Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus --> V D/1/1
1. 7. 2 0 10 – 3 5 V D/1 Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus (Sachversicherungsgesetz, SachVG) (Vom 2. Mai 2010) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 48 der Kantonsverfassung 1) , beschliesst: I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel
Art. 1 Rechtsform und Sitz Die Kantonale Sachversicherung Glarus (Glarnersach) ist eine selbststän- dige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Glarus; sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Glarnersach hat folgende Aufgaben:
a. Versicherung von Gebäuden im Monopol gegen Feuer- und Elementar- schäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
b. Versicherung von Sachen und nicht vom Monopol erfassten Gebäuden im Wettbewerb gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
c. Führung des Kulturschadenfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
d. Führung der Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr nach den Vor- schriften des Brandschutzgesetzes 2) sowie Einzug der Brandschutz- abgabe;
e. Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren.
2 Die Versicherungsbereiche erfüllen ihre Aufgaben jeweils selbsttragend und beachten die anerkannten versicherungstechnischen Grundsätze und Regeln des Risikomanagements; sie betreiben eine der Grösse angepasste Risikopolitik.
3 Die Glarnersach haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vermögen. 1 Kanton Glarus
1995 1) GS I A/1/1 2) GS V C/1/1
Sachversicherungsgesetz V D/1
Art. 3 Beteiligungen und Zusammenarbeit Die Glarnersach kann im Rahmen ihrer Aufgaben alle Geschäfte tätigen, die ihrer Entwicklung dienen. Insbesondere kann sie Verbindungen mit anderen Institutionen eingehen, Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Schadenpools beteiligen. II. Organisation 1. Organe
Art. 4 Die Organe der Glarnersach sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle. 2. Verwaltungsrat
Art. 5 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie vier bis sechs Mitgliedern. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten.
2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Präsi- denten oder die Präsidentin und die Mitglieder. Er kann diese aus wichtigen Gründen abberufen.
3 Im Verwaltungsrat ist der Regierungsrat von Amtes wegen vertreten durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements. Die Ver- tretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus dem Landrat dürfen im Verwaltungsrat zusammen nicht in der Überzahl sein.
Art. 6 Wahlvoraussetzungen
1 Wählbar in den Verwaltungsrat sind Personen, die Gewähr für eine ein- wandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen.
2 Die Mehrheit des Verwaltungsrats verfügt insbesondere über ausgewie- sene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Versiche- rung, Bau, Brandschutz bzw. Feuerwehr, Finanzen oder Recht.
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Art. 7 Konstituierung und Bildung von Ausschüssen
1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Er kann diesen, dessen einzelnen Mitgliedern oder Dritten die Vorbereitung bzw. die Aus- führung seiner Beschlüsse oder Überwachungsaufgaben übertragen.
3 Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse und der Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat.
Art. 8 Befugnisse
1 Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Glarnersach und die Überwachung der Geschäftsführung.
2 Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a. Erlass der Vollzugsbestimmungen zum Sachversicherungsgesetz, insbe- sondere des Geschäfts- und Organisationsreglements, der Reglemente zum Schätzungsverfahren, zur Schadenregulierung, zur Anpassung der Versicherungswerte, zum Selbstbehalt und den Nebenleistungen sowie des Reglements über den Kulturschadenfonds;
b. Erlass der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Verwaltungsrates; diese Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat;
c. Festlegung der Organisation sowie Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
d. Festlegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
e. periodische Festlegung der strategischen Ziele unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und jährliche Berichterstattung über deren Erreichung;
f. Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung der Glarnersach;
g. Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
h. Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnun- gen) und Veröffentlichung nach Genehmigung durch den Regierungsrat;
i. Fassung der Beschlüsse zur Umsetzung von Feststellungen der externen Revisionsstelle im Revisionsbericht und Berichterstattung an den Regie- rungsrat;
k. Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
l. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Ihm fallen überdies alle Aufgaben bzw. Entscheide zu, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht einem anderen Organ der Glarnersach übertragen sind. 3
Sachversicherungsgesetz V D/1 3. Geschäftsleitung
Art. 9 Aufgabe Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Geschäfts- und Organi- sationsreglements die gesamte Geschäftsführung.
