Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz --> VI E/211/2 (VI E/21/3)
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Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz --> VI E/211/2

1. 7. 19 9 9 – 2 4 VI E/21/3 Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung) (Vom 27. Juni 1990) (Genehmigt vom Bundesrat am 10. März 1992) 1) Der Landrat, gestützt auf das kantonale Jagdgesetz 2) , verordnet: I. Jagdberechtigung und Patentarten
Art. 1 Patente
1 Patente zur Ausübung der Jagd im Kanton Glarus werden gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Ein Jagdpatent wird nur für eine Jagdperiode ausgestellt und erlischt mit ihrem Ablauf.
2 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 2 * Jagdberechtigung
1 Berechtigt, ein Jagdpatent zu beziehen, sind Personen, gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Artikel 3 vorliegen und die
a. im Bezugsjahr mindestens das 20. Altersjahr vollenden;
b. die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus oder eine gleichwer- tige Eignungsprüfung eines anderen Kantons oder Staates bestanden haben und im Besitze des Fähigkeitsausweises oder eines entsprechen- den Nachweises sind;
c. eine den Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden abgeschlossen haben, die Dritten durch die Aus- übung der Jagd entstehen können;
d. den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Jagdwaffen besitzen oder über zugelassene Jagdwaffen verfügen.
2 Die Bewerber haben mit dem Antrag zum Patentbezug zu bescheinigen, dass sie die Voraussetzungen zum Erwerb einer Jagdberechtigung erfüllen und keine der in Artikel 3 erwähnten Jagdausschlussgründe gegen sie vor- liegen.
3 Die Jagdberechtigung beginnt im Rahmen der festgelegten Jagdzeiten erst mit der Aushändigung des Patentes. 1 Kanton Glarus
2003 1) Betrifft Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 –8, 15, 16, 30 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1 2) GS VI E/21/1
Jagdverordnung VI E/21/3
4 Pro Jagdjahr werden im Grundsatz maximal 460 Jagdpatente abgegeben. In Ausnahmefällen kann die Polizeidirektion von dieser Höchstzahl gering- fügig abweichen. Die Zuteilung der Patente wird in folgender Reihenfolge vorgenommen:
a. an Bewerber, die seit dem 1. Januar des laufenden Jahres im Kanton Gla- rus wohnhaft sind;
b. an Bewerber, die im Besitze des glarnerischen Fähigkeitsausweises sind;
c. an Bewerber, die ausserhalb des Kantons wohnhaft sind und dessen Kanton oder Staat dem Kanton Glarus Gegenrecht gewährt;
d. an Bewerber mit der grösseren Anzahl bisher gelöster Patente für die Glarner Jagd;
e. an alle übrigen Bewerber nach Massgabe des Anmeldeeingangs.
5 . . . . . .**
Art. 3 * Verweigerungsgründe
1 Kein Patent erhalten Personen, welche
a. die persönlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen oder unter Vormundschaft stehen;
b. im Konkurs stehen oder ausgepfändet sind, solange Verlustscheine bestehen, sowie Personen, über die der Konkurs eröffnet und wieder ein- gestellt wurde, während acht Jahren, von der Konkurseröffnung an gerechnet;
c. die rechtskräftig veranlagten Steuerforderungen des Vorjahres oder frü- herer Jahre trotz Mahnung innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlt haben;
d. fällige Bussen, Kosten, Gebühren, Wertersatzbeträge oder Schaden- ersatz gegenüber Dritten, zu denen sie wegen Uebertretungen der Jagd- vorschriften verurteilt worden waren, nicht bezahlt haben;
e. ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzte Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflicht nicht erfüllt haben;
f. durch richterlichen oder administrativen Entscheid von der Jagdaus- übung ausgeschlossen sind;
g. in einem andern Kanton von den zuständigen Behörden in der Jagd- berechtigung eingestellt worden sind;
h. im Strafvollzug stehen oder während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag gemäss Absatz 5 rechtskräftig zu einer bedingten oder unbe- dingten Gefängnis- oder Zuchthausstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurden.
2 Die Bewerber für ein Jagdpatent haben über Verweigerungsgründe und Bezugsvoraussetzungen bei Strafe wahrheitsgemäss Auskunft zu geben.
2 ** Aufgehoben LR 1. Juli 1998 per sofort
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Jagdverordnung VI E/21/3
3 Die Polizeidirektion hat ferner Personen von der Jagdberechtigung aus- zuschliessen, welche die öffentliche Sicherheit gefährden.
4 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er erst nachträglich bekannt, ist das Patent sofort zu entziehen.
5 Die Fristen nach diesem Artikel werden vom 31. August des Jahres, für welches das Patent verlangt wird, rückwärts berechnet.
Art. 4 * Eignungsprüfung
1 Ueber die Eignungsprüfung für Jäger erlässt der Regierungsrat ein Regle- ment 1) . Er wählt die Mitglieder der Jägerprüfungskommission und die Experten.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung in Waffen- handhabung, in den Sicherheitsvorschriften, im Schiessen und Distanz- schätzen sowie einer theoretischen Prüfung über Waffenkunde, Jagdrecht, Wildkunde, Jagdkunde sowie Jagdhundehaltung und -führung.
3 Für die Zulassung zur Eignungsprüfung wird ein Jagdlehrgang vorgeschrie- ben. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement 2) .
4 Der Regierungsrat beschliesst über die gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe b als gleichwertig mit der Eignungsprüfung des Kantons Glarus für Jäger anzuerkennenden Eignungsprüfungen anderer Kantone oder Staaten.
5 ......**
Art. 5 Haftpflichtversicherung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Umfang der Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c. Die minimale Deckungssumme setzt der Bundesrat fest.
2 Die Jäger werden durch Vermittlung der Polizeidirektion versichert. Sie haben die Versicherungsprämie bei der Lösung des Patentes zu bezahlen.
3 Jäger, welche bereits genügend versichert sind, werden einer weitern Pflicht zur Versicherung enthoben. Sie haben bei der Lösung des Patentes den Versicherungsnachweis zu erbringen.
Art. 6 * Patentarten
1 Für die Hoch- und Niederwildjagd wird ein einziges Patent abgegeben.
2 Für die Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild kann ein Zusatzpatent gelöst werden. 3 1) GS VI E/21/2 2) GS VI E/21/7 ** Aufgehoben LR 22. November 1995 per 1. Januar 1995
Jagdverordnung VI E/21/3
3 Die Abgabe von Tagespatenten ist im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen zulässig. Während der ersten vier Tage der Hochwildjagd werden keine Tagespatente abgegeben. Der Regierungsrat erlässt in den Jagdvor- schriften die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 * Patentbezug
1 Das Jagdpatent ist bis spätestens am 31. Juli bei der Jagdverwaltung zu bestellen und zu bezahlen.
2 Die Jagdverwaltung prüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug des Jagd- patentes erfüllt sind. Sie nimmt nach erfolgter Bezahlung der Grundtaxen und Gebühren die Zuteilung der Patente vor und stellt sie aus.
Art. 8 Entscheid Die Polizeidirektion entscheidet über die Erteilung, Verweigerung oder den vorsorglichen Entzug eines Jagdpatentes. II. Grundtaxen und Gebühren
Art. 9 * Grundsatz Die Grundtaxen für das Jahres- und das Zusatzpatent können jeweils vom Landrat dem Landeskosten-Index für Konsumentenpreise angepasst wer- den.
Art. 10 * Taxen und Gebühren
1 Beim Erwerb des Jagdpatentes sind folgende Taxen zu bezahlen:
a. Personen, die seit dem 1. Januar des laufenden Jahres den Wohnsitz im Kanton Glarus haben, Grundtaxe für das Jahrespatent 560 Franken;
b. in der übrigen Schweiz wohnhafte Personen oder solche, die noch nicht seit dem 1. Januar des laufenden Jahres im Kanton Glarus wohnen, die vierfache Grundtaxe des Jahrespatentes;
c. im Ausland wohnhafte Personen oder solche, die noch nicht seit dem 1. Januar des laufenden Jahres den Wohnsitz in der Schweiz haben, die sechsfache Grundtaxe des Jahrespatentes;
d. Zusatzpatent für Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild, Grundtaxe 60 Franken.
