Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels (212.233.12) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
- Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
 - Artikel 45 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni
 - § 1. Die nach den Vorschriften des Bundesrechts zur Bekämpfung des
 - § 2.
 - § 3. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Regierungsrat,
 - § 4. Bericht und Spezialrechnung über die Verwendung des Alkohol-
 - § 5. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in