Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (0.747.305.412)
INHALT
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
- Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
- Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Anwendungsbereich
- Art. 4 Ausnahmen
- Art. 5 Höhere Gewalt
- Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
- Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
- Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
- Art. 9 Form des Messbriefs
- Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
- Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
- Art. 12 Überprüfung
- Art. 13 Vergünstigungen
- Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
- Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
- Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
- Art. 17 Inkrafttreten
- Art. 18 Änderungen
- Art. 19 Kündigung
- Art. 20 Hoheitsgebiete
- Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
- Art. 22 Sprachen
- Unterschriften
- Anlage 1 ⁵
- Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen
- Regel 1 Allgemeines
- Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke
- Regel 3 Bruttoraumzahl
- Regel 4 Nettoraumzahl
- Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl
- Regel 6 Berechnung der Rauminhalte
- Regel 7 Masse und Berechnungen
- Anhang I
- Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird
- Anhang 2
- In der Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgeführte Beiwerte K 1 und K 2
- Anlage II
- Anlage III ⁸
- Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
- Regel 8 Anwendung
- Regel 9 Überprüfung der Anwendung
- Geltungsbereich am 8. Oktober 2020 ¹⁰
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