Instruktion für die Polizeivorsteher (V A/2/1)
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Instruktion für die Polizeivorsteher

1. 7. 19 8 9 – 14 V A/2/1 Instruktion für die Polizeivorsteher (Erlassen vom Regierungsrat am 11. April 1923)
Art. 1* Der Polizeivorsteher vollzieht alle von den zuständigen Behörden an ihn gelangenden Befehle und Verfügungen, welche seine Gemeinde und ihre Bewohner betreffen. Er erteilt den vorgesetzten Behörden auf Verlangen alle Aufschlüsse über Vorgänge in seiner Gemeinde.
Art. 2 * Der Polizeivorsteher steht in unmittelbarer Verbindung:
a. mit der Polizeidirektion;
b. mit seiner Wahlbehörde;
c. mit den Polizeivorstehern anderer Gemeinden in allen die Orts- und Fremdenpolizei beschlagenden Angelegenheiten;
d. mit dem Polizeikommando und dessen Stützpunkten.
Art. 3 ** . . . . . .
Art. 4 *
1 Der Polizeivorsteher hat Kontrollen zu führen und Mutationen laufend, min- destens innert Wochenfrist, der Gemeindekanzlei zu melden:
a. über die in seiner Gemeinde niedergelassenen Schweizer Bürger und deren Angehörige;
b. . . . . . .**
c. über Schweizer Bürger und Ausländer samt deren Angehörigen, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben;
d. eine besondere Kontrolle über Aufenthalter und deren Angehörige, deren Aufenthalt befristet ist;
e. über zu- und wegziehende Gemeindebürger und deren Angehörige;
f. über die bezogenen Heimatscheine und
g. über die bezogenen Passbewilligungen.
2 Der Polizeivorsteher führt ferner die verschiedenen in der Gesetzgebung über Jagd, Fischerei, Hundetaxen, Waffenerwerb usw. geforderten Listen.
Art. 5 *
1 Nach Beendigung der amtlichen Tätigkeit eines Polizeivorstehers sind alle vom Staate und von der Gemeinde gelieferten Formulare, die das Amt 1 ** Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Bst. b aufgehoben RR 28. März 1989
Polizeivorsteher – Instruktion V A/2/1 beschlagenden Kontrollen, Gesetzessammlungen, Schriftstücke, Kopiaturen usw. dem neugewählten Polizeivorsteher zu übergeben. Dem letztern sind auch die beim Amt deponierten Schriften und Niederlassungsscheine ein- zuhändigen.
2 Die Wahlbehörde hat der Polizeidirektion von jeder Neuwahl des Polizei- vorstehers sofort Kenntnis zu geben.
Art. 6 ** . . . . . .
Art. 7 ** . . . . . .
Art. 8 ** . . . . . .
Art. 9 *
1 Der Polizeivorsteher besorgt die Administration im Zusammenhang mit der Ausstellung der Heimatscheine.
2 Er stellt die Bewilligung zum Bezug von Pässen aus.
Art. 10 ** . . . . . .
Art. 11* Heimatscheine werden nur an Bürger, die sich ausserhalb ihrer Bürger- gemeinde in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein aufhalten oder niederlassen wollen, aufgrund zivilstandsamtlicher Auszüge abgegeben.
Art. 12 ** . . . . . .
Art. 13 ** . . . . . .
Art. 14 * Die Bewilligung zum Bezug von neuen Heimatscheinen oder Reisepässen kann nur gegen Ablieferung von älteren Ausweisschriften erteilt werden.
2 ** Art. 6 – 8, 10, 12, 13 aufgehoben RR 28. März 1989
1. 7. 19 8 9 – 14 Polizeivorsteher – Instruktion V A/2/1 Wenn jemand seine Ausweispapiere verloren hat und neue Ausweispapiere verlangt, so ist dem Polizeivorsteher eine Verlustanzeige der Polizeiorgane vorzuweisen.
Art. 15*
1 Der Polizeivorsteher hat darüber zu wachen, dass Fremde, die sich in seiner Gemeinde aufhalten wollen, im Besitze von gültigen Ausweisschriften sind.
2 Als solche kommen in Betracht:
a. ein legalisierter Heimatschein;
b. für Heiminsassen und Wochenaufenthalter ein Heimatausweis;
c. ein von der zuständigen Heimatbehörde des Ausländers ausgefertigter gültiger Reisepass;
d. eine dem Ausländer erteilte Aufenthaltsbewilligung.
3 Bei Ausländern sind zudem die einschlägigen Spezialvorschriften (Nieder- lassungsverträge) zu beobachten und ist genau darauf zu achten, ob der Aufenthalt befristet ist.
4 . . . . . .**
Art. 16 * Der Polizeivorsteher hat Zuzüger, welche keine gültigen Schriften besitzen, anzuhalten, ohne Verzug rechtsgültige Ausweisschriften beizubringen.
Art. 17 ** . . . . . .
Art. 18 Der Polizeivorsteher hat die hinterlegten Schriften sorgfältig aufzubewahren und eine genaue Kontrolle darüber zu führen. Namentlich die Schriften der Ausländer sind mit Bezug auf den Ablauf der Gültigkeit und den Ablauf der für den Aufenthalt gestellten Frist von Zeit zu Zeit einer Durchsicht zu unter- ziehen.

Art. 19* Der Polizeivorsteher hat Personen, die fremde Arbeitnehmer beschäftigen und deren Schriften nicht innerhalb der ersten 14 Tage beim Polizeiamt hin- terlegen, zu verzeigen. Jeder Fremde ist pflichtig, auf Verlangen des Polizei- vorstehers dem letztern die Ausweisschriften sofort zu übergeben. Von dieser Verpflichtung sind befreit Touristen für die Dauer ihres Ferienaufent- haltes und Fremde, die sich auf Besuch im hiesigen Kanton aufhalten. Vor- behalten bleiben die Vorschriften des Bundesamtes für Ausländerfragen. 3

** Art. 15 Abs. 4, 17 aufgehoben RR 28. März 1989
Polizeivorsteher – Instruktion V A/2/1
Art. 20 * Wegzüger haben den Schriftenempfangsschein gegen die von ihnen hinter- legten Schriften dem Polizeivorsteher zu übergeben.
Art. 21 Hinsichtlich der im Kanton niedergelassenen Personen haben die Polizei- vorsteher die Bestimmungen des Gesetzes über Niederlassung und Aufent- halt 1) zu befolgen.
Art. 22 ** . . . . . .
Art. 23 ** . . . . . .
Art. 24 ** . . . . . .
Art. 24 a
1 Gegen Verfügungen des Polizeivorstehers kann binnen zehn Tagen bei der Polizeidirektion Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerdeentscheide der Polizeidirektion unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 25 Diese Instruktion tritt sofort in Kraft. Die bisherige Instruktion für die Polizei- vorsteher ist aufgehoben. Aenderungen der Instruktion: RR 22. Mai 1958 (N

22 1302) Art. 4 RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 16) Art. 1, 2, 3 (+), 4 Abs. 1 Bst. b (+), Abs. 2, 5, 6 – 8 (+), 9, 10 (+), 11, 12 und 13 (+), 14, 15 Abs. 2, Abs. 4 (+), 16, 17 (+), 19, 20, 22 – 24 (+) in Kraft ab sofort Art. 24 a (n) in Kraft ab 28. Juni 1989 (Beschluss LR Ausnahmerege- lung über Beschwerdeinstanzen VRG)
4 ** Art. 22–24 aufgehoben RR 28. März 1989 1) GS I C/21/2 2) GS III G/1
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