Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung au... (0.672.946.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 19. Januar 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1971¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. November 1971 In Kraft getreten am 26. Dezember 1971 (Stand am 7. September 2012) ¹ AS 1971 1719
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen.
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
1.  Die Steuern, für dieses Abkommen gilt, sind:
(a) in Japan:
die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer und die örtlichen Einwohnersteuern (im folgenden als «japanische Steuer» bezeichnet);
(b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2.  Dieses Abkommen gilt auch für alle andern Steuern, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Steuern ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen innert angemessener Frist mit.
3.  Dieses Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
4.  Dieses Abkommen gilt, nur mit Bezug auf Artikel 8 Absatz 2, auch für die in jenem Absatz erwähnte Steuer.
Art. 3
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a)²
bedeutet der Ausdruck «Japan», im geografischen Sinn verwendet, das ganze Gebiet Japans einschliesslich seiner Hoheitsgewässer, in der das japanische Steuerrecht gilt, und die ausserhalb seiner Hoheitsgewässer liegenden Gebiete einschliesslich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, über welche Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hat und in der das japanische Steuerrecht gilt;
(b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
(c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Japan oder die Schweiz;
(d) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die japanische Steuer oder die schweizerische Steuer;
(e) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
(f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
(g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
(h)³
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
(i)⁴
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) in Japan jede natürliche Person, die die japanische Staatsangehörigkeit besitzt und jede juristische Person, die nach dem in Japan geltenden Recht errichtet oder organisiert worden ist und jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die für die japanische Besteuerung wie nach dem in Japan geltenden Recht errichtete oder organisierte juristische Person behandelt wird, und
(ii) in der Schweiz alle Schweizerbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
(j)⁵
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Japan den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
(k)⁶
bedeutet der Ausdruck «Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» eine Person, die: (i) nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtet worden ist,
(ii) hauptsächlich der Verwaltung oder der Ausrichtung von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen ähnlichen Vergütungen oder der Erzielung von Einkünften für andere Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen dient, und
(iii) in diesem Vertragsstaat bezüglich Einkünfte aus den in Unterabsatz (ii) beschriebenen Leistungen steuerbefreit ist.
2.  Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
⁴ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
⁵ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 4
1.⁷  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch:
(a) diesen Vertragsstaat und eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften;
(b) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung; und
(c) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Organisation, die ausschliesslich religiöse, gemeinnützige, erzieherische, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, kulturelle oder öffentliche Zwecke (oder mehrere dieser Zwecke) verfolgt, sofern deren Einkünfte gemäss dem Recht dieses Vertragsstaates ganz oder teilweise steuerbefreit sind.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat steuerpflichtig ist.
2.⁸  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
(a) die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
(b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
(c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist;
(d) ist die Person Staatsangehörige beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich ihr Hauptsitz befindet.
4.⁹  Gewährt ein Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens eine Entlastung oder eine Befreiung von der Steuer für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person und wird diese Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaates dort nur mit dem Teilbetrag dieser Einkünfte besteuert, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, so findet die Entlastung oder Befreiung nur auf dem Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.
5.¹⁰  Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:
(a) Für Einkünfte, die: (i) aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete Person gezahlt werden, und
(ii) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates als Einkünfte der Nutzungsberechtigten, Mitglieder oder Beteiligten dieser Person behandelt werden,
können die Abkommensvorteile beansprucht werden, die gewährt würden, wenn sie unmittelbar einem in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten, Mitglied oder Beteiligten dieser Person zugeflossen wären, sofern diese Nutzungsberechtigten, Mitglieder oder Beteiligten in diesem anderen Vertragsstaat ansässig sind und die sonstigen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllen, ungeachtet der Frage, ob diese Einkünfte nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats als Einkünfte dieser Nutzungsberechtigten, Mitglieder oder Beteiligten behandelt werden;
(b) Für Einkünfte, die: (i) aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete Person gezahlt werden, und
(ii) nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats als Einkünfte dieser Person behandelt werden,
können die Abkommensvorteile beansprucht werden, die einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gewährt würden, ungeachtet der Frage, ob diese Einkünfte nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats als Einkünfte dieser Person behandelt werden, wenn diese Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist und die sonstigen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt;
(c) Für Einkünfte, die (i) aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in diesem Vertragsstaat errichtete Person gezahlt werden, und
(ii) die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates als Einkünfte dieser Person behandelt werden,
können keine Abkommensvorteile beansprucht werden.
⁷ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
⁸ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
⁹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 5
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
(a) einen Ort der Leitung,
(b) eine Zweigniederlassung,
(c) eine Geschäftsstelle,
(d) eine Fabrikationsstätte,
