Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung au... (0.672.946.31)
INHALT
Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
- Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9 ¹⁶
- Art. 10 ¹⁷
- Art. 11 ¹⁸
- Art. 12 ²⁰
- Art. 13 ²¹
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17 ²³
- Art. 18
- Art. 19
- Art. 20 ²⁴
- Art. 21
- Art. 21 A ²⁵
- Art. 22 ²⁶
- Art. 22 A ²⁷
- Art. 23 ²⁸
- Art. 24
- Art. 25
- Art. 25 A ³²
- Art. 26 ³³
- Art. 27
- Art. 28
- Unterschriften
- Artikel 21 Ziffer 2 und 3 des Protokolls vom 21. Mai 2010 ³⁴
- Protokoll ³⁵
- Briefwechsel vom 21. Mai 2010 ³⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen unterzeichnet in Tokio am 19. Januar 1971, in der Fassung gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll
- Briefwechsel vom 15. Mai 2012 ⁴² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll
- Briefwechsel ⁴⁵ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll
- Briefwechsel ⁴⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll
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