Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992
Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr
A. G emeinsame Bestimmungen
Art. 5 Zugang zum Beruf
Art. 6 Sozialvorschriften
Art. 7 Technische Normen
Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht
B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr
Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien
Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien
Art. 11 Transit durch Österreich
Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz
Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern
Art. 14 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder zwei Orten in der Schweiz
Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
Art. 16 Aufhebung bestimmter Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen
Art. 18 Zugang zum Markt
Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern
Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten
Art. 21 Verfahren
Art. 22 Übergangsbestimmung
Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr
Art. 23 Unabhängigkeit der Geschäftsführung
Art. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte
Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung
Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse
Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt
Art. 29 Beschwerderecht
Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 30 Ziele
Art. 31 Massnahmen
Art. 32 Grundsätze
B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
Art. 33 Ziele
Art. 34 Angebot an Fahrwegkapazität
Art. 35 Wirtschaftliche Parameter
Art. 36 Qualitätsparameter
C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr
Art. 37 Ziele
Art. 38 Grundsätze
Art. 39 Interoperabilität der Systeme
Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz
Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft
Art. 42 Überprüfung der Gebühren
D. Begleitmassnahmen
Art. 43 Erleichterung der Grenzkontrollen
Art. 44 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge
Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle
E. Korrektivmassnahmen
Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen
Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen
Art. 48 Massnahmen im Falle einer Krise
Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 49 Durchführung dieses Abkommens
Art. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts
Art. 51 Gemischter Ausschuss
Art. 52 Entwicklung des Rechts
Art. 53 Vertraulichkeit
Art. 54 Streitbeilegung
Art. 55 Revision
Art. 56 Anhänge
Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 58 Abschlussbestimmungen
Für die Pascal Couchepin | Für die Joschka Fischer |
Liste der Anhänge
Anhang 1 ¹⁴
Anwendbare Bestimmungen
Abschnitt 1: Zugang zum Beruf
Abschnitt 2: Sozialvorschriften
Abschnitt 3: Technische Vorschriften
1. Strassenverkehr
2. Schienenverkehr
Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr
Abschnitt 5: Sonstige Bereiche
Anhang 2
Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8
Anhang 3 ¹⁶
Europäische Gemeinschaft
Nationalitätszeichen¹⁷ des Mitgliedstaates, der die Lizenz erteilt | Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle |
Lizenz Nr. ........ oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. ........
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Besondere Anmerkungen: ..................................................................................................................................... ..................................................................................................................................... ..................................................................................................................................... | |
Dieses Lizenz ist gültig vom ....................................................................... |
|
Erteilt in ...................................................... | am ............................................................ |
...................................................................................¹⁹ |
Allgemeine Bestimmungen
Anhang 4 ²¹
Beförderungen und Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen, die von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
Anhang 5
Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr
Land | Abkommen unterzeichnet am | In Kraft seit | Bedingungen |
Deutschland | 17.12.1953²³ | 1.2.1954 | Art. 7 Nach nationalem Recht: echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. |
Österreich | 22.10.1958²⁴ | 4.4.1959 | Art. 8 Zur Güterbeförderung berechtigte Unternehmer dürfen mit Fahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind,
Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. |
Belgien | 25.2.1975²⁵ | 24.7.1975 | Art. 4 Ziff. 1 Bst. b Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. |
Dänemark | 27.8.1981²⁶ | 25.3.1982 | Art. 4 Ziff. 2 Fahrten mit Ausgangsort in einem Drittland und Bestimmungsort im Land der anderen Vertragspartei oder mit Ausgangsort im Land der anderen Vertragspartei und Bestimmungsort in einem Drittland bedürfen von Fall zu Fall der Genehmigung durch die andere Vertragspartei. |
