Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus (III B/6/3)
INHALT
Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus
- Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus
- Art. 3 Meldepflicht Veränderungen und Beschädigungen der Vermessungs- und Grenzzeichen sind unverzüglich dem zuständigen Geometer zu melden. 1
- Art. 8 Gemeinderat, Gemeindebeamter des Grundbuchamtes 1)
- Art. 11 Mitteilung an Grundeigentümer Die beabsichtigte Errichtung eines trigonometrischen Punktes wird dem Grundeigentümer durch die Gemeindekanzlei schriftlich mitgeteilt. 3
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