Statuten der St. Ursen-Stiftung - Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn
1 Statuten der St. Ursen-Stiftung Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Welt- geistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn Beschluss des Stiftungsrates vom 30. März 1999 A. ALLGEMEINES Art. 1 Zweck
1. Unter dem Namen "St. Ursen-Stiftung Alters- und Invalidenversiche-
rung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn" besteht eine im Sinne des Gesetzes betreffend die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918, Abschnitt H (Re- organisation des Pfarrer-Pensionsfonds), Ziff. I bis IV des Gesetzes be- treffend Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925 Ziff. II und des Gesetzes vom 21. März
1946 betreffend die Roth-Stiftung Ziff. 1 § 12 am 19.9.1922 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG.
2. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen;
sie erfüllt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Kasse bezweckt den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
sowie der Weltgeistlichen und weiterer Seelsorgerinnen und Seelsor- ger der römisch-katholischen, Solothurnischen Kirchgemeinden und Institutionen, Gemeinde genannt, vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die entsprechenden Anschlussverträge werden der Stiftungsaufsicht eingereicht. Art. 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
Weltgeistlichen und die übrigen Seelsorgerinnen und Seelsorger der Gemeinde, sofern sie - das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar - weder eine AHV-Altersrente noch eine volle IV-Rente beziehen - einen Jahresverdienst erzielen, der 2/3 des Höchstbetrags der einfa- chen AHV-Altersrente übersteigt. Ausgenommen sind Personen, deren Arbeitsvertrag auf höchstens 3 Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt die Mitgliedschaft im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.
2. Im Sinne des Stiftungszwecks können weitere Personen aufgenom-
men oder eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen werden; dies gemäss einer Anschlussvereinbarung bzw. nach Massgabe besonderer Festsetzungen.
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3. Aus den Diensten Austretende können im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen (Art. 47 BVG) und mit Zustimmung des Arbeitgebers Mitglieder bleiben; dies gemäss einer besonderen Vereinbarung.
4. Das aufzunehmende Mitglied unterzieht sich gemäss Weisung und
auf Kosten der Kasse einem ärztlichen Untersuch und erteilt dabei wahrheitsgetreu Auskunft. Es entbindet die Ärzte, die es im Zusam- menhang mit der Kasse untersuchen, von der ärztlichen Schweige- pflicht.
5. Wenn es der Gesundheitszustand des aufzunehmenden Mitglieds
erfordert, kann die Kasse ihren Versicherungsschutz unter Vorbehalt gewähren. In vorbestandene Vorbehalte tritt sie für deren restliche Laufzeit ein. Neue Vorbehalte beschränken sich auf den Teil der Lei- stungen, der nicht durch die eingebrachte Austrittsleistung einge- kauft worden ist, höchstens aber auf den überobligatorischen Teil der Versicherung. Sie werden auf Empfehlung des Vertrauensarztes der Kasse festgelegt, und sie erstrecken sich auf eine Dauer von höchstens
5 Jahren. Art. 3 Festsetzung und Auszahlung der Leistungen
1. Der Stiftungsrat setzt die Bezugsberechtigung und die Leistungen
nach Massgabe dieser Statuten fest. Er beschliesst ferner über die Hö- he der jeweils geltenden Zinssätze.
2. Sieht das BVG im Einzelnen eine höhere Leistung vor, so besteht nur
in dem Masse ein Anspruch auf Ergänzung, als die Leistungen der Kas- se im Einzelfall als Ganzes hinter dem BVG zurückbleiben.
3. Die Auszahlung oder Überweisung erfolgt grundsätzlich an die Be-
rechtigten persönlich. Die Kasse ist nicht verpflichtet, an Bevollmäch- tigte zu leisten; sie kann ihre Verpflichtungen am Sitz der Stiftung er- füllen.
4. Die Renten werden in monatlichen, auf den nächsten ganzen Franken
aufgerundeten Raten, jeweils auf Ende des Monats ausgerichtet. Für den Monat, der dem Tode folgt, wird die Rente noch voll ausgerich- tet.
5. Ist die dem Mitglied zustehende Jahresrente kleiner als 20% des
Höchstbetrages der einfachen AHV-Altersrente, so wird sie auf Wunsch des Mitglieds in der Regel durch eine entsprechende einmali- ge Kapitalabfindung abgegolten. Sinngemäss gilt dies auch für kleine Ehegatten- und Kinderrenten.