Art. 10 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht als Angestellte, Beauf- tragte oder Organe eines die Glarnersach in ihrem Kerngeschäft und in ihrem Hauptgeschäftskreis konkurrenzierenden Unternehmens tätig sein.
2 Nebenberufe, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter der Geschäfts- leitung richten sich nach Artikel 27 des Personalgesetzes 1) und unterliegen der Bewilligung des Verwaltungsrates.
3 Bei Interessenkonflikten haben die Mitglieder der Leitungsorgane in den Ausstand zu treten.
4 Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 76 Absatz 1 der Kantonsverfassung. 4. Revision
Art. 11
1 Die Glarnersach stellt im Geschäftsbericht ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getrennt nach den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 dar.
2 Der Regierungsrat beauftragt auf Vorschlag des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine befähigte externe Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Geschäftstätigkeit (Buchführung, Geschäftsbericht usw.) den gesetzlichen Vorgaben, den anerkannten Standards sowie den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht. Die Revisionsstelle erstattet Bericht an den Verwal- tungsrat zuhanden des Regierungsrates. III. Haftung und Personelles
Art. 12 Haftung Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 2)
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4 1) GS II A/6/1 2) GS II F/2
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Art. 13 Personal
1 Das Personal der Glarnersach wird öffentlich-rechtlich nach den Bestim- mungen des kantonalen Personalrechts angestellt.
2 Der Verwaltungsrat kann für Mitarbeitende des Aussendienstes pri- vatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen.
3 Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes. IV. Aufsicht
Art. 14 Regierungsrat
1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er geneh- migt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft periodisch deren Umsetzung.
2 Dem Regierungsrat kommen insbesondere folgende weiteren Aufgaben bzw. Rechte zu:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
b. Beauftragung einer externen Revisionsstelle;
c. Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgs- rechnungen);
d. Genehmigung der Reglemente sowie der Verträge von strategischer Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und l );
e. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versiche- rungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2.
Art. 15 Landrat Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Glarnersach aus. V. Zusammenarbeit mit Behörden
Art. 16 Gemeinden
1 Die Gemeinden haben der Glarnersach sämtliche für die Ausübung derer Tätigkeit im Bereich der obligatorischen Versicherung und dem Kultur- schadenfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Sie stellen die erteilten Baubewilligungen der Glarnersach zu. 5
Sachversicherungsgesetz V D/1
Art. 17 Kanton
1 Die Auskunftspflicht der kantonalen Verwaltungsstellen und Behörden ent- spricht derjenigen der Gemeinden, insbesondere haben Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte im Rahmen der prozessrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Glarnersach die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Erledigung von Schadenfällen nötig ist.
2 Die gegenseitige Abgeltung von Leistungen zwischen der Glarnersach und anderen Verwaltungsstellen bestimmt der Regierungsrat nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat. VI. Gebäudeversicherung im Monopol 1. Umfang Art 18 Obligatorium
1 Alle Gebäude im Kanton Glarus sind gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern.
2 Die Kontrolle des Obligatoriums obliegt der Glarnersach.
Art. 19 Monopol
1 Die obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elemen- tarschäden muss bei der Glarnersach erfolgen; für die gleichen Gefahren dürfen anderweitig keine Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
2 Nicht vom Versicherungsmonopol der Glarnersach erfasst werden Indust- rie- und Hotelbauten.
Art. 20 Gebäude
1 Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das Raum schafft, überdacht ist, betreten werden kann sowie zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Bassins, Silos und Jauchegruben gelten ebenfalls als Gebäude.
