Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten
1 Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten (Inspektoratsverordnung Volksschule) RRB vom 8. September 1998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 82 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Kantons über Volksschule und Kindergarten durch ein Inspektorat.
§ 2. Einordnung und Leitung des Inspektorates
Das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten (nachfolgend Inspekto- rat) bildet einen Teil des Amtes für Volksschule und Kindergarten und wird von dessen Vorsteher oder von dessen Vorsteherin geleitet, der oder die zugleich das Amt des kantonalen Schulinspektors oder der kantonalen Schulinspektorin wahrnimmt.
§ 3. Personelle Gliederung des Inspektorates
Das Inspektorat setzt sich zusammen aus:
1. dem kantonalen Schulinspektor oder der kantonalen Schulinspektorin
(nachfolgend Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergarten);
2. den kantonalen, hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
(nachfolgend hauptamtliche Inspektoren und Inspektorinnen);
3. den regionalen, nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
(nachfolgend nebenamtliche Inspektoren und Inspektorinnen);
4. den Betreuern und Betreuerinnen;
5. den Beratern und Beraterinnen.
§ 4. Räumliche Gliederung des Inspektorates
Für die Durchführung des Inspektorates wird das Gebiet des Kantons in Regionen aufgeteilt. Diese können in Halbregionen unterteilt werden. Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Regionen. ________________
1 ) BGS 413.111.
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§ 5. Entlastung und Entschädigung
Entlastung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates werden durch eine besondere Verordnung geregelt. II. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergarten
§ 6. Aufgaben
Dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kin- dergarten obliegen im Rahmen des Inspektorates insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er oder sie sorgt in Verbindung mit der Direktion der Pädagogischen
Fachhochschule und dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Päd- agogik
1 ) für die Koordinierung der didaktischen und methodischen Be- strebungen der Volksschule und des Kindergartens.
2. Er oder sie wirkt in Verbindung mit den Mittelschulen, den Berufs-
schulen und der Paritätischen Kommission zur Koordinierung von Be- zirksschule und Kantonsschule auf eine Koordination der Lehrpläne, Stundentafeln und Lehrmittel hin.
3. Er oder sie umschreibt die Inspektoratsregionen, unterteilt sie gegebe-
nenfalls in Halbregionen und weist sie den hauptamtlichen Inspekto- ren und Inspektorinnen zu. Er oder sie organisiert die gegenseitige Stellvertretung.
4. Er oder sie regelt die Aufgaben der Betreuer und Betreuerinnen in
Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Fachhochschule
2 ) durch Wei- sungen.
5. Er oder sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Lehrerstellen.
6. Er oder sie ist verantwortlich für die Beschaffung der Daten der
Schulstatistik und anderer Erhebungen, die der Schulplanung dienen.
7. Er oder sie erledigt Beschwerden, die ihm das Departement für Bildung
und Kultur
3 ) zuweist, namens des Departementes.
§ 7. Stellvertretung
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kinder- garten wird durch einen von ihm oder ihr bezeichneten hauptamtlichen Inspektor oder einer hauptamtlichen Inspektorin vertreten. III. Die hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
§ 8. Organisation
1 Für jede Region beziehungsweise Halbregion ist ein hauptamtlicher In- spektor oder eine hauptamtliche Inspektorin zuständig. Ihm oder ihr sind ________________
1 ) Bezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
2 ) Bezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
3 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 alle Schulen und Kindergärten seiner oder ihrer Region oder Halbregion zugeteilt.
2 Für die Sonderschulen, für die Heimschulen und für die pädagogisch- therapeutischen Massnahmen gilt eine Sonderregelung.
§ 9. Unterstellung
Die hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen unterstehen dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergar- ten.
§ 10. Aufgaben
1. Gemeinsame
Den hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen obliegen insbeson- dere folgende Aufgaben:
1. Sie tragen die Verantwortung für die Schulen und Kindergärten ihrer
Region oder Halbregion in fachlicher Hinsicht.
2. Sie pflegen den Kontakt mit den örtlichen Aufsichtsbehörden ihres
Inspektoratskreises.
