldigten ist ausgeschlossen, wenn die Verjährung eingetreten ist oder die Revision nur zu seinen Gunsten verlangt worden ist. Art. 224 Einreichung des Gesuchs Das Revisionsgesuch ist bei der Strafkammer einzureichen. Art. 225 Wirkung des Gesuchs Das Revisionsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident der Strafkammer dies anordnet. Art. 226 Verfahren
1 Das Revisionsgesuch ist den übrigen Parteien zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Sind für den Entscheid über das Gesuch Beweiserhebungen nötig, so nimmt der Präsident der Strafkammer sie von Amtes wegen vor oder lässt sie durch einen Untersuchungsrichter vornehmen; er kann auch anordnen, dass die Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Art. 227 Entscheid
1 In der Regel setzt die Strafkamme r eine Hauptverhandlung an und führt sie auch in Abwesenheit einer Partei durch.
2 Soweit die Strafkammer das Gesuch gut auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Sie kann auch selbst ein neues Urteil fällen.
3 Ist der Beschuldigte verstorben, so schliesst sie das Verfahren nach Aufhebung des früheren Urteils ab.
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15. KAPITEL Verfahrenskosten, Parteikosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten Art. 228 Zusammensetzung
1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen der Behörde sowie die Kosten der Untersuchungshaft.
2 Die Auslagen umfassen insbesondere die Entschädigungen an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie die Reise-, Post- und Fernmeldespesen. Art. 229 Kostenpflichtige a) Der Beschuldigte
1 Die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte. Er kann von der Kostenpflicht teilweise befreit werden, wenn dies angemessen erscheint, insbesondere wenn er in einem wichtigen Punkt der Anklage nicht verurteilt worden ist oder das Verfahren ohne sein Zutun ungerechtfertigterweise ausgedehnt oder erschwert worden ist.
2 Wird der Beschuldigte freigesproche n oder wird auf die Strafverfolgung verzichtet, so hat er die Kosten nur zu tragen, wenn er durch einen Verstoss gegen die Rechtsordnung das Ve rfahren veranlasst oder erschwert hat.
3 Ein urteilsunfähiger Beschuldigter kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn und soweit das angemessen erscheint. Art. 230 b) Die Erben des Beschuldigten
1 Stirbt der Beschuldigte, bevor ein Entscheid getroffen worden oder rechtskräftig geworden ist, so können die Verfahrenskosten seinen Erben auferlegt werden, wenn das angemesse n erscheint, insbesondere wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass er eine Straftat begangen hat. Sie haften nur im Verhältnis zu ihrer Erbberechtigung und höchstens im Umfang ihrer Bereicherung.
2 Die Vorschriften über die nachträglichen richterlichen Anordnungen (Art. 195) gelten sinngemäss.
69 Art. 231 c) Andere Verfahrensbeteiligte
1 Wer durch leichtfertiges, verwerf liches oder unkorrektes Verhalten das Verfahren veranlasst oder erschwert hat, kann ganz oder teilweise zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
2 Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, wird nicht darauf eingetreten oder wird es abgewiesen, so trägt in der Regel die Person, die es eingelegt hat, die Verfahrenskosten. Wird es teilweise gutgeheissen, so entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen.
3 Die Verteilung von Kosten, die aussch liesslich Zivilansprüche betreffen, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung. Art. 232 d) Mehrere Verurteilte Die Behörde bestimmt den Kostenanteil, den jeder Verurteilte zu tragen hat, und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie solidarisch für die Kosten haften. Art. 233 e) Sonderfall
1 Dem Arbeitgeber des Verurteilten ode r einer Gesellschaft, von der dieser ein Organ war, können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies angemessen erscheint, in sbesondere wenn er oder sie aus der Straftat Nutzen gezogen hat.
2 Die Behörde entscheidet, ob dieser Kostenpflichtige solidarisch mit dem Verurteilten haftet oder nicht. Im übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die nachträglichen richterlichen Anordnungen (Art.
195). Art. 234 Unnötige Kosten Wer einen Verfahrensvorgang wertlos macht, trägt die dadurch entstehenden Kosten. Art. 235 Kostenvorschuss Eine Partei, die Beweiserhebungen beantragt, die nur für die Beurteilung der Zivilansprüche nötig sind, kann verpflichtet werden, die entsprechenden Kosten vorzuschiessen oder dafür Sicherheit zu leisten, sofern ihr nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Die Behörde setzt ihr eine angemessene Frist dafür.
