Zollabkommen über Behälter von 1972 (0.631.250.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollabkommen über Behälter von 1972

Abgeschlossen in Genf am 2. Dezember 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1976¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Oktober 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. April 1977 (Stand am 1. November 2020) ¹ AS 1977 645
Präambel
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsche, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind.
b) «Vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhr­beschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
c) «Behälter» ein Transportgefäss (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gefäss), das i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Der Begriff «Behälter» schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff «Behälter» schliesst weder Fahr­zeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.²
d) «Binnenverkehr» die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheits­gebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheits­gebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.
e) «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen.
f) «Halter» eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.
² Letzter Satz eingefügt durch die vom Bundesrat (BR) am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 ( AS 1990 468 ).
Art. 2
Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Massgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr

a) Erleichterung der vorübergehenden Einfuhr

Art. 3
1.  Jede Vertragspartei lässt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Massgabe der Artikel 4–9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.
2.  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungs­vertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorüber­gehenden Einfuhr zuzulassen.
Art. 4
1.  Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden kön­nen diese Frist jedoch verlängern.
2.  Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Zollamt der vorübergehenden Einfuhr handelt.
Art. 5
1.  Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften
a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder
c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die geborgenen Teile und Materialien den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.
2.  Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

b) Verfahren der vorübergehenden Einfuhr

Art. 6
Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Massgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne dass bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
Art. 7
Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.
Art. 8
Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wieder­ausfuhr des Behälters zu verlangen.

c) Bedingungen für die Verwendung der zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter

Art. 9
1.  Die Vertragsparteien gestatten, dass die nach diesem Abkommen zur vorüberge­henden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.
2.  Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.

d) Sonderfälle

Art. 10
1.  Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.
2.  Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit der Zustimmung der Zoll­behörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften
a) den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder
c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.
3.  Die Artikel 6‑8 sind sinngemäss auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.
Art. 11
1.  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälteraus­rüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.
2.  Artikel 3 Absatz 2 sowie die Artikel 4‑8 sind sinngemäss auch bei der vorüber­gehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Massgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.

Kapitel III Zulassung von Behältern zur Warenbeförderung unter Zollverschluss

Art. 12
1.  Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.
2.  Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.
3.  Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollver­schluss zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluss anerkannt.
4.  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Behältern, die den Vorschriften der Anlage 4 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel unbedeutend sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
5.  Ein Behälter, dessen Zulassung nicht mehr anerkannt wird, darf erst dann wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden, wenn sein Zustand, der seine Zulassung gerechtfertigt hatte, wiederhergestellt oder der Behälter erneut zugelassen worden ist.
6.  Hat es den Anschein, dass ein Mangel schon bestand, als der Behälter zugelassen wurde, so ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die für die Zulassung ver­antwortlich ist.
7.  Stellt sich heraus, dass die nach den Verfahren der Anlage 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassenen Behälter nicht den technischen Vorschriften der Anlage 4 entsprechen, trifft die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Behälter diesen technischen Vorschriften entsprechen, oder sie widerruft die Zulassung.

Kapitel IV Erläuterungen

Art. 13
Die Erläuterungen in Anlage 6 enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen

Art. 14
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund autonomer Bestim­mungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.
Art. 15
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertig­ten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Art. 16
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behäl­tern und die technischen Merkmale ihrer Bauart.
Art. 17
Die Anlagen dieses Abkommens und das Unterzeichnungsprotokoll sind Bestandteil des Abkommens.

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschliessend vom 1. Februar 1973 bis einschliesslich 31. De­zember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen auffordert, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3.  Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Bei­tritt auf.
4.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 19 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
3.  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4.  Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Art. 20 Ausserkraftsetzung des Zollabkommens über Behälter (1956)
1.  Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das am 18. Mai 1956³ in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Zollabkommen über Behälter ausser Kraft und tritt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien an dessen Stelle.
2.  Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 4 werden die Behälter, die nach dem Zollabkommen über Behälter (1956) oder nach den auf seiner Grundlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen zugelassen worden sind, von den Vertragsparteien für die Warenbeförderung unter Zollver­schluss anerkannt, sofern sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. Zu diesem Zweck können die nach den Bedingungen des Zollabkommens über Behälter (1956) ausgestellten Zulas­sungsbescheinigungen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Zulassungstafel ersetzt werden.
³ SR 0.631.250.111
Art. 21 Verfahren zur Änderung dieses Abkommens einschliesslich seiner Anlagen
1.  Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vor­schlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Rat für die Zusam­menarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle Vertragspar­teien weiterleitet und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragspar­teien sind, davon unterrichtet. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft ferner einen Verwaltungsausschuss nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 ein.
2.  Jeder nach Absatz 1 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
4.  Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen Ein­spruch erhebt.
5.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt so bald wie möglich allen Ver­tragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist ge­gen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Ver­tragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuss im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.
6.  Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens bean­tragen. Der Generalsekretär notifiziert den Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm mindestens ein Drittel der Vertragsparteien binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation ihre Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Der Generalsekretär beruft eine solche Konferenz auch auf Antrag des Verwaltungsausschusses ein. Der Verwaltungsausschuss stellt einen sol­chen Antrag, wenn er von der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wird. Wird eine Konferenz nach diesem Absatz einberufen, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 bezeichneten Staaten zur Teilnahme auf.
Art. 22 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 4, 5 und 6
1.  Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 geändert werden.
2.  Jede Vertragspartei teilt Änderungsvorschläge dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit. Dieser setzt die Vertragsparteien und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuss ein.
3.  Jeder nach Absatz 2 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erar­beitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem General­sekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
4.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
5.  Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat, ein Fünftel der Vertragsparteien, mindestens aber fünf Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Na­tionen notifiziert haben, dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. Ein Änderungsvorschlag, der nicht angenommen wird, bleibt ohne jede Wirkung.
6.  Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuss im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft. Im Zeitpunkt der Annahme einer Änderung kann der Ausschuss ferner bestimmen, dass die bisherigen Anlagen wäh­rend einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben der Änderung in Kraft bleiben.
7.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Vertragsparteien den Tag des Inkrafttretens der Änderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.
Art. 23 Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 24 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
2.  Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.
3.  Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhand­lungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5.  Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entschei­dung vorgelegt werden.
Art. 26 Vorbehalte
1.  Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1‑8, 12‑17, 20, 25 und dieser Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbe­halte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifika­tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten mit.
2.  Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
a) ändert die Bestimmungen dieses Abkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Massgabe des Vorbehalts und
b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Bezie­hungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Masse.
3.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 27 Notifikation
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 noti­fiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Bei­tritte nach Artikel 18;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 19;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Abkommens nach den Artikeln 21 und 22;
d) die Kündigung nach Artikel 23;
e) das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 24.
Art. 28 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 20. Februar 2019 ⁴

⁴ AS 1977 647 , 1982 2090 , 1985 748 , 1987 1022 , 1990 1528 , 2004 3909 , 2007 1907 , 2010 3987 , 2016 425 , 2019 841 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

14. Dezember

1978 B

14. Juni

1979

Armenien

  9. Juni

2006 B

  9. Dezember

2006

Aserbaidschan*

17. Januar

2005 B

17. Juli

2005

Australien

10. November

1975 B

10. Mai

1976

Belarus*

  1. September

1976

  1. März

1977

Bulgarien

22. Februar

1977

22. August

1977

Burundi

  4. September

1998 B

  4. März

1999

China

22. Januar

1986 B

22. Juli

1986

Hongkonga

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Finnland

22. Februar

1983

22. August

1983

Georgien

  2. Juni

1999 B

  2. Dezember

1999

Indonesien

11. Oktober

1989 B

11. April

1990

Kanada

10. Dezember

1975

10. Juni

1976

Kasachstan

25. Januar

2005 B

25. Juli

2005

Kirgisistan

22. Oktober

2007 B

22. April

2008

Korea (Süd-)