(e) eine Werkstätte,
(f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
(g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
3.  Als Betriebsstätten gelten nicht:
(a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
(b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
(c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
(d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
(e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
(f)¹¹
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
4.¹²  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
5.¹³  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfts­tätigkeit handeln.
6.¹⁴  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
¹¹ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
¹² Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
¹³ Ursprünglich: Ziff. 6.
¹⁴ Ursprünglich: Ziff. 7.
Art. 6
1.¹⁵  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 7
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates ist für Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die es im internationalen Verkehr betreibt, im anderen Vertragsstaat von der Gewerbesteuer befreit.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen eines Unternehmens eines Vertragsstaates, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an irgend einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft.
Art. 9 ¹⁶
1.  Wenn:
(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist; oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaates in Übereinstimmung mit Absatz 1 Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Konsultation darüber, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen oder Teilen davon um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksich­tigen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 1 soll ein Vertragsstaat die Gewinne eines Unternehmens dieses Vertragsstaates in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Steuerjahres, in dem dieses Unternehmen die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sieben Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätz­licher Unterlassung nicht anzuwenden.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 10 ¹⁷
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
(a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von sechs Monaten, der mit dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden entstand, unmittelbar oder mittelbar: (i) über Anteile verfügte, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in Japan ansässig ist, oder
(ii) über Anteile verfügte, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist;
(b) 10 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und:
(a) eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von sechs Monaten, der mit dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden entstand, unmittelbar oder mittelbar: (i) über Anteile verfügte, die mindestens 50 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in Japan ansässig ist, oder
(ii) über Anteile verfügte, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist; oder
(b) eine Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung ist, sofern die Dividenden aus Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz (ii) von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k stammen.
4.  Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft mit Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligungen sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person auf Aktien oder anderen ähnlichen Beteiligungen gezahlten Dividenden, wenn die Ausgabe oder der Erwerb dieser Aktien oder anderen ähnlichen Beteiligungen darauf zurückzuführen ist, dass eine Person:
(a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlten Dividenden keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zustehen; und
(b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist;
Aktien oder andere ähnliche Beteiligungen an dieser erstgenannten Person besitzt.
¹⁷ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 11 ¹⁸
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Staat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:
(a) der Nutzungsberechtigte der Zinsen die Regierung des anderen Vertragsstaates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder die Notenbank des anderen Vertragsstaates oder eine dieser Regierung gehörende Einrichtung ist;
(b) die Zinsen für Forderungen gezahlt werden, die von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder der Notenbank des anderen Vertragsstaates oder einer dieser Regierung gehörende Einrichtung garantiert, versichert oder mittelbar finanziert sind und der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist;
(c) der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine der folgenden im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist: (i) eine Bank,
(ii) eine Versicherungsgesellschaft,
(iii) ein Effektenhändler, oder
(iv) ein anderes Unternehmen, sofern in den drei dem Steuerjahr, in dem die Zinsen gezahlt werden, vorangegangenen Steuerjahren, mehr als 50 Prozent seiner Verbindlichkeiten aus Ausgabe von Obligationen auf Finanzmärkten oder der Entgegennahme von Einlagen gegen Zins stammen und sofern mehr als 50 Prozent der Aktiven des Unternehmens Forderungen gegenüber Personen sind, die nicht mit dem Unternehmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b verbunden sind;
(d) der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ist, sofern diese Zinsen aus Tätigkeiten nach Unterabsatz (ii) von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k stammen; oder
(e) der Nutzungsberechtigte dieser Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und diese Zinsen für eine Schuld auf Grund des Verkaufs von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
4.  Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Ausdrücke «die Notenbank» und «eine der Regierung gehörende Einrichtung»:
(a) in Japan: (i) die Japanische Bank (the Bank of Japan),
(ii) die Japanische Finanzgesellschaft (the Japan Finance Corporation),
(iii) die Japanische Agentur für internationale Zusammenarbeit (the Japan International Cooperation Agency),
(iv) die Japanische Ausfuhr- und Investitionsversicherung (the Nippon Export and Investment Insurance), und
(v) eine gleichartige der Regierung von Japan gehörende Einrichtung, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten von Fall zu Fall mittels diplomatischen Notenwechsels verständigt haben;
(b) in der Schweiz: (i) die Schweizerische Nationalbank,
(ii) die Schweizerische Exportrisikoversicherung,
(iii) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
(iv) eine Einrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, und
(v) eine gleichartige der Schweizerischen Regierung gehörende Einrichtung, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten von Fall zu Fall mittels diplomatischen Notenwechsels verständigt haben.
5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt werden. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die unter Artikel 10 fallen.
6.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
