Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)  Die Kantone  gestützt auf    Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen  Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV)    das Bundesgesetz vom  29.  September  2017  über Geldspiele (SR  935.51  ; Geldspielgesetz, BGS)  vereinbaren  :  1.  Kapitel:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand Dieses Konkordat regelt a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichts -
                            und Vollzugsbehörde gemäss Art. 10  5  BGS (nachfolgend: Interkantonale  Geldspielaufsicht; GESPA);  c.  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);  d.  die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und  grossen Sportwetten;  e.  die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die  Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit  dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kapitel:  Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele  E  RSTER  A  BSCHNITT  :  A  UFGABEN UND  O  RGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Aufgaben der Trägerschaft  Die Trägerschaft  a.  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und  setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;  b.  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die  administrative Aufsicht über die GESPA aus;  c.  stellt das Geldspielgericht;  d.  gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen  Sp  ortwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die  SFS aus;  e.  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Rechtsform, Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerschaft ist eine öffentlich  -  rechtliche Körperschaft mit Sitz in  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:  a.  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);  b.  der Vorstand;  c.  das Geldspielgericht;  d.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die  Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (  FDKG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Zusammensetzung  Die Kantone  entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungs rats der SFS sowie dessen Präsidium;
                            vi.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan  gemäss Art. 113 ff. BGS;  c.  bestimmt das Mitglied  oder die Mitglieder  der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission  gemäss A  rt. 94 ff. BGS;  d.  erlässt das Organisationsreglement;  e.  beschliesst  i.  das Budget;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung;  iii.  die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 6  7  Abs. 1;  iv.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;  v.  auf Antrag  der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss  Art. 6  7  Abs. 2;  vi.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;  vii.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im  Verfahren gemäss Ar  t. 3  4  ;  viii.  auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports  jeweils für 4 Jahre;  ix.  geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art.  71  Abs. 3;  f.  genehmigt  i.  das Organisationsreglement  der GESPA;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;  iv.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;  v.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  vi.  den Jahresbericht und die Sonderrec  hnung des Geldspielgerichts;  vii.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;  viii.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;  g.  nimmt Kenntnis  i.  vom jährlichen Budget der GESPA;  ii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der  GESPA;  iii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;  h.  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der  Trägerschaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Entscheidverfahren der FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art.  3  4  und Art.  71  Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit  der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsi  dium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Zusammensetzung des Vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der  französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines der  Mitglieder  aus der französischen Schweiz  übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Conférence Romande  des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA)  steht in Bezug  auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten Der Vorstand a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
                            Art. 9  Entscheidverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird  ,  erfolgt die Anstellung öffentlich  -  rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist  sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit  die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das Geldspielgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  1  Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der  deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie  eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können  einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der  maximalen Amtszeit einer Richterin od  er eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D  ie FDKG  kann  auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter  ernennen  ,  a.  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und  –  richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder  b.  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die  ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder  –  richter nic  ht verfügen; diesfalls  muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  2  Zuständigkeit  Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in  S  achverhalts  -  und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem  Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  3  Unabhängigkeit  Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  4  Organisation und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf.  Darin  regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen  , das Personal  und die  Kommunikation seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird  ,  erfolgt die Anstellung öffentlich  -  rechtlich, das Bundespersonalrecht ist  sinn  gemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die  besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem V  erwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom  17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der  Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  5  Wahl und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein  kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private  Revisionsstelle  auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine  im Sinne von Art. 728a  des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220)  ordentliche  Revision der Rechnung der Trägerschaft, eins  chliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Weitere organisatorische Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  6  Kommissionen und Arbeitsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige  Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur  Verfügung stehe  nden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.  Z  WEITER  A  BSCHNITT  :  F  INANZEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 7 Finanzierung Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 6 7
                            sowie über Gebührenerträge des  Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  8  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung.  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den  Vorschriften  des 32. Titels  OR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.  3.  Kapitel:  Die interkantonale Geldspielaufsicht  (GESPA)  E  RSTER  A  BSCHNITT  :  A  UFGABEN UND  O  RGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  9  Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen  Aufsichts  -  und  Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr  und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA  allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vere  inbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels  Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann der GESPA weitere unter  geordnete Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger  Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1  bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf  selbst  keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen  und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder  Kooperationen eingehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Rechtsform, Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich  -  rechtliche Anstal  t mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt über die folgenden Organe:  a.  den Aufsichtsrat;  b.  die Geschäftsstelle;  c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  1  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  2  Organisation und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der  Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  3  Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder  aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz  stammen.  Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  4  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat  a.  er  lässt  i.  das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die  FDKG;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;  iii.  die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt  der  Genehmigung durch die FDKG;  iv.  die Regulierung betreffend das Personal;  b.  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;  c.  beschliesst  i.  das jährliche Budget der GESPA;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;  iii.  den Rechenschaftsbericht zuhanden  der FDKG, jeweils für vier Jahre;  d.  stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt  die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die  für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben  notwendig und keinem anderen Organ ü  bertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter  -  und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen  Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufs  ichtsrat kann Kantone  n  oder Gemeinden  im gegenseitigen Einvernehmen und  gegen kostendeckendes  Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben  über  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 5 Geschäftsstelle und Personal