70 Art. 236 Sicherheiten für Busse, Geldstrafe und Kosten
1 Die Behörde darf Vermögensstücke des Beschuldigten beschlagnahmen, soweit dies zur Deckung der Verfahren skosten und einer zu erwartenden Busse oder Geldstrafe erforderlich ist, wenn: a) ernstlich zu befürchten ist, dass der Beschuldigte die Flucht ergreift oder Vermögensgegenstände beiseite schafft; b) der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat; c) der Beschuldigte nicht in der Schweiz wohnt.
2 Die Beschlagnahme kann durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden.
3 Die Artikel 123, 124 und 125 Abs. 2 gelten sinngemäss. Art. 237 Entscheid
1 Die Behörde, die einen Entscheid fä llt, regelt auch die Kostentragung. Bei einem Zwischenentscheid oder ei nem teilweisen Verzicht auf die Strafverfolgung kann sie jedoch die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten.
2 Die Höhe der Verfahrenskosten wird vom Verfahrensleiter festgesetzt und in einer Kostenliste, die zu de n Akten gelegt wird, detailliert angegeben. Art. 238 Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid über die Au ferlegung der Verfahrenskosten sind dieselben Rechtsmittel zulässig wie gegen den Entscheid in der Hauptsache.
2 Gegen den Entscheid über die Kostenfestsetzung kann bei der Behörde, die ihn getroffen hat, innert dreissi g Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentsch eid kann beim Moderationshof des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden. Art. 239 Vollstreckungstitel Die rechtskräftige Kostenliste, die vom Polizeirichter, vom Gerichtspräsidenten oder, in den Fällen, für die sie zuständig sind, vom Oberamtmann oder vom Untersuchungsri chter unterzeichnet ist, gilt als vollstreckbares Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
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2. Parteikosten und Parteientschädigung Art. 240 Parteikosten Parteikosten werden nur im Rahmen der Beurteilung der Zivilansprüche zugesprochen; die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss. Werden die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen, so trägt jede Partei ihre Parteikosten bis zum Entscheid selbst. Art. 241 Parteientschädigung
1 In den Beschwerde-, Berufungs- ode r Revisionsverfahren vor einer als letzte kantonale Instanz entscheidenden Behörde spricht diese der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die Kosten zu, welche die Wahrung ihrer Interessen in dieser Instanz erforderten.
2 Eine Partei, die durch eigene s Verschulden im vorangegangenen Verfahren nicht zufriedengestellt wurde, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt.
3 Das Gesuch um eine Parteientsch ädigung muss eingereicht werden, bevor der Entscheid getroffen ist. Die Behörde setzt die Entschädigung im Rahmen des vom Staatsrat erlassenen Tarifs nach freiem Ermessen fest.
4 Die Parteientschädigung wird vom Staat geschuldet. Dieser kann nach

Artikel 245 sein allfälliges Rückgriffsrecht ausüben.

3. Entschädigung Art. 242 Grundsätze
1 Wer durch eine ungerechtfertigte Inhaftierung oder Untersuchungshaft oder einen Justizirrtum einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz, soweit er den Scha den nicht durch sein Verhalten verursacht oder vergrössert hat.
2 Wer durch eine andere Prozessh andlung einen erheblichen Schaden erleidet, kann dafür Ersatz verlangen. Dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit dies angemessen erscheint.
3 Bei einer Freilassung, einer Einstellung oder einem Freispruch weist die Behörde den Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf die Bestimmungen der Artikel 242–244 hin.
72 Art. 243 Gesuch
1 Das Gesuch ist kurz zu begründen und innert dreissig Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung de s Entscheides über den Verzicht auf die Strafverfolgung, über die Freilassung oder über den Freispruch und in den übrigen Fällen mit der schädi genden Handlung oder Unterlassung zu laufen.
2 Es ist an die Strafkammer zu rich ten, die vor ihrem Entscheid in der Regel die übrigen Parteien und di e betreffende Behörde oder den betreffenden Amtsträger anhört. Art. 244 Vorbehalt des Haftungsgesetzes Dem Gesuchsteller steht es frei, den Teil des Schadens, der ihm allenfalls aufgrund dieser Prozessordnung nicht ersetzt worden ist, unter den Voraussetzungen und in den Formen des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger einzuklagen. Art. 245 Rückgriff
1 Der Staat kann von dem, der den Schaden durch grobes Verschulden verursacht oder vergrössert hat, verl angen, dass er ihm die Entschädigung ganz oder teilweise vergütet. Im Streitfall ist der Anspruch durch die verwaltungsrechtliche Klage nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen.