9.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Zinsen für eine Forderung, wenn die Begründung dieser Forderung darauf zurückzuführen ist, dass eine Person:
(a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlten Zinsen keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zustehen; und
(b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist;
eine gleichartige Forderung gegenüber dieser erstgenannten Person besitzt.
¹⁸ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
¹⁹ SR 831.10
Art. 12 ²⁰
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person die Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver­gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden und für die Benutzung eines Rechts oder eines Vermögenswertes gezahlten Lizenzgebühren, wenn die Zahlung dieser Lizenzgebühren an diese ansässige Person darauf zurückzuführen ist, dass sie Lizenzgebühren für die Benützung derselben Rechte an eine Person zahlt:
(a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlten Lizenzgebühren keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zustehen; und
(b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
²⁰ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 13 ²¹
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an einem Trust erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Aktien oder Beteiligungen zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt.
3. (a) Wenn:
(i) ein Vertragsstaat (im Falle von Japan für diese Zwecke einschliesslich der Japanischen Gesellschaft für Einlagenversicherungen) aufgrund seines Rechts über die Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit von Finanzinstituten dieses Vertragsstaates eine erhebliche finanzielle Unterstützung an ein in diesem Vertragsstaat ansässiges Finanzinstitut leistet; und
(ii) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person Anteile des im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Finanzinstituts erwirbt;
kann der erstgenannte Vertragsstaat die Gewinne besteuern, die die im anderen Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung solcher Anteile bezieht, sofern die Veräusserung innerhalb von fünf Jahren ab dem ersten Tag, an dem die finanzielle Unterstützung geleistet wurde, erfolgt.
(b) Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn die im anderen Vertragsstaat ansässige Person die Anteile des Finanzinstituts des erstgenannten Vertragsstaates vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Absatzes oder aufgrund eines vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Absatzes eingegangenen verbindlichen Vertrags erworben hat.
4.  Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, ausser unbeweglichem Ver­mögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, das ein Unternehmen eines Ver­tragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder von Vermögen, ausser unbeweglichem Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
5.  Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die durch dieses Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von Vermögen, ausser unbeweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
6.  Gewinne aus der Veräusserung des in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
²¹ Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 14
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 15
1.  Vorbehältlich der Artikel 16, 18 und 19²² können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn
(a) der Empfänger sich in diesem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist, und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in diesem anderen Vertragsstaat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeführt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
²² Worte gemäss Art. 10 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 16
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts‑ oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 17 ²³
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
²³ Fassung gemäss Art. 11 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 18
Vorbehältlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 19
1.  Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unmittelbar oder aus einem Sondervermögen, zu dem dieser Vertragsstaat, die politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft Beiträge leisten, an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt, für die diesem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen oder gewerb­lichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht wird, finden die Artikel 15, 16, 17 und 18 Anwendung.
Art. 20 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Art. 12 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und mit Wirkung seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 21
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich aus einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält und der in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, sind in dem erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit, sofern ihm diese Zahlungen von ausserhalb dieses Vertragsstaates zufliessen.
Art. 21 A ²⁵
Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen können Einkünfte und Gewinne, die ein Sleeping Partner aus einem Sleeping Partnership Vertrag (Tokumei Kumiai) oder aus einem anderen ähnlichen Vertrag bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem solche Einkünfte und Gewinne stammen und nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden.
²⁵ Eingefügt durch Art. 13 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 22 ²⁶
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen nutzungsberechtigten Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden (nachstehend in diesem Artikel als «andere Einkünfte» bezeichnet), können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte ausser Einkünften aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte dieser anderen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die anderen Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
3.  Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und dem Schuldner oder zwischen jedem von ihnen und einer anderen Person besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die anderen Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der anderen Einkünfte nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
4.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden anderen Einkünfte, wenn die Zahlung solcher anderen Einkünfte an diese ansässige Person darauf zurückzuführen ist, dass sie solche Einkünfte aufgrund desselben Rechts oder Vermögenswerts an eine Person weiterleitet:
(a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlten anderen Einkünfte keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertrags­staat ansässigen Person zustehen; und
(b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.»
²⁶ Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 22 A ²⁷
