Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schachen, Deitingen
1 Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schachen, Deitingen KRB vom 28. Oktober 1970 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 21 des Gesetzes über die Versorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten vom 20. Juni 1954
1 ), nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. September 1970 beschliesst: I. Organisation A. Die Beamten
1. Der Verwalter
§ 1. Die Anstalt Schachen steht unter der Leitung eines Verwalters, der
nach Artikel 31 Ziffer 14 litera c der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 vom Kantonsrat auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt wird.
§ 2. Der Verwalter ist für die Erfüllung des Anstaltszweckes und die
Verwaltung der Betriebe in erster Linie verantwortlich. Im einzelnen erge- ben sich seine Obliegenheiten aus der Natur seiner Aufgabe. Sie werden in einer vom Regierungsrat zu genehmigenden Stellenbeschreibung um- schrieben.
§ 3. Die Stellvertretung des Verwalters richtet sich nach der vom Regie-
rungsrat zu genehmigenden Stellenbeschreibung des Anstaltspersonals. Bei längerer Abwesenheit des Verwalters infolge Krankheit oder bei Va- kanz der Stelle bestellt das Departement des Innern nötigenfalls einen ausserordentlichen Stellvertreter. Ist der Verwalter mehr als zwei Tage abwesend, benachrichtigt er das Departement des Innern.
§ 4. Die Disziplinarbefugnisse des Verwalters gegenüber den Insassen
werden in dem vom Regierungsrat zu erlassenden Anstaltsreglement ge- ordnet. ________________
1 ) Aufgehoben durch § 35 Abs. 2 lit. b EG füF vom 2. Dezember 1984; GS 89, 613.
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2. Die Frau des Verwalters
§ 5. Die Obliegenheiten der Frau des Verwalters werden in einer vom
Regierungsrat zu genehmigenden Stellenbeschreibung festgesetzt.
3. Die Seelsorger
§ 6. Der Römisch-katholische und der reformierte Seelsorger werden in
Verbindung mit den kirchlichen Organen auf Antrag des Verwalters vom Regierungsrat gewählt. Die Seelsorger halten regelmässig Gottesdienst und geben den Insassen auch regelmässig Gelegenheit zu seelsorgerischen Gesprächen. Die Entschädigung wird vom Regierungsrat festgesetzt.
4. Der Anstaltsarzt
§ 7. Der Anstaltsarzt wird auf Vorschlag des Verwalters vom Regie-
rungsrat gewählt. Dem Anstaltsarzt obliegt die ärztliche Betreuung im Rahmen des Anstaltsreglementes. Sein Honorar wird vom Regierungsrat festgesetzt. B. Die Angestellten
§ 8. Über die Aufgaben jedes Funktionärs wird eine vom Regierungsrat
zu genehmigende Stellenbeschreibung verfasst.
§ 9. Wahl und dienstvertragliche Anstellung sowie Rechte und Pflichten
des Personals richten sich nach den allgemeinen für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen, soweit der Regierungsrat nicht davon abwei- chende Weisungen oder ergänzende Anordnungen erlässt. II. Betrieb
§ 10. Die Anstalt Schachen dient:
1. Der Versorgung und Verwahrung von Personen, die aufgrund des
solothurnischen Gesetzes über die Versorgung und Verwahrung in Ar- beitsanstalten vom 20. Juni 1954
1 ) oder des § 13 des solothurnischen Gesetzes über die Trinkerfürsorge vom 3. Juli 1938
2 ) in die Anstalt ein- gewiesen werden.
2. Dem Vollzug der administrativen oder vormundschaftlichen Einwei-
sung liederlicher Personen von seiten ausserkantonaler Behörden, ins- besondere aufgrund konkordatlicher Vereinbarungen.
3. In besonderen Fällen dem Vollzug der Arbeitserziehung nach Artikel
43 des schweizerischen Strafgesetzbuches
3 ).
4. Dem Zwischenvollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen von Personen, die
bereits administrativ in die Anstalt eingewiesen sind. _______________
1 ) Aufgehoben durch § 35 Abs. 2 lit. b EG füF vom 2. Dezember 1984; GS 89, 613.
