Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein... (0.740.72)
INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
- Titel I Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992
- Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr
- A. G emeinsame Bestimmungen
- Art. 5 Zugang zum Beruf
- Art. 6 Sozialvorschriften
- Art. 7 Technische Normen
- Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht
- B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr
- Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien
- Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien
- Art. 11 Transit durch Österreich
- Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz
- Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern
- Art. 14 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder zwei Orten in der Schweiz
- Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
- Art. 16 Aufhebung bestimmter Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
- C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
- Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen
- Art. 18 Zugang zum Markt
- Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern
- Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten
- Art. 21 Verfahren
- Art. 22 Übergangsbestimmung
- Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr
- Art. 23 Unabhängigkeit der Geschäftsführung
- Art. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte
- Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
- Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung
- Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse
- Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt
- Art. 29 Beschwerderecht
- Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik
- A. Allgemeine Bestimmungen
- Art. 30 Ziele
- Art. 31 Massnahmen
- Art. 32 Grundsätze
- B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
- Art. 33 Ziele
- Art. 34 Angebot an Fahrwegkapazität
- Art. 35 Wirtschaftliche Parameter
- Art. 36 Qualitätsparameter
- C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr
- Art. 37 Ziele
- Art. 38 Grundsätze
- Art. 39 Interoperabilität der Systeme
- Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz
- Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft
- Art. 42 Überprüfung der Gebühren
- D. Begleitmassnahmen
- Art. 43 Erleichterung der Grenzkontrollen
- Art. 44 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge
- Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle
- E. Korrektivmassnahmen
- Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen
- Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen
- Art. 48 Massnahmen im Falle einer Krise
- Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen
- Art. 49 Durchführung dieses Abkommens
- Art. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts
- Art. 51 Gemischter Ausschuss
- Art. 52 Entwicklung des Rechts
- Art. 53 Vertraulichkeit
- Art. 54 Streitbeilegung
- Art. 55 Revision
- Art. 56 Anhänge
- Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich
- Art. 58 Abschlussbestimmungen
- Liste der Anhänge
- Anhang 1 ¹⁴
- Anwendbare Bestimmungen
- Abschnitt 1: Zugang zum Beruf
- Abschnitt 2: Sozialvorschriften
- Abschnitt 3: Technische Vorschriften
- 1. Strassenverkehr
- 2. Schienenverkehr
- Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr
- Abschnitt 5: Sonstige Bereiche
- Anhang 2
- Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8
- Anhang 3 ¹⁶
- Europäische Gemeinschaft
- Lizenz Nr. ........ oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. ........
- für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
- Allgemeine Bestimmungen
- Anhang 4 ²¹
- Beförderungen und Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen, die von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
- Anhang 5
- Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr
- Anhang 6
- Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht‑ und Sonntagsfahrverbot
- I. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004
- II. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
- III. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
- Anhang 7 ³⁸
- Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt I: Genehmigungspflichtiger Linienverkehr
- Art. 2 Art der Genehmigung
- Art. 3 Genehmigungsanträge
- Art. 4 Genehmigungsverfahren
- Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung
- Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung
- Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens
- Abschnitt II: Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste
- Art. 8 Kontrollpapier
- Art. 9 Bescheinigung
- Abschnitt III: Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen
- Art. 10 Fahrausweise
- Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen
- Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen
- Art. 13 Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register
- Anhang 8
- Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr
- Anhang 9
- Anhang zur Qualität der Dienste im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr
- Anhang 10
- A nwendungsmodalitäten für die G ebühren gemäss A rtikel 40
- Schlussakte
- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 6
- Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen
- Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
- Erklärung der Schweiz über die Verwendung der Kontingente (40 t)
- Erklärung der EG über die Verwendung der Kontingente (40 t)
- Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4
- Erklärung der Schweiz über die Erleichterung der Zollabfertigung (Art. 43 Abs. 1)
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