Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus (III B/6/3)
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Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus

7. 5. 2006 – 30/31 III B/6/3 Reglement über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus ( Vom 25. September 1978) (Genehmigt vom EJPD am 20. November 1987) Der Regierungsrat, in Ausführung der eidgenössischen Vermessungsvorschriften und gestützt auf Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) 1) und Artikel 28 – 32 von Verordnung und Gebührentarif zum Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht vom 16. Februar 1949 (Vo) 2) , beschliesst: A. Allgemeines
Art. 1 Zweck Zur Anlegung des Grundbuches sollen alle Gemeinden des Kantons ver- messen werden (ZGB Art. 950, Schlusstitel ZGB Art. 40, Art. 28 und 29 Vo).
Art. 2 * Durchführung
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Arbeiten an der Grundbuchvermes- sung auf ihrem Gebiet zu dulden.
2 Das Vermessungspersonal ist befugt, zur Ausführung dieser Arbeiten die Grundstücke unter Schonung der Kulturen zu betreten.
3 Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen sind in ihrer Lage unverändert bestehen zu lassen.
4 Der dem Grundeigentümer durch Vornahme der Vermessungsarbeiten, die Errichtung, den Bestand und Unterhalt der Zeichen entstehende nachweis- bare Schaden ist zu vergüten, wobei über den Betrag das Grundbuchamt entscheidet (Art. 238 a Abs. 2 und 3 EG ZGB).

Art. 3 Meldepflicht Veränderungen und Beschädigungen der Vermessungs- und Grenzzeichen sind unverzüglich dem zuständigen Geometer zu melden. 1

1) GS III B/1/1 2) GS III B/3/1
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Art. 4 Vorsätzliche Beschädigungen Vorsätzliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Vermessungs- zeichen werden strafrechtlich geahndet. B. Organisation und Aufgabenteilung
Art. 5 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Grundbuchvermessung.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. er setzt das langfristige Vermessungsprogramm im Sinne von Artikel 28 und 29 der Verordnung fest;
b. er schliesst die Werkverträge mit den patentierten freierwerbenden Inge- nieur-Geometern ab, welche mit der Vermarkung, der Parzellarvermes- sung und der Nachführung beauftragt werden;
c. er erklärt die Vermessungswerke als rechtskräftig;
d. er erlässt Weisungen über die Vermarkung, Parzellarvermessung, die Nachführung, die Aufbewahrung und Sicherung sämtlicher Original- bestandteile des Vermessungswerkes und die Zusammenarbeit zwischen dem Nachführungsgeometer und dem Grundbuchamt, soweit dies in Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften und der Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion notwendig ist.
Art. 6 Departement für Bau und Umwelt Das Departement für Bau und Umwelt (Departement) überwacht die Grund- buchvermessung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Festlegung der jährlich auszuführenden Vermarkungs- und Vermes- sungsarbeiten;
b. die Koordination zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion einerseits und dem Grundbuchamt anderseits;
c. die Behandlung aller übrigen mit der Triangulation, der Vermarkung, der Parzellarvermessung, dem Übersichtsplan und der Nachführung der Ver- messungswerke zusammenhängenden Fragen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Art. 7 Grundbuchamt Das kantonale Grundbuchamt wirkt mit:
a. bei der Grenzfestlegung, soweit notwendig;
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b. bei der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung der verpflockten Grenzen;
c. bei der öffentlichen Planauflage und Einsprachenerledigung der Parzel- larvermessung;
d. bei der Nachführung.

Art. 8 Gemeinderat, Gemeindebeamter des Grundbuchamtes 1)

