Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Sta... (126.515.131)
Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Sta... (126.515.131)
Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
1 Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
1 ) RRB vom 10. November 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 5 und 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
2 ) beschliesst: §§ 1-3. ...
3 )
§ 4. ...
4 )
§ 5. Den Weibeln werden Dienstuniformen nach folgender Regelung ab-
gegeben: Standesweibel: Pro Jahr 1 Uniformjacke, alle Jahre 2 Hemden und 1 Kra- watte, 3 Paar Hosen für die Dauer von 2 Jahren, alle 2 Jahre 1 Mütze, alle
4 Jahre 1 Regenmantel, alle 8 Jahre 1 Frack, alle 8 Jahre 1 Mantel. Obergerichtsweibel: Pro Jahr 1 Uniformjacke, alle Jahre 2 Hemden und 1 Krawatte, 3 Paar Hosen für die Dauer von 2 Jahren, alle 2 Jahre 1 Mütze, alle 4 Jahre 1 Regenmantel.
§ 6.
1 Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Naturalbezuges vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins wird auf Antrag des Hochbauamtes und des Personalamtes durch den Regierungs- rat festgesetzt.
2 Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko- sten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
3 Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen.
§ 7.
5 ) Auf den Entschädigungen nach § 4 werden Teuerungszulagen aus- gerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 16 der Verordnung des Kan- ________________
1 ) Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
2 ) BGS 126.1.
3 ) §§ 1-3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
4 ) § 4 aufgehoben am 19. November 1996.
5 ) § 7 Fassung vom 22. Oktober 1996.
2 tonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ).
§ 8. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft
2 ). Die Verordnung über die Besoldungen der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standeswei- bel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solo- thurn vom 16. Dezember 1986
3 ) wird aufgehoben. _______________
1 ) BGS 126.51.1.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 15. Dezember 1987 am 1. Januar 1988; - 6. September 1988 am 1. Juli 1988; - 14. August 1990 am 1. Juni 1990; - 29. Oktober 1990 am 1. Januar 1991; - 7. Juli 1993 am 1. August 1993; - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996; - 19. November 1996 am 1. Januar 1996.
3 ) GS 90, 673.