19. Oktober

1984

19. April

1985

Kuba*

23. November

1984 B

23. Mai

1985

Libanon

29. August

2013 B

28. Februar

2014

Liberia

16. September

2005 B

16. März

2006

Litauen

27. März

2002 B

27. September

2002

Marokko

14. August

1990 B

14. Februar

1991

Moldau

11. Oktober

2016 B

11. April

2017

Montenegro

23. Oktober

2006

  3. Juni

2006

Neuseeland*

20. Dezember

1974 B

  6. Dezember

1975

Österreich

17. Juni

1977

17. Dezember

1977

Polen

29. April

1982

29. Oktober

1982

Rumänien*

  6. März

1975

  6. Dezember

1975

Russland*

23. August

1976

23. Februar

1977

Saudi-Arabien

23. Dezember

2008 B

23. Juni

2009

Schweiz*

12. Oktober

1976

12. April

1977

Serbien

  6. September

2001 B

  6. März

2002

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien*

16. April

1975 B

  6. Dezember

1975

Trinidad und Tobago

23. März

1990 B

23. September

1990

Tschechische Republik

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

11. März

2009 B

11. September

2009

Türkei*

13. Juli

1994

13. Januar

1995

Ukraine*

  1. September

1976

  1. März

1977

Ungarn

12. Dezember

1973

  6. Dezember

1975

Usbekistan

27. November

1996 A

27. Mai

1997

Vereinigte Staaten

12. November

1984

12. Mai

1985

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Bis zum 30. Juni 1997 war das Abkommen auf Basis der Gebietserweiterung des Vereinigten Königreichs auch auf Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 20. Juni 1997 ist das Abkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
a)  Die Schweiz lässt die vorübergehende Einfuhr von Behältern nach dem in Arti­kel 6 des Abkommens bestimmten Verfahren zu;
b)  Im Binnenverkehr ist die Verwendung der zu vorübergehender Einfuhr zugelas­senen Behälter, wie sie Artikel 9 des Abkommens vorsieht, unter den zwei in Anlage 3 aufgeführten Bedingungen gestattet;
c)  Das Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag⁵ mit der Schweiz verbunden ist.
⁵ SR 0.631.112.514

Anlage 1 ⁶

⁶ Bereinigt gemäss der am 16. Juni 2020 vom EFD genehmigten und am 1. Nov. 2020 für die Schweiz in Kraft getretenen Änd. ( AS 2020 4329 ).

Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter

1.  Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:
a) Die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die entweder durch Angabe seines Namens und Vornamens oder durch ein gebräuchliches Kennzeichnungssystem, wobei Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind, sichergestellt werden kann.
b) Die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern.
c) Das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung.
2.  Bei der Warenbeförderung dienenden Behältern, die üblicherweise für den Einsatz in der Schifffahrt vorgesehen sind, oder bei jedem anderen Behälter, der ein standardisiertes ISO-Präfix (bestehend aus vier Grossbuchstaben mit dem Endbuchstaben U) verwendet, müssen die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die Serienkennungsnummer des Behälters und die Selbstkontrollziffer den Anforderungen der internationalen Norm ISO 6346 und ihren Anlagen entsprechen.
3.  Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoff-Folien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muss die Zerreisfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haftfähigkeit, so dass die Folie beim Entfernen zerstört wird. Eine nach der Gussmethode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Kalandermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden.
b) Sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehenden Folie ist nicht gestattet.
4.  Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoff-Folie bei der Kennzeichnung von Behältern schliessen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.

Anlage 2

Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach Artikel 7

1.  Bei Anwendung des Artikels 7 stützt sich jede Vertragspartei zur Kontrolle der Verwendung der vorübergehend eingeführten Behälter auf die von den Eigentümern oder Haltern oder ihren Vertretern darüber geführten Aufzeichnungen.
2.  Folgende Vorschriften sind anzuwenden:
a) Der Behältereigentümer oder -halter muss in dem Land, in das die Behälter vorübergehend eingeführt werden sollen, vertreten sein;
b) der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen verpflichtet sich schriftlich, i) den Zollbehörden dieses Landes auf deren Wunsch genaue Angaben über die Bewegungen jedes vorübergehend eingeführten Behälters einschliesslich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen;
ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die fällig werden, wenn die Voraus­setzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht erfüllt sind.