2 ) Aufgehoben durch § 35 Abs. 2 lit. c EG füF.
3 ) SR 311.0.
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5. In geeigneten Fällen dem Vollzug von Verwahrungen nach Artikeln 14
und 42 des schweizerischen Strafgesetzbuches.
6. In besonderen Fällen der Versorgung von Jugendlichen über 18 Jahre
aufgrund des Strafgesetzbuches.
§ 11. Die Anstalt wird alkoholfrei geführt.
§ 12. Die Anstalt bezweckt die Bewahrung und die Erziehung der Insas-
sen zur Arbeit und Selbständigkeit.
§ 13. Die Beschäftigung der Insassen richtet sich nach den erzieherischen
Bedürfnissen und den wirtschaftlichen Möglichkeiten.
§ 14. Der Regierungsrat hat in einem Reglement dem Anstaltszweck und
der Ordnung im Hause dienende nähere Bestimmungen aufzustellen.
1 )
§ 15. Das Mitspracherecht des Anstaltspersonals und der Insassen, na-
mentlich im Sinne der Unterbreitung von Anregungen, ist durch geeignete Bestimmungen und Vorkehren zu gewährleisten. Ebenso ist das Recht zur Beschwerde gegen Anordnungen oder Unterlassungen des Personals und der Verwaltung zu gewährleisten.
§ 16. Das Kostgeld der Anstalt richtet sich nach den Empfehlungen der
Konkordatskonferenz aufgrund des Konkordates der nord-west- und in- nerschweizerischen Kantone vom 4. März 1969
2 ) (Artikel 14). III. Aufsicht
§ 17. Die Arbeitsanstalt Schachen steht unter der Oberaufsicht des Regie-
rungsrates und unter der unmittelbaren Aufsicht des Departementes des Innern. In ihrem Bereich üben sodann Aufsichtsfunktionen aus: das kanto- nale Personalamt, das kantonale Hochbauamt und die kantonale Finanz- verwaltung.
§ 18. Dem Departement des Innern ist eine Aufsichtskommission als
beratende Instanz beigeordnet. Sie wird vom Regierungsrat gewählt und besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Die Kommission wird vom Vor- steher des Departementes des Innern, der ihr von Amtes wegen angehört, präsidiert. Das Aktuariat wird von der Kanzlei des Departementes des Innern besorgt. Der Verwalter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Es können zur Sitzung beratungsweise auch andere Staatsbe- amte oder Experten beigezogen werden.
§ 19. Die Aufsichtskommission wird nach Bedarf, mindestens aber zwei-
mal im Jahr, von ihrem Präsidenten einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder führen periodisch Anstaltsbesuche durch. ________________
1 ) BGS 212.233.23.
2 ) Heute nach der Neuregelung des Kostgeldes vom 21. Dezember 1982; BGS 212.233.25.
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§ 20. Der Aufsichtskommission obliegt die Überwachung des Anstaltsbe-
triebes im allgemeinen und insbesondere: a) Die Vorberatung der die Anstalt betreffenden gesetzgeberischen Erlas- se; b) die Begutachtung wesentlicher organisatorischer Änderungen und grösserer Bauvorhaben; c) die Prüfung des Voranschlages, des Jahrberichtes und der Jahresrech- nung; d) die Beratung von andern die Anstalt betreffenden Fragen, die ihr vom Regierungsrat, vom Vorsteher des Departementes des Innern oder von ihren eigenen Mitgliedern vorgelegt werden. IV. Schlussbestimmung
§ 21. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Das Reglement für die Aufsichtskommission der Zwangsarbeitsanstalt Schachen vom 9. März 1886
1 ) und das Reglement für die Solothurnische Zwangsarbeitsanstalt Schachen vom 24. November 1888/23. Mai 1913/7. März 1950
2 ) werden aufgehoben. Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 1970 _______________
1 ) GS 60, 5.
2 ) GS 60, 196; 65, 1009; 78, 78.
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