Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
Abgeschlossen in London am 23. Juni 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30 . November 1976¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1982 (Stand am 8. Oktober 2020) ¹ Art. 1 des BB vom 30. Nov. 1976 ( AS 1978 167 ).
von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln;
2) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt;
3) der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;
4) der Ausdruck «Bruttoraumzahl» (bzw. «Bruttoraumgehalt») bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgrösse eines Schiffes;
5) der Ausdruck «Nettoraumzahl» bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes;
6) der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet;
7) der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
8) der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
9) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrtsorganisation².
² Heute: Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:
a) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
c) nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
2) Dieses Übereinkommen gilt für
b) vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
c) vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie
d) alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei.
3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.
1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
b) Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuss) Länge.
2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
a) auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
b) auf dem Kaspischen Meer oder
c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.
Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Massgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt.
2) Dieser Messbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Messbrief.
Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.
2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.
3) Ein in dieser Weise ausgestellter Messbrief muss die Feststellung enthalten, dass er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Messbrief und wird ebenso anerkannt.
4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt werden.
Art. 9 Form des Messbriefs
1) Der Messbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
2) Die Form des Messbriefs muss dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung ausser Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrösserung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern.
2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Messbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmessbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) als Ersatz ausstellt wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
Messbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Messbriefen.
1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,
a) dass das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) versehen ist;
b) dass die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Messbrief entsprechen.
2) Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.
3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) eingetragenen so abweichen, dass sich eine grössere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Messbrief besitzt.
Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf
a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
a) eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Messbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs³ können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehältlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt ausserdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
1) Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 65 v. H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
1) Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2) Änderung durch einstimmige Annahme:
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
b) Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation:
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
b) Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen.
e) Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
4) Änderung durch eine Konferenz:
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b) Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a) einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
6) Jede Annahme oder Erklärung auf Grund dieses Artikels erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit.
3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Massnahmen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
2) Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 23. Juni 1969.
(Es folgen die Unterschriften)
⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der Änd., durch die Generalversammlung der IMO vom 4. Dez. 2013 angenommen, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2018 973 ).
Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen
1) Das Vermessungsergebnis eines Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl und der Nettoraumzahl.
2) Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl werden nach diesen Regeln ermittelt.
3) Wäre die Anwendung dieser Regeln bei neuartigen Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale unvernünftig oder unausführbar, so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl nach Anweisung der Verwaltung ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis auf diese Weise ermittelt, so teilt die Verwaltung der Organisation zwecks Unterrichtung der Vertragsregierungen Einzelheiten des hierbei angewendeten Verfahrens mit.
Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke
Das Oberdeck ist das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Oberdeck.
a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte Abstand, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Unterkante des Oberdecks an der Bordseite. Bei Holz- und Kompositschiffen wird der Abstand von der Unterkante der Kielsponung ab gemessen. Bei hohlem Verlauf der Schiffsform im unteren Teil des Hauptspants oder bei verstärkten Kielgängen wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem die Verlängerung des geraden Bodenteils die Seite des Kiels schneidet.
b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum gedachten Schnittpunkt der Deckslinie mit der Aussenhautbeplattung gemessen, die so verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
c) Weist das Oberdeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Seitenhöhe bis zu einer Fluchtlinie des niedrigeren Teiles des Decks gemessen, die parallel zu dem erhöhten Teil verläuft.
Die Breite ist die grösste Breite des Schiffes; sie wird mittelschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaussenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Aussenkante des Schiffskörpers.
Geschlossene Räume sind alle Räume, die von der Aussenhaut, von festen oder versetzbaren Zwischenwänden oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen – ausgenommen feste oder lose Planen – begrenzt werden. Ein Absatz im Deck oder eine Öffnung in der Aussenhaut, im Deck oder in der Abdeckung, in den Trennwänden oder Endschotten eines Raumes schliesst ebenso wenig wie das Fehlen einer Trennwand oder eines Schotts aus, dass dieser Raum als ein geschlossener behandelt wird.
Ungeachtet des Absatzes 4 werden die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten Räume als ausgesonderte Räume bezeichnet und nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet; sie sind jedoch als geschlossene Räume zu behandeln, wenn sie zumindest eine der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
– der Raum ist mit Brettern oder anderen Vorrichtungen zur Sicherung von Ladung oder Vorräten versehen;
– die Öffnungen sind mit Verschlussvorrichtungen versehen;
– die Bauart bietet Möglichkeiten für das Dichtsetzen dieser Öffnungen. a) i)Ein Raum, der sich innerhalb eines Aufbaus an eine Öffnung im Endschott anschliesst, die von Deck zu Deck reicht und nur mit einer Seitenplatte versehen ist, deren Höhe die der anschliessenden Decksbalken um nicht mehr als 25 mm (1 Zoll) überschreitet, wobei die Breite der Öffnung mindestens 90 v. H. der Decksbreite im Bereich der Öffnung betragen muss. Nach dieser Vorschrift wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen der tatsächlichen Öffnung im Endschott und einer Linie liegt, die in einem Abstand von der halben Decksbreite im Bereich der Öffnung parallel zum Verlauf der Öffnung gezogen wird (s. Anhang 1 Bild 1).
