Statuten der St. Ursen-Stiftung - Alters- und Invalidenversicherung der römisch-kath... (423.582)
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Statuten der St. Ursen-Stiftung - Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn
- Statuten der St. Ursen-Stiftung - Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn
- 1. Unter dem Namen "St. Ursen-Stiftung Alters- und Invalidenversiche-
- 2. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen;
- 3. Die Kasse bezweckt den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 1. Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
- 2. Im Sinne des Stiftungszwecks können weitere Personen aufgenom-
- 3. Aus den Diensten Austretende können im Rahmen der gesetzlichen
- 4. Das aufzunehmende Mitglied unterzieht sich gemäss Weisung und
- 5. Wenn es der Gesundheitszustand des aufzunehmenden Mitglieds
- 1. Der Stiftungsrat setzt die Bezugsberechtigung und die Leistungen
- 2. Sieht das BVG im Einzelnen eine höhere Leistung vor, so besteht nur
- 3. Die Auszahlung oder Überweisung erfolgt grundsätzlich an die Be-
- 4. Die Renten werden in monatlichen, auf den nächsten ganzen Franken
- 5. Ist die dem Mitglied zustehende Jahresrente kleiner als 20% des
- 6. Bei seinem Altersrücktritt kann das Mitglied mit Zustimmung seines
- 7. Der Stiftungsrat kann den Anspruch auf Kapitalabfindung einschrän-
- 8. Das Mitglied und die Bezüger von Leistungen sind zur wahrheitsge-
- 1. Unrichtig festgesetzte Leistungen werden mit Wirkung auf künftige
- 2. Hat ein Bezüger zu hohe Leistungen erhalten, so sind diese samt Zin-
- 3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in jedem Falle vorbehal-
- 1. Der Anspruch auf Leistungen darf nach Massgabe der gesetzlichen
- 2. Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Lei-
- 3. Der Stiftungsrat kann unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche
- 1. Bei Versicherungsfällen, die von einer andern Versicherung der Ge-
- 2. Einem Dritten gegenüber, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall
- 3. Die Kasse kürzt oder verweigert ihre Leistungen in dem Masse, als die
- 1. Massgeblich ist der AHV-Lohn, wie er sich für das Kalenderjahr im
- 2. Der Beitragsverdienst entspricht grundsätzlich dem AHV-Lohn. Dabei
- 3. Der versicherte Verdienst entspricht dem Beitragsverdienst vermindert
- 4. Der für Kürzungen massgebliche Gesamtverdienst entspricht dem
- 5. Das massgebliche Alter errechnet sich als Differenz zwischen dem
- 1. Je nach seinem Alter entrichtet das Mitglied in Prozent des Beitrags-
- 0.0 %
- 4.5 %
- 5.4 %
- 1.2 %
- 1.5 %
- 1.8 %
- 1.2 %
- 6.0 %
- 7.2 %
- 2. Das Mitglied ist im Falle unbezahlter Urlaube insgesamt bis zu 6 Mo-
- 3. Die Beitragspflicht erlischt, wenn das Mitglied stirbt oder wenn es
- 4. Das Mitglied weist sich bei Eintritt über die von den bisherigen Vor-
- 5. Das Mitglied hat das Recht, seine Altersleistungen mit zusätzlichen
- 1.8 %
- 9.0 %
- 2. Die von der römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn jähr-
- 3. Der Kanton Solothurn entrichtet der Kasse seine gemäss §12 Absatz 1
- 1. Zur Bildung des Altersguthabens werden dem Mitglied in Prozent des
- 2. Ergibt sich dabei ein Kapital, das unter Aufrechnung allfälliger weite-
- 3. Bei Invalidität wird die Bildung des Altersguthabens im Sinne von Abs.
- 4. Hinterlässt das Mitglied bei Tod einen rentenberechtigten Ehegatten,
- 5. Das zu Beginn des Jahres vorhandene Guthaben wird für das ganze
- 1. Leistungen sind:
- 2. Die Leistungen setzen ein, sobald die Lohnzahlung, die Lohnausfall-
- 3. Die laufenden Renten werden dem Gang der Teuerung im Rahmen
- 1. Ohne Berücksichtigung der Alterszuschläge auf Kinderrenten dürfen
- 2. Vor einer Kürzung werden besondere Umstände (z.B. Teuerung, Hilf-
- 1. Hinterlässt das Mitglied seinen Ehegatten, rentenberechtigte Kinder
- 2. Hinterlässt das Mitglied keine Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 1
- 3. Der Stiftungsrat teilt diese Leistungen nach billigem Ermessen unter
- 1. Der Stiftungsrat trifft den Entscheid über das Bestehen von Invalidität
- 2. Ist die Invalidität vom Mitglied grobfahrlässig oder absichtlich verur-
- 3. Erzielt das invalide Mitglied aus weiterer Erwerbstätigkeit ein Ein-
- 4. Wird das invalide Mitglied wieder voll arbeitsfähig oder werden die
- 5. Das Mitglied, das auf Invaliditätsleistungen Anspruch erhebt, ist ver-
- 1. Der Anspruch auf Altersrenten entsteht nach Vollendung des Alters
- 2. Der ordentliche Anspruch entsteht nach Vollendung des Alters von 63
- 3. Für jeden Monat, um den der ordentliche Rentenbeginn (Alter 63)
- 4. Das alterspensionierte Mitglied kann zulasten seiner späteren Ansprü-
- 5. Durch die Kürzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 4 dürfen die ordentli-
- 6. Wird der Rentenbeginn über das Alter von 65 Jahren hinausgescho-
- 1. Bis zur Vollendung des Alters von 63 Jahren entspricht die Invaliden-
- 2. Die ordentliche Altersrente entspricht 7.2% des bei Vollendung des
- 7.5% im Alter von 65 Jahren erhöht.