6. Bei seinem Altersrücktritt kann das Mitglied mit Zustimmung seines
Ehegatten bis zu 25% seines Altersguthabens in einem Betrag bezie- hen und eine entsprechend reduzierte Rente hinnehmen, wenn der Anspruch auf diese Kapitalabfindung mindestens 3 Jahre vor dem Al- tersrücktritt schriftlich angemeldet wurde. In begründeten Ausnah- mefällen kann der Stiftungsrat weitergehende Kapitalabfindungen bewilligen.
7. Der Stiftungsrat kann den Anspruch auf Kapitalabfindung einschrän-
ken oder ablehnen, wenn die Weiterführung der gewohnten Lebens- haltung gefährdet erscheint.
8. Das Mitglied und die Bezüger von Leistungen sind zur wahrheitsge-
treuen Angabe aller für die Festsetzung der Leistungen massgeblichen Tatsachen und zur kostenfreien Beschaffung der verlangten Nachwei-
3 se verpflichtet. Für Schäden, die der Kasse aus Verletzung dieser Pflichten erwachsen, haftet der Fehlbare. Art. 4 Berichtigung und Rückerstattung
1. Unrichtig festgesetzte Leistungen werden mit Wirkung auf künftige
Auszahlungen berichtigt. Nicht ausbezahlte Leistungen werden den Bezugsberechtigten samt Zinsen nachvergütet.
2. Hat ein Bezüger zu hohe Leistungen erhalten, so sind diese samt Zin-
sen zurückzuerstatten. Dabei kann der Stiftungsrat auf die Rücker- stattung gutgläubig entgegengenommener, zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten.
3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in jedem Falle vorbehal-
ten. Rückerstattungsansprüche können mit Leistungen verrechnet werden. Art. 5 Abtretung, Vorbezug, Verpfändung
1. Der Anspruch auf Leistungen darf nach Massgabe der gesetzlichen
Bestim mungen über die Wohneigentumsförderung vorbezogen bzw. verpfändet werden; dies gemäss dem jeweiligen Regulativ über die Wohneigentumsförderung.
2. Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Lei-
stungen sind nicht zulässig und ungültig.
3. Der Stiftungsrat kann unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche
Massnahmen treffen, damit die Leistungen zum Unterhalt des Be- zugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwen- det werden. Art. 6 Kürzungen und Rückgriffe
1. Bei Versicherungsfällen, die von einer andern Versicherung der Ge-
meinde oder von einer Versicherung entschädigt werden, an die das Mitglied hiefür keine Prämien bezahlt hat, oder falls die Gemeinde aus eigener Haftpflicht aufzukommen hat, kürzt die Kasse ihre Lei- stungen in dem Masse, als diese, zusammen mit den vorerwähnten Entschädigungen und Leistungen der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung, die Höchstleistungen gemäss Art. 12 übersteigen. Vom Mitglied privat abgeschlossene Versicherungen werden nicht be- rücksichtigt.
2. Einem Dritten gegenüber, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall
leistungspflichtig wird, tritt die Kasse bis auf die Höhe ihrer Leistun- gen in den Ersatzanspruch des Mitglieds oder seiner Hinterbliebenen ein. Zu diesem Zweck treten das Mitglied oder seine Hinterbliebenen den Ersatzanspruch in dem Umfange an die Kasse ab, als dieser zu- sammen mit den Leistungen der Kasse und der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung die Höchstleistungen gemäss Art. 12 über- steigt.
3. Die Kasse kürzt oder verweigert ihre Leistungen in dem Masse, als die
AHV oder IV ihre Renten bei schwerem Verschulden oder Widersetz- lichkeit bei Eingliederungsmassnahmen kürzen.
4 Art. 7 Bemessungsgrundlagen
1. Massgeblich ist der AHV-Lohn, wie er sich für das Kalenderjahr im
voraus festlegen lässt. Wiederkehrende Zulagen werden von der Ge- meinde angemessen aufgerechnet. Unregelmässige Nebenbezüge und Sozialzulagen bleiben unberücksichtigt. Anderweitig erzielte Verdien- ste werden nicht angerechnet. Der höchstversicherbare AHV-Lohn wird vom Stiftungsrat festgesetzt. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
2. Der Beitragsverdienst entspricht grundsätzlich dem AHV-Lohn. Dabei
hat die Gemeinde das Recht, den Beitragsverdienst einheitlich um 1/8 zu reduzieren; dies längstens bis zum 1. Januar, der der Vollendung des 5. Mitgliedschaftsjahres folgt. Macht die Gemeinde von diesem Recht Gebrauch, so meldet sie der Kasse dennoch den vollen AHV- Lohn, teilt aber mit, dass diese 1/8-Reduktion zu beachten ist.