ii) Wird die Breite durch andere bauliche Anordnungen als das Zusammenlaufen der Aussenhaut auf weniger als 90 v. H. der Decksbreite eingeengt, so wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen dem Verlauf der Öffnung und einer Linie liegt, die parallel hierzu durch den Punkt gezogen wird, wo die Breite querschiffs auf 90 v. H. der Decksbreite oder weniger eingeschränkt wird (s. Anhang 1 Bilder 2, 3 und 4).
iii) Sind zwei Räume, von denen einer oder beide nach Buchstabe a) Ziffer i) und/oder ii) ausgesondert werden können, durch einen Zwischenraum getrennt, der – abgesehen von einem Schanzkleid oder einer Reling – vollständig offen ist, so darf eine Aussonderung nicht vorgenommen werden, wenn der Abstand zwischen den beiden Räumen kleiner ist als die Hälfte der kleinsten Decksbreite im Bereich des Zwischenraums (s. Anhang 1 Bilder 5 und 6);
b) ein Raum unter einem darüberliegenden, gegen See und Wetter offenen Deck, das an den Aussenseiten keine andere Verbindung mit dem Schiffskörper hat als die erforderlichen Stützen. In einem solchen Raum dürfen eine Reling oder ein Schanzkleid sowie eine Seitenplatte und auch seitliche Stützen unter der Voraussetzung angebracht werden, dass der Abstand von der Oberkante der Reling oder des Schanzkleides bis zur Seitenplatte mindestens ein Drittel der Höhe des Raumes, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuss) beträgt (s. Anhang 1 Bild 7);
c) ein Raum in einem Aufbau von ganzer Schiffsbreite zwischen zwei gegenüberliegenden Seitenöffnungen, deren Höhe mindestens ein Drittel der Höhe des Aufbaus, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuss) beträgt. Ist eine Öffnung in einem solchen Aufbau nur an einer Seite vorhanden, so wird der Raum, der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet wird, auf die halbe Decksbreite im Bereich der Öffnung beschränkt (s. Anhang 1 Bild 8);
d) ein Raum in einem Aufbau unmittelbar unter einer freien Öffnung im darüberliegenden Deck unter der Voraussetzung, dass diese Öffnung dem Wetter ausgesetzt ist und der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnete Raum auf die Fläche der Öffnung beschränkt wird (s. Anhang 1 Bild 9);
e) eine Nische im Endschott eines Aufbaus, die dem Wetter ausgesetzt ist, von Deck zu Deck reicht und keine Verschlussmittel hat, unter der Voraussetzung, dass die innere Breite nicht grösser als die Eingangsbreite ist und dass sie um nicht mehr als das Doppelte der Eingangsbreite in den Aufbau hineinreicht (s. Anhang 1 Bild 10).
Ein Fahrgast ist jede Person ausser
a) dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung oder anderen Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie
b) Kindern unter einem Jahr.
Bei der Berechnung der Nettoraumzahl zu erfassende Laderäume sind alle für die Beförderung von Nutzladung bestimmten geschlossenen Räume, soweit sie bei der Berechnung der Bruttoraumzahl erfasst worden sind. Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte Markierung mit den Buchstaben CC (cargo compartment) zu kennzeichnen, die gut sichtbar angebracht und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch sein müssen.
Wetterdicht bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.
Der Ausdruck Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
Der Ausdruck Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO⁶.
Der Ausdruck Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Entschliessung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der Instrumente der IMO (III-Code).
Der Ausdruck Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode.
⁶ Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).
Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines Schiffes wird nach der Formel
ermittelt; hierin bedeuten
V = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller geschlossenen Räume
K 1 = 0,2 + 0.02 log 10 V (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2).
1) Die Nettoraumzahl (NRZ) eines Schiffes wird nach der Formel
NRZ = K 2 V c [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
a) der Faktor [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Formel niemals grösser als eins,
b) der Ausdruck K 2 V c [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] niemals kleiner als 0,25 BRZ und
c) NRZ niemals kleiner als 0,30 BRZ sein;
V c = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller Laderäume,
K 2 = 0,2 + 0,02 log 10 V c (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2),
K 3 = 1,25 [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
H = Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2 (in Meter),
T = Tiefgang mittschiffs gemäss Absatz 2 der vorliegenden Regel (in Meter),
N 1 = Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten,
N 2 = Anzahl der sonstigen Fahrgäste,
N 1 + N 2 = Gesamtzahl der nach dem Fahrgastzeugnis zulässigen Fahrgäste; falls die Summe von N 1 und N 2 kleiner als 13 ist, bleibt sie unberücksichtigt,
BRZ = Bruttoraumzahl des Schiffes gemäss Regel 3.