2 Zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden wird ein jährlicher Zu- schlag von maximal 10 Prozent der einfachen Grundtaxe des Jahrespaten- tes erhoben, welcher in den Wildschadenfonds zu legen ist.
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1. 7. 19 9 9 – 2 4 Jagdverordnung VI E/21/3
3 Die Bewilligung zur Führung eines Jagdhundes während der Jagd wird durch die Bezahlung der Hundesteuer erlangt.
4 Ausserkantonale Jäger haben pro mitgeführten Hund, welcher nicht im Kanton Glarus besteuert wird, einen Betrag in der Höhe der kantonalen Hundetaxe zu entrichten.
5 Zur Durchführung der Hegemassnahmen wird ein jährlicher Zuschlag bis maximal 10 Prozent der einfachen Patenttaxe erhoben, welcher in einen Hegefonds zu legen ist.
6 Für die Abgabe des Jagdpatentes und der dazugehörenden Unterlagen wird zusätzlich eine kostendeckende Gebühr verlangt. Der Regierungsrat beschliesst mit den Jagdvorschriften jeweils über die Höhe der Gebühren.
Art. 11* Rückerstattung
1 Die Patenttaxen werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstat- tet, wenn vom Jagdberechtigten die Jagd aus wichtigen Gründen nicht aus- geübt werden kann. Das Patent und die dazugehörenden Unterlagen sind spätestens am Vorabend des ersten Jagdtages der Jagdverwaltung oder der Polizei zurückzugeben.
2 Kann die Jagd nur teilweise ausgeübt werden, besteht kein Rückerstat- tungsanspruch.
Art. 12 Verwendung des Jagdertrages Die Einnahmen aus dem Jagdwesen werden grundsätzlich wie folgt ver- wendet:
a. für die Jagdaufsicht;
b. für die Hebung und Förderung der weidgerechten Jagd;
c. für die Hege und Pflege des Wildes, für den Wild- und Vogelschutz;
d. für die Schaffung und Betreuung von Schutzgebieten und für Massnah- men zum Schutze des Wildes, soweit sie der Erhaltung des Wildbestan- des und der geschützten Tiere dienen;
e. zum Einsatz einheimischer, ausgestorbener Wildarten. III. Jagdzeiten und Schontage
Art. 13 * Jagdzeiten
1 Die Jagd auf Hirschwild, Gämsen und Murmeltiere dauert vom 7. bis 21. September.
2 Der Beginn der Hochwildjagd darf nicht auf einen Sonntag fallen.
3 Das Steinwild kann zur Regulierung des Bestandes in der Regel zwischen dem 1. September und dem 30. November bejagt werden. Der Regierungs- 5
Jagdverordnung VI E/21/3 rat kann von diesen Jagdzeiten abweichen und legt diese im Steinwildregle- ment 1) fest. Die Abschussplanung muss jedoch vorerst dem zuständigen Bundesamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
4 Die Niederwildjagd beginnt unter Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen am 1. Oktober und dauert bis zum 30. November.
5 Die Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild kann im Rahmen der bundes- rechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar gestattet werden.
6 Die Jagd auf Schwarzwild kann während der vorstehend umschriebenen Jagdzeiten gestattet werden.
7 Der Regierungsrat regelt die Abschusszeiten der einzelnen Wildarten in den alljährlich zu erlassenden Jagdvorschriften, die im Amtsblatt veröffent- licht und jedem Jagdberechtigten mit dem Patent abgegeben werden.
8 Der Regierungsrat kann das Jagen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ganz untersagen oder die Jagdzeiten im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen verschieben, verlängern oder verkürzen.
9 . . . . . .**
Art. 14 * Besondere Vorschriften Beim Auftreten neuer und bei starker Vermehrung geschützter Wild- und Vogelarten kann der Regierungsrat mit vorheriger Zustimmung des zustän- digen Bundesamtes Massnahmen zur Reduktion des Bestandes treffen.