2 Keine Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. solche, deren Versicherungswert den in Vollzugsvorschriften festgesetz- ten Mindestwert nicht erreicht;
b. solche, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden (Fahrnisbauten), wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden;
c. Stollen, Kavernen, Tunnels;
d. nicht umfassend genutzte landwirtschaftliche Ställe und Scheunen auf Meldung des Eigentümers.
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Art. 21 Industrie- und Hotelbauten
1 Als industrielle Bauten gelten alle betriebsnotwendigen Gebäude von Betrieben, die gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz aufgrund einer Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellt sind.
2 Als Hotelbauten gelten Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gäste- betten.
Art. 22 Beginn der Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für ein Gebäude.
Art. 23 Beginn der Versicherungsdeckung Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Antrag für die Bauzeitver- sicherung oder die Schätzungsanmeldung der Glarnersach überbracht oder der Post übergeben worden ist.
Art. 24 Ende von Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung
1 Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung enden bei Totalschaden oder Abbruch des Gebäudes.
2 Die Beendigung der Versicherungsdeckung wegen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 25 bleibt vorbehalten.
Art. 25 Ausschluss von der Versicherung
1 Gebäude, die namentlich infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt sind, die durch zumut- bare Abwehrmassnahmen nicht gemildert worden sind, können von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
2 Vor dem Ausschluss muss der Versicherte erfolglos gemahnt worden sein, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beseitigen; in ausserordentli- chen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3 Ein Ausschluss ist aufzuheben, wenn die geforderten Abwehrmassnahmen getroffen worden sind.
4 Der Ausschluss und die Wiederaufnahme in die Versicherung sind neben dem Eigentümer auch den Grundpfandgläubigern, dem Grundbuchamt und der entsprechenden Gemeinde mitzuteilen. 7
Sachversicherungsgesetz V D/1 2. Versicherte Gefahren
Art. 26 Feuerversicherung
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfall- mässig entstehen durch:
a. Feuer, Rauch, Hitze;
b. Blitzschlag;
c. Explosion.
2 Nicht zu vergüten sind Schäden, die durch normale Abnützung oder durch ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache entstanden sind.
3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luft- und Raumfahr- zeuge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversiche- rung zu vergüten, soweit nicht Dritte hiefür ersatzpflichtig sind.
Art. 27 Elementarschäden
1 Die Gebäude sind des Weiteren versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmässig entstehen durch:
a. Sturm;
b. Hagel;
c. Hochwasser, Überschwemmungen;
d. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch;
e. Felssturz, Steinschlag;
f. Erdrutsch, Rüfe.
2 Nicht gedeckt sind Schäden durch:
a. Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost;
b. Eindringen von Regen-, Schnee- sowie Hang- und Sickerwasser durch Dach, Wände, Türen, Fenster und Böden;
c. Schneelast an Bedachungsmaterialien, Schneefängen, Dachrinnen, Kaminen;
d. Wasser aus künstlichen Wasseranlagen wie Stauseen;
e. Rückstau aus Ab- und Entwässerungsleitungen sowie Kanalisationen;
f. Grundwasser;
g. schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen.
Art. 28 Ausgeschlossene Gefahren
1 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch:
a. Veränderung der Atomkernstruktur;
b. Kontamination ausserhalb der Schadenstätte;
c. Meteoriten, Erdbeben;
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d. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer oder polizeilicher Gewalt;
e. Überschallknall;
f. Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
2 Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, ausge- schlossene Gefahren ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen. 3. Versicherungswerte
Art. 29 Neuwertversicherung
1 Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2 Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.
Art. 30 Zeitwertversicherung
1 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes 50 Prozent des Neuwer- tes, erfolgt die Versicherung zum doppelten Zeitwert.
2 Als Zeitwert eines Gebäudes gilt der Neuwert abzüglich Altersentwertung, die durch Alterung, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist.
Art. 31 Steigende Bauzeitversicherung Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude im Gang, gilt der dem Baufortschritt ent- sprechende Wert als Versicherungswert.