2) Als Tiefgang (T) im Sinne des Absatzes 1 gilt
a) für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommen⁷ unterliegen, der Tiefgang, der dem nach jenem Übereinkommen erteilten Sommerfreibord (ohne Berücksichtigung eines Holzfreibords) entspricht;
b) für Fahrgastschiffe der Tiefgang, der der nach dem in Kraft befindlichen Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder einer anderen anwendbaren Internationalen Übereinkunft erteilten obersten Schottenladelinie entspricht;
c) für Schiffe, die dem Internationalen Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen, denen jedoch ein Freibord nach innerstaatlichen Vorschriften erteilt wird, der Tiefgang, der dem hiernach erteilten Sommerfreibord entspricht;
d) für Schiffe, denen kein Freibord erteilt wird, deren Tiefgang jedoch nach innerstaatlichen Vorschriften eingeschränkt wird, der höchstzulässige Tiefgang und
e) für alle sonstigen Schiffe 75 v. H. der Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2.
Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl
1) Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 , oder N 2 verändert werden und diese Änderung zu einem Anwachsen der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, ist diese unverzüglich den neuen Merkmalen entsprechend zu ermitteln und anzuwenden.
2) Schiffe, denen sowohl ein Freibord nach Buchstabe a) als auch nach Buchstabe b) der Regel 4 Abs. 2 erteilt worden ist, erhalten nur eine nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl, und zwar die, die dem für den jeweiligen Einsatz des Schiffes erteilten Freibord entspricht.
3) Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 , oder N 2 verändert werden oder wenn der in Absatz 2 erwähnte Freibord bei einem Wechsel des Einsatzes des Schiffes verändert wird und eine solche Änderung zu einer Verminderung der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, darf ein neuer Internationaler Schiffsmessbrief (1969) mit dieser kleineren Nettoraumzahl erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung des bis dahin geltenden Messbriefs ausgestellt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht,
a) wenn das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt,
b) wenn das Schiff Umbauten oder Veränderungen unterzogen wird, die nach Ansicht der Verwaltung von grösserer Bedeutung sind, wie es z. B. bei der Entfernung eines Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung des erteilten Freibords erfordert und
c) für Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Verkehr, wie z. B. der Pilgerfahrt, eine grosse Zahl von Decksfahrgästen befördern.
Regel 6 Berechnung der Rauminhalte
1) Der Inhalt aller bei der Berechnung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfassten Räume wird ohne Berücksichtigung von Isolationen u. dgl. bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite der Aussenhaut oder baulicher Trennflächen und bei Schiffen aus anderem Werkstoff bis zur Aussenseite der Aussenhaut und der Innenseite baulicher Trennflächen gemessen.
2) Der Inhalt von Anhängen wird dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.
3) Der Inhalt von zur See hin offenen Räumen braucht dem Gesamtinhalt nicht hinzugerechnet zu werden.
Regel 7 Masse und Berechnungen
1) Alle für die Berechnung der Rauminhalte verwendeten Masse werden auf den Zentimeter oder ein Zwanzigstel Fuss gerundet.
2) Die Inhalte sind nach Verfahren zu berechnen, die für die jeweiligen Räume allgemein anerkannt sind und deren Genauigkeit den Anforderungen der Verwaltung genügt.
3) Die Berechnungen müssen so viele Einzelheiten enthalten, dass sie leicht nachgeprüft werden können.
Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird
In den folgenden Bildern bedeutet
I = Räume, die als geschlossene Räume zu behandeln sind.
Schraffierte Teile sind in den Inhalt der geschlossenen Räume einzurechnen.
B = Decksbreite im Bereich der Öffnung.
Bei Schiffen mit gerundetem Schergang ist die Breite wie in Bild 11 dargestellt zu messen. ABCD = Öffnung im Deck
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff. i)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe b)
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h ≤ [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , jedoch mindestens 0.75 m (2,5 Fuss).
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe c)
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h ≥ [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , jedoch mindestens 0,75 m (2,5 Fuss)
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Gegenüberliegende Öffnung nur an einer Seite
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe d)
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Regel 2 Abs. 5 Buchstabe e)
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Radius Schiff mit gerundetem Schergang Radius
⁸ Eingefügt durch Ziff. III der Änd., durch die Generalversammlung der IMO vom 4. Dez. 2013 angenommen, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2018 973 ).
Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
Regel 9 Überprüfung der Anwendung
1) Jede Vertragsregierung unterliegt regelmässigen Audits, welche die Organisation nach Massgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
2) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmässige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien⁹ verantwortlich.
3) Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Massnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
4) Das Audit jeder Vertragsregierung:
.1) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
.2) wird in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.
⁹ Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).
Geltungsbereich am 8. Oktober 2020 ¹⁰
¹⁰ AS 1982 1326 , 1983 234 , 1984 269 , 1985 245 , 1986 833 , 1987 1122 , 1989 403 , 1990 1699 , 2005 1299 , 2008 671 , 2010 847 , 2013 2103 , 2018 1233 , 2020 4475 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]).