Verordnung über die Stiftung Allémandi (837.511)
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Verordnung über die Stiftung Allémandi

1 Verordnung über die Stiftung Allémandi RRB vom 18. Juli 1893 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn nach Einsichtnahme des Testamentes der Witwe Allémandi vom

26. Januar 1892, der dasselbe begleitenden Klauseln und Bedingungen

und gestützt auf die Annahme-Erklärung vom 4. März 1893 beschliesst:

§ 1. Das Legat der in Paris verstorbenen Witwe Marie Ernestine Al-

lémandi, errichtet zum Andenken an ihren Gatten Emil Allémandi und sie selbst, hat nach Artikel 6 des Testaments folgenden Zweck: „Dem Kanton Solothurn vermache ich 20000 Franken mit der Verpflich- tung für die Behörden dieses Kantons, dieses Kapital zu verwalten, in ersten schweizerischen Wertpapieren anzulegen und alljährlich dessen Zinsertrag den Gemeindebehörden der Stadt Solothurn auszurichten, welche denselben jedes Jahr unter der Kontrolle der Kantonsregierung dazu verwenden sollen, um eine arme Tochter oder Arbeiterin, welche aus Solothurn oder der Umgebung gebürtig oder dort wohnhaft ist, auszu- steuern, um ihr zu ermöglichen, sich zu verheiraten oder sich zu etablieren - unter den gleichen Bedingungen wie für die Stadt Basel.“ Im übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Testaments und auf die dem- selben beigegebenen Klauseln und Bedingungen verwiesen.

§ 2. Die Kapitalien der Stiftung sind unter Aufsicht des Regierungsrates

durch die Staatskasse zu verwalten.

§ 3. Die Anlage der Gelder hat in ersten schweizerischen Wertpapieren

zu geschehen. Der eingehende Jahreszins ist nach Abzug der Verwal- tungskosten je Ende des Jahres der Einwohnergemeinde der Stadt Solo- thurn zu übermachen. Als Verwaltungskosten sind 3% des Zinseinganges zu fordern.

§ 4. Das Ammannamt der Stadt Solothurn hat je zu Beginn des Jahres in

den Lokalblättern eine entsprechende Einladung zur Bewerbung um die Wohltaten der Stiftung zu erlassen. Anmeldungen sind bis Ende Januar entgegenzunehmen. Die Zuwendung erfolgt durch den Gemeinderat der Stadt Solothurn unter Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrat.
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