Verordnung über die Stiftung Allémandi (837.511)
INHALT
Verordnung über die Stiftung Allémandi
- Verordnung über die Stiftung Allémandi
- 26. Januar 1892, der dasselbe begleitenden Klauseln und Bedingungen
- § 1. Das Legat der in Paris verstorbenen Witwe Marie Ernestine Al-
- § 2. Die Kapitalien der Stiftung sind unter Aufsicht des Regierungsrates
- § 3. Die Anlage der Gelder hat in ersten schweizerischen Wertpapieren
- § 4. Das Ammannamt der Stadt Solothurn hat je zu Beginn des Jahres in
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