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser  Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und  erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach  Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten  Bewilligungsent  scheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie vertritt die  GESPA  vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Personal wird öffentlich  -  rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das  Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse  und  die zu  erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Rev  isionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  6  Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonale  s Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private  Revisionsstelle  auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine  im Sinn von Art. 728a  OR  ordentliche Revision durch und berichtet dem  Aufsichtsrat.  Z  WEITER  A  BSCHNITT  :  F  INANZEN UND ANWENDBA  RES  V  ERFAHRENSRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  7  Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 6  4  ) Reserven in der Höhe von  CHF 3 Mio  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens  50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten,  jäh  rlichen Gesa  mtaufwands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  8  Finanzierung  Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der  Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  9  Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels  OR  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilung eines Aufwand -
                            oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand  -  oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung  auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone verwenden einen Ertragsübers  chuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den  Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 1 Verfahrensrecht Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwa ltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). 4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
                            Art. 3  2  Errichtung und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung  des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich  -  rechtliche Stiftung Sportförderung  Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten  Rec  hts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die  Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe  des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  3  Stiftungsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  FDKG  leg  t  den  Betrag aus dem  Reingewinn, welcher der Stiftung  jährlich  zugewendet wird,  im Verfahren  gemäss Art.  3  4  jeweils auf vier Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf  ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport,  für Aus  -  und Weiterbildung, für die Information s  owie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung  des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 4 Verfahren für die Festlegung des Betrags
                            zur  Förderung des nationalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  er Stiftungsrat der  SFS stellt der FDKG spätestens 1  2  Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die  bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss  der FDKG  kommt zustande, wenn sowohl die Meh  rheit der  Stimmenden  der  sechs  Kantone der  Westschweiz als auch die Mehrheit der  Stimmenden  der  zwanzig  Kantone der Deutschschweiz und des Kantons  Tessin dem Antrag zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen.  Die Einwohnerzahlen werden auf  der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  5  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung  der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Re  chnungslegung erfolgt sinngemäss nach den  Vorschriften des 32. Titels  OR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein  kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private  Revisionsstelle  auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle führt eine  im Sinn  e  von Art. 728a  OR  ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob  die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die FDKG besti  mmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem  Stiftungsreglement. Das Reglement regelt  namentlich  die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation  einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhä  ngigkeit von den Destinatären sowie das  Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird  ,  erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  6  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SFS unterbreitet der  FDKG  jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme,  zusammen mit der von der  Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der  FDKG  alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  7  Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SFS  gewährt Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);  b.  an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband  und der Eishockeyverband massgebend in  der Schweiz Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im  Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge d  er SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  8  Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.  5.  Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  9  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs  noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations  -  und Handelsbetrieben der Geldspielbranche  sein noch dürfen sie an solchen Unternehmu  ngen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung  ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40  Offenlegung von Interessenbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor  ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41  Ausstandspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflich  tig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft  unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder  verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder f  aktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder  diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  2  Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der  Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  3  Finanzaufsicht  Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die  Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  4  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem  Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schaden,  den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haf  tet sie nur, wenn ihre  Organe oder Mitarbeitenden  a.  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und  b.  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche  ein Anspruch gerichtet wird, eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone  s  olidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  5  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den  Datenschutz (  DSG;  SR  235.1 und  Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement  eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle.  Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30  und 31 DSG. Die  übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  6  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzgebung des Bundes über das  Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (S  R 152.3 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs  -  und Aufsichtstätigkeit der GESPA  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR  152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde  informiert über eine  Fristverlängerung oder ihren Entscheid und  er  lässt auf Verlangen eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  7  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und and  ere zu  veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen  betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 8 Anwendbares Recht Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung. 6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