2 Der Anspruch des Staates erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem er sich zum Ersatz des Schadens verpflichtete oder rechtskräftig dazu verurteilt wurde, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren nach der Handlung oder Unterlassung der belangten Person.
3 Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Staates auf Personen, die dem Gesetz über die Haftung de r Gemeinwesen und ihrer Amtsträger unterstellt sind.
16. KAPITEL Rechtskraft, Vollzug und Vollstreckung
1. Rechtskraft Art. 246
1 Urteile und andere mit Berufung anfechtbare Entscheide werden rechtskräftig, sobald:
73 a) die Berufungsfrist unbenutzt verstrichen ist; b) das Berufungsverfahren anders als durch die Gutheissung der Berufung abgeschlossen wurde, insbesondere durch deren Rückzug oder durch einen Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid.
2 Bei Strafbefehlen bestimmt sich der Eintritt der Rechtskraft nach Artikel
192.
3 Die übrigen Entscheide werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen oder kantonalen Regeln über die aufschiebende Wirkung mit der Mitteilung ihres Dispositivs rechtskräftig.
4 In den Fällen der Absätze 1 und 2 wi rkt der Eintritt der Rechtskraft auf den Tag zurück, an dem das Dispositiv öffentlich eröffnet worden oder, wenn das nicht zutrifft, an dem es zugestellt worden ist.
5 Der Eintritt der Rechtskraft der Urteile wird in den Akten vermerkt und gegebenenfalls den für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Organen sowie den Parteien, die von der Einreichung eines Rechtsmittels verständigt wurden, umgehend mitgeteilt.
2. Vollzug und Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen Art. 247
1 Die Gerichtsbehörden übermitteln der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde folgende Unterlagen: a) eine Kopie des schriftlichen Urteilsdispositivs nach Eintritt der Rechtskraft, wenn das Urteil auf Freiheitsstrafe, eine Massnahme oder gemeinnützige Arbeit lautet; b) eine Kopie der entsprechenden ausgefertigten Urteile oder der Strafbefehle; c) eine Kopie der ärztlichen Gutachten.
2 Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr das Gerich tsdossier zur Verfügung gestellt wird. Sie kann mit einem Abrufverfahren Zugriff auf die Daten erhalten, die zur Identifizierung der verurteilten Pers onen dienen oder die sich auf die ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen oder den Bezug der Bussen und Geldstrafen beziehen.
3 Der Vollzug und die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen werden im Übrigen im Einführungsgese tz zum Strafgesetzbuch geregelt.
74 Art. 248–252
... III. TITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 253 Befugnis zum Erlass von Ausführungsrecht
1 Das Kantonsgericht ist befugt, die Vorschriften dieser Prozessordnung durch Ausführungsbestimmungen zu präzisieren.
2 Diese Ausführungsbestimmungen sind in den für die Rechtsetzung vorgesehenen Formen zu veröffentlichen. Art. 254 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) die Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927 (SGF 32.1); b) das Gesetz vom 21. Mai 1987 über die Änderung der Organisation der Strafrechtspflege (SGF 131.3.1); c) das Gesetz vom 13. Nove mber 1969 zur Vereinfachung der Gesetzgebung betreffend den Bezug der Strafgerichtskosten (SGF
135.7). Art. 255 Änderungen a) Gerichtsorganisationsgesetz Das Gesetz vom 22. November 1949 übe r die Gerichtsorganisation (SGF
131.0.1) wird wie folgt geändert:
... Art. 256 b) Übrige Änderungen Die übrigen Änderungen der kantona len Gesetzgebung, die wegen des Inkrafttretens dieser Prozessordnung erforderlich sind, werden durch ein Anpassungsgesetz und einen Anpa ssungsbeschluss vorgenommen. Art. 257 Übergangsrecht Das erforderliche Übergangsrecht wi rd im Anpassungsgesetz geregelt.
75 Art. 258 Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieser Prozessordnung beauftragt. Diese tritt gleichzeitig mit dem Anpassungsgesetz und dem Anpassungsbeschluss in Kraft. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 1998 (StRB 8.4.1997).
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