Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (942.43)
INHALT
Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
- Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
- Art. 1 Gegenstand Dieses Konkordat regelt a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichts -
- Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungs rats der SFS sowie dessen Präsidium;
- Art. 8 Zuständigkeiten Der Vorstand a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
- Art. 1 7 Finanzierung Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 6 7
- Art. 2 5 Geschäftsstelle und Personal
- Art. 30 Verteilung eines Aufwand -
- Art. 3 1 Verfahrensrecht Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwa ltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). 4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
- Art. 3 4 Verfahren für die Festlegung des Betrags
- Art. 4 8 Anwendbares Recht Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung. 6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
- Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 4
- Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
- Art. 5 6 Gebührenzuschlag Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 5
- Art. 5 8 Vorschüsse Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. D RITTER A BSCHNITT : G
- Art. 5 9 Gebühren des Geldspielgerichts Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. V IER TER A BSCHNITT : A
- Art. 6 5 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50
- Art. 7 2 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 1
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