Art. 32 Versicherungswert nach Ermessen In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei unersetzbaren historischen Bauten, kann der Versicherungswert unter Berücksichtigung von Erfah- rungswerten nach Ermessen festgelegt werden. 4. Versicherungsaufnahme
Art. 33 Schätzungen
1 Schätzungen des Versicherungswertes von Gebäuden finden statt:
a. nach Vollendung der Bauarbeiten;
b. alle zehn Jahre (Revisionsschätzung); 9
Sachversicherungsgesetz V D/1
c. auf begründetes Gesuch des Eigentümers;
d. auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
2 Gebäudeschätzungen sind grundsätzlich kostenlos; der Eigentümer trägt die Kosten für von ihm verlangte Schätzungen.
Art. 34 Pflichten des Eigentümers
1 Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungsorgane das Gebäude ungehindert betreten können.
2 Er ist berechtigt und, sofern es die Schätzungsorgane verlangen, verpflich- tet, der Schätzung beizuwohnen und alle Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen vorzuweisen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
3 Erhöhungen der Gefahren durch Nutzungsänderungen oder andere Um- stände bzw. ungenügende Versicherungsdeckung sind vom Eigentümer unverzüglich der Glarnersach zu melden.
4 Zur Verhütung von Schäden hat der Eigentümer alles Zumutbare vorzukeh- ren, insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Art. 35 Anpassung der Versicherungswerte
1 Die Versicherungswerte werden dem Stand der Baukosten angepasst, wenn sich diese um mehr als 5 Prozent verändert haben.
2 Ist ein Gebäude durch bauliche Massnahmen verändert oder durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt worden, so werden die Versi- cherungswerte entsprechend angepasst.
Art. 36 Versicherungsbestätigung Die Gebäudeversicherung hat dem Versicherungsnehmer eine Versiche- rungsbestätigung (Police) auszuhändigen, die insbesondere Aufschluss gibt über Versicherungssumme, Kubatur, Altersentwertung, Prämiensatz, allfäl- lige Ausschlüsse. 5. Versicherungsprämien
Art. 37 Prämienhöhe Die Prämien sind so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung von Risiko und Solidarität gesamthaft ausreichen, um
a. die Schäden zu bezahlen;
b. angemessene Reserven zu bilden;
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c. die gesetzlich vorgesehenen Beiträge für den Kulturschadenfonds zu leisten;
d. die übrigen betriebsnotwendigen Kosten sowie Ausgaben zu decken.
Art. 38 Prämienzahlung
1 Die Prämie wird jährlich im Voraus erhoben und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres bzw. wurde der Versicherungswert während des Jahres angepasst, so sind die Prämien nur für diese Zeit geschuldet.
3 Im Schadenfall ist die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet; es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
4 Bei teilweisem Ausschluss aus der Versicherung erfolgt keine Prämien- reduktion.
Art. 39 Prämienschuldner
1 Die Prämie hat zu leisten, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist; für ausstehende Prämien haftet der Erwerber eines Gebäudes mit dem bisherigen Eigentü- mer solidarisch.
2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
Art. 40 Vollstreckung
1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren voll- streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
2 Für die Prämien besteht für die Glarnersach ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen anderen Pfandrechten nach Massgabe von Artikel 227 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes zum Zivil- gesetzbuch (EG ZGB) .
Art. 41 Verjährung der Prämien Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden. 11
1) GS III B/1/1
Sachversicherungsgesetz V D/1
Art. 42 Prämienrückerstattung Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet. 6. Verfahren im Schadenfall
Art. 43 Anzeigepflicht und Säumnisfolge
1 Ein Schaden ist der Glarnersach unverzüglich zu melden.
2 Die Glarnersach ist zur Ablehnung des Schadens berechtigt, wenn
a. die Meldung so spät eingereicht wird, dass Schadenursache oder Scha- denumfang nicht mehr festgestellt werden können;
b. die Meldung nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis erfolgt;
c. die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.