Anlage 3

Verwendung der Behälter im Binnenverkehr

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die nach Artikel 9 zulässige Verwendung der Behälter auf ihrem Hoheitsgebiet im Binnenverkehr von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
a) Der Beförderungsweg bringt den Behälter so unmittelbar, wie es billigerweise erwartet werden kann, an den Ort oder näher an den Ort, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;
b) der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnen­verkehr verwendet.

Anlage 4 ⁷

⁷ Bereinigt gemäss der vom BR am 11. Aug. 1982 angenommenen Änd. ( AS 1983 336 ), der vom BR am 13. März 1995 angenommenen Änd. ( AS 1997 738 ), der am 21. April 2008 vom EFD genehmigten Änd. ( AS 2008 4863 ) und der am 16. Juni 2020 vom EFD genehmigten und am 1. Nov. 2020 für die Schweiz in Kraft getretenen Änd. ( AS 2020 4329 ).

Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die zur internationalen Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden können

Art. 1 Grundsätze
Zur internationalen Warenbeförderung unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
a) keine Waren dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
b) der Zollverschluss auf einfache und wirksame Weise angebracht werden kann;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Art. 2 Bauart der Behälter
1.  Damit die Behälter den Erfordernissen des vorstehenden Artikels 1 entsprechen, gilt folgendes:
a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Stücken, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.
b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschliesslich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen und die Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Dieser muss ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.
c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
2.  Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c) sind Behälterbestandteile, die aus prakti­schen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z.B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
i) Wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Art. 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungs­vorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet.
Art. 4 Behälter mit Schutzdecken
1.  Die Artikel 1‑3 gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Arti­kels entsprechen.
2.  Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehn­barem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
3.  Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Rän­der der Stücke ineinander gefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Diese Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2 a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unter­scheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
4.  Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Ver­schweissen entsprechend der Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke im mindesten 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweissverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von min­destens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
5.  Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 4 dargestellten Verfahren aus­zuführen; die Ränder müssen ineinander gefaltet und durch zwei sichtbare, mindes­tens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aus­senseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutz­decke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken einge­setzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoff­beschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite einzuset­zen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
6.  Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a) und b) dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:
a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Behälter befestigte Metallringe,
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muss feste Teile des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern würde.
b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
c) Wenn ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet wird, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest mit der Aussenseite des Behälters verbinden (s. als Beispiel Zeichnung 6).
7.  Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
8.  Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch grösser sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang zum Inneren des Behälters verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
9.  Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind. Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug ver­sehen sein.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Kon­struktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befes­tigungsmittel ein Riemen verwendet werden (Die dieser Verordnung beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.). Der Riemen hat in bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe c) zu entsprechen.
10.  Jedes Seil muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Ecken mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zoll­schnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe Zeichnung 5).
11.  An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 und 4 dieses Artikels angenäht oder angeschweisst ist;
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 dieses Artikels entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutz­decke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder – mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 dieses Artikels ange­führten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 9 dieses Artikels angeführten Metallring gezogen werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Behälter nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 dieses Artikels angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 dieses Artikels angeführte Seil gesichert werden kann (s. als Beispiel Zeichnung 8).
12.  Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift nach Anlage 1 und die Zulas­sungstafel nach Anlage 5 verdecken.
Art. 5 Behälter mit Schiebeplanen
1.   Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2.  Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4, Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Buchstaben a)‑f) entsprechen:
a) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
b)
Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale ö ffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.
c) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.
d) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch grösser sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Buchstabe b) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
e) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
f) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4, Absatz 9 entsprechen.
Art. 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach
1.  Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.
2.  Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Buchstaben a) bis c) entsprechen:
a) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
b) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Vorderseite des Behälters so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
c) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer, und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.

Zeichnung 1

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht

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Zeichnung 2

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht

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Zeichnung 2a

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht

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Zeichnung 3

Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengeschweisst

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Zeichnung 4

Ausbesserung der Schutzdecke

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Zeichnung 5

Muster einer Zwinge

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Zeichnung 6

Beispiel eines Schutzdeckenverschlusssystems

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Beschreibung
Dieses Schutzdeckenverschlusssystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, dass die Ringe gerade durch­gesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlussseils heraus, wenn das System geschlossen ist.