3. Der versicherte Verdienst entspricht dem Beitragsverdienst vermindert
um den Höchstbetrag der einfachen AHV-Altersrente, mindestens aber 2/3 des Beitragsverdienstes. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Abzug entsprechend vermindert.
4. Der für Kürzungen massgebliche Gesamtverdienst entspricht dem
AHV-beitragspflichtigen Verdienst aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde.
5. Das massgebliche Alter errechnet sich als Differenz zwischen dem
Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. B. BEITRÄGE UND LEISTUNGEN Art. 8 Beiträge der Mitglieder
1. Je nach seinem Alter entrichtet das Mitglied in Prozent des Beitrags-
ver dienstes die folgenden Beiträge: Alter Sparbeitrag Risikobei- trag Beitra g total - 24
25 - 42
43 + mehr
0.0 %
4.5 %
5.4 %
1.2 %
1.5 %
1.8 %
1.2 %
6.0 %
7.2 %
Diese Beiträge werden von der Lohnzahlung in gleichen Betreffnissen monatlich in Abzug gebracht.
2. Das Mitglied ist im Falle unbezahlter Urlaube insgesamt bis zu 6 Mo-
nate beitragsfrei. Für darüber hinausgehende unb ezahlte Urlaube sind besondere Regelungen vorbehalten.
3. Die Beitragspflicht erlischt, wenn das Mitglied stirbt oder wenn es
altershalber oder infolge Stellenwechsels aus den Diensten austritt, spätestens aber nach Vollendung des Alters von 65 Jahren. Bei Er- werbsunfähigkeit entfällt die Beitragspflicht im gleichen Ausmass wie die Lohnzahlung.
4. Das Mitglied weist sich bei Eintritt über die von den bisherigen Vor-
sorgeeinrichtungen erhaltenen Vorsorgemittel aus und legt diese in die Kasse ein.
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5. Das Mitglied hat das Recht, seine Altersleistungen mit zusätzlichen
Beiträgen mit Blick auf den Erhalt einer ordentlichen Altersrente von
60% des versicherten Verdienstes zu verbessern. Der Stiftungsrat re- gelt die Einzelheiten in einer Beilage zu diesen Statuten.
6 Art. 9 Übrige Beiträge Die Gemeinde entrichtet solange wie das Mitglied in Prozent des Beitrags- verdienstes die folgenden B eiträge: Alter Beitrag - 24
25 + mehr
1.8 %
9.0 %
Diese Beiträge sowie jene der Mitglieder (Art. 8/1) werden der Ge- meinde jeweilen per 1. April für das ganze Kalenderjahr im Rechnung gestellt.
2. Die von der römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn jähr-
lich entrichteten Beiträge werden in erster Linie zur Mitfinanzierung der von der Kasse übernommenen, auf eine normale Höhe gebrachten Rentenzusagen an die Weltgeistlichen verwendet.
3. Der Kanton Solothurn entrichtet der Kasse seine gemäss §12 Absatz 1
des Gesetzes vom 29. März 1925 betreffend die Bete iligung des Staa- tes an der Roth-Stiftung zugunsten der römisch-katholischen Seelsor- ger festgelegten Beiträge. Art. 10 Bildung des Altersguthabens
1. Zur Bildung des Altersguthabens werden dem Mitglied in Prozent des
Beitragsverdienstes gutgeschrieben: Alter Gutschrift % Beitragsverdienst - 24
25 - 42
43 - 52
53 und mehr
0 %
9 %
12 %
15 %
2. Ergibt sich dabei ein Kapital, das unter Aufrechnung allfälliger weite-
rer Einlagen die gesetzliche Höhe unterschreitet, so wird das Al- tersguthaben von der Kasse auf den Stand gemäss BVG ergänzt.
3. Bei Invalidität wird die Bildung des Altersguthabens im Sinne von Abs.
1 nach Massgabe des zuletzt versicherten Verdienstes zulasten der Kasse fortgesetzt; dies bis zum Tode, längstens aber bis zum ordentli- chen Beginn der Altersrente (Alter 63).
4. Hinterlässt das Mitglied bei Tod einen rentenberechtigten Ehegatten,
so wird die Bildung des Altersguthabens im Ausmass von Abs. 3 eben- falls fortgesetzt; dies solange der Ehegatte rentenberechtigt bleibt, längstens aber bis zu dessen Tod.
5. Das zu Beginn des Jahres vorhandene Guthaben wird für das ganze
Jahr, längstens aber bis zum Dienstaustritt oder bis zum Beginn der Rentenzahlungen verzinst. Während des Jahres eingelegte Einkaufs- summen werden für die bis Ende Jahr verbleibende Zeit ebenfalls ver- zinst. Dagegen werden die im laufenden Jahr geleisteten Sparbeiträ- ge ab Beginn des nächstfolgenden Jahres verzinst.