Art. 44 Pflicht zur Schadenabwehr und Schadenminderung Im Schadenfall sind die Eigentümer und die Benützer eines Gebäudes oder Grundstücks verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadenabwehr und Schadenminderung zu treffen.
Art. 45 Schadenermittlung
1 Die Glarnersach ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
2 Ohne ihre Zustimmung dürfen am Gebäude oder am Grundstück keine Veränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Vorkehrungen gemäss Artikel 44 oder solche, die aus polizeilichen Gründen geboten sind.
Art. 46 Schadensumme
1 Ist ein Gebäude vollständig zerstört, entspricht die zu entschädigende Schadensumme dem zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes indexierten Neuwert.
2 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes oder einzelner Gebäude- teile zum Zeitpunkt des Schadeneintritts 50 Prozent des Neuwertes, beschränkt sich die Entschädigung auf den doppelten Zeitwert.
3 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht wiederhergestellt, werden der Verkehrswert, maximal jedoch der einfache Zeitwert, mindestens aber die Aufräumungs- und Entsorgungskosten, vergütet.
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4 Für uneingeschränkt funktionstüchtige Gebäudekomponenten, deren Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unver- hältnismässig hoch sind, kann ein Minderwert festgelegt werden.
5 Bei unvollendeten Gebäuden bemisst sich die zu entschädigende Scha- densumme am Wert des sich im Bau befindlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts.
6 Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre. Sie kann in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Streitigkeiten betreffend das Baugesuch steht diese Frist still.
Art. 47 Nebenleistungen Ersetzt werden des Weiteren die Kosten:
a. für den notwendigen Abbruch, die Aufräumung und die vorschrifts- gemässe Entsorgung von Resten beschädigter Gebäudeteile;
b. für die Schadenminderungs-, Schutz- und Rettungsmassnahmen soweit sie das Gebäude betreffen;
c. die dadurch entstehen, dass neben der Schadenbehebung andere Sachen am oder im Gebäude bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;
d. für die Schutt- und Geröllräumung in der unmittelbaren Gebäudeumge- bung mit Ausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Art. 48 Unterversicherung Übersteigt die Höhe des Schadens den Versicherungswert, ist der Schaden in dem Verhältnis zu ersetzen, in dem der Versicherungswert zur Schaden- höhe steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Art. 49 Kürzung und Verwirkung der zu entschädigenden Schadensumme
1 Die Schadenleistung kann im Verhältnis des Verschuldensgrades gekürzt werden, wenn der Eigentümer
a. den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat;
b. den Schaden durch nicht ordentlich vorgenommenen Gebäudeunterhalt oder nicht eingehaltene gesetzliche Auflagen und Vorschriften begünstigt hat;
c. durch Veränderungen am Schadenplatz die Schadensumme negativ beeinflusst hat; Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
e. die Meldung von Gefahrenerhöhungen unterlassen hat. 13
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2 Hat der Eigentümer den Schaden vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt oder dabei mitgewirkt, wird keine Schadenleistung ausgerichtet.
Art. 50 Auszahlung
1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben ist. Bei grossen Schäden können nach Baufortschritt Teilzahlungen geleistet werden.
2 Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schadenplatz aufgeräumt worden ist.
3 50 000 Franken übersteigende Versicherungsleistungen werden vom Tag des Schadenereignisses bis zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum hypothekarischen Referenzzinssatz des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements ohne Zinseszins verzinst; Nebenleistungen werden nicht ver- zinst.
Art. 51 Selbstbehalt
1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenübli- chen Rahmen zu halten.
Art. 52 Sicherung der Grundpfandgläubiger
1 Bestehen auf dem Schadenobjekt Grundpfandrechte, darf die Entschädi- gung nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer ausbezahlt werden (Art. 822 ZGB).