Zeichnung 7

Beispiel einer Schutzdecke, die an einer besonderen Rahmenkonstruktion befestigt ist

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Beschreibung
Diese Befestigung der Schutzdecke an den Behältern ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äussere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein.

Zeichnung 8

Schutzdeckenverschlusssystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen

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Beschreibung
Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Aussenseite angebracht und entsprechend Anlage 4 Artikel 4 Absatz 4 ver­schweisst. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Ver­schlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder ent­fernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnier­bolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durch­gesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern.

Zeichnung Nr. 9

Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanen

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Zeichnung Nr. 9 (folgend)
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Zeichnung Nr. 9 (folgend)
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Zeichnung Nr. 10

Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanendach

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Zeichnung Nr. 10 (folgend)
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Zeichnung Nr. 10 (folgend)
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Anlage 5

Verfahren bei der Zulassung von Behältern, die den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen

Allgemeines

1.  Behälter können zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden
a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe) oder
b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).

Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren

2.  Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung eine Zulassungsbescheinigung aus, die entweder für eine zahlenmässig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.
3.  Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zur Warenbeförde­rung unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.
4.  Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen ande­ren für amtliche Zwecke bestimmte Zulassungstafeln angebracht werden.
5.  Die Zulassungstafeln nach dem in Anhang 1 dieser Anlage abgebildeten Muster I bestehen aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm grossen Metalltafel. Sie muss die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift enthalten:
a) die Wörter «Agréé pour le transport sous scellement douanier» oder «Appro­ved for transport under Customs seal»;
b)⁸ die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, ent­weder ausgeschrieben oder mit dem in der internationalen Norm ISO 3166 vorgesehenen Nationalitätszeichen ISO alpha-2 oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Nationalitätszeichen, sowie die Nummer (Ziffer, Buchstaben usw.) der Zulassungsbescheinigung und das Zulassungsjahr (z.B. «NL/26/73» für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikations­nummer);
d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.
6.  Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er erneut zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
7.  Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulas­sung; er muss, bevor er zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet wer­den kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
⁸ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).

Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

8.  Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktio­nstyp beantragen.
9.  Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.
10.  Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.
11.  Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten,
a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrika­tionsnummer) anzubringen;
e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.
12.  Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
13.  Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen.
14.  Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller eine einzige Zulas­sungsbescheinigung nach dem in Anhang 2 dieser Anlage abgedruckten Muster II erteilt, die für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Diese Bescheinigung berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

15.  Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung begehrt wird.
16.  In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fabri­kationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.
17.  Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behäl­tern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den techni­schen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen, eine Zulassungsbescheinigung nach dem in Anhang 3 dieser Anlage abgedruckten Muster III aus, die nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Diese Bescheinigung, in der die laufende Fabrikati­onsnummer der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
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Anhang 2 der Anlage 5

Muster II ⁹

⁹ In der SR nicht veröffentlicht. Siehe AS 1977 647 .

Anhang 3 der Anlage 5

Muster III ¹⁰

¹⁰ In der SR nicht veröffentlicht. Siehe AS 1977 647 .

Anlage 6

Erläuterungen

Einleitung

i)  Nach Artikel 13 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.
ii)  Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihre Bedeutung.
iii)  Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich der in Artikel 12 und Anlage 4 dieses Abkommens festgelegten Grundsätze für die Zulassung der Behälter zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.
iv)  Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anla­gen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und der wirtschaftlichen Erfor­dernisse.

0. Wortlaut des Abkommens

0.1 Artikel 1
Buchstabe c) Ziffer i) – Teilweise geschlossene Behälter
0.1.c)i)-1 Unter einem «teilweise geschlossenen» Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer i) ist ein Behälter zu verstehen, der im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem einem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt.
Buchstabe c) – Zubehör und Ausrüstung des Behälters
0.1.c)-1 Unter «Zubehör und Ausrüstung des Behälters» fallen insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind: a) Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters;
b) Kleingerät (z.B. Temperatur- oder Stossregistriergerät), das Verän­derungen und Stösse anzeigt oder registriert;
c) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vor­richtungen zur Warenunterbringung.
Buchstabe c) – Abnehmbare Karosserien ¹¹
0.1.c)-2¹²
Unter einer «abnehmbaren Karosserie» ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsumschreibung gilt auch für Wechselbehälter, die als besondere Transportbehältnisse für den kombinierten Verkehr Schiene-Strasse hergerichtet sind.
¹¹ Eingefügt durch die vom BR am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 ( AS 1990 468 ).
¹² Eingefügt durch die vom BR am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 ( AS 1990 468 ).