- 3. Erhält das vom Stiftungsrat invaliderklärte Mitglied von der IV keine
- 1. Stirbt das Mitglied, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Ehegattenren-
- 2. Kein Anspruch auf Ehegattenrente besteht, wenn das Mitglied in den
- 3. Heiratet das Mitglied nach dem 60. Altersjahr, so besteht der An-
- 4. Für den geschiedenen Ehegatten ist der Anspruch auf Ehegattenren-
- 1. Bis zum Zeitpunkt, in dem das verstorbene Mitglied das Alter von 63
- 2. Anschliessend bzw. nach Wegfall der Altersrente entspricht die Ehe-
- 3. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger, so wird die Ehegattenrente
- 1. Als Kinder im Sinne dieser Statuten gelten die nach den Regeln der
- 2. Der Anspruch auf Kinderrenten entsteht mit jenem auf die andern
- 1. Die Kinderrenten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt und
- 2. Die Kasse gewährt zudem einen nach Alter gestaffelten Zuschlag:
- 3. Sofern ein Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente besteht, ent-
- 1. Tritt das Mitglied vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Dien-
- 2. Der Anspruch auf die Austrittsleistung besteht nur insofern, als kein
- 3. Die Austrittsleistung entspricht dem vollen im Zeitpunkt des Austritts
- 4. Ungeachtet von Abs. 3 hat das Mitglied den folgenden Mindestan-
- 5. Der Alterszuschlag entspricht 4% pro Altersjahr über 20, mindestens
- 6. Diese Austrittsleistung wird mit dem Austritt fällig und ab diesem
- 7. Das Mitglied kann mit Zustimmung seines Ehegatten die Barauszah-
- 1. Sofern die Gemeinde höhere Beiträge leistet als die Statuten es ver-
- 2. Die übrigen freien Mittel der Stiftung werden in einer angemessen
- 3. Über die Verwendung der Ausgleichsreserve entscheidet der Stif-
- 1. Der Stiftungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. 4 Stiftungsräte vertreten
- 2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ordnet die kollektive
- 3. Der Stiftungsrat wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern
- 4. Geschäfte des Stiftungsrates sind insbesondere:
- 5. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates wird Protokoll geführt.
- 6. Der Stiftungsrat kann Geschäfte delegieren oder sie auf schriftlichem
- 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und pensionier-
- 2. Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
- 3. Die Mitgliederversammlung hat konsultativen Charakter.
- 1. Im Sinne des BVG bestimmt der Stiftungsrat die Kontrollstelle und den
- 2. Insbesondere überprüft die Kontrollstelle alljährlich die Einhaltung
- 3. Insbesondere überprüft der anerkannte Experte für berufliche Vor-
- 4. Beide Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Stiftungsrat; dies
- 1. Das Vermögen wird nach den geltenden Vorschriften ( Art 71 BVG)
- 2. Die versicherungstechnische Lage wird vom anerkannten Experten für
- 3. Veränderungen der erworbenen Rechte und der Pflichten tragen den
- 4. Zu Leistungsverbesserungen freigegebene Überschüsse werden in der
- 5. Die Jahresrechnung wird dem Mitglied zusammen mit einem Kurzbe-
- 6. Von den Mitgliedern eingehende oder von der Mitgliederversamm-
- 1. Wo die gesetzlichen Bestimmungen Freiräume setzen, von denen in
- 2. Dieser Grundsatz gilt auch bei jeglicher anderer Lückenfüllung; dies
- 1. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statu-
- 2. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte
- 3. Zuständig ist das Versicherungsgericht Solothurn bzw. jenes am
- 1. Die am 31.12.1996 gemäss bisheriger Ordnung geschuldeten Einkäufe,
- 2. Das Arbeitnehmer-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 den inzwi-
- 3. Das Arbeitgeber-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 dem auf den
- 31.12.1996 errechneten Übergangskapital, soweit dieses das Arbeit-
- 4. Das Übergangskapital entspricht dem höchsten der folgenden Beträ-
- 1. Hinsichtlich der am 31. Dezember 1996 laufenden Renten und der
- 2. Die Beiträge der Mitglieder werden für das Jahr 1997 um 1% des
- 3. Für die am 31. Dezember 1996 nach einheitlichen Ansätzen versicher-
- 4. Die übrigen, sowie die nach dem 31. Dezember 1996 neu eintretenden
- 5. Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat, unter Zustimmung des Re-
- 1995.
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