Art. 15 * Schontage und Betreten des Jagdgebietes
1 Während der vom 1. Oktober bis 30. November dauernden Jagden sind als Schontage Montag und Freitag bestimmt, ausgenommen bei der Nacht- und Passjagd oder bei einer allfälligen ausserordentlichen Jagd.
2 An Schontagen ist jegliche Jagd sowie das Laufenlassen von Hunden verboten.
3 Der Regierungsrat regelt in den Jagdvorschriften, von welchem Zeitpunkt an das Betreten des offenen Jagdgebietes mit der Schusswaffe erlaubt ist.
Art. 16 Nacht-Jagdverbot Das Jagen zur Nachtzeit, d. h. eine Stunde nach kalendarischem Sonnen- untergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang, ist verbo-
6 1) GS VI E/21/8 ** Aufgehoben LR 1. Juli 1998 per sofort
1. 7. 19 9 9 – 2 4 Jagdverordnung VI E/21/3 ten, ausgenommen während der Nacht- und Passjagd auf Haarraubwild gemäss Artikel 13 Absatz 7. IV. Jagdbetrieb
Art. 17 * Weidgerechtes Jagen
1 Bei der Ausübung der Jagd sind die anerkannten Grundsätze weidgerech- ten Verhaltens zu befolgen. Dem Wild dürfen keine unnötigen Qualen zuge- fügt werden.
2 Vor der Schussabgabe hat sich der Jäger zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz mit Kugelwaffen nicht grösser als 200 m und mit Schrotwaffen nicht mehr als 40 m ist und dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Auf alles beschossene Wild ist zeitgerechte und fach- gemässe Nachsuche zu leisten. Das Nähere wird in den Jagdvorschriften des Regierungsrates geregelt.
3 Das Abfeuern von Treibschüssen, die Verwendung von Petarden, Spreng- patronen und Lärminstrumenten und dergleichen sowie das absichtliche Hinunterrollen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen ist verboten und gilt als schwerer Verstoss gegen die Regeln des weidgerechten Jagens.
Art. 18 * Jagdverbote
1 Die Jagd ist verboten:
a. in den Bann- und Schongebieten;
b. in Friedhöfen, in Wohnsiedlungen, in Wohngebäuden und ihrer nächsten Umgebung. In Park-, Gärten- und Gemüseanlagen ist die Jagd nur mit Bewilligung des Besitzers oder Pächters gestattet;
c. in den in den jährlichen Jagdvorschriften besonders bezeichneten Gebieten.
2 Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung ver- endeten Wildes dürfen in den Bann- und Schongebieten nur in Begleitung eines Jagdaufsichtsorganes oder mit dessen schriftlicher oder ausdrück- licher mündlicher Bewilligung vorgenommen werden.
Art. 19 * Waffen und Munition
1 Zur Jagd dürfen folgende geprüfte Waffen und Munition verwendet werden:
a. ein- oder zweiläufige Kugelbüchsen;
b. Repetierbüchsen mit Magazin für maximal sechs Patronen;
c. Selbstladebüchsen mit Magazin für maximal zwei Patronen;
d. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem oder zwei Schrotläufen; 7
Jagdverordnung VI E/21/3
e. ein- oder zweiläufige Schrotflinten;
f. Selbstladeflinten mit Magazin für maximal zwei Patronen. g./h. . . . . . . **
2 Für Büchsenpatronen gelten folgende Mindestwerte: Kal./mm E in Joule Distanz/m Geschoss/g
a. für Rotwild, Gamswild, Schwarzwild, Steinwild 7,0 2000 200 9,0
b. für Rehwild 5,6 1200 100 3,5
c. für alle andern mit der Kugel bejagbaren Wildarten 5,6 450 100 3,0
3 Flintenmunition:
a. Flintenlaufgeschosse;
b. Schrotpatronen mit einem maximalen Schrotkorndurchmesser von 4,5 mm in den Kalibern 12, 16 und 20.