1. Anlage 1 ¹³

¹³ Eingefügt durch die vom BR am 6. Okt. 1986 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1986 1902 ).
1.1 Absatz 1 – Verwendung von Kunststofffolien für Identifikationszeichen und -nummern auf Behältern
1.1-1 Damit die mit Kunststofffolien auf Behältern angebrachten Identifikationszeichen und -nummern als dauerhafte Bezeichnung gelten, müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein: a) Es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Der Streifen muss eine geringere Reissfestigkeit als Klebkraft aufweisen, so dass es unmöglich ist, den Streifen ohne Beschädigung abzulösen. Diese Anforderungen werden von einer gegossenen Folie erfüllt. Eine durch Kalandrieren hergestellte Folie darf nicht verwendet werden.
b) Wenn die Identifikationszeichen und -nummern verändert werden müssen, ist der zu ersetzende Streifen, vor dem Anbringen eines neuen, vollständigen zu entfernen. Das Anbringen eines neuen Streifens auf einen bereits aufgeklebten ist nicht zulässig.
1.1-2 Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1.1-1 dieser Erläuterungen betreffend die Verwendung von Kunststofffolien zur Kennzeichnung von Behältern schliessen die Möglichkeit der Verwendung anderer Verfahren zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.

4. Anlage 4

4.2 Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe a) – Zusammenbau der Bestandteile
4.2.1.a)-1
a) Sind Verbindungen (Nieten, Schrauben, Bolzen, Mutterschrauben usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z.B. vernietet, verschweisst, mit Schliessring versehen oder verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweisst).¹⁴ Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d.h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Behälters durch Gewindeschneidschrauben oder mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschlossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneideschrauben ausgenommen – das Ende mit der Aussenseite des Querträgers planeben abschliesst oder mit ihm verschweisst ist.¹⁵
b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wieviele Verbin­dungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a) dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Wahl und Anbringung anderer Verbin­dungsteile sind freigestellt.
c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, d. h. ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, sind nach Buchstabe a) dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
Blindnieten können jedoch nur angewendet werden, wenn eine genügende Anzahl anderer Verschlussvorrichtungen, die in der Erläuterung 4.2.1.a)–1 a) der Anlage 6 dieses Abkommens beschrieben sind, für die wesentlichen Verbindungsteile verwendet werden.¹⁶
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spe­zialbehälter, z.B. Isolierbehälter, Kühlbehälter und Tankbehälter, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a) beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von aussen nicht zugänglich sind.
Absatz 1 Buchstabe b) – Türen und andere Abschlusseinrichtungen
4.2.1.b)-1
a) Die Vorrichtung, die die Anbringung eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i) angeschweisst oder mit mindestens zwei unter Buchstabe 01023a) der Erläuterungen 4.2.1. a)-1 beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder
ii)¹⁷
so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner
iii)¹⁸
Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und
iv)¹⁹
bei jeder Art Zollverschluss, der verwendet wird, gleichermassen sicher sein.
b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buch­stabens a) Ziffern i und ii dieser Erläuterungen angebracht sein.²⁰ Ausserdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur Sicherung des Behälters erforderlich sind (siehe Zeichnung 7 dieser Anlage), so gesichert sein, dass sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.²¹ Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von aussen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder eine Abschliesseinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein.²²
c)²³
Bei wärmeisolierenden Behältern können ausnahmsweise das Zoll­verschlusssystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Ent­fernung den Zugang zum Inneren des Behälters oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Behälters mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i) mit Bolzen oder Schrauben, die von aussen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen des Buchstabens a) der Erläuterung 4.2.1.a)–1 nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende des Bolzens oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Aussenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlusssystem, den Scharnieren usw. so verschweisst sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 4 dieser Anlage).
ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befes­tigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Aussenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Inneren des Behälters nicht zugänglich ist; und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweisst sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sicht­bare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 8 dieser Anlage).
Der Ausdruck «wärmeisolierter Behälter» umfasst Behälter mit Kühl- oder Wärmeanlage.
d)²⁴
Behälter mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
e)²⁵
Behälter mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
Absatz 1 Buchstabe c) – Lüftungsöffnungen
4.2.1.c)-1
a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
b)²⁶
Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Inneren des Behälters gestatten, müssen i) mit Drahtgeflecht oder durchlochten Blechen (grösste Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweisstes Metallgitter (grösste Weite der Maschen 10 mm) geschützt oder
ii) mit ausreichend starkem, durchlochtem Blech (grösste Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
c)²⁷
Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Inneren des Behälters gestatten (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b) versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf.
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
e)²⁸
Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
f)²⁹
die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass der Zollkontrolle die Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein.
Absatz 1 Buchstabe c) – Abflussöffnungen
4.2.1.c)-2
a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöff­nungen nach Buchstabe b) der Erläuterung 4.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind.
c) Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Behälters leicht zugänglich ist.
¹⁴ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
¹⁵ Geänderte Fassung des letzten Satzes, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
¹⁶ Abs. eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
¹⁷ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
¹⁸ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
¹⁹ Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
²⁰ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
²¹ Geänderte Fassung des Satzes, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
²² Geänderte Fassung des letzten Satzes, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
²³ Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
²⁴ Ursprünglich Bst. c.
²⁵ Ursprünglich Bst. d.
²⁶ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
²⁷ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
²⁸ Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
²⁹ Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).