Spanien | 23.1.1963²⁷ | 21.8.1963 | Protokoll vom 29. Oktober 1971 Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. |
Finnland | 16.1.1980²⁸ | 28.5.1981 | Art. 6 Ziff. 2 und Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Finnland-Schweiz vom 23. und 24 Mai 1989 zu Punkt 2.2: echter und unechter Dreiländerverkehr sind mit Genehmigung zulässig. |
Frankreich | 20.11.1951²⁹ | 1.4.1952 | Nach nationalem Recht. Schweizerische Verkehrsunternehmen: echter und unechter Dreiländerverkehr in Frankreich untersagt. |
Französische Verkehrsunternehmen: echter und unechter Dreiländerverkehr in der Schweiz zulässig. | |||
Griechenland | 8.8.1970³⁰ | 6.9.1971 | Art. 3 und Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-Griechenland vom 11. bis 13. Dezember 1972: echter und unechter Dreiländerverkehr zugelassen (Kontingentierte Sondergenehmigungen) |
Italien | – | – | Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-Italien vom 14. Juni 1993 Schweizerische Verkehrsunternehmen: Kontingentierte Genehmigungen für den echten Dreiländerverkehr. Der unechte Dreiländerverkehr ist untersagt. Italienische Verkehrsunternehmen: Echter Dreiländerverkehr ohne Genehmigung zulässig. Kontingentierte Genehmigungen für den unechten Dreiländerverkehr. |
Irland | – | – | Nach nationalem Recht. Schweizerische Verkehrsunternehmen: Echter und unechter Dreiländerverkehr nur mit Genehmigung der irischen Behörden zulässig. Irische Verkehrsunternehmen: Echter und unechter Dreiländerverkehr mit der Schweiz zulässig. |
Luxemburg | 17.5.1972³¹ | 1.6.1972 | Das Abkommen gilt nur für die Personenbeförderung. Für die Güterbeförderung wurde keine Regelung getroffen. Der Dreiländerverkehr ist nach dem nationalen Recht zulässig (Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit). Echter und unechter Dreiländerverkehr zulässig. |
Niederlande | 20.5.1952³² | 15.6.1952 | Das Abkommen gilt nur für die Personenbeförderung. Für die Güterbeförderung wurde keine Regelung getroffen. Der Dreiländerverkehr ist nach dem nationalen Recht zulässig (Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit). Echter und unechter Dreiländerverkehr zulässig. |
Portugal | 28.6.1973³³ | 1.1.1974 | Echter und unechter Dreiländerverkehr liberalisiert auf Beschluss der Sitzung des Gemischten Ausschusses Portugal-Schweiz vom 6. Juni 1996. |
Vereinigtes Königreich | 20.12.1974³⁴ | 21.11.1975 | Art. 3 Bst. b Echter Dreiländerverkehr zulässig. Unechter Dreiländerverkehr unzulässig. |
Schweden | 12.12.1973³⁵ | 22.4.1974 | Art. 4 Ziff. 1 und 2 Dreiländerverkehr zulässig über kontingentierte Sondergenehmigung |
Anhang 6
Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht‑ und Sonntagsfahrverbot
I. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004
II. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
III. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
Anhang 7 ³⁸
Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt I: Genehmigungspflichtiger Linienverkehr
Art. 2 Art der Genehmigung
Art. 3 Genehmigungsanträge
Art. 4 Genehmigungsverfahren
Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung
Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung
Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens
Abschnitt II: Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste
Art. 8 Kontrollpapier
Art. 9 Bescheinigung
Abschnitt III: Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen
Art. 10 Fahrausweise
Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen
Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen
Art. 13 Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register
Anhang 8
Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr
Land | Abkommen unterzeichnet am | In Kraft seit | Bedingungen |
Deutschland | 17.12.1953⁴³ | 1.2.1954 | Art. 4 und 5
|
Österreich | 22.10.1958⁴⁴ | 4.4.1959 | Art. 6
|
Belgien | 25.2.1975⁴⁵ | 24.7.1975 | Art. 3
|
Dänemark | 27.8.1981⁴⁶ | 25.3.1982 | Art. 3 und 5
|
Spanien | 23.1.1963⁴⁷ | 21.8.1963 | Art. 2 und 3
|
Finnland | 16.1.1980⁴⁸ | 28.5.1981 | Art. 3
|
Frankreich | 20.11.1951⁴⁹ | 1.4.1952 | Kap. II
|
Griechenland | 08.08.1970⁵⁰ | 6.9.1971 | Art. 2
|
Italien | – | – | Nach nationalem Recht (kein bilaterales Abkommen) |
Irland | – | – | Nach nationalem Recht (kein bilaterales Abkommen) |
Luxemburg | 17.5.1972⁵¹ | 1.6.1972 | Art. 3
|
Niederlande | 20.5.1952⁵² | 15.6.1952 | Abs. 2 Ziff. 2
|
Portugal | 28.6.1973⁵³ | 1.1.1974 | Protokoll zum Abkommen, Ziff. 5 und 6
|
Vereinigtes Königreich | 20.12.1974⁵⁴ | 21.11.1975 | Nach nationalem Recht (Abkommen betrifft nur den Güterverkehr) |
Schweden | 12.12.1973⁵⁵ | 22.4.1974 | Art. 3
|
Anhang 9
Anhang zur Qualität der Dienste im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr
Anhang 10
A nwendungsmodalitäten für die G ebühren gemäss A rtikel 40
Schlussakte
Für die Pascal Couchepin | Für die Joschka Fischer |