4 Für alle Wildarten hat die Wahl der Jagdmunition nach weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Jagd darf nur mit einer einzigen Waffe aus- geübt werden. Der Regierungsrat legt in den Jagdvorschriften für alle Wild- arten die zu verwendenden Munitionsarten fest.
Art. 20 * Waffenkontrolle
1 Für die Jagd dürfen nur geprüfte und als geeignet befundene Waffen verwendet werden. Die Prüfung muss durch einen Berufsbüchsenmacher, welcher im Besitze eines Fähigkeitsausweises und eines Waffenhandels- patentes ist, erfolgen und bescheinigt werden.
2 Die Jagdwaffen sind bei jedem Besitzerwechsel und längstens nach Ablauf von zehn Jahren zur Nachkontrolle vorzuweisen. Zur Kontrolle der Jagdwaf- fen wird alljährlich jeweils im Juni im Amtsblatt aufgerufen.
3 Die Jagdwaffen dürfen nach Abschluss der obligatorischen Haftpflichtver- sicherung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c an den von den Gemein- den bezeichneten Orten und den speziell dafür bestimmten Tagen einge- schossen werden.
Art. 21 Ausweispflicht Auf der Jagd hat der Jagdberechtigte das Patent mit sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
8 ** Aufgehoben LR 1. Juli 1998 per sofort
1. 7. 19 9 9 – 2 4 Jagdverordnung VI E/21/3
Art. 22 * Verbotene Jagdmittel
1 Zur Ausübung der Jagd sind verboten:
a. das Benützen von Skis;
b. die Verfolgung von Wild mit Motor- und Raupenfahrzeugen, Wasserfahr- zeugen und Motorschlitten sowie die Schussabgabe aus Motorfahrzeu- gen, Seilbahnen, Ski- und Sesselliften;
c. jegliche Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen zu Rettungs- zwecken und zum Abtransport von erlegtem Hirsch- und Steinwild in unwegsamem Gelände;
d. die Verwendung von Scheinwerfern oder Infrarot- und Nachtsichtgerä- ten, die für das Aufsuchen von Wild dienen können;
e. die Verwendung von Funktelefongeräten für jagdliche Zwecke sowie das Mitführen oder die Verwendung von Schalldämpfern und von Uebermitt- lungsgeräten wie Funkgeräten;
f. das Ausgraben von Wild. Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Hunde dürfen ausgegraben werden. Solche Fälle sind unverzüglich dem zuständigen Wildhüter oder der Jagdverwaltung zu melden.
2 Das Aufbewahren von Jagdwaffen, Munition und Wildfallen jeder Art auf den Alpen, im offenen Jagdgebiet sowie in Ferienhäusern, Jagd- oder Alp- hütten ausserhalb der Jagdzeit ist ohne schriftliche Bewilligung der Polizei- direktion untersagt.
3 Der Regierungsrat kann bezüglich der in Artikel 1 und 2 der Jagdverord- nung des Bundes aufgeführten verbotenen Hilfsmittel noch weitere ein- schränkende Bestimmungen erlassen.
Art. 23 Konfiskation von Waffen Verwendete oder mitgeführte verbotene Waffen, Munition und Hilfsgeräte sind zu konfiszieren; sie verfallen dem Kanton.

Art. 24 Jagdbeihilfe Jede jagdliche Beihilfe von Personen, die kein Jagdpatent besitzen, wie z. B. das Zudrücken, Aufsuchen, Aufjagen und Treiben von Wild usw., ist verbo- ten. Nicht unter dieses Verbot fallen die Transporte von Rucksäcken, Provi- ant, Kleidern und erlegtem Wild sowie das Führen und Laufenlassen von Jagdhunden. 9

Jagdverordnung VI E/21/3
Art. 25 * Jagdstatistik Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, über alles erlegte Wild wahrheits- getreu Statistik zu führen. Sie sind für die fristgemässe Ablieferung an die Jagdverwaltung verantwortlich.
Art. 26 * Vorweisungspflicht
1 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Wildarten eine generelle Vorwei- sungspflicht besteht.