1.  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Artikel ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, die in Artikel 10 Absatz 3, in den Buchstaben c, d oder e von Artikel 11 Absatz 3, in Artikel 12, in Artikel 13 Absatz 6 oder in Artikel 22 beschrieben sind, nur dann berechtigt, die für ein Steuerjahr aufgrund der Bestimmungen dieser Buchstaben, Absätze oder Artikel gewährten Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen, wenn diese ansässige Person eine berechtigte Person im Sinne von Absatz 2 ist und allfällige in diesen Buchstaben, Absätzen oder Artikeln festgelegten Voraussetzungen für die Erlangung solcher Abkommensvorteile erfüllt.
2.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine berechtigte Person für ein Steuerjahr nur wenn diese Person:
(a) eine natürliche Person;
(b) eine berechtigte Regierungseinrichtung;
(c) eine Gesellschaft, deren Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse im Sinne der Unterabsätze (i) oder (ii) von Absatz 8 Buchstabe c kotiert oder registriert ist und regelmässig an einer anerkannten Börse oder an mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird;
(d) eine Bank, Versicherungsgesellschaft oder Wertschriftenhändlerin, die in dieser Eigenschaft nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, errichtet worden ist und überwacht wird;
(e) eine Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c, sofern – im Falle einer in diesem Buchstaben b umschriebenen Person – am Ende des vorangehenden Steuerjahres mehr als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglieder oder Beteiligten natürliche Personen sind, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind; oder
(f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und die aufgrund der Buchstaben a, b, c, d oder e dieses Absatzes berechtigte Personen sind, unmittelbar oder mittelbar Anteile oder andere Beteiligungen halten, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dieser Person verfügen.
3.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buch­stabe c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn sie die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt und wenn Anteile, die mindestens 75 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar von höchstens sieben Personen gehalten werden, die gleichwertige Nutzungsberechtigte sind.
4.  Bei der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f oder von Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person:
(a) in Bezug auf die Besteuerung an der Quelle die in diesem Buchstaben oder Absatz umschriebenen Voraussetzungen für das Steuerjahr, in dem die Zahlung geleistet wird, erfüllt, wenn diese Voraussetzungen während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Datum der Zahlung oder, im Falle von Dividenden, vor dem Datum, an dem der Anspruch auf die Dividendenzahlung entstand, erfüllt sind;
(b) in allen anderen Fällen die in diesem Buchstaben oder Absatz umschriebenen Voraussetzungen für das Steuerjahr, in dem die Zahlung geleistet wird, erfüllt, wenn diese Voraussetzungen während mindestens der Hälfte der Tage im betreffenden Steuerjahr erfüllt sind.
5. (a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Arti­kel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn:
(i) diese Person die Funktion einer Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ausübt;
(ii) die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit der Handels- oder Geschäftstätigkeit gemäss Buchstabe b Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen; und
(iii) diese Person die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt.
(b) Im Sinne von Buchstabe a gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nur dann als Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Unternehmens, wenn: (i) diese Person einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften oder die Gruppen­finanzierung ausübt,
(ii) die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausüben und in jedem der fünf Staaten aus dieser Handels- oder Geschäftstätigkeit mindestens 5 Prozent der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden,
(iii) in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Vertragsstaats, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden,
(iv) nicht mehr als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen,
(v) diese Person die selbstständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat, und
(vi) diese Person in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, denselben Bestimmungen über die Einkommenssteuern unterliegt wie Personen im Sinne von Absatz 6.
(c) Im Sinne von Buchstabe b wird angenommen, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die in den Unterabsätzen (ii), (iii) oder (iv) dieses Buchstabens geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Herkunft der Bruttoeinkünfte für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt werden, erfüllt, wenn jede dieser Voraussetzungen im Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Jahre erfüllt ist.
6. (a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn:
(i) diese Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (ausser wenn diese Tätigkeit in der Vornahme oder der Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder einem Wertschriftenhändler ausgeübt werden),
(ii) die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen, und
(iii) diese Person die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt.
(b) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer von ihr im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, mit der sie im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b verbunden ist, gelten die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen hinsichtlich solcher Einkünfte nur dann als erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen.
(c) Bei der Ermittlung, ob eine Person eine Geschäftstätigkeit im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes ausübt, gilt die Geschäftstätigkeit, die von einer Personengesellschaft, an der diese Person beteiligt ist oder die von einer mit dieser Person verbundenen Person ausgeübt wird, als Geschäftstätigkeit dieser Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Beteiligungsrechte an der andern Person verfügt, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der anderen Person verkörpern, oder wenn eine Drittperson unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Beteiligungsrechte an beiden Personen verfügt, die je mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte verkörpern. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn aufgrund des Sachverhalts und der gesamten Umstände eine Person die andere Person beherrscht oder beide Personen von derselben Drittperson oder denselben Drittpersonen beherrscht wird.
7.  Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach den Absätzen 3, 5 oder 6 weder eine berechtigte Person ist noch Anspruch auf die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile hinsichtlich von in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben genannten Einkünfte hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates in Übereinstimmung mit dem Recht oder der Verwaltungspraxis dieses anderen Vertragsstaates entscheidet, dass es nicht eines der hauptsächlichen Ziele der Errichtung, des Erwerbs oder der Beibehaltung einer solchen Person und der Ausübung ihrer Tätigkeiten war, sich solche Abkommensvorteile zu sichern.
8.  Im Sinne dieses Artikels:
(a) bedeutet der Ausdruck «berechtigte Regierungseinrichtung» die Regierung eines Vertragsstaates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, die Bank von Japan, die Schweizerische Nationalbank sowie eine Person, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft gehalten wird;
(b) bedeutet der Ausdruck «Hauptgattung der Aktien» die Kategorie oder Kategorien von Aktien einer Gesellschaft, welche die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft verkörpert oder verkörpern;
(c) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»: (i) jede Börse, die von einer Finanzbörse oder einer gemäss den Bedingungen des japanischen Gesetzes über den Handel mit Finanzprodukten (Gesetz Nr. 25 von 1948) zugelassenen Vereinigung von auf dem Gebiet der Finanzinstrumente tätigen Gesellschaften errichtet worden ist,
(ii) jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel stattfindet,
(iii) die Börse von London, die Irische Börse und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Seoul, Singapur, Stockholm, Sydney, Toronto und Wien, sowie das NASDAQ-System,
(iv) jede andere Börse, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als anerkannte Börse im Sinne dieses Artikels bezeichnet wird;
(d) bedeutet der Ausdruck «gleichwertiger Nutzungsberechtigter»: (i) eine Person, die in einem Staat ansässig ist, der mit dem Vertragsstaat, von dem Abkommensvorteile beansprucht werden, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern: (aa) jenes Abkommen eine Bestimmung über einen wirksamen Informationsaustausch enthält,
(bb) diese Person aufgrund der Bestimmung jenes Abkommens über die Einschränkung von Abkommensvorteilen eine berechtigte Person ist oder, wenn jenes Abkommen keine solche Bestimmung enthält, eine berechtigte Person wäre, wenn jenes Abkommen eine dem Absatz 2 entsprechende Bestimmung enthielte, und
(cc) diese Person hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 genannten Einkünfte nach jenem Abkommen für die Einkünfte, für welche eine Entlastung verlangt wird, zu einer Herabsetzung des Steuersatzes berechtigt wäre, der mindestens gleich niedrig ist wie der nach diesem Abkommen anwendbare Satz, oder
(ii) eine berechtigte Person im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e ist;
(e) bedeutet der Ausdruck «Bruttoeinkünfte» die gesamten von einem Unternehmen erzielten Einkünfte abzüglich der unmittelbar mit der Erzielung dieser Einkünfte verbundenen Aufwendungen.
²⁷ Eingefügt durch Art. 15 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 23 ²⁸
1.  Nach Massgabe der japanischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Japan zu zahlenden Steuer auf die japanische Steuer wird, wenn eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz bezieht, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, der Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer auf die von dieser ansässigen Person geschuldete japanische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der japanischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
2.  Im Sinne von Absatz 1 gelten die von einer in Japan ansässigen Person erzielten Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, als aus der Schweiz stammend.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Absatz 4 oder 6, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 2 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Japan nach diesem Absatz nachgewiesen wird.
4.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach Artikel 10 oder 11 in Japan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Japan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Japan besteuert werden können; oder
(b) in einer pauschalen nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt; oder
(c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Japan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Japan bezogenen Einkünfte.
Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
5.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Japan ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
6.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Anrechnung auf die geschuldete schweizerische Steuer in Höhe der gemäss dieser Bestimmung in Japan erhobenen Steuer in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 3; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Japan besteuert werden können.
²⁸ Fassung gemäss Art. 16 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 24
1.  Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.²⁹  2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.³⁰  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 22 Absatz 3 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
6.  Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel 1 begrenzt.
²⁹ Fassung gemäss Art. 17 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
³⁰ Fassung gemäss Art. 17 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 25
1.³¹  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
³¹ Fassung gemäss Art. 18 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 25 A ³²
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
(a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des andern Vertragsstaates abweichen;
(b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
(c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaat­liches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden dieses Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
³² Eingefügt durch Art. 19 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 26 ³³
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, zum Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:
(a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und
(b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.
³³ Fassung gemäss Art. 20 des Prot. vom 21. Mai 2010, durch die BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 30. Dez. 2011 ( AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921 ).
Art. 27
1.  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2.  Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
(a) in Japan:
auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am oder nach dem 1. Januar das Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt; und
(b) in der Schweiz:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt.
Art. 28
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, beginnt, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
(a) in Japan: auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
(b) in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Gefertigt zu Tokio am 19. Januar 1971 in sechs Originalen, je zwei in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und japanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Japan:

