Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Ste... (123.425)
INHALT
Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen
- Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen
- § 1 Grundentschädigung
- § 2 Einzelne Weibelentschädigungen und Auslagenersatz
- 1. für einen halben Tag 86 Franken;
- 2. für einen ganzen Tag 173 Franken;
- 3. notwendige Übernachtungen und Reiseauslagen werden nach
- § 3 Entschädigungen für die Teilnahme an Instruktionen
- § 4 Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- 49. Altersjahres;
- 50. Altersjahres;
- 60. Altersjahres.
- § 5 Teuerungsausgleich
- § 6 Dienstaltersgeschenke
- § 7 Änderung von Erlassen
- § 8 Inkrafttreten
- 09.09.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 1, a) geändert -
- § 2 Abs. 1, a) 09.09.1996 01.01.1997 geändert -
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