2 Wird die Zustimmung verweigert, darf die Entschädigung dem Eigentümer erst ausbezahlt werden, wenn das Schadenobjekt wiederhergestellt ist. Vor- behalten bleibt Artikel 822 Absatz 2 ZGB.
3 Die Glarnersach haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Ent- gläubiger aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind.
4 Bei Ausschluss gemäss Artikel 25 gilt diese Haftung gemäss Absatz 3 bis zur Rückzahlung der Grundpfandschulden, längstens jedoch während zweier Jahre, innert welcher der Eigentümer uneingeschränkt prämienpflich- tig bleibt.
5 Der Eigentümer ist der Glarnersach für diese Leistungen rückerstattungs- pflichtig.
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Art. 53 Rückgriff
1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Glarnersach über, soweit sie Entschädigung leistet. Die Glarnersach ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er der Gebäudeversiche- rung dieses Recht schmälert, schadenersatzpflichtig.
Art. 54 Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
1 Die Summe aller Versicherungsleistungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, kann vom Landrat auf Antrag des Regierungsrates auf einen bestimmten Prozentsatz der bestehenden Reserven beschränkt werden.
2 Wird diese Limite überschritten, werden die auf die einzelnen Objekte ent- fallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt; bis zur Festsetzung der Versicherungsleistung aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken. VII. Versicherung im Wettbewerb
Art. 55 Umfang
1 Die Glarnersach versichert im Wettbewerb mit den privaten Versicherungs- gesellschaften Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschä- den sowie weitere Gefahren.
2 Der Verwaltungsrat kann die Glarnersach ermächtigen, weitere Versiche- rungen anzubieten, sofern diese mit den in Absatz 1 versicherten Sachen in Zusammenhang stehen.
3 Er legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen fest, wobei er dies- bezüglich die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Versicherungsvertrag berücksichtigt.
Art. 56 Geschäftskreis Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonde- ren Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, so- fern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen. 15
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Art. 57 Versicherungsantrag
1 Wer bei der Glarnersach eine Versicherung im Wettbewerb abschliessen will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen.
2 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind entweder im Versiche- rungsantrag aufzuführen oder dem Antragsteller vor der Einreichung des Antrages zu übergeben.
3 Die Glarnersach ist berechtigt, einen Versicherungsantrag innert 14 Tagen abzulehnen oder den Beginn der Versicherung von der Erfüllung von Bedin- gungen abhängig zu machen.
Art. 58 Versicherungsbestätigung Die Glarnersach hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestäti- gung (Police) auszuhändigen, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten sind.
Art. 59 Ergänzendes Recht Im Übrigen gelten für die Versicherung im Wettbewerb ergänzend und sinn- gemäss die materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Versicherungsvertrag.
Art. 60 Steuerpflicht Im Rahmen der Versicherung im Wettbewerb ist die Glarnersach steuer- pflichtig. VIII. Kulturschadenfonds
Art. 61 Zweck
1 Der Kulturschadenfonds richtet Beiträge an die Behebung von Elementar- schäden an Kulturland aus, sofern diese Elementarschäden üblicherweise nicht versichert werden.
2 Der Kulturschadenfonds ist Verbindungs- und Abwicklungsstelle für Gesu- che an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.
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Art. 62 Gegenstand
1 Die Beiträge werden ausgerichtet für Schäden, die durch Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch, Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) verursacht wer- den an:
a. Kulturland, namentlich Wies-, Weide- und Ackerland;
b. landwirtschaftliche Kulturen, Wege und Strassen.
2 Juristische Personen, insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sind von Beitragsleistungen ausgeschlossen, vorbehalten sind natürliche Perso- nen, denen das Land verpachtet wurde.
