Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 22. Oktober 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. September 2011² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2012 (Stand am 1. März 2012) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² AS 2012 1577
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
a. «Schweiz» – die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b. «Staatsangehöriger» oder «Staatsangehörige» – in Bezug auf Japan ein japanischer Staatsangehöriger oder eine japanische Staatsangehörige im Sinne des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Japans,
– in Bezug auf die Schweiz ein Schweizer Staatsangehöriger oder eine Schweizer Staatsangehörige;
c. «Rechtsvorschriften» – in Bezug auf Japan die Gesetze und Verordnungen Japans betreffend die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1,
– in Bezug auf die Schweiz die Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 2;
d. «zuständige Behörde» – in Bezug auf Japan die für die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Regierungsorganisationen,
– in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
e. «zuständiger Träger» – in Bezug auf Japan die für die Durchführung der Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Versicherungsträger oder deren Einrichtungen,
– in Bezug auf die Schweiz die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung zuständige Ausgleichskasse;
f. «Versicherungszeiten» – in Bezug auf Japan alle Beitragszeiten, beitragsfreien und ergänzenden Zeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die Rentensysteme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i)–(v),
– in Bezug auf die Schweiz alle Beitragszeiten sowie diesen gleichgestellte Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bezeichnet werden,
– hingegen sind Zeiten nicht eingeschlossen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats aufgrund eines vergleichbaren Abkommens berücksichtigt werden;
g. «Leistung» – eine Rente oder jede andere Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats;
h. «im Gebiet der Schweiz Wohnsitz haben» – sich im Gebiet der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) In Bezug auf Japan ist dieses Abkommen anwendbar:
(a) auf die folgenden Rentensysteme Japans: (i) die Volksrente (mit Ausnahme des Volksrentenfonds),
(ii) die Arbeitnehmerrentenversicherung (mit Ausnahme des Arbeitnehmerrentenfonds),
(iii) die genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte,
(iv) die genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status (mit Ausnahme des Rentensystems für Mitglieder von Gemeindeparlamenten),
(v) die genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen; die Rentensysteme nach Ziffern (ii)–(v) werden nachfolgend «Rentensysteme Japans für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» genannt; hingegen erfasst nach diesem Abkommen das System der Volksrente weder die Altersrente der Sozialhilfe noch andere Renten, die vorübergehend oder ergänzend zum Zweck der Sozialhilfe oder vollumfänglich aus staatlich finanzierten Mitteln bezahlt werden; und
(b) auf die Krankenversicherungssysteme Japans, die in folgenden Gesetzen geregelt sind: (i) Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 70, 1922),
(ii) Seefahrerversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 73, 1939),
(iii) Volksgesundheitsgesetz (Gesetz Nr. 192, 1958),
(iv) Gesetz über die genossenschaftliche Vorsorge für Staatsbeamte (Gesetz Nr. 128, 1958),
(v) Gesetz über die genossenschaftliche Vorsorge für Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status (Gesetz Nr. 152, 1962),
(vi) Gesetz über die genossenschaftliche Vorsorge für Personal an privaten Schulen (Gesetz Nr. 245, 1953),
(vii) Gesetz über die Gesundheitsvorsorge für ältere Bürger (Gesetz Nr. 80, 1982).
Für die Anwendung dieses Abkommens gelten Artikel 5, 13–19, 24, 25, 28 (mit Ausnahme von Abs. 3) sowie Artikel 30 Absatz 2 nur für die Rentensysteme Japans nach Buchstabe (a).
(2) In Bezug auf die Schweiz gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze:
(a) das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung³;
(b) das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung⁴;
(c) das Bundesgesetz über die Krankenversicherung⁵.
Hingegen gelten im Rahmen dieses Abkommens Artikel 5, 13–19, 24, 25, 28 (mit Ausnahme von Abs. 3) sowie Artikel 30 Absatz 2 nur für die Gesetze nach Buchstaben (a) und (b).