7 Art. 11 Leistungen
1. Leistungen sind:
a) die Invaliden- und Altersrenten Art. 14-16 b) die Ehegattenrenten Art. 17/18 c) die Kinderrenten Art. 19/20 d) die Austrittsleistung Art. 21
2. Die Leistungen setzen ein, sobald die Lohnzahlung, die Lohnausfall-
entschädigung, ein entsprechender Lohnnachgenuss oder die bisheri- gen Kassenleistungen aufhören, im Invaliditätsfall jedoch frühestens nach 24 Monaten.
3. Die laufenden Renten werden dem Gang der Teuerung im Rahmen
der Möglichkeiten der Ausgleichsreserve periodisch teilweise angegli- chen. Art. 12 Höchstleistungen
1. Ohne Berücksichtigung der Alterszuschläge auf Kinderrenten dürfen
die Gesamtbezüge aus der Kasse, zusammen mit den Leistungen der Sozialversicherungen und der Unfallversicherung im Zeitpunkt des Zu- spruchs 90% des Gesamtverdienstes nicht übersteigen. Andernfalls werden die Leistungen der Kasse entsprechend gekürzt. Sinngemäss werden auch weitere vor der Vollendung des ordentlichen Rücktritts- alters (Alter 63) erzielte Erwerbseinkommen aufgerechnet.
2. Vor einer Kürzung werden besondere Umstände (z.B. Teuerung, Hilf-
losigkeit) angemessen berücksichtigt. Art. 13 Mindestleistungen
1. Hinterlässt das Mitglied seinen Ehegatten, rentenberechtigte Kinder
oder Pflegebefohlene, für die es zu Lebzeiten nachweisbar und weit- gehend aufgekommen ist, so haben diese insgesamt mindestens An- spruch auf die Austrittsleistung, höchstens aber auf den achtfachen Betrag der jährlichen Altersrente. Von diesem Anspruch werden die bereits bezogenen und die Barwerte der künftigen Leistungen in Ab- zug gebracht.
2. Hinterlässt das Mitglied keine Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 1
oder stirbt es als Rentner, ohne dass Renten ausgelöst werden, so ha- ben seine Kinder und Eltern insgesamt mindestens Anspruch auf die vom Mitglied geleisteten Beiträge. Von diesem Anspruch werden die bereits bezogenen Leistungen in Abzug gebracht. Der Weltgeistliche kann diese Mindestleistung gemäss einer besonderen Erklärung seiner Haushalthilfe zuwenden.
3. Der Stiftungsrat teilt diese Leistungen nach billigem Ermessen unter
die Anspruchsberechtigten auf. Besondere, von Abs. 1 bzw. Abs. 2 abweichende Verfügungen des Mitglieds bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 14 Anspruch auf Invalidenrenten
1. Der Stiftungsrat trifft den Entscheid über das Bestehen von Invalidität
nach Erwägen der Berichte der Gemeinde und der vom Stiftungsrat bezeichneten Ärzte. Er berücksichtigt die Entscheide der Sozialversi- cherungen.
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2. Ist die Invalidität vom Mitglied grobfahrlässig oder absichtlich verur-
sacht oder auf aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren zurückzu- führen, wie sie von der gesetzlichen Nichtbetriebsunfallversicherung ausgeschlossen sind, so können die Invaliditätsleistungen unter Wah- rung der gesetzlichen Ansprüche bis auf die Hälfte herabgesetzt wer- den.
3. Erzielt das invalide Mitglied aus weiterer Erwerbstätigkeit ein Ein-
kommen, so wird dieses Einkommen zur Bestimmung der Höchstlei- stung gemäss Art. 12 angerechnet. Lässt das invalide Mitglied seine teilweise erhalten gebliebene Arbeitskraft ungenutzt, so wird das da- durch entgehende Einkommen vom Stiftungsrat festgesetzt und in derselben Weise angerechnet. Zur Bestimmung der Höchstleistung wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. Die durch diese Bestimmung bewirkten Kürzungen werden mit Beginn der Altersrente (Alter 63) hinfällig.
4. Wird das invalide Mitglied wieder voll arbeitsfähig oder werden die
Renten der Kasse aufgrund von Abs. 3 gänzlich eingestellt, so kann es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mitglied der Kasse blei- ben, auch wenn es nicht wieder in die Dienste der Gemeinde tritt.