Art. 63 Ausschlüsse
1 Nicht berücksichtigt werden Schäden:
a. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumut- bare Massnahmen hätte verhindert werden können; dazu zählen auch Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt, mangelnde Sorgfalt oder per- manente Überlastung der Böden (Überdüngung, nicht standortgerechte Kulturen) zurückzuführen sind;
b. die nicht auf die Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
c. bei denen damit zu rechnen ist, dass sie sich in kurzen Zeitabständen wiederholen;
d. die als Folge künstlicher Erdbewegungen, mangelhafter Anlagen oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkung entstanden sind;
e. die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden;
f. die als Folge von Dürre, Nässe, Frost eingetreten sind;
g. durch das Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen (Beschädi- gung der Verschleissschicht ohne Ausschwemmen des Koffers);
h. an vergandetem Land.
2 Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für Schaden verhütende Massnahmen.
Art. 64 Schadenermittlung, Wiederherstellung Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädig- ten selber mit eigenen Mitteln auszuführen. 17
Sachversicherungsgesetz V D/1
Art. 65 Entschädigung
1 Der Kulturschadenfonds richtet seine Beiträge in Ergänzung der Leistun- gen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elemen- tarschäden aus.
2 Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen des Kulturschadenfonds vor.
3 Sind die Fondsreserven nicht ausreichend, werden die Schäden gleich- mässig gekürzt. Bereits zugesicherte und ausbezahlte Leistungen erfahren keine Kürzung.
Art. 66 Finanzierung, Haftung
1 Dem Kulturschadenfonds fliessen zu:
a. ein jährlicher Beitrag der Gebäudeversicherung im Monopol von 1–3 Rap- pen je 1000 Franken Gebäudeversicherungssumme; der Verwaltungsrat bestimmt aufgrund der vorhandenen Fondsreserven den jeweiligen Bei- tragsansatz;
b. ein jährlicher Beitrag des Kantons von 30 Prozent des von der Gebäude- versicherung im Monopol gemäss Buchstabe a geleisteten Beitrags;
c. die Zinsen des Fondsvermögens und der Schadenreserven;
d. die Überschüsse der Betriebsrechnung sowie allfällige andere Zuwen- dungen.
2 Sind zufolge von Katastrophenfällen die Fondsreserven stark reduziert worden, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Verwaltungsrats den Beitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Zeit angemessen erhöhen.
3 Für die Verbindlichkeit des Kulturschadenfonds haftet nur sein Vermögen.
Art. 67 Selbstbehalt
1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen. IX. Rechtsschutz
Art. 68 Einsprache Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz erge- hen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begrün- dung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
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1. 7. 2 0 10 – 3 5 Sachversicherungsgesetz V D/1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 82 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes 1) .
Art. 69 Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden; dieses kann auch die Angemessenheit des Einspracheentscheides prüfen.
2 Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Art. 70 Versicherung im Wettbewerb Forderungen aus der Versicherung im Wettbewerb und Ersatzansprüche sind beim Kantonsgericht im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. X. Schlussbestimmungen
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Sachversicherungs- gesetz vom 2. Mai 1993 und die Verordnung vom 2. März 1994 zum Sach- versicherungsgesetz aufgehoben. Aufgehoben werden zudem alle Bestim- mungen, die diesem Gesetz widersprechen.
Art. 72 Änderung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7. Mai 1995 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2
2 Die Fachstelle Brandschutz und Feuerwehr wird von der Kantonalen Sachversicherung geführt. Art. 47; Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Kantonalen Sachversicherung bzw. der Fach- stelle oder des Feuerwehrinspektorates, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache er- hoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 19 1)
Sachversicherungsgesetz V D/1
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
3 Die Einspracheentscheide betreffend Beiträge gemäss Artikel 45 Absatz 3 sind nicht an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungs- werte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
3 Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis spätestens 31. Dezember 2010 im Amt. Der Regie- rungsrat wählt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den neuen Verwaltungsrat mit Amtsantritt der Mitglieder auf den 1. Januar 2011.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Verwaltungskom- mission oder beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren wer- den nach altem Recht beurteilt.
Art. 74 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung in Artikel 73 Absatz 3 ist sofort gültig.
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