4.4 Artikel 4

Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
4.4.3-1
a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der Anlage 4 entsprechen.
b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 4 der Anlage 4 zusammengesetzt sind.
Absatz 6 Buchstabe a) – Behälter mit Schutzdecken und Gleitringen³⁰
4.4.6.a)-1 Die Zeichnungen 1-3 dieser Anlage zeigen Beispiele von Vorrichtungen, die zur Befestigung der Schutzdecke am Behälter und um die Eckpfosten des Behälters herum für Zollzwecke annehmbar sind.
4.4.6.a)-2³¹
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrach­ten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke diese Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Behälter befestigt sind, und zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweissung hergestellt sind;
c) die Schutzdecke am Behälter in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a) der Anlage 4 festgelegten Bedingung entspricht.
Absatz 6a)i) ³² – Behälter mit Schutzdecken mit drehbaren Befestigungsringen
4.4.6.a)-3³³
Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Behälter befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 im Anhang), sofern a) jeder Bügel in der Weise am Behälter befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
b) die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glockenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist.
Absatz 6 Buchstabe b) ³⁴ – Bleibend befestigte Schutzdecken
4.4.6.b)-1³⁵
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am Behälter selbst befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a) der Erläuterung 4.2.1a)-1 entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden ist.
Absatz 8 ³⁶ – Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen
4.4.8-1³⁷
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
Absatz 9 ³⁸ – Befestigungsseile mit Textilseele
4.4.9-1³⁹
Zulässig sind auch die Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen⁴⁰ aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhan­denen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.
Absatz 11 Buchstabe a)i) ⁴¹ – Spannüberfall bei Schutzdecken
4.4.11.a)-1⁴²
Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen.
Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Behälter beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder
b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Aussenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten.
In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
Absatz 11 Buchstabe a)iii) ⁴³ – Schutzdecken-Riemen
4.4.11.a)2⁴⁴
Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen: a) Leder,
b)⁴⁵
nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschliesslich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweisst oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
4.4.11.a)-3⁴⁶
Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 11.a) Satz 3 der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4.
³⁰ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
³¹ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
³² Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
³³ Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
³⁴ Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 )
³⁵ Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 )
³⁶ Ursprünglich Abs. 7, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
³⁷ Ursprünglich 4.4.7-1, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
³⁸ Ursprünglich Abs. 8.
³⁹ Ursprünglich 4.4.8 - 1.
⁴⁰ Geänderte Fassung dieser Worte, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
⁴¹ Ursprünglich Abs. 10, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
⁴² Ursprünglich 4.4.10, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
⁴³ Ursprünglich Abs. 10 Bst. c.
⁴⁴ Ursprünglich 4.4.10.
⁴⁵ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).
⁴⁶ Ursprünglich 4.4.10.c)-2.