³ SR 831.10
⁴ SR 831.20
⁵ SR 832.10
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für folgende Personen:
(a) (i)japanische Staatsangehörige oder Personen, die über eine rechtmässige Bewilligung für ständigen Aufenthalt im Gebiet Japans verfügen nach den japanischen Gesetzen und Verordnungen betreffend die Einwanderungskontrolle,
(ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den Personen nach Buchstabe (a) Ziffer (i) Rechte ableiten;
(b) (i)Schweizer Staatsangehörige,
(ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den Personen nach Buchstabe (b) Ziffer (i) Rechte ableiten;
(c) (i)Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens vom 28. Juli 1951⁶ und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁷ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen,
(ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den den Personen nach Buchstabe (c) Ziffer (i) Rechte ableiten und im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen;
(d) (i)bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften staatenlose Personen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954⁸ über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen,
(ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den Personen nach Buchstabe (d) Ziffer (i) Rechte ableiten und im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen;
(e) (i)andere Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gelten oder gegolten haben,
(ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von Personen nach Buchstabe (e) Ziffer (i) Rechte ableiten.
Hingegen gelten in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften die Artikel 4, 5 und 16–19 nicht für Personen nach Buchstabe (e).
⁶ SR 0.142.30
⁷ SR 0.142.301
⁸ SR 0.142.40
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften gilt:
1. Personen nach Artikel 3 Buchstaben (b), (c) und (e) sind den Staatsangehörigen Japans gleichgestellt;
2. Ziffer 1 dieses Absatzes gilt nicht für folgende Bestimmungen: (a) die Bestimmungen über ergänzende Zeiten für japanische Staatsangehörige basierend auf dem gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Gebiets von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften,
(b) die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung für japanische Staatsangehörige basierend auf dem gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Gebiets von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften,
(c) die Bestimmungen über den Bezug von Pauschalabfindungen von nicht japanischen Staatsangehörigen.
(2) Bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften gilt:
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Personen nach Artikel 3 Buchstaben (a), (c) und (d) den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt.
2. Ziffer 1 dieses Absatzes gilt nicht in Bezug auf die folgenden schweizerischen Rechtsvorschriften: (a) die Gesetzgebung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung⁹;
(b) die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung¹⁰ sowie die Invalidenversicherung¹¹ von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organisation nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tätig sind;
(c) die Gesetzgebung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte von Organisationen nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
⁹ SR 831.111
¹⁰ SR 831.10
¹¹ SR 831.20
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen und Ansprüche auf Leistungen
(1) Bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften gilt:
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt eine Bestimmung der japanischen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb des Gebiets von Japan einschränkt, nicht für Personen nach Artikel 3 Buchstaben (a), (b), (c) und (e), die gewöhnlich im Gebiet der Schweiz wohnen.
2. Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften werden Personen nach Artikel 3 Buchstaben (b) und (e), die gewöhnlich ausserhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen von Japan ausgerichtet.
(2) Bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften gilt:
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt eine Bestimmung der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb des Gebiets der Schweiz einschränkt, nicht für Personen nach Artikel 3 Buchstaben (a), (b), (c) und (d), die gewöhnlich im Gebiet von Japan wohnen.
2. Ziffer 1 dieses Absatzes gilt weder für ordentliche Renten von versicherten Personen, die weniger als zur Hälfte invalid sind noch für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung.
3. Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften werden den Personen nach Artikel 3 Buchstabe (a), die gewöhnlich ausserhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen der Schweiz ausgerichtet.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeine Grundsätze
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats arbeitet, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Art. 7 Sonderregelungen
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert ist und die von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats angestellt ist und die vorübergehend von diesem Arbeitgeber entweder vom Gebiet dieses Staats oder vom Gebiet eines Drittstaats aus zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, bleibt während der ersten fünf Jahre ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaats ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(2) Übersteigt die Entsendung nach Absatz 1 die Dauer von fünf Jahren, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats von den zuständigen Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aufrechterhalten werden.
Übersteigt hingegen die Verlängerung der ersten Entsendung von fünf Jahren die Dauer von einem Jahr nicht, so können die zuständigen Behörden oder Träger des ersten Vertragsstaats ohne vorgängiges Einverständnis der zuständigen Behörden oder Träger des anderen Vertragsstaats die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats aufrechterhalten.
