Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über sozia... (0.831.109.463.1) 
                
                
            INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit
 - Titel I Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
 - Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
 - Art. 4 Gleichbehandlung
 - Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen und Ansprüche auf Leistungen
 - Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
 - Art. 6 Allgemeine Grundsätze
 - Art. 7 Sonderregelungen
 - Art. 8 Angestellte an Bord eines Seeschiffes
 - Art. 9 Angestellte von diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen und Angestellte im öffentlichen Dienst
 - Art. 10 Ausnahmen von den Artikeln 6–9
 - Art. 11 Begleitende Ehegatten, Ehegattinnen und Kinder
 - Art. 12 Obligatorische Versicherung
 - Titel III Bestimmungen zu den Leistungen
 - 1. Kapitel Bestimmungen zu den japanischen Leistungen
 - Art. 13 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
 - Art. 14 Besondere Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität und zu den Hinterlassenenleistungen
 - Art. 15 Berechnung der Leistungen
 - 2. Kapitel Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen
 - Art. 16 Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen)
 - Art. 17 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
 - Art. 18 Pauschalabfindung
 - Art. 19 Ausserordentliche Renten
 - Titel IV Verschiedene Bestimmungen
 - Art. 20 Verwaltungshilfe
 - Art. 21 Befreiung oder Reduktion von Gebühren oder Abgaben und Beglaubigungen
 - Art. 22 Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten
 - Art. 23 Schutz von Personendaten
 - Art. 24 Einreichung von Anträgen, Rechtsmitteln und Erklärungen
 - Art. 25 Zahlung von Leistungen
 - Art. 26 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
 - Art. 27 Überschriften
 - Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - Art. 28 Ereignisse und Verfügungen vor dem Inkrafttreten
 - Art. 29 Inkrafttreten des Abkommens
 - Art. 30 Dauer und Kündigung des Abkommens
 - Unterschriften