Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten (413.215.1)
INHALT
Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten
- Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten
- § 1. Gegenstand der Verordnung
- § 2. Einordnung und Leitung des Inspektorates
- § 3. Personelle Gliederung des Inspektorates
- 1. dem kantonalen Schulinspektor oder der kantonalen Schulinspektorin
- 2. den kantonalen, hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
- 3. den regionalen, nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
- 4. den Betreuern und Betreuerinnen;
- 5. den Beratern und Beraterinnen.
- § 4. Räumliche Gliederung des Inspektorates
- § 5. Entlastung und Entschädigung
- § 6. Aufgaben
- 1. Er oder sie sorgt in Verbindung mit der Direktion der Pädagogischen
- 2. Er oder sie wirkt in Verbindung mit den Mittelschulen, den Berufs-
- 3. Er oder sie umschreibt die Inspektoratsregionen, unterteilt sie gegebe-
- 4. Er oder sie regelt die Aufgaben der Betreuer und Betreuerinnen in
- 5. Er oder sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Lehrerstellen.
- 6. Er oder sie ist verantwortlich für die Beschaffung der Daten der
- 7. Er oder sie erledigt Beschwerden, die ihm das Departement für Bildung
- § 7. Stellvertretung
- § 8. Organisation
- § 9. Unterstellung
- § 10. Aufgaben
- 1. Gemeinsame
- 1. Sie tragen die Verantwortung für die Schulen und Kindergärten ihrer
- 2. Sie pflegen den Kontakt mit den örtlichen Aufsichtsbehörden ihres
- 3. Sie teilen den nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen die
- 4. Sie organisieren die Betreuung der Lehrkräfte, Kindergärtner und
- 5. Sie setzen gegebenenfalls Berater und Beraterinnen ein.
- 6. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch und die Fortbildung in ihrer
- 7. Sie machen nach ihrem Ermessen Schulbesuche.
- 8. Sie genehmigen die Lektionspläne und die Erteilung von Zusatzstun-
- 9. Sie bewilligen namens des Amtes für Volksschule und Kindergarten
- 10. Sie betreuen vorwiegend in konzeptioneller Hinsicht die Anliegen je
- § 11. 2. Einzelner Inspektoren und Inspektorinnen
- § 12. b) Andere Aufgaben
- § 13. Zuständigkeit und Anzahl
- § 14. Wahlvoraussetzung
- § 15. Unterstellung
- § 16. Aufgaben
- 1. Gemeinsame
- 1. Sie besuchen, gegebenenfalls nach Anweisung des zuständigen haupt-
- 2. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch innerhalb der ihnen zuge-
- 3. Sie verfassen Berichte über die berufliche Tätigkeit der ihnen zugeteil-
- § 17. 2. Einzelner Inspektoren und Inspektorinnen
- § 18. Anforderungen
- § 19. Voraussetzungen und Dauer des Einsatzes
- 1. für Lehrkräfte aller Stufen und Fachbereiche und für Kindergärtner
- 2. für beruflich ungenügend vorbereitete Verweser und Verweserinnen
- 3. in besonderen Fällen für Lehrkräfte mit fachlichen Schwierigkeiten.
- § 20. Unterstellung
- § 21. Aufgaben
- § 22. Voraussetzungen des Einsatzes
- § 23. Auftrag
- § 24. Unterstellung
- § 25. Beizug von Fachleuten
- § 26. Übergang zum neuen Inspektorat
- § 27. Aufhebung geltenden Rechts
- § 28. Änderung geltenden Rechts
- 1. Die Verordnung über die Lehrmittelkommissionen vom 3. September
- § 2.
- § 3.
- 2. Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer vom
- 26. September 1989
- § 1.
- 3. Die Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des
- § 2.
- 4. Die Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen vom 9. Mai
- § 5.
- 5. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundarleh-
- § 1.
- 6. Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen
- § 1.
- 7. Die Stundenplanverordnung für die Volksschule vom 27. Oktober 1987
- § 3.
- 8. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Ju-
- § 22.
- 9. Die Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und
- § 2.
- 10. Die Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen vom 25. April
- § 2.
- § 29. Inkrafttreten
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