1 Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben:
a. er ist Mitunterzeichner der Werkverträge mit den patentierten freierwer- benden Ingenieur-Geometern für Vermarkung und Parzellarvermessung;
b. er führt die administrativen Geschäfte (Rechnungswesen, Auskunftertei- lung usw.) aus Werkverträgen für Vermarkung und Parzellarvermessung;
c. er wirkt mit bei der Einsprachenerledigung aus Auflage der verpflockten Grenzen.
2 Der Gemeindebeamte des Grundbuchamtes hat folgende Aufgaben:
a. er wirkt mit bei der Grenzfestlegung;
b. er wirkt mit bei der Einsprachenerledigung der verpflockten Grenzen. C. Triangulation IV. Ordnung
Art. 9 Durchführung Der Kanton führt die Triangulation IV. Ordnung nach Massgabe der bundes- rechtlichen Vorschriften durch.
Art. 10 Amtliche Bekanntmachung; Gemeindedelegierter
1 Vor Beginn der Triangulationsarbeiten einer Sektion erlässt das Departe- ment im Amtsblatt eine amtliche Bekanntmachung. Gleichzeitig fordert es die in Frage kommenden Gemeindebehörden auf, je einen Gemeindedele- gierten zu bezeichnen, welcher für die Abwicklung der Geschäfte zu sorgen hat, die den Gemeinden überbunden werden.
2 Der Gemeindedelegierte vertritt seine Gemeinde im Verkehr mit dem aus- führenden Trigonometer. Er unterstützt ihn auch, wenn nötig, bei der Ermitt- ten belegt werden.

Art. 11 Mitteilung an Grundeigentümer Die beabsichtigte Errichtung eines trigonometrischen Punktes wird dem Grundeigentümer durch die Gemeindekanzlei schriftlich mitgeteilt. 3

