Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Ste... (123.425)
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Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen

Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen Vom 12. September 1995 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 1 und 3 des Gesetzes über den Weibeldienst vom 5. De - zember 1976
1 ) beschliesst:

§ 1 Grundentschädigung

1 Bezirksweibel erhalten zur Abgeltung aller in dieser Verordnung nicht speziell erwähnten Bemühungen eine jährliche Grundentschädigung von
1000 Franken. Für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt die Grundentschädigung 130 Franken.
2 In den Bezirken 28, 34 und 42 beträgt die Grundentschädigung für die Bezirksweibel 210 Franken sowie für deren Stellvertreter und Stellvertrete - rinnen 30 Franken.

§ 2 Einzelne Weibelentschädigungen und Auslagenersatz

1 Die einzelnen Weibelverrichtungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 wie folgt entschädigt: a) * 5.50 Franken für Zustellungen und versuchte Zustellungen für die Gerichte, Amtschreibereien, Betreibungs- und Konkursämter (allfälli - ge Zustellungsbescheinigungen und Rückporti inbegriffen). Für die Zustellung von Gerichtsurkunden wird zudem eine Wegentschädi - gung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetrei - bung und Konkurs vom 7. Juli 1971
2 ) ausgerichtet. b) Mitwirkung an einer freiwilligen Steigerung:

1. für einen halben Tag 86 Franken;

2. für einen ganzen Tag 173 Franken;

3. notwendige Übernachtungen und Reiseauslagen werden nach

der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienst - reisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember
1979
3 ) entschädigt.
1) BGS 123.41 .
2) SR 281.35 .
3) BGS 126.511.322 . GS 93, 639
1
c) Verrichtungen, welche der Weibel zusammen mit einem Staatsbe - diensteten des Betreibungs- oder Konkursamtes vornimmt: Pro hal - be Stunde 11.40 Franken für Pfändungen, Retentionen, Arrest, Schätzungen von Liegenschaften und Faustpfändern, Vorbereitung und Durchführung von Zwangsversteigerungen von Beweglichkei - ten und Forderungen, zwangsweise Versteigerungen von Liegen - schaften, Inventaraufnahmen im Konkurs- oder Nachlassverfahren, Aufnahme von Güterverzeichnissen, amtliche Verwahrungen, Kon - trollen und Feststellungen. Dazu kommt die Wegentschädigung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971
1 )
. d) Werden die Verrichtungen nach Buchstabe c vom Weibel allein vor - genommen, so entsprechen die Entschädigungen den nach dem Ge - bührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971
2 ) zu erhebenden Gebühren. Die kantonalrechtlichen Ansätze gelten subsidiär.
2 Die nach Absatz 1 Buchstaben c und d auszurichtenden Entschädigungen sind in den Kostenrechnungen als Auslagen zu verrechnen.
3 Die nach Absatz 1 erzielten jährlichen Entschädigungen je Weibelbezirk, ausgenommen die Reise-, Weg- und Mahlzeitenentschädigungen, werden wie folgt gekürzt: a) 15% bei einer Jahresentschädigung bis 30’000 Franken pro Weibel - bezirk; b) 20% bei einer Jahresentschädigung bis 60’000 Franken pro Weibel - bezirk; c) 25% bei einer Jahresentschädigung über 60’000 Franken pro Wei - belbezirk.

§ 3 Entschädigungen für die Teilnahme an Instruktionen

1 Für die Teilnahme an Instruktionstagungen wird ein Taggeld von 86 Fran - ken, zuzüglich die Reisespesen nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. De - zember 1979
3 ) ausgerichtet.
2 Die gleiche Entschädigung erhalten die zur Amtseinführung in die Betrei - bungs- und Konkursämter aufgebotenen Weibel und Stellvertreter bezie - hungsweise Stellvertreterinnen.

§ 4 Ferien- und Feiertagsentschädigungen

1 Die Ferien- und Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der Grund - lage der ausgerichteten Jahresentschädigung eines Weibels. Sie betragen: a) 8% Ferien- und 3% Feiertagsentschädigung bis zur Vollendung des

49. Altersjahres;

b) 10% Ferien- und 3% Feiertagsentschädigung ab Erreichen des

50. Altersjahres;

c) 13% Ferien- und 3% Feiertagsentschädigung ab Erreichen des

60. Altersjahres.

1) SR 281.35 .
2) SR 281.35 .
3) BGS 126.511.322 .
2

§ 5 Teuerungsausgleich

1 Auf den kantonalrechtlichen Entschädigungen nach §§ 2 und 3 (Basis: In - dex der Konsumentenpreise vom Mai 1993 = 100 Punkte), ausgenommen die Reise-, Weg- und Mahlzeitenentschädigungen, wird die gleiche Teue - rungszulage wie auf den Besoldungen des Staatspersonals ausgerichtet.

§ 6 Dienstaltersgeschenke

1 Dienstaltersgeschenke werden nach der Verordnung über die Ausrich - tung von Dienstaltersehrungen an die Sektions-Verordnung Sektionschefs und Bezirksweibel vom 13. Dezember 1983
1 ) ausgerichtet.

§ 7 Änderung von Erlassen

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar
1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 30. November 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 1996.
1) GS 89, 395.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.09.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 1, a) geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, a) 09.09.1996 01.01.1997 geändert -

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