3. Sie teilen den nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen die
Schulen und Kindergärten (Inspektoratskreise) zu und regeln die ge- genseitige Stellvertretung.
4. Sie organisieren die Betreuung der Lehrkräfte, Kindergärtner und
Kindergärtnerinnen in den ersten Dienstjahren und setzen Betreuer und Betreuerinnen ein.
5. Sie setzen gegebenenfalls Berater und Beraterinnen ein.
6. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch und die Fortbildung in ihrer
Region. Zu diesem Zweck unterstützen sie den Leiter oder die Leiterin der Lehrerfortbildung und der Lehrerweiterbildung bei der Planung, der Organisation und der Durchführung von Kursen.
7. Sie machen nach ihrem Ermessen Schulbesuche.
8. Sie genehmigen die Lektionspläne und die Erteilung von Zusatzstun-
den.
9. Sie bewilligen namens des Amtes für Volksschule und Kindergarten
Assistenzstunden.
10. Sie betreuen vorwiegend in konzeptioneller Hinsicht die Anliegen je
eines Stufenbereiches oder eines Fachbereiches wie Werken I, Haus- wirtschaft usw.
§ 11. 2. Einzelner Inspektoren und Inspektorinnen
a) Sonderschulung
1 Einem hauptamtlichen Inspektor oder einer hauptamtlichen Inspektorin wird die fachlich-pädagogische Aufsicht über die therapeutischen Dienste (Logopädie, Legasthenietherapie) und über die Sonderschulen (öffentliche kommunale Sonderschulen und private Heimschulen) im ganzen Kanton übertragen.
2 Er oder sie nimmt bei Bedarf an den Sitzungen der Aufsichtsbehörden für die Heimschulen mit beratender Stimme teil.
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§ 12. b) Andere Aufgaben
1 Den Prüfungskommissionen für Lehrkräfte gehört je ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin an, je nach einschlägiger Regelung als Mitglied oder mit beratender Stimme.
2 Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin nimmt an den Sitzungen der Paritätischen Kommission zur Koordinierung von Bezirksschule und Kantonsschule mit beratender Stimme teil. IV. Die nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
§ 13. Zuständigkeit und Anzahl
1 Der Regierungsrat wählt die nebenamtlichen Inspektoren und Inspekto- rinnen je auf Vorschlag des zuständigen hauptamtlichen Inspektors oder der Inspektorin.
2 Für jede Region werden in der Regel sechs nebenamtliche Inspektoren oder Inspektorinnen gewählt.
§ 14. Wahlvoraussetzung
Die nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen müssen mit der Schule auf Grund ihrer Ausbildung und durch praktische Erfahrung ver- traut sein und in der Regel im Schuldienst stehen.
§ 15. Unterstellung
Die nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen unterstehen in ihrer Tätigkeit als Lehrkraft, soweit sie an der Volksschule oder an einem Kin- dergarten tätig sind, und in ihrer Tätigkeit als Inspektor oder Inspektorin dem zuständigen hauptamtlichen Inspektor oder der zuständigen haupt- amtlichen Inspektorin.
§ 16. Aufgaben
1. Gemeinsame
1 Den nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen obliegt die unmit- telbare Betreuung und fachliche Aufsicht über die ihnen zugeteilten Schulen und Kindergärten.
2 Insbesondere erfüllen sie folgende Aufgaben:
1. Sie besuchen, gegebenenfalls nach Anweisung des zuständigen haupt-
amtlichen Inspektors oder der zuständigen hauptamtlichen Inspekto- rin, die ihnen zugeteilten Schulen und Kindergärten. Sie besuchen Lehrkräfte sowie Kindergärtner und Kindergärtnerinnen regelmässig.
2. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch innerhalb der ihnen zuge-
wiesenen Stufe.
3. Sie verfassen Berichte über die berufliche Tätigkeit der ihnen zugeteil-
ten Lehrkräfte, Kindergärtner und Kindergärtnerinnen: a) nach ihrem Ermessen; b) auf Verlangen einer Lehrkraft, eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin;
5 c) auf Anweisung des zuständigen hauptamtlichen Inspektors oder der Inspektorin und zwar insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehör- de begründete Vorbehalte zur beruflichen Tätigkeit einer Lehr- kraft, eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin anbringt.
§ 17. 2. Einzelner Inspektoren und Inspektorinnen
Nebenamtlichen Inspektoren und nebenamtlichen Inspektorinnen kann zusätzlich die Betreuung von Lehrkräften, Kindergärtnerinnen und Kin- dergärtnern übertragen werden. V. Die Betreuer und Betreuerinnen
§ 18. Anforderungen
Als Betreuer oder Betreuerinnen werden in der Regel erfahrene Lehrkräfte der gleichen Stufe, im Kindergarten erfahrene Kindergärtner oder Kinder- gärtnerinnen eingesetzt.
§ 19. Voraussetzungen und Dauer des Einsatzes
1 Die Betreuung wird angeordnet
1. für Lehrkräfte aller Stufen und Fachbereiche und für Kindergärtner
und Kindergärtnerinnen während der ersten Tätigkeitsjahre;
2. für beruflich ungenügend vorbereitete Verweser und Verweserinnen
sowie für Inhaber und Inhaberinnen längerer Stellvertretungen;
3. in besonderen Fällen für Lehrkräfte mit fachlichen Schwierigkeiten.
2 Die Betreuung dauert in der Regel höchstens zwei Jahre.
§ 20. Unterstellung
Die Betreuer und Betreuerinnen unterstehen in ihrer Tätigkeit als Lehr- kraft und in ihrer Tätigkeit als Betreuer oder Betreuerin dem zuständigen hauptamtlichen Inspektor oder der zuständigen hauptamtlichen Inspekto- rin.
§ 21. Aufgaben
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kinder- garten regelt die Aufgaben der Betreuer und Betreuerinnen in Zusam- menarbeit mit der Pädagogischen Fachhochschule
1 ) durch Weisungen. VI. Berater und Beraterinnen
§ 22. Voraussetzungen des Einsatzes
1 Berater und Beraterinnen können eingesetzt werden, wenn bei Lehrkräf- ten Schwierigkeiten festgestellt werden, die vorwiegend im Bereich der Persönlichkeit liegen. ________________
1 ) Bezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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2 Sofern der Einsatz gegen den Willen der Lehrkraft erfolgt, ist diese vor- gängig anzuhören.
§ 23. Auftrag
Der Auftrag richtet sich nach der Situation im Einzelfall und ist inhaltlich wie auch hinsichtlich Dauer zu umschreiben.
§ 24. Unterstellung
Der Berater oder die Beraterin untersteht in der Beratungstätigkeit dem hauptamtlichen Inspektor oder der hauptamtlichen Inspektorin. VII. Fachleute
§ 25. Beizug von Fachleuten
1 Für die Bearbeitung spezieller Fachfragen wie Musikerziehung, Informa- tik im Unterricht usw. können Fachleute beigezogen werden.
2 Diese Fachleute üben keine Inspektoratsfunktionen aus. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. Übergang zum neuen Inspektorat
Das Departement für Bildung und Kultur
1 ) regelt den Übergang zum In- spektorat gemäss dieser Verordnung, soweit erforderlich, durch Weisun- gen.
§ 27. Aufhebung geltenden Rechts
Die Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten vom 19. Mai 1970
2 ) wird aufgehoben.
§ 28. Änderung geltenden Rechts
1. Die Verordnung über die Lehrmittelkommissionen vom 3. September
1985
3 ) wird wie folgt geändert:
§ 2.
Absatz 1 litera d lautet neu: d) ein hauptamtlicher Inspektor der Volksschule und der Kindergärten. Absatz 4 lautet neu:
4 Zu den Sitzungen sind mit beratender Stimme beizuziehen: ein Lehrer des Gymnasiums, der Vorsteher des kantonalen Lehrmittelverlages und, sofern es die Verhandlungen erfordern, der Leiter der Lehrerfortbildung und der Lehrerweiterbildung, weitere hauptamtliche Inspektoren der Volksschule und der Kindergärten und der kantonale Berufsschulinspektor. ________________
1 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2 ) GS 85,66 (BGS 413.215.1).
3 ) GS 90, 112 (BGS 411.273).
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§ 3.