5. Das Mitglied, das auf Invaliditätsleistungen Anspruch erhebt, ist ver-
pflichtet, seine Ansprüche auch bei der IV geltend zu machen und der Kasse die Leistungen der IV zu melden, ansonst die Kasse ihre Leistun- gen sistiert. Art. 15 Anspruch auf Altersrenten
1. Der Anspruch auf Altersrenten entsteht nach Vollendung des Alters
von 60 Jahren, vor Alter 65 jedoch nur in dem Masse als das Arbeits- verhältnis gelöst wird.
2. Der ordentliche Anspruch entsteht nach Vollendung des Alters von 63
Jahren.
3. Für jeden Monat, um den der ordentliche Rentenbeginn (Alter 63)
vorverlegt wird, werden die Alters- und Ehegattenrenten um 2/3 Pro- zent bzw. nach 30 oder mehr Beitragsjahren um 1/3 Prozent reduziert.
4. Das alterspensionierte Mitglied kann zulasten seiner späteren Ansprü-
che eine AHV-Überbrückungsrente bis zum Höchstbetrag der einfa- chen AHV-Altersrente verlangen. Nach Erlöschen der Überbrückungs- rente werden seine ordentlichen Ansprüche um 8% (Ehegatte 6%) des Gesamtbetrages dieser Vorbezüge gekürzt.
5. Durch die Kürzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 4 dürfen die ordentli-
chen Ansprüche höchstens um ein Drittel geschmälert werden. An- dernfalls wird der Anspruch auf AHV-Überbrückungsrenten entspre- chend eingeschränkt.
6. Wird der Rentenbeginn über das Alter von 65 Jahren hinausgescho-
ben, so entfällt die Beitragspflicht. Die Renten werden in diesem Fall für jeden Monat um 0.4%, höchstens aber um 20% erhöht. Diese Er- höhungen bleiben für die Beurteilung der Höchstleistungen (Art. 12) unberücksichtigt. Art. 16 Höhe der Invaliden- und Altersrenten
1. Bis zur Vollendung des Alters von 63 Jahren entspricht die Invaliden-
rente 60% des versicherten Verdienstes. Für die Zeit danach richtet sich die Rente nach Abs. 2.
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2. Die ordentliche Altersrente entspricht 7.2% des bei Vollendung des
Alters von 63 Jahren verfügbaren Altersguthabens. Dieser Ansatz wird für jeden weiteren Beitragsmonat um 0.0125% bis auf höchstens
7.5% im Alter von 65 Jahren erhöht.
3. Erhält das vom Stiftungsrat invaliderklärte Mitglied von der IV keine
oder nur eine Teilrente, so hat es Anspruch auf eine entsprechende Ergänzungsrente. Diese Ergänzungsrente wird bezahlt bis die IV ein- setzt und solange als die Invalidität andauert, längstens aber bis zum Beginn der AHV-Altersrente. Art. 17 Anspruch auf Ehegattenrenten
1. Stirbt das Mitglied, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Ehegattenren-
ten. Dieser Anspruch ruht bei Wiederverheiratung während der Dauer der neuen Ehe. Wird die neue Ehe gelöst, so lebt der Anspruch in dem Masse wieder auf, als nicht eine andere Personalvorsorge gleichwerti- ge Leistungen erbringen muss oder Alimente entrichtet werden. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird der inzwischen eingetrete- nen Teuerung Rechnung getragen.
2. Kein Anspruch auf Ehegattenrente besteht, wenn das Mitglied in den
ersten 5 Ehejahren stirbt, ohne rentenberechtigte Kinder zu hinterlas- sen. Dabei werden die reglementarischen bzw. die gesetzlichen Min- destansprüche gewahrt.
3. Heiratet das Mitglied nach dem 60. Altersjahr, so besteht der An-
spruch auf Ehegattenrente unter folgenden Bedingungen: a) das Mitglied hat sich über einen normalen Gesundheitszustand auszuweisen; b) der Kapitalwert der anwartschaftlichen Ehegattenrente darf im Zeitpunkt der Heirat jenen für einen 3 Jahre jüngeren Ehegatten nicht übersteigen, ansonsten der Anspruch entsprechend gekürzt wird. Diese Regelung wird auch bei Heirat eines Alters- oder Invalidenrent- ners angewendet, wenn der Rentner darum ersucht. Dabei bleiben die gesetzlichen Ansprüche in jedem Fall gewahrt.
