Zollabkommen über Behälter von 1972 (0.631.250.112)
INHALT
Zollabkommen über Behälter von 1972
- Zollabkommen über Behälter von 1972
- Kapitel I Allgemeines
- Art. 1
- Art. 2
- Kapitel II Vorübergehende Einfuhr
- a) Erleichterung der vorübergehenden Einfuhr
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- b) Verfahren der vorübergehenden Einfuhr
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- c) Bedingungen für die Verwendung der zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter
- Art. 9
- d) Sonderfälle
- Art. 10
- Art. 11
- Kapitel III Zulassung von Behältern zur Warenbeförderung unter Zollverschluss
- Art. 12
- Kapitel IV Erläuterungen
- Art. 13
- Kapitel V Verschiedene Bestimmungen
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Kapitel VI Schlussbestimmungen
- Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
- Art. 19 Inkrafttreten
- Art. 20 Ausserkraftsetzung des Zollabkommens über Behälter (1956)
- Art. 21 Verfahren zur Änderung dieses Abkommens einschliesslich seiner Anlagen
- Art. 22 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 4, 5 und 6
- Art. 23 Kündigung
- Art. 24 Ausserkrafttreten
- Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 26 Vorbehalte
- Art. 27 Notifikation
- Art. 28 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 20. Februar 2019 ⁴
- Vorbehalte und Erklärungen
- Anlage 1 ⁶
- Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter
- Anlage 2
- Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach Artikel 7
- Anlage 3
- Verwendung der Behälter im Binnenverkehr
- Anlage 4 ⁷
- Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die zur internationalen Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden können
- Art. 1 Grundsätze
- Art. 2 Bauart der Behälter
- Art. 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
- Art. 4 Behälter mit Schutzdecken
- Art. 5 Behälter mit Schiebeplanen
- Art. 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach
- Zeichnung 1
- Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
- Zeichnung 2
- Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
- Zeichnung 2a
- Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
- Zeichnung 3
- Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengeschweisst
- Zeichnung 4
- Ausbesserung der Schutzdecke
- Zeichnung 5
- Muster einer Zwinge
- Zeichnung 6
- Beispiel eines Schutzdeckenverschlusssystems
- Zeichnung 7
- Beispiel einer Schutzdecke, die an einer besonderen Rahmenkonstruktion befestigt ist
- Zeichnung 8
- Schutzdeckenverschlusssystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen
- Zeichnung Nr. 9
- Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanen
- Zeichnung Nr. 10
- Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanendach
- Anlage 5
- Verfahren bei der Zulassung von Behältern, die den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen
- Allgemeines
- Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren
- Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe
- Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
- Anhang 2 der Anlage 5
- Muster II ⁹
- Anhang 3 der Anlage 5
- Muster III ¹⁰
- Anlage 6
- Erläuterungen
- Einleitung
- 0. Wortlaut des Abkommens
- 0.1 Artikel 1
- 1. Anlage 1 ¹³
- 4. Anlage 4
- 4.2 Artikel 2
- 4.4 Artikel 4
- 5. Anlage 5
- 5.1 Absatz 1 – Zulassung kombinierter Behälter mit Schutzdecken
- Zeichnung 1
- Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke
- Zeichnung 2
- Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten
- Zeichnung 3
- Weiteres Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecke
- Zeichnung 4 ⁴⁷
- Scharniere und Zollverschlusssysteme für Türen von wärmeisolierten Behältern
- Zeichnung 5 ⁴⁸
- Behälter mit Schutzdecken und Gleitringen
- Zeichnung 6 ⁴⁹
- Beispiel eines drehbaren Befestigungsringes (Modell «D»)
- Zeichnung 7 ⁵⁰
- Beispiel für ein Scharnier, bei dem es nicht erforderlich ist, den Scharnierbolzen besonders zu sichern
- Zeichnung 8 ⁵¹
- Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird
- Anlage 7
- Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Unterzeichnungsprotokoll
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