Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz --> VI E/211/2 (VI E/21/3)
INHALT
Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz --> VI E/211/2
- Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz --> VI E/211/2
- Art. 24 Jagdbeihilfe Jede jagdliche Beihilfe von Personen, die kein Jagdpatent besitzen, wie z. B. das Zudrücken, Aufsuchen, Aufjagen und Treiben von Wild usw., ist verbo- ten. Nicht unter dieses Verbot fallen die Transporte von Rucksäcken, Provi- ant, Kleidern und erlegtem Wild sowie das Führen und Laufenlassen von Jagdhunden. 9
- Art. 40 Abschussprämie Für den erlaubten Abschuss von Haarraubwild und gewissen Vogelarten kann der Regierungsrat Abschussprämien festsetzen. 13
- Art. 41* Selbsthilfe Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung von Wildschä- den richtet sich nach Artikel 4 der Wildschadenverordnung 1)
- Art. 48 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 10 a
- Art. 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1990 in Kraft; damit wird die Jagdver- ordnung vom 25. Juni 1980 aufgehoben. Aenderungen der Verordnung: LR 9. Dez. 1992 (SBE 5. Bd. Heft 4 S. 222)
- Art. 41 (durch Wildschadenverordnung Art. 19 Abs. 2) in Kraft ab 1. März 1993
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