4. Für den geschiedenen Ehegatten ist der Anspruch auf Ehegattenren-
ten je nach Zivilstand des verstorbenen Mitglieds wie folgt geregelt: a) nicht wiederverheiratete Mitglieder: reglementarische Ehegatten- renten, sofern und solange der geschiedene Ehegatte bei Tod des Mitglieds gegenüber diesem einen im Scheidungsurteil festgeleg- ten Unterhaltsanspruch hat. Ist der Unterhaltsanspruch kleiner,so wird die Ehegattenrente entsprechend, höchstens aber auf den gesetzlichen Mindestanspruch, gekürzt. b) wiederverheiratete Mitglieder: gesetzlicher Mindestanspruch. Da- bei kann der Stiftungsrat auf Ersuchen des Mitglieds für den ge- schiedenen Ehegatten eine auch für den Fall seiner Wiederverhei- ratung geltende von diesem Mindestanspruch abweichende Re- gelung treffen. Entsprechend wird der überobligatorische Teil der ordentlichen Ehegattenrenten gekürzt. Diese Bestimmungen sind hinfällig, wenn das Gericht im Sinne von Art. 22 FZG eine einmalige Auseinandersetzung verfügt.
10 Art. 18 Höhe der Ehegattenrenten
1. Bis zum Zeitpunkt, in dem das verstorbene Mitglied das Alter von 63
Jahren erreicht hätte, entspricht die Ehegattenrente 42% des versi- cherten Verdienstes.
2. Anschliessend bzw. nach Wegfall der Altersrente entspricht die Ehe-
gattenrente 70% der ordentlichen Altersrente gemäss Art. 16/2.
3. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger, so wird die Ehegattenrente
unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche für jedes diese Altersdif- ferenz übersteigende Jahr um 3% gekürzt, es sei denn, die Ehe habe bei Tod des Mitglieds mindestens 20 Jahre gedauert. Diese Be- stimmung gilt nicht, wenn Art. 17/4 Anwendung findet. Art. 19 Anspruch auf Kinderrenten
1. Als Kinder im Sinne dieser Statuten gelten die nach den Regeln der
AHV/IV rentenberechtigten, sowie die dauernd erwerbsunfähigen Kinder, die von der IV eine Rente beziehen, sofern sie schon als Ren- tenberechtigte aus demselben Grund erwerbsunfähig waren und nicht anderweitig hinreichend für sie vorgesorgt ist. In Ausbildung stehende Kinder sind demnach längstens bis Alter 25, erwerbsunfähi- ge Kinder gegebenenfalls lebenslänglich rentenberechtigt.
2. Der Anspruch auf Kinderrenten entsteht mit jenem auf die andern
Renten und für Vollwaisen im Zeitpunkt gemäss Art. 11/2. Art. 20 Höhe der Kinderrenten
1. Die Kinderrenten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt und
betragen insgesamt: Anzahl Renten in % des versicherten Verdienstes anspruchsberech- tigter Kinder Invalidität Halbwaisen Vollwaisen
1202030
2 + mehr 30 30 45
2. Die Kasse gewährt zudem einen nach Alter gestaffelten Zuschlag:
Alter des Kindes Alterszuschlag in % des versicherten Verdienstes
7 - 12 2
13 - 16 4
17 - 20 6
21 + mehr 8 Auf diese Zuschläge wird Art. 12/1 nicht angewendet. Die Zuschläge dürfen für alle Kinder des Mitglieds 20% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
3. Sofern ein Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente besteht, ent-
spricht diese dem gemäss BVG errechneten Betrag. Art. 21 Austrittsleistung
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1. Tritt das Mitglied vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Dien-
sten der Gemeinde aus, so bleibt es zunächst, bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während eines Monats ver- sichert.
2. Der Anspruch auf die Austrittsleistung besteht nur insofern, als kein
Versicherungsfall gegeben ist. Er entfällt insbesondere ab Entstehen des Anspruchs auf Altersrenten, also im Alter von 60 Jahren.
3. Die Austrittsleistung entspricht dem vollen im Zeitpunkt des Austritts
vorhandenen Altersguthaben.
4. Ungeachtet von Abs. 3 hat das Mitglied den folgenden Mindestan-
spruch: a) seine inzwischen zu 4% verzinsten Einkaufssummen, Ratenzahlun- gen und Zusatzbeiträge; b) 80% seiner inzwischen zu 4% verzinsten übrigen Beiträge, soweit diese ab Alter 25 geleistet wurden, erhöht um den Alterszuschlag gemäss Abs. 5.
5. Der Alterszuschlag entspricht 4% pro Altersjahr über 20, mindestens
aber 25% und höchstens 100%.
