Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Sta... (126.515.131)
Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
- Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
- § 4. ...
- § 5. Den Weibeln werden Dienstuniformen nach folgender Regelung ab-
- § 6.
- § 7.
- § 8. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft