Instruktion für die Polizeivorsteher (V A/2/1)
INHALT
Instruktion für die Polizeivorsteher
- Instruktion für die Polizeivorsteher
- Art. 19* Der Polizeivorsteher hat Personen, die fremde Arbeitnehmer beschäftigen und deren Schriften nicht innerhalb der ersten 14 Tage beim Polizeiamt hin- terlegen, zu verzeigen. Jeder Fremde ist pflichtig, auf Verlangen des Polizei- vorstehers dem letztern die Ausweisschriften sofort zu übergeben. Von dieser Verpflichtung sind befreit Touristen für die Dauer ihres Ferienaufent- haltes und Fremde, die sich auf Besuch im hiesigen Kanton aufhalten. Vor- behalten bleiben die Vorschriften des Bundesamtes für Ausländerfragen. 3
- Art. 25 Diese Instruktion tritt sofort in Kraft. Die bisherige Instruktion für die Polizei- vorsteher ist aufgehoben. Aenderungen der Instruktion: RR 22. Mai 1958 (N
Feedback