1) Es werden keine Gemeindegrundbücher mehr geführt (s. auch Art. 15, 20, 25, 29)
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Art. 12 Erhaltung und Revision der Triangulationspunkte; Meldepflicht
1 Die Triangulation IV. Ordnung, inbegriffen die Anschlusspunkte I. bis III. Ordnung, ist auf unbeschränkte Dauer zu erhalten. Das Departement führt ein Verzeichnis über alle trigonometrischen Punkte und über alle vorkom- menden Veränderungen. Es bringt solche Veränderungen der Eidgenössi- schen Landestopographie und der technischen Vermessungsaufsicht sofort zur Kenntnis. Das Departement führt eine periodische Revision aller trigono- metrischen Punkte durch.
2 Falls bei einer Signalstelle eine bauliche Veränderung beabsichtigt wird, hat der Grundeigentümer dem Departement Anzeige zu erstatten, damit die nötigen Anordnungen für den Schutz oder die Verlegung des Punktes getroffen werden können.
3 Die staatlichen Organe, die Gemeindebehörden und die Geometer sind verpflichtet, Beobachtungen über Zerstörung, Gefährdung oder Veränderun- gen von Versicherungen trigonometrischer Punkte dem Departement schriftlich mitzuteilen. Dieses sorgt für die Wiederherstellung oder Siche- rung der Punkte. D. Vermarkung und Parzellarvermessung 1. Allgemeines
Art. 13 Die Vermarkung und die Parzellarvermessung sind nach Massgabe der eid- genössischen und kantonalen Vorschriften auszuführen. 2. Vermarkung
Art. 14 Bereinigung und Vermarkung Der Parzellarvermessung hat die Bereinigung der Grenzen mit darauf fol- gender dauerhafter Vermarkung vorauszugehen (Art. 28 Abs. 2 Vo).
Art. 15 Mitwirkende
1 Bei der Vermarkung haben der Geometer, der Gemeindebeamte des Grundbuchamtes und die Grundeigentümer mitzuwirken (Art. 28 Abs. 2 Vo).
2 Im Bedürfnisfalle sind zu diesen Arbeiten ein Mitglied des Gemeinderates und des Grundbuchamtes beizuziehen.
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Art. 16 Fernbleiben der Grundeigentümer Grundeigentümer, die trotz erhaltener Aufforderung an der Vermarkung nicht teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen, haften für die entstandenen Kosten und verlieren zudem jegliches Einspracherecht.
Art. 17 Vorweisen von Rechtstiteln Die Grundeigentümer sind verpflichtet, anlässlich der Vermarkung dem Geo- meter die Dienstbarkeiten, wie Wegrechte usw., soweit sie aufgenommen und im Plan dargestellt werden können, bekanntzugeben. Im Übrigen erfolgt die endgültige Regelung der Dienstbarkeiten nach dem dafür geltenden besonderen Verfahren.
Art. 18 Vereinigung von Grundstücken Soweit tunlich, sollen mehrere nebeneinanderliegende und dem gleichen Grundeigentümer gehörende Grundstücke vereinigt und als ein Grundstück vermarkt werden.
Art. 19 Grenzverbesserungen Anlässlich der Vermarkung sollen Grenzausgleichungen, Geradelegung von krummen Grenzen, Anlage von Feld- und Waldwegen, Vereinigung kleinerer Grundstücke und Grundstückabschnitte und andersartige Verbesserungen angestrebt werden.
Art. 20 Verpflockungsauflage, Einsprachenerledigung
1 Jede vom Geometer mit Pfählen abgesteckte Grenze, gegen die innert 14 Tagen, vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeinderates an gerechnet, keine schriftliche Einsprache beim Gemeinderat erfolgt, erhält gesetzliche Gültigkeit und wird endgültig vermarkt.
2 Allfällige Einsprachen werden vom Gemeinderat, dem Geometer und dem Gemeindebeamten des Grundbuchamtes zur vorläufigen gütlichen Erledi- gung überwiesen.
3 Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, setzt das Grundbuchamt eine zerstörliche Frist von sechs Monaten an, binnen welcher die Beteiligten den Rechtsstreit vertraglich zu regeln oder nach Zivilprozessordnung 1) anhängig zu machen haben (Art. 29 Vo). 5 1) GS III C/1
Grundbuchvermessung – R III B/6/3 3. Parzellarvermessung, öffentliche Planauflage und Plangenehmigung
Art. 21 Planauflage, Einsprachemöglichkeit
1 Nach erfolgter Prüfung des Vermessungswerkes durch die technische Ver- messungsaufsicht und Behebung allfälliger Mängel durch den Geometer werden die Pläne, das Flächen- und Eigentümerverzeichnis während 30 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt.
2 Die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzugeben unter Ansetzung einer zer- störlichen Frist von sechs Monaten, innerhalb welcher Ansprüche und Abänderungsbegehren schriftlich und begründet beim Grundbuchamt anzu- melden sind (Art. 31 Vo).
3 Was bereits im Verfahren gemäss Artikel 20 entschieden wurde, kann nicht mehr Gegenstand der Einsprache bilden.
Art. 22 Einsprachenerledigung, Vermessung
1 Das Grundbuchamt prüft die Eingaben und versucht, zusammen mit dem Geometer, eine gütliche Erledigung zu finden.
2 Wenn keine Einigung erzielt werden kann, weist das Grundbuchamt die Beteiligten an, die Streitsache binnen einer zerstörlichen Frist von sechs Monaten vertraglich zu regeln oder nach Zivilprozessordnung anhängig zu machen.
Art. 23 Anerkennung Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 21 und 22 erklärt der Regie- rungsrat das Vermessungswerk als rechtskräftig und erkennt ihm die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Die Anerkennung durch das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt vorbehalten. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Aufbewahrung und Benützung der Vermessungswerke
Art. 24 Aufbewahrung
1 Sämtliche Originalbestandteile des Vermessungswerkes wie Originalpläne, Handrisse, Register und Berechnungen werden auf dem kantonalen Grund- buchamt aufbewahrt. Für die Ausführung der Nachführung können Original- akten vorübergehend bei den Nachführungsgeometern aufbewahrt werden.