(3) Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert ist und die gewöhnlich als selbständig erwerbstätige Person im Gebiet dieses Vertragsstaats tätig ist und vorübergehend als selbständig erwerbstätige Person nur im Gebiet des anderen Vertragsstaats tätig ist, bleibt während den ersten fünf Jahren den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaats ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Übersteigt die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats nach Absatz 3 dieses Artikels fünf Jahre, so kann die Unterstellung der selbständig erwerbstätigen Person unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates von den zuständigen Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aufrechterhalten werden.
Übersteigt hingegen die Verlängerung dieser selbständigen Tätigkeit von fünf Jahren im Gebiet des anderen Vertragsstaats die Dauer von einem Jahr nicht, so können die zuständigen Behörden oder Träger des ersten Vertragsstaats ohne vorgängiges Einverständnis der zuständigen Behörden oder Träger des anderen Vertragsstaats die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats aufrechterhalten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Person, die von einem Arbeitgeber im Gebiet von Japan angestellt ist, der seinen Sitz in diesem Gebiet hat oder für eine Person, die gewöhnlich als selbständig erwerbstätige Person im Gebiet von Japan arbeitet, sofern diese Person nicht nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die japanischen Rentensysteme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i)–(v) versichert ist.
Art. 8 Angestellte an Bord eines Seeschiffes
Übt eine Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf einem Seeschiff aus, das die Flagge eines Vertragsstaats führt und wäre die Person andernfalls den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterstellt, so ist diese Person ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats unterstellt. Bei der Anwendung dieses Artikels wird die Tätigkeit einer Person auf einem Seeschiff unter Schweizer Flagge einer Tätigkeit im Gebiet der Schweiz gleichgestellt.
In Abweichung zum vorstehenden Absatz untersteht diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn sie von einem Arbeitgeber angestellt ist, der eine Geschäftsniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaats hat.
Art. 9 Angestellte von diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen und Angestellte im öffentlichen Dienst
(1) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961¹² über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963¹³ über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Unter Vorbehalt von Absatz 1 untersteht ein Angestellter oder eine Angestellte des öffentlichen Dienstes eines Vertragsstaats oder eine nach den Rechtsvorschriften dieses Staats gleichgestellte Person, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als würde sie ihre Tätigkeit im Gebiet dieses Staats ausüben.
¹² SR 0.191.01
¹³ SR 0.191.02
Art. 10 Ausnahmen von den Artikeln 6–9
Auf Antrag eines Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerin, eines Arbeitgebers oder einer selbständig erwerbstätigen Person können die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse von Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen von Personen Ausnahmen von den Artikeln 6–9 vereinbaren, sofern diese Einzelpersonen oder bestimmte Gruppen von Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind.
Art. 11 Begleitende Ehegatten, Ehegattinnen und Kinder
(1) In Bezug auf den begleitenden Ehegatten, die begleitende Ehegattin oder Kinder einer Person, die im Gebiet der Schweiz arbeitet und nach den Artikeln 7, 9 Absatz 2 oder 10 den japanischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, sind die schweizerischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar, sofern diese Personen im Gebiet der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) In Bezug auf den begleitenden Ehegatten, die begleitende Ehegattin oder Kinder einer Person, die im Gebiet Japans arbeitet und die nach den Artikeln 7, 9 Absatz 2 oder 10 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, gilt:
(a) Sofern es sich bei dem begleitenden Ehegatten, der begleitenden Ehegattin oder den Kindern nicht um japanische Staatsangehörige handelt, sind die japanischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nicht anwendbar. Auf Antrag des begleitenden Ehegatten, der begleitenden Ehegattin oder der Kinder gelten die vorstehenden Ausführungen nicht.
(b) Sofern es sich bei dem begleitenden Ehegatten, der begleitenden Ehegattin oder den Kindern um japanische Staatsangehörige handelt, so richtet sich die Befreiung von den japanischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nach den japanischen Rechtsvorschriften.
