Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus --> V D/1/1 (V D/1)
INHALT
Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus --> V D/1/1
- Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus --> V D/1/1
- Art. 12 Haftung Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 2)
- Art. 41 Verjährung der Prämien Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden. 11
- Art. 56 Geschäftskreis Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonde- ren Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, so- fern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen. 15
- Art. 64 Schadenermittlung, Wiederherstellung Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädig- ten selber mit eigenen Mitteln auszuführen. 17
- Art. 68 Einsprache Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz erge- hen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begrün- dung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
- Art. 72 Änderung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7. Mai 1995 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2
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