2 Die Jäger können durch die Jagd- und Fischereiverwaltung verpflichtet werden, erlegtes Wild oder Teile davon den Jagdaufsichtsorganen für die Wildforschung vorzuweisen.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann ferner zum Zwecke einer genaue- ren Bestandesaufnahme des Wildes anordnen, dass Trophäen, insbeson- dere Gemskrickel, Rehgehörne, Hirschgeweihe und Abwurfstangen von Hir- schen vorzuweisen sind.
4 Wer bezüglich Abschussort und -zeit von erlegtem Wild gegenüber den Kontrollorganen falsche Angaben macht, macht sich strafbar. V. Wildhut und Jagdpolizei
Art. 27 * Aufsichtsorgane
1 Jagdaufsichtsorgane sind: Jagd- und Fischereiverwalter, Wildhüter, Polizis- ten, kantonale Fischereiaufseher, kantonale Forstbeamte sowie die Revier- förster. Sie sind von Amtes wegen zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichtet.
2 Die Polizeidirektion sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichts- organe.
Art. 28 * Hausdurchsuchung
1 Das Polizeikommando ist berechtigt, durch die zur Jagdpolizei verpflichte- ten Personen Hausdurchsuchungen gemäss den Bestimmungen der Straf- prozessordnung 1) vornehmen zu lassen, wenn die Ermittlung einer Jagd- übertretung oder Verdachtsgründe dies rechtfertigen.
2 Bei abgelegenen Alpen und Orten können die Aufsichtsorgane bei drin- gendem Verdacht Gebäudedurchsuchungen von sich aus vornehmen. Sie haben das Polizeikommando hierüber unverzüglich zu verständigen.
10 1) GS III F/1
1. 7. 19 9 9 – 2 4 Jagdverordnung VI E/21/3
Art. 29 * Auskunftspflicht Wer im Besitze von Wild oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präpa- rator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über die Herkunft der Tiere wahrheitsgetreu Aufschluss zu erteilen. VI. Wild- und Vogelschutz
Art. 30 Hunde und Katzen
1 Alle Hunde sind im Wald und den Waldrändern entlang an der Leine zu führen oder angebunden zu halten; ausgenommen hievon sind Jagdhunde während der Jagdzeit und Treiberhunde während der Viehtreiberdienste sowie die anerkannten Gebrauchshunde, soweit dies zu deren Ausbildung unerlässlich ist.
2 Die Polizeidirektion kann wildernde Hunde und streunende Katzen durch die Jagdaufsichtsorgane oder patentierte Jäger abschiessen lassen.
3 Der Regierungsrat erlässt über die Verwendung von Jagdhunden ein Reg- lement 1) .
Art. 31 Einschränkungen Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Jagd auf einzelne jagdbare Tiere zeit- lich, örtlich und nach Abschusszahl einzuschränken oder zu verbieten.
Art. 32 * Bann- und Schongebiete
1 Zum Schutze bestimmter Wildarten oder zur allgemeinen Wildhege kann der Regierungsrat, nach Anhören der betroffenen Gemeinden, Bann-, Schon- und Vogelschutzgebiete schaffen. Er setzt die Grenzen fest und erlässt die nötigen Bestimmungen zum Schutze sowie zur Hege und Pflege des Wildes.
2 Der Regierungsrat kann jedoch in den Bann- und Schongebieten den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen beziehungsweise anordnen, wenn er für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.
Art. 33 * Wildschutz
1 Jede unnötige Beunruhigung und Störung des Wildes in den Einständen, Brut- und Futterstellen ist verboten, insbesondere auch das Suchen 11 1) GS VI E/21/5
Jagdverordnung VI E/21/3 von Abwurfstangen sowie das Aufsuchen von Wild mit künstlichen Licht- quellen.
