Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schach... (212.233.22)
INHALT
Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schachen, Deitingen
- Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schachen, Deitingen
- 1. Der Verwalter
- § 1. Die Anstalt Schachen steht unter der Leitung eines Verwalters, der
- § 2. Der Verwalter ist für die Erfüllung des Anstaltszweckes und die
- § 3. Die Stellvertretung des Verwalters richtet sich nach der vom Regie-
- § 4. Die Disziplinarbefugnisse des Verwalters gegenüber den Insassen
- 2. Die Frau des Verwalters
- § 5. Die Obliegenheiten der Frau des Verwalters werden in einer vom
- 3. Die Seelsorger
- § 6. Der Römisch-katholische und der reformierte Seelsorger werden in
- 4. Der Anstaltsarzt
- § 7. Der Anstaltsarzt wird auf Vorschlag des Verwalters vom Regie-
- § 8. Über die Aufgaben jedes Funktionärs wird eine vom Regierungsrat
- § 9. Wahl und dienstvertragliche Anstellung sowie Rechte und Pflichten
- § 10. Die Anstalt Schachen dient:
- 1. Der Versorgung und Verwahrung von Personen, die aufgrund des
- 2. Dem Vollzug der administrativen oder vormundschaftlichen Einwei-
- 3. In besonderen Fällen dem Vollzug der Arbeitserziehung nach Artikel
- 4. Dem Zwischenvollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen von Personen, die
- 5. In geeigneten Fällen dem Vollzug von Verwahrungen nach Artikeln 14
- 6. In besonderen Fällen der Versorgung von Jugendlichen über 18 Jahre
- § 11. Die Anstalt wird alkoholfrei geführt.
- § 12. Die Anstalt bezweckt die Bewahrung und die Erziehung der Insas-
- § 13. Die Beschäftigung der Insassen richtet sich nach den erzieherischen
- § 14. Der Regierungsrat hat in einem Reglement dem Anstaltszweck und
- § 15. Das Mitspracherecht des Anstaltspersonals und der Insassen, na-
- § 16. Das Kostgeld der Anstalt richtet sich nach den Empfehlungen der
- § 17. Die Arbeitsanstalt Schachen steht unter der Oberaufsicht des Regie-
- § 18. Dem Departement des Innern ist eine Aufsichtskommission als
- § 19. Die Aufsichtskommission wird nach Bedarf, mindestens aber zwei-
- § 20. Der Aufsichtskommission obliegt die Überwachung des Anstaltsbe-
- § 21. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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