2 Eine Kopie der Originalpläne sowie des Flächen- und Eigentümerverzeich- nisses sind auf den Gemeindekanzleien aufzubewahren.
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Art. 25 Versicherung
1 Die Originalbestandteile des Vermessungswerkes sind feuersicher und trocken aufzubewahren und durch den Kanton gegen Feuerschaden zu ver- sichern.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Pläne, Bücher oder Karteien in ge- Benützung
1 Die Grundbuchpläne und die dazugehörenden Dokumente dürfen von Per- sonen, die ein Interesse glaubhaft machen, am Ort ihrer Aufbewahrung ein- gesehen werden. Eine Herausgabe dieser Akten ist nicht gestattet.
2 Für die Anfertigung von Plankopien oder Auszügen aus dem Vermes- sungswerk ist der Nachführungsgeometer zuständig. E. Nachführung der Vermessungswerke
Art. 27 Nachführungspflicht Die vom Bund anerkannten Vermessungswerke sind gemäss den eidgenös- sischen und kantonalen Vorschriften nachzuführen.
Art. 28 Nachführungskreise, Werkvertrag Für die Nachführung teilt der Regierungsrat den Kanton in Nachführungs- kreise ein. Er überträgt die Nachführungsarbeiten durch Werkvertrag einem für den Kreis allein zuständigen Nachführungsgeometer.
Art. 29 Aufgaben des Nachführungsgeometers
1 Der Nachführungsgeometer ist dafür verantwortlich, dass die Original- dokumente des Vermessungswerkes ständig nachgeführt werden. Diese Arbeit geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Grundbuch- amt.
2 Die beim kantonalen Grundbuchamt und bei den Gemeinden aufbewahr- ten Kopien der Grundbuchpläne sowie die Flächen- und Eigentümerver- zeichnisse sind jährlich nachzuführen. 7
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Art. 30 Auftragserteilung Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, selbständige und dauernde Rechte oder andere Dienstbarkeiten und Grund- lasten begründet, welche in den Grundbuchplänen darzustellen sind, so erteilt das kantonale Grundbuchamt den Auftrag zur Nachführung des Ver- messungswerkes.
Art. 31 Fristsetzung für Anmeldung im Grundbuch Werden Mutationen, für welche der Nachführungsgeometer die Mutations- urkunde zugestellt hat, nicht innerhalb von sechs Monaten und trotz schrift- licher Mahnung an die Beteiligten durch das Grundbuchamt zum Eintrag in das Grundbuch angemeldet, so erlischt deren Verbindlichkeit. Der Nach- führungsgeometer ist verpflichtet, den bisher rechtsgültigen Zustand wieder herzustellen. Mutations- und Wiederherstellungskosten gehen zu Lasten des Verursachers.
Art. 32 Meldung von baulichen Veränderungen Die vom Regierungsrat bestimmte kantonale Amtsstelle meldet dem Nach- führungsgeometer alle Neu- und Anbauten, den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche eine Nachführung des Vermessungswerkes bedingen.
Art. 33 Nachführung von Amtes wegen Die Wiederherstellung verlorener oder veränderter Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen sowie die Aufnahme von nicht gemeldeten Kulturgrenz- veränderungen und Bauten nimmt der Nachführungsgeometer von Amtes wegen vor. F. Kostentragung
Art. 34 Allgemeine Leitung, Vorschüsse Der Kanton übernimmt die Kosten der allgemeinen Leitung und der Prüfung der Grundbuchvermessung. Er leistet an den von ihm beauftragten Inge- nieur-Geometer Vorschüsse.
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Art. 35 Vermarkungskosten
1 Die Kosten der Vermarkung bei der Parzellarvermessung sind zu gleichen Teilen von den Grundeigentümern zu tragen, deren Grenzen festgelegt wer- den (Art. 252 Abs. 2 und 3 EG ZGB).
2 Der Kanton übernimmt die ganzen Kosten der Vermarkung der Staats- strassen, die Gemeinden diejenigen der Gemeindestrassen und die Bahn- verwaltung diejenigen ihres Eigentums.
3 An die Kosten der Vermarkung der Berggebiete leistet der Kanton einen Beitrag von 20 Prozent in denjenigen Fällen, in denen der Bund einen Bei- trag gewährt (Art. 252 Abs. 3 EG ZGB).
Art. 36 Vermessungskosten Die Kosten der Triangulation IV. Ordnung, der Parzellarvermessung und des Übersichtsplanes, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, sind vom Kanton und von den Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen (Art. 252 Abs. 1 EG ZGB).
Art. 37 Nachführungskosten
1 Die Kosten der Nachführung im öffentlichen Interesse, wie Nachführung der Triangulation IV. Ordnung und der Fixpunkte der Parzellarvermessung, Erneuerung von Akten der Parzellarvermessung, Umkartierung, Nach- führung der Kulturgrenzen, soweit solche nicht direkt mit Grenz- und Gebäudemutationen zusammenhängen, und Nachführung des Übersichts- planes, sind nach Abzug des Bundesbeitrages je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden zu übernehmen.
2 Die Kosten im privaten Interesse, wie Grenzmutationen und deren Vermar- kung, Gebäudemutationen, Wiederherstellung von Grenzzeichen, sind durch den Verursacher zu tragen. G. Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
2 Damit wird das Reglement vom 14. März 1923 über die Grundbuchvermes- sung im Kanton Glarus aufgehoben 1) . 9 1) LB 4 96
Grundbuchvermessung – R III B/6/3 Änderungen des Reglementes: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 11) Art. 2 Abs. 4 in Kraft ab sofort (Genehm. BR 18. 12. 1989) Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 6, 10 Abs. 1, 12 in Kraft ab LG 2006
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