5. Anlage 5

5.1 Absatz 1 – Zulassung kombinierter Behälter mit Schutzdecken

5.1-1 Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen sind, zu einem einzigen Behälter vereinigt, der mit einer einzigen Schutzdecke versehen ist und den Bedingungen für die Beförderung unter Zollverschluss entspricht, so ist für diese Behälterkombination keine besondere Zulassungsbescheinigung oder ‑tafel erforderlich.

Zeichnung 1

Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe a) der Anlage 4.
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Zeichnung 2

Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe a) der Anlage 4.
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Zeichnung 3

Weiteres Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecke

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 11.a) letzter Satz der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4.
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Zeichnung 4 ⁴⁷

⁴⁷ Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).

Scharniere und Zollverschlusssysteme für Türen von wärmeisolierten Behältern

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Zeichnung 5 ⁴⁸

⁴⁸ Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 ( AS 1983 336 ).

Behälter mit Schutzdecken und Gleitringen

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Zeichnung 6 ⁴⁹

⁴⁹ Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).

Beispiel eines drehbaren Befestigungsringes (Modell «D»)

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Zeichnung 7 ⁵⁰

⁵⁰ Eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).

Beispiel für ein Scharnier, bei dem es nicht erforderlich ist, den Scharnierbolzen besonders zu sichern

Das abgebildete Scharnier entspricht der Vorschrift der Nr. 4.2.1.b)–1 Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
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Zeichnung 8 ⁵¹

⁵¹ Eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).

Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird

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Anlage 7

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses

Art. 1
1.  Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Ausschusses.
2.  Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
Art. 2
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
Art. 3
Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahr den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 4
Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ihre Vorschläge zur Änderung des Abkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschusstagungen. Der Rat für die Zusam­menarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.
Art. 5
1.  Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft den Aus­schuss auf ein von diesem festgesetztes Datum ein, mindestens aber einmal alle zwei Jahre und auch wenn es die zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Vertragsparteien wünschen.⁵² Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.
2.  Liegt ein Beschluss des Ausschusses nach vorstehendem Artikel 1 Absatz 2 vor, so fordert der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staa­ten, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisa­tionen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
⁵² Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 ( AS 1985 1088 ).
Art. 6
1.  Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung ver­treten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen über das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mit­glieder angenommen.⁵³
2.  In den Fällen des Artikels 18 Absatz 3bis dieses Abkommens haben die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, bei Ab­stimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind.⁵⁴
⁵³ Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
⁵⁴ Eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 ( AS 1997 738 ).
Art. 7
Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss einen Bericht anzunehmen.
Art. 8
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, es sei denn, dass der Aus­schuss anders entscheidet.

Unterzeichnungsprotokoll

Bei Unterzeichnung dieses Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten die folgenden Erklärungen ab:
1.  Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder dem Wert der darin enthaltenen Waren für die Berechnung der Eingangsabga­ben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschliessung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.
2.  Dieses Abkommen steht der Anwendung nichtzollrechtlicher autonomer Vor­schriften oder internationaler Vereinbarungen über die Verwendung von Behältern nicht entgegen.
3.  Die einschränkende Bedingung eines Rauminhalts von einem Kubikmeter nach Artikel 1 dieses Übereinkommens bedeutet nicht die Anwendung restriktiverer Vor­schriften auf Behälter eines geringeren Rauminhalts; die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf diese Behälter ein ähnliches Verfahren der vorübergehenden Ein­fuhr anzuwenden wie auf die in diesem Abkommen definierten Behälter.
4.  Hinsichtlich der Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern nach den Artikeln 6‑8 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, dass der Wegfall der Zollpapiere und der Sicherheitsleistung die Verwirklichung eines der Hauptziele dieses Abkommens ihnen ermöglichen wird; in diesem Sinne werden sie sich bemühen.
(Es folgen die Unterschriften)
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