2 Helikopterpiloten, Deltasegler, Segel- und Gleitschirmflieger haben strikte darauf zu achten, dass sie das Startgelände und den Flug so wählen, dass sie das Wild weder gefährden noch in Angst und Schrecken versetzen. 1)
3 In Wintereinstandsgebieten und auf Wildwechseln müssen die Zäune bis zum 1. November abgelegt sein.
4 Zäune, welche zur Abgrenzung von Aufforstungsflächen dienten, sind nach der Zweckerfüllung zu entfernen.
Art. 34 * Aussetzen von Tieren
1 Das Aussetzen von Tieren jagdbarer Arten bedarf einer Bewilligung der Jagdverwaltung.
2 Für das Aussetzen von Tieren geschützter Arten ist eine Bewilligung des zuständigen Bundesamtes erforderlich.
3 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören oder grosse Schä- den verursachen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Gelangen trotzdem solche Tiere in die freie Wildbahn, dürfen sie von der Wildhut eingefangen oder entschädigungslos abgeschossen werden.
Art. 35 * Halten geschützter Tiere Das Halten von geschützten oder wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der Jagdverwaltung.
Art. 36 * Präparation von geschützten Tieren
1 Geschützte Tiere dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt werden.
2 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton als Präparator registrieren lassen.
3 Das Präparieren geschützter Tiere gemäss Artikel 5 Absatz 3 der eid- genössischen Jagdverordnung bedarf einer Bewilligung der Jagdver- waltung.
12 1) Vom BR mit dem Vorbehalt genehmigt, dass bei der Anwendung dieser Bestim- mung der Vorrang des eidgenössischen Luftrechts gewahrt wird.
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Art. 37 * Abwurfstangen, Fallwild, widerrechtlich erlegtes Wild
1 Abwurfstangen und Fallwild samt den Trophäen gehören dem Kanton. Der Fundort ist der Jagdverwaltung, Wildhut oder den Polizeiorganen unverzüg- lich zu melden. Die Trophäen können dem Finder überlassen werden, sofern er seiner Meldepflicht nachgekommen ist.
2 Widerrechtlich erlegtes Wild gehört samt den Trophäen dem Kanton. Dem Kanton ist für widerrechtlich erlegtes oder getötetes Wild Ersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes für die einzelnen Wildarten wird von der Polizei- direktion mittels Verfügung festgesetzt. Wo das widerrechtlich getötete Wild verwertet werden konnte, ist der Verwertungserlös vom Wertersatz abzuzie- hen.
3 Die Verwertung von Wild, das von Jagdberechtigten während der Jagdzeit widerrechtlich erlegt wurde, regelt der Regierungsrat in den Jagdvorschrif- ten. Es wird einem allfälligen Abschusskontingent angerechnet.
Art. 38 Hegemassnahmen
1 Die Polizeidirektion trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung, zur Pflege und zum Schutze des einheimischen Wildes und seiner natürlichen Lebensräume.
2 Das flächenmässige Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ohne Bewilligung ist verboten.
3 Die Polizeidirektion erlässt zum kantonalen Hegereglement die entspre- chenden Durchführungsbestimmungen. Sie ist zudem berechtigt, zur Durch- führung der Hegemassnahmen einen angemessenen Zuschlag zur ein- fachen Patenttaxe zu erheben.
4 Jeder Jäger ist gehalten, sich im Rahmen des Möglichen an der Durch- führung der Hegemassnahmen zu beteiligen. Bei Notfütterungen kann der Jäger zu Hegeleistungen beigezogen werden.
Art. 39 * Fütterungseinrichtungen, Hochsitze, Fuchspasser Das Aufstellen oder Anbringen von Fütterungseinrichtungen, Hochsitzen und Fuchspasserhäuschen darf nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und, sofern Waldgebiet betroffen ist, der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt erfolgen. Vorbehalten bleiben weitere von Bundesrechts wegen erforderliche Bewilligungen.

Art. 40 Abschussprämie Für den erlaubten Abschuss von Haarraubwild und gewissen Vogelarten kann der Regierungsrat Abschussprämien festsetzen. 13

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Art. 41* Selbsthilfe Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung von Wildschä- den richtet sich nach Artikel 4 der Wildschadenverordnung 1)

. VII. Information und Forschung
Art. 42 Information Die Polizeidirektion sorgt dafür, dass die Bevölkerung, insbesondere die Jugend in den Schulen, über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz informiert wird.