                            Art. 4  9  Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen  Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS  auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei  gegebenen  Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und  Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin  oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interk  antonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen  Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten  erteilt werden. Die Westsch  weizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer  rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 4
                            9  hiervor entrichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie  eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 6  5  bis 6  8  dieses Konkordats.  7.  Kapitel:  Abgaben  E  RSTER  A  BSCHNITT  :  A  LLGEMEINE  B  ESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                            b.  Aufwand der GESPA;  c.  Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  2  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art.  51  hiervor dienen vorab  a.  Gebühren  für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 5  4  ff.);  b.  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 5  9  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b  vorst  ehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den  Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder  Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsa  bgabe (Art.  60  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands  wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen  Veranstaltungsrechte, Anteil „A  ufsicht“, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  3  Gebührenreglement der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren  Anteil des  Gesamtaufwands (Art. 5  2  , Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die  Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR  172.041  .1) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Z  WEITER  A  BSCHNITT  :  G  EBÜHREN FÜR  E  INZELAKTE DER  GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  4  Gebührenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür  Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung  enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  5  Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis,  abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr liegt zwischen  CHF  100.  --  und  CHF  350.  --  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 6 Gebührenzuschlag Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 5
                            4  f. erheben für Dienstleistungen oder  Verfügungen, die  a.  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder  b.  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  7  Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen,  namentlich:  a.  Kosten für beigezogene Sachverständige;  b.  Reise  -  und Transportkosten;  c.  Übernachtungs  -  und Verpflegungskosten;  d.  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 8 Vorschüsse Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. D RITTER A BSCHNITT : G
                            EBÜHREN DES  G  ELDSPIELGERICHTS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 9 Gebühren des Geldspielgerichts Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. V IER TER A BSCHNITT : A
                            UFSICHTSABGABE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  60  Abgabepflicht  Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine  Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  61  Bemessung der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch  den Veranstalterinnen oder Veran  staltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und  die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art.  2  7  Abs. 2) eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art.  51  )  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Bruttospi  elertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten  Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  2  Beginn und Ende der Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mi  t der  Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  3  Erhebung der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im  Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt im ersten Semester des Folge  jahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven  Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten  Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des  Folgejahres vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine  beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganz  e Abgabebetrag fällig.  F  ÜNFTER  A  BSCHNITT  :  A  BGABE FÜR DIE  G  EWÄHRUNG AUSSCHLIESS  LICHER  V  ERANSTALTUNGSRECHTE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  4  Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einmalige Abgabe gemäss Art.  50  beträgt gesamthaft  CHF  3 Mio  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten  Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwend  et den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA  mit Kapital (Art. 2  7  Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 5 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50
                            setz  t sich zusammen aus einem Anteil „Prävention“ und einem  Anteil „Aufsicht“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  6  Anteil „Prävention“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 8  5  BGS eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten  Bruttospielertrag auf die Kantone  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  7  Anteil „Aufsicht“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 5  2  Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag  aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des  Beitrags an die GESPA gemäss Art. 2  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  8  Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  3  gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.  8.  Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  9  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald  mindestens  18  Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das  Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung  und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW),  welche von der Fachdirektorenk  onferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in  den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten  s  dieses Konkordats au  fgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  70  Geltungsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die  Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das End  e des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat  , sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden  Vereinbarungskantone unter 18 sinkt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  71  Änderung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil  -  oder Totalrevision des  Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle  Vereinbarungsk  antone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen  Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses  vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 1
                            , der C  -  LoRo  2  sowie deren  Nachfolgekonkordate vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  3  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkor  dats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie  -  und  Wettkom  mission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie  -  und Wettkommission können  ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle  Amtsdauern werden für die Berechnung der maxim  alen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der  nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie  -  und Wettkommission, die bei I  nkrafttreten dieses Konkordats  hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission  gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der  Rekurskommission können  ihre Amtsdau  er beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und  Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die  Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Geldspielgericht übernimm  t alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats  hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum  Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides  in Kraft ist. Bewilligungsgesu  che gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937  (  welchem  die  Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18.  November 2005  (  welche  r  die Westschweizerkantone beigetreten sind  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den  Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgabe  n gestützt auf die  altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Festlegung des  Betrags  zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art.  34  erfolgt erstmals im Jahr 2022 für  die Periode 2023  –  2026  .  Bis Ende 2022  können die Kantone  wie bisher  einen Teil  der Reinerträge vor der  Verteilung in die kantonalen Fonds  zur Förderung des nationalen Sports  verwenden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene  Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im  Sinne von Art. 5  8  .  Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu  Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.  Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz  Dr. Andrea Bettiga, Landammann  Präsident FDKL