Emil Stadelhofer

Küchi Aichi

Artikel 21 Ziffer 2 und 3 des Protokolls vom 21. Mai 2010 ³⁴

³⁴ AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921
2.  Das Änderungsprotokoll findet Anwendung:
(a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres der Steuer unterliegen;
(b) hinsichtlich der nicht an der Quelle erhobenen Einkommenssteuern auf Einkünfte für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen; und
(c) hinsichtlich anderer Steuern auf Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3.  Der Austausch von Informationen nach Artikel 25A des Abkommens, wie geändert durch das Änderungsprotokoll, wird gewährt für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

Protokoll ³⁵

³⁵ AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des am 19. Januar 1971 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan folgende Bestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, vereinbart:
1.  Zum ganzen Abkommen:
Eine Entlastung aufgrund des Abkommens wird nicht gewährt, wenn die Hauptabsicht einer Person, die mit der Schaffung oder Überlassung eines Rechts oder von Eigentum befasst ist, in Bezug auf das Einkünfte gezahlt werden, darauf gerichtet ist, dieses Abkommen auf diese Weise auszunutzen.
2.  Zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe k des Abkommens:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung für Einkünfte, die aus den in Unterabsatz (ii) dieses Buchstabens genannten Tätigkeiten stammen, als steuerbefreit behandelt wird, selbst wenn diese Pensionskasse oder diese Vorsorgeeinrichtung der Steuer nach den Artikeln 8 oder 10-2 des japanischen Gesetzes über die Unternehmenssteuern (Gesetz Nr. 34 von 1965) oder nach Artikel 20 Absatz 1 der ergänzenden Bestimmungen zu diesem Gesetz unterliegt.
3.  Zu Art. 10 des Abkommens:
Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels finden keine Anwendung auf Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, welche die an ihre Nutzungsberechtigten gezahlten Dividenden bei der Festlegung ihres steuerbaren Gewinns in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, von ihren Bruttoeinkünften abziehen kann.
4.  Zu Art. 11 Absatz 3 und 22A des Abkommens:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Versicherung» die Rückversicherung einschliesst.
5.  Zu Art. 25A des Abkommens:
(a) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, Informationen zu erteilen, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle nach seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen – ausgenommen solche, die zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten führen würden – ausgeschöpft hat.
(b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Artikel vorgesehene Informationsaustausch nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
(c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach diesem Artikel der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: (i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung eingezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen),
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben über die Art und Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Informa­tionen vom ersuchten Vertragsstaat zu erhalten wünscht,
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und
(v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
(d) Obwohl Artikel 25A des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern.
(e) Ein Vertragsstaat kann die Erteilung von Informationen über vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder in dieser Funktion anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten ablehnen, soweit diese Mitteilungen aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaates nicht offenbart werden dürfen.
(f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines aufgrund dieses Artikels von einem Vertragsstaat gestellten Amtshilfebegehrens die im anderen Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, soweit sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht verhindern oder übermässig verzögern.
Dieses Protokoll tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Änderung des am 19. Januar 1971 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 21. Mai 2010, im Doppel in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Japan:

Hans-Rudolf Merz

Ichiro Komatsu

Briefwechsel vom 21. Mai 2010 ³⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen unterzeichnet in Tokio am 19. Januar 1971, in der Fassung gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll

³⁶ AS 2011 6381 6379 ; BBl 2010 5921
Übersetzung ³⁷
Bern, 21. Mai 2010
Herrn Ichiro Komatsu
Ausserordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
Japans in der Schweiz
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang des heutigen Briefes Ihrer Exzellenz zu bestätigen, in dem Folgendes steht:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Japan und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet), und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens (hiernach als «das Änderungsprotokoll» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens der japanischen Regierung die folgenden Vorschläge:
1. In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k des Abkommens:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, welche aufgrund von nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokoll erlassenen Gesetzen errichtet werden:
(a) Kassen oder Einrichtungen für Pensionen oder für die Altersvorsorge, die nach den folgenden Gesetzen in Japan errichtet werden: (i) National Pension Law (Law No. 141 of 1959),
(ii) Employees’ Pension Insurance Law (Law No. 115 of 1954),
(iii) The Law Concerning Mutual Aid Association for National Public Officials (Law No. 128 of 1958),
(iv) The Law Concerning Mutual Aid Association for Local Public Officials and Personnel of Similar Status (Law No. 152 of 1962),
(v) The Law Concerning Mutual Aid for Private School Personnel (Law No. 245 of 1953),
(vi) Coal-Mining Pension Fund Law (Law No. 135 of 1967),
(vii) Defined-Benefit Corporate Pension Law (Law No. 50 of 2001),
(viii) Defined-Contribution Pension Law (Law No. 88 of 2001),
(ix) Farmers’ Pension Fund Law (Law No. 127 of 2002),
(x) Corporate Tax Law (Law No. 34 of 1965),
(xi) Small and Medium Enterprises Retirement Allowance Mutual Aid Law (Law No. 160 of 1959),
(xii) Small Enterprise Mutual Relief Projects Law (Law No. 102 of 1965), und
(xiii) Cabinet Order of Income Tax Law (Cabinet Order No. 96 of 1965); und
(b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946³⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959³⁹ über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁴⁰ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁴¹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und
(v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» Anlagefonds oder Anlagetrusts umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Trustanteile von Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gehalten werden.
2. In Bezug auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Buchstabe auf Zinsen anwendbar ist, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Institution gezahlt werden, welche vollständig der Notenbank des anderen Vertragsstaats gehört, für Forderungen, die von der Notenbank des anderen Vertragstaats mittelbar finanziert sind.
3. In Bezug auf Artikel 22A Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz (i) des Abkommens:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften, welche Teil eines multinationalen Konzerns bildet, oder die Finanzierung einer solchen Gruppe ausübt, so gilt diese ansässige Person als habe sie die in diesem Unterabsatz beschriebenen Voraussetzungen bezüglich dieser Gruppe von Gesellschaften erfüllt.
4. Dieser Briefwechsel ersetzt den Notenwechsel vom 19. Januar 1971:
Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass dieser Brief und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche gleichzeitig wie das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»
Die oben stehenden Vorschläge finden die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats, und ich habe die Ehre zu bestätigen, dass der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche gleichzeitig wie das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Hans-Rudolf Merz
Vorsteher des Finanzdepartements der
Schweizerischen Eidgenossenschaft

³⁷ Übersetzung des englischen Originaltextes.
³⁸ SR 831.10
³⁹ SR 831.20
⁴⁰ SR 831.30
⁴¹ SR 831.40

Briefwechsel vom 15. Mai 2012 ⁴² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll

⁴² AS 2012 4475
In Kraft getreten am 15. Mai 2012
Übersetzung ⁴³

Kazuyoshi Umemoto

Bern, 15. Mai 2012

Japanischer Botschafter

in der Schweiz

Bern

Ihrer Exzellenz

Frau Eveline Widmer-Schlumpf

Bundespräsidentin

Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements

Frau Bundespräsidentin,
Ich habe die Ehre, den Empfang des Briefes Ihrer Exzellenz vom 15. Mai 2012 zu bestätigen, in dem Folgendes steht:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010⁴⁴ in Bern unterzeichneten Protokoll (hiernach als ‹das Abkommen› bezeichnet) sowie auf das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bil­dende Protokoll, unterzeichnet am 21. Mai 2010 in Bern (hiernach als ‹das Protokoll› bezeichnet), zu beziehen, und namens des Schweizerischen Bundesrates das folgende Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan zu bestätigen:
In Bezug auf Amtshilfegesuche nach Artikel 25A des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass:
(1) der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, in Absatz 1 dieses Artikels darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist;
(2) Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von ‹fishing expeditions› enthält, dass dieser Buchstabe jedoch so auszulegen ist, dass wirksamer Informationsaustausch nicht behindert wird.
Ich habe ausserdem die Ehre, Sie anzufragen, das oben stehende Übereinkommen namens Ihrer Regierung bitte zu bestätigen.»
Ich habe ausserdem die Ehre, das im Brief Ihrer Exzellenz enthaltende Übereinkommen namens der Regierung von Japan zu bestätigen.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Kazuyoshi Umemoto

⁴³ Übersetzung des englischen Originaltexts.
⁴⁴ AS 2011 6381

Briefwechsel ⁴⁵ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll

⁴⁵ AS 2012 6267
Abgeschlossen am 7. September 2012 In Kraft getreten am 7. September 2012
Übersetzung ⁴⁶

Eveline Widmer-Schlumpf
Bundespräsidentin
Vorsteherin des Eidgenössischen
Finanzdepartements

Bern, 7. September 2012

Seiner Exzellenz
Herrn Kazuyoshi Umemoto
Ausserordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter von Japan in der Schweiz

Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang der Note Ihrer Exzellenz von heutigem Datum zu bestätigen, in der Folgendes steht:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971⁴⁷ in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010⁴⁸ in Bern unterzeichneten Protokoll (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet) zu beziehen, und namens der Regierung von Japan das folgende Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen zu bestätigen:
In Bezug auf Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass die «Japan Bank for International Cooperation» als eine Einrichtung im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz (v) des Abkommens gilt.
Ich habe ausserdem die Ehre, die Anregung zu machen, dass die vorliegende Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz, in der namens der Schweizerischen Bundes­rates das oben stehende Übereinkommen bestätigt wird, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag der Antwortnote Ihrer Exzellenz in Kraft tritt und auf am oder nach dem 1. April 2012 steuerbare Beträge Anwendung findet.»
Das oben stehende Übereinkommen findet die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates, und ich habe ausserdem die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag dieser Antwortnote in Kraft tritt und auf am oder nach dem 1. April 2012 steuerbare Beträge Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Eveline Widmer-Schlumpf

⁴⁶ Übersetzung des englischen Originaltexts.
⁴⁷ SR 0.672.946.31
⁴⁸ AS 2011 6381

Briefwechsel ⁴⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll

⁴⁹ AS 2012 6269
Abgeschlossen am 7. September 2012 In Kraft getreten am 7. September 2012
Übersetzung ⁵⁰

Kazuyoshi Umemoto
Japanischer Botschafter
in der Schweiz
Bern

Bern, 7. September 2012

Ihrer Exzellenz
Frau Eveline Widmer-Schlumpf
Bundespräsidentin
Vorsteherin des Eidgenössischen
Finanzdepartements

Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang des Briefes Ihrer Exzellenz von heutigem Datum zu bestätigen, in dem Folgendes steht:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971⁵¹ in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010⁵² in Bern unterzeichneten Protokoll (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet) sowie auf das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bil­dende Protokoll, unterzeichnet am 21. Mai 2010 in Bern (hiernach als «das Protokoll» bezeichnet), zu beziehen, und namens des Schweizerischen Bundesrates das fol­gende Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen zu bestätigen:
In Bezug auf Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass einem Amtshilfegesuch auch dann entsprochen wird, wenn der mutmassliche Informationsinhaber mittels anderen Angaben, die vom ersuchenden Staat – zusätzlich zu den aufgrund von Absatz 5 Buchstabe c Unterabsätze (i)–(iv) des Protokolls erforderlichen Angaben – übermittelt werden, identifiziert werden kann.
Ich habe die Ehre, die Anregung zu machen, dass die vorliegende Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz, in der namens der Regierung von Japan das oben stehende Übereinkommen bestätigt wird, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag der Antwortnote Ihrer Exzellenz in Kraft tritt und am oder nach dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.»
Das oben stehende Übereinkommen findet die Zustimmung der Regierung von Japan, und ich habe ausserdem die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag dieser Antwortnote in Kraft tritt und am oder nach dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Kazuyoshi Umemoto

⁵⁰ Übersetzung des englischen Originaltexts.
⁵¹ SR 0.672.946.31
⁵² AS 2011 6381
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