Art. 43 Forschung Die Polizeidirektion kann Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen bzw. anordnen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Wildforschung oder der Jagdplanung und der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Konfiskation von Tieren Widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebotene, erworbene, veräusserte, transportierte, ein-, aus- oder durchgeführte Tiere sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuzie- hen und zugunsten des Kantons zu verwerten.
Art. 45 Gehilfe Bei Zuwiderhandlungen nach Artikel 22 und 24 machen sich sowohl die beteiligten Jagdberechtigten als auch die Gehilfen strafbar.
Art. 46 * Jagdausschluss, Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
1 In den in Artikel 20 des Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen ist die Jagd- berechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens einem und höchs- tens zehn Jahren zu entziehen.
14 1) GS VI E/21/4
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Jagdverordnung VI E/21/3
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetz- liche Bestimmungen kann die Polizeidirektion dem Fehlbaren die Jagd- berechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Wird dem Berechtigten das Jagdpatent innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf eines Entzuges ein wei- teres Mal entzogen, wird ihm das Jagdpatent erst wieder abgegeben, wenn er erneut den Jagdlehrgang absolviert und die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden hat.
3 Unter bestimmten Voraussetzungen, welche der Regierungsrat in den Jagdvorschriften festlegt, kann einem Fehlbaren die Jagdberechtigung von der Jagdverwaltung, Wildhut oder Polizei vorsorglich entzogen werden. Die entziehende Amtsperson hat innert fünf Tagen einen Rapport an die Polizei- direktion zu erstellen, welche sofort über den vorsorglichen Entzug ent- scheidet.
4 Der Entzug der Jagdberechtigung gemäss Absatz 2 gilt nur für den Kanton Glarus.
5 Nach Ablauf des Ausschlusses gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes wird das Jagdpatent erst wieder abgegeben, wenn der Bewerber erneut den Jagdlehrgang absolviert und die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden hat.
Art. 47 ** . . . . . .

Art. 48 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 10 a

des kantonalen Jagdgeset- zes.

Art. 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1990 in Kraft; damit wird die Jagdver- ordnung vom 25. Juni 1980 aufgehoben. Aenderungen der Verordnung: LR 9. Dez. 1992 (SBE 5. Bd. Heft 4 S. 222)

Art. 41 (durch Wildschadenverordnung Art. 19 Abs. 2) in Kraft ab 1. März 1993

LR 28. April 1993 (SBE 5. Bd. Heft 5 S. 243) (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), 13 Abs. (1), (8[n]) und (9 [bisher 8]), (19 Abs. 3 und 4 [n]) in Kraft ab 1. Juli 1993 15 ** Aufgehoben LR 1. Juli 1998 per sofort
Jagdverordnung VI E/21/3 LR 22. Nov. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 150) Art. 2 Abs. 1 Bst. a und ( b) , Abs. 2 und (5), 4 Abs. (4) und 5 (+), 6 Abs. 3 (n), (7), 10 Abs. (6 [n]), 11 Abs. 1, 15, (17 Abs. 3 [n]), (19), 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Bst. c , 25, 33 Abs. 4 (n), (46) in Kraft ab 1. Januar 1996 LR 1. Juli 1998 (SBE 7. Bd. Heft 2 S. 57) Art. 2 Abs. 1 Bst. b , 4 und 5 (+), 3 Abs. 1 Bst. c, h, 2, 4 und 5, 4 Abs. 2 und 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, Titel II., 9, 10 Abs. (1), 2, 4 und 6, 13 Abs. 1, 3, 4–8 und 9 (+), 14, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Bst. g (+), h (+), 2 (n), 3 (n) und 4 (bisher 2), 22 Abs. 1 Bst. d und e , 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29, 32, 34 Abs. 1 und 2, 35, 36 Abs. 3, 37, 39, 46 Abs. 2, 3 (n), 3 und 4 zu 4 und 5, 47 (+) in Kraft ab sofort LR 25. Juni 2003 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 486) Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d in Kraft ab 1. Juli 2003
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