Absatz 1 litera d lautet neu: d) ein hauptamtlicher Inspektor der Volksschule und der Kindergärten.
2. Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer vom
26. September 1989
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 1.
Absatz 2 Satz 2 lautet neu: Ihr gehören der Vorsteher des Departementes für Bildung und Kultur
2 ), alle Inspektoren der Lehrerbildungsanstalt, ein hauptamtlicher Inspektor der Volksschule und der Kindergärten und zwei amtierende Primarlehrer an. Absatz 3 lautet neu:
3 Erteilt der hauptamtliche Inspektor der Volksschule und der Kindergärten an der Lehrerbildungsanstalt Unterricht, so hat er nur beratende Stimme.
3. Die Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des
Unterrichts an Kleinklassen und Sonderschulen vom 27. April 1973
3 ) wird wie folgt geändert:
§ 2.
Absatz 2 Satz 2 lautet neu: Namens des Departementes für Bildung und Kultur
4 ) entscheidet der für die Sonderschulen zuständige hauptamtliche Inspektor.
4. Die Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen vom 9. Mai
1975
5 ) wird wie folgt geändert:
§ 5.
Absatz 2 lautet neu:
2 Ein hauptamtlicher Inspektor der Volksschule und der Kindergärten und die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, teil.
5. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundarleh-
rer vom 14. November 1978
6 ) wird wie folgt geändert:
§ 1.
Absatz 1 Satz 2 lautet neu: Sie umfasst neun Mitglieder, darunter einen Oberschul- und einen Sekun- darlehrer und einen hauptamtlichen Inspektor der Volksschule und der Kindergärten. ________________
1 ) GS 91, 486 (BGS 413.313.21).
2 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) GS 86, 135 (BGS 413.313.31).
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5 ) GS 86, 615 (BGS 413.313.41).
6 ) GS 87, 635 (BGS 413.313.61).
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6. Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen
vom 12. September 1980
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 1.
Absatz 1 Satz 2 lautet neu: Sie umfasst neun Mitglieder, davon einen Bezirkslehrer und einen haupt- amtlichen Inspektor der Volksschule und der Kindergärten. Absatz 3 lautet neu:
3 Die Mitglieder, ausgenommen der Vertreter der Bezirkslehrer und der hauptamtliche Inspektor der Volksschule und der Kindergärten, nehmen als Inspektoren die Prüfungen ab.
7. Die Stundenplanverordnung für die Volksschule vom 27. Oktober 1987
2 ) wird wie folgt geändert:
§ 3.
Absatz 3 wird aufgehoben.
8. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Ju-
gendlicher vom 7. Mai 1991
3 ) wird wie folgt geändert:
§ 22.
Absätze 1 und 3 lauten neu:
1 Das Amt für Volksschule und Kindergarten beaufsichtigt und berät die Lehrkräfte des Deutschunterrichts für Fremdsprachige in pädagogischen, methodischen und didaktischen Fragen.
3 Zuständig für Integrationsfragen Fremdsprachiger, für die Beratung der Schulbehörden, der Kindergärtner und Kindergärtnerinnen sowie der Lehrkräfte der Klassen ist der zuständige hauptamtliche Inspektor oder die zuständige hauptamtliche Inspektorin. Absatz 4 wird aufgehoben.
9. Die Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und
-prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre vom 25. April 1988
4 ) wird wie folgt geändert:
§ 2.
Absatz 1 litera a lautet neu: a) Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin der Volksschule und der Kindergärten; ________________
1 ) GS 88, 426 (BGS 413.313.71).
2 ) GS 90, 1003 (BGS 413.61).
3 ) GS 92, 100 (BGS 413.671).
4 ) GS 91, 100 (BGS 416.326.1).
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10. Die Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen vom 25. April
1988
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 2.
Absatz 2 lautet neu:
2 Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin der Volksschule und der Kindergärten nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 29. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999
2 ) in Kraft, sofern der Kantons- rat dem neuen Inspektorat für Volksschule und Kindergarten zugestimmt hat. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. November 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 1998. ________________
1 ) GS 91, 103 (BGS 416.326.2).
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 17. Juni 2002 am 1. April 2002.
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