Der Ehegatte, die Ehegattin oder die Kinder, die nach diesem Absatz in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nicht den japanischen Rechtsvorschriften unterstellt sind, unterstehen den schweizerischen Rechtsvorschriften, wie wenn sie im Gebiet der Schweiz Wohnsitz hätten.
Art. 12 Obligatorische Versicherung
Die Artikel 6–8, 9 Absatz 2 und 11 sind nur auf die obligatorische Versicherung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats anwendbar
Titel III Bestimmungen zu den Leistungen
1. Kapitel Bestimmungen zu den japanischen Leistungen
Art. 13 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf japanische Leistungen aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten nicht, so berücksichtigt der zuständige japanische Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf die Leistungen nach diesem Artikel die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach japanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
Hingegen gilt der vorstehende Absatz nicht für Zusatzrenten für bestimmte Berufsgattungen im Rahmen der genossenschaftlichen Rentensysteme und für die Pauschalabfindungen, die der Rückerstattung von Beiträgen gleichgestellt sind.
(2) In Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels werden die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten als Versicherungszeiten im japanischen Rentensystem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und als gleichgestellte Zeiten im System der Volksrente angerechnet.
Art. 14 Besondere Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität und zu den Hinterlassenenleistungen
(1) Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Invaliden- oder Hinerlassenenleistungen (mit Ausnahme der Pauschalabfindungen, die der Rückerstattung von Beiträgen gleichgestellt werden) voraus, dass der Zeitpunkt der ersten medizinischen Untersuchung oder des Todes innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, so gilt diese Voraussetzung für die Begründung dieser Leistungsansprüche als erfüllt, wenn dieser Zeitpunkt innerhalb einer nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit liegt.
Besteht hingegen ohne Anwendung dieses Artikels ein Anspruch auf Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen im System der Volksrente (mit Ausnahme der Pauschalabfindungen, die der Rückerstattung von Beiträgen gleichgestellt werden), so gilt dieser Artikel nicht für die Begründung eines auf demselben versicherten Ereignis beruhenden Anspruchs auf Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen aus dem japanischen Rentensystem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 gilt in Bezug auf eine Person, die Versicherungszeiten in zwei oder mehreren japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zurückgelegt hat, die Voraussetzung nach Absatz 1 als für eines dieser Systeme nach den japanischen Rechtsvorschriften als erfüllt.
(3) Artikel 5 Absatz 1 berührt die Bestimmungen der japanischen Rechtsvorschriften nicht, wonach eine Person, die 60 Jahre oder älter, aber noch nicht 65 Jahre alt ist, für die Begründung des Leistungsanspruchs auf die Grundrente für Invalidität oder die Grundrente für Hinterlassene im Zeitpunkt der ersten medizinischen Untersuchung oder des Todes ordentlichen Wohnsitz im Gebiet Japans haben muss.
Art. 15 Berechnung der Leistungen
(1) Besteht Anspruch auf eine japanische Leistung aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, so berechnet der zuständige Träger Japans die Leistung nach den japanischen Rechtsvorschriften, unter Vorbehalt der Absätze 2‒5 dieses Artikels.
(2) Für die Berechnung der Grundrente für Invalidität und anderer Leistungen, deren Betrag unabhängig von der Versicherungszeit ist, wird, sofern die Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 erfüllt sind, die Summe der Beitragszeiten und der beitragsfreien Zeiten im Rentensystem, das die Leistungen ausrichtet, ins Verhältnis gesetzt zu der Summe dieser Beitragszeiten, der beitragsfreien Zeiten und der Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
(3) Für die Berechnung des Betrags der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen nach dem japanischen Rentensystem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden – sofern der Betrag der zu gewährenden Leistungen auf der Grundlage der nach den japanischen Rechtsvorschriften festgelegten massgeblichen Versicherungsdauer berechnet wird, wenn die in diesen Systemen zurückgelegten Versicherungszeiten kürzer als die massgebliche Versicherungsdauer sind und die Voraussetzungen für diese Leistungen nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 erfüllt sind – Versicherungszeiten, die in den japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zurückgelegt wurden, ins Verhältnis gesetzt zur Summe der Versicherