Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
                            1  Verordnung über die Verwendung des  Alkoholzehntels  KRB vom 27. Juni 1939  Der Kantonsrat von Solothurn  unter  Hinweis  auf  Artikel  32  bis  ,  letzter  Absatz  der  Bundesverfassung,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni
                            1932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Die nach den Vorschriften des Bundesrechts zur Bekämpfung des
                            Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen bestimmten 10% des auf  den  Kanton  Solothurn  entfallenden  Anteils  aus  den  Reineinnahmen  des  Bundes aus dem Alkoholzehntel sind wie folgt zu verwenden:  a)   für  Einzelbeiträge  an  Gemeinden,  Vereine  und  Private  für  Mass-  nahmen  gegenüber  Alkoholikern,  insbesondere  für  die  Unterbrin-  gung  derselben  in  Trinkerheilstätten,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes über die Trinkerfürsorge vom 3. Juli  1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) eine jeweils im  Voranschlag zur Staatsrechnung festzusetzende Summe;  b)   für  allgemeine  Beiträge  an  Vereine,  Fürsorgeinstitutionen  und  An-  stalten,  die  den  Alkoholismus  zweckmässig  bekämpfen  und  sich  insbesondere  mit  der  Fürsorge  für  Trinker  nach  dem  Gesetz  über  die   Trinkerfürsorge   befassen,   oder   die   nachweisen,   dass   ihre  Schützlinge  oder  Insassen  ganz  oder  zum  Teil  zufolge  des  Miss-  brauchs von Alkohol anstalts- oder schutzbedürftig geworden sind;  c)   für die Bestreitung kleinerer unvorhergesehener Ausgaben, welche  mit der Bekämpfung des Alkoholismus in Verbindung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1    Gemeinden,  Vereine  und  Private,  die  Anspruch  auf  einen  Beitrag  nach  §  1  litera  a  erheben,  haben  ein  bezügliches  Gesuch  spätestens  mit  dem  Antrag  auf  eine  Versorgung  beim  Departement  des  Innern  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vereine,  Fürsorgeinstitutionen  und  Anstalten,  welche  Anspruch  auf  Bei-  träge nach § 1 litera c erheben, haben sich jeweils bis zum 10. Januar jedes  Jahres  beim  Departement  des  Innern  anzumelden,  unter  Beigabe  eines  allfälligen  Vermögensausweises,  der  Rechnung  und  des  Berichtes,  sowie  eines  besonderen  Auszuges,  der  über  die  Leistungen  im  Sinne  von  §  1  litera b Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Regierungsrat,
                            wobei die Verteilung von Beiträgen gemäss § 1 litera b nach Massgabe der  ausgewiesenen Leistungen vorzunehmen ist.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 680.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 212.233.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Bericht und Spezialrechnung über die Verwendung des Alkohol-
                            zehntels sind jedes Jahr dem Schweizerischen Bundesrat zur Einsichtnahme  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
                            Kraft.  Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Verordnung  über  die  Verwen-  dung des Alkoholzehntels vom 27. November 1901 aufgehoben.  Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juni 1939