6. Diese Austrittsleistung wird mit dem Austritt fällig und ab diesem
Zeitpunkt verzinst; massgeblich ist der vom Bundesrat festgelegte Verzugs-Zinssatz. Sie wird an die Vorsorgeeinrichtung des nächsten Arbeitgebers überwiesen oder, wo eine solche Einrichtung fehlt, in eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto eingelegt.
7. Das Mitglied kann mit Zustimmung seines Ehegatten die Barauszah-
lung verlangen: a) wenn es die Schweiz endgültig verlässt, b) wenn es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der ob- ligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht, c) wenn die Austrittsleistung kleiner ist als seine persönlichen Beiträ- ge für ein Jahr. C. ORGANISATION UND VERWALTUNG Art. 22 Beitrags- und Ausgleichsreserve
1. Sofern die Gemeinde höhere Beiträge leistet als die Statuten es ver-
langen, werden diese in eine angemessen verzinste, für den betref- fenden Arbeitgeber zur Beitragszahlung frei verfügbare Beitragsre- serve eingelegt.
2. Die übrigen freien Mittel der Stiftung werden in einer angemessen
verzinsten Ausgleichsreserve zusammengefasst. Diese dient der Kor- rektur der laufenden Renten. Sie steht jedoch auch für besondere Vorsorgebelange, für Leistungsverbesserungen (Art. 26/4) und zur freiwilligen Hilfeleistung in Härtefällen zur Verfügung.
3. Über die Verwendung der Ausgleichsreserve entscheidet der Stif-
tungsrat. Art. 23 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. 4 Stiftungsräte vertreten
die Arbeitgeberseite, nämlich 2 vom Regierungsrat und 2 vom Syn- odalrat bestimmte Stiftungsräte. Die andern 4 Stiftungsräte werden von den aktiven Mitgliedern aus ihrem Kreise gewählt. Die Amtsdauer
12 beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für Arbeitnehmervertreter endet die Amtsdauer beim Austritt (Art. 21).
2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ordnet die kollektive
Zeichnungsberechtigung.
3. Der Stiftungsrat wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern
oder wenn ein Stiftungsrat dies verlangt. Ort und Zeit bestimmt der Präsident. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn 5 Stiftungsräte anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit einigt sich der Stiftungsrat über das weitere Vor- gehen.
4. Geschäfte des Stiftungsrates sind insbesondere:
a) Vertretung der Stiftung nach aussen b) Aufnahme der Mitglieder c) Festsetzung der Leistungen und Zinssätze d) Anlage des Vermögens e) Anordnung versicherungstechnischer Überprüfungen f) Abschluss von Verträgen und Gegenrechtsvereinbarungen g) Entgegennahme der Berichte der Kontrollorgane h) Genehmigung der Jahresrechnung i) Statutenrevisionen k) Wahl der Kontrollorgane
5. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates wird Protokoll geführt.
Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen nötigenfalls geheim. Die Stif- tungsräte sind über die Belange der Kasse, insbesondere über persön- liche Verhältnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind im Sinne des Gesetzes verantwortlich.
6. Der Stiftungsrat kann Geschäfte delegieren oder sie auf schriftlichem
Weg erledigen. Die Geschäftsführung wird den vom Stiftungsrat be- auftragten Dritten übertragen. Sie wird vom Stiftungsrat überwacht. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil; er führt das Protokoll. Art. 24 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und pensionier-
ten Mitgliedern der Kasse. Sie wird, wenn es der Stiftungsrat als an- gezeigt erachtet nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung min- destens aber alle 4 Jahre einberufen oder, wenn ein Drittel der Mit- glieder es schriftlich verlangt. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsi- denten des Stiftungsrates oder seines Stellvertreters.
2. Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls b) Wahl von 4 aktiven Mitgliedern in den Stiftungsrat c) Kenntnisnahme der Jahresrechnung d) Beratung von Statutenrevisionen e) Überweisung von Anträgen an den Stiftungsrat
3. Die Mitgliederversammlung hat konsultativen Charakter.
Art. 25 Kontrollorgane
1. Im Sinne des BVG bestimmt der Stiftungsrat die Kontrollstelle und den
anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge. Es obliegen ihnen die gesetzlichen Aufgaben.
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2. Insbesondere überprüft die Kontrollstelle alljährlich die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Statuten sowie die Jahres- rechnung und das Rechnungswesen der Kasse.
3. Insbesondere überprüft der anerkannte Experte für berufliche Vor-
sorge im Rahmen von Art. 53/2 BVG, dass den gesetzlichen Bestim- mungen versicherungstechnisch korrekt nachgelebt wird.
4. Beide Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Stiftungsrat; dies
auch zuhanden der Mitglieder und des Synodalrats. Art. 26 Verwaltungsgrundsätze
1. Das Vermögen wird nach den geltenden Vorschriften ( Art 71 BVG)
und nach den Grundsätzen einer soliden Verwaltung von Stiftungs- vermögen angelegt.
2. Die versicherungstechnische Lage wird vom anerkannten Experten für
berufliche Vorsorge alle drei Jahre, oder früher bei Bedarf, überprüft.
3. Veränderungen der erworbenen Rechte und der Pflichten tragen den
versicherungstechnischen Möglichkeiten Rechnung. Dabei werden die wohlerworbenen Rechte gewahrt.
4. Zu Leistungsverbesserungen freigegebene Überschüsse werden in der
Regel den Mitgliedern zugewendet, die mehr als 5 Beitragsjahre auf- weisen und binnen 20 Jahren das ordentliche Rücktrittsalter (63) er- reichen. Die Details werden vom Stiftungsrat festgelegt.
5. Die Jahresrechnung wird dem Mitglied zusammen mit einem Kurzbe-
richt über die Entwicklung der Kasse zugestellt.
6. Von den Mitgliedern eingehende oder von der Mitgliederversamm-
lung überwiesene Anträge werden im Stiftungsrat innert 6 Monaten behandelt. Art. 27 Lückenfüllung
1. Wo die gesetzlichen Bestimmungen Freiräume setzen, von denen in
den Statuten nicht die Rede ist, trifft der Stiftungsrat eine angemes- sene Regelung.
2. Dieser Grundsatz gilt auch bei jeglicher anderer Lückenfüllung; dies
immer im Rahmen der versicherungstechnischen Möglichkeiten. Art. 28 Rechtspflege
1. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statu-
ten ergeben, ist der zur Frage stehende Entscheid hinfällig. Die Be- troffenen und/oder die Gemeinde werden vom Stiftungsrat mit Blick auf eine gütliche Einigung angehört.
2. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte
den definitiven Entscheid des Stiftungsrates an die für Sozialversiche- rungsfragen zuständigen Gerichte weiterziehen.
3. Zuständig ist das Versicherungsgericht Solothurn bzw. jenes am
schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des/der Beklagten, oder jenes der Gemeinde, bei der das Mitglied angestellt wurde. Art. 29 Übergang zum Beitragsprimat
1. Die am 31.12.1996 gemäss bisheriger Ordnung geschuldeten Einkäufe,
Raten und Zusatzbeiträge bleiben unverändert geschuldet.
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2. Das Arbeitnehmer-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 den inzwi-
schen verzinsten Einkaufssum men zuzüglich 80% der übrigen Arbeit- nehmer-Beiträge samt Zinsen.
3. Das Arbeitgeber-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 dem auf den
31.12.1996 errechneten Übergangskapital, soweit dieses das Arbeit-
nehmer-Altersguthaben übersteigt.
4. Das Übergangskapital entspricht dem höchsten der folgenden Beträ-
ge: a) volles Deckungskapital b) 5/3 der eigenen Beiträge ohne Zinsen, zuzüglich die inzwischen verzinsten Einkaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge c) Austrittsleistung gemäss Interimsordnung (volle Freizügigkeit), mindestens BVG. Art. 30 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
1. Hinsichtlich der am 31. Dezember 1996 laufenden Renten und der
damit verbundenen Anwartschaften bleibt der Besitzstand in jedem Falle gewahrt.
2. Die Beiträge der Mitglieder werden für das Jahr 1997 um 1% des
Beitragsverdienstes niedriger angesetzt. Die vollen Beiträge gelten damit ab 1. Januar 1998.
3. Für die am 31. Dezember 1996 nach einheitlichen Ansätzen versicher-
ten Geistlichen gilt dieses Reglement unter Vorbehalt der Festsetzun- gen des laufenden Anpassungsplans vorerst nur sinngemäss; die volle Eingliederung erfolgt gemäss Beschluss des Stiftungsrates.
4. Die übrigen, sowie die nach dem 31. Dezember 1996 neu eintretenden
Geistlichen unterstehen dem vorliegenden, per 1. Januar 1997 in- kraftgesetzten Reglement. Während der Dauer des Anpassungsplans gelten dessen Verdienst-Ansätze als Minimum.
5. Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat, unter Zustimmung des Re-
gierungsrates, auf den 1. Januar.1997 inkraft gesetzt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 1. Januar 1987, samt den inzwischen vorge- nommenen Änderungen, sowie die Interimsordnung vom 1. Januar
1995.
Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Februar 2000. Publiziert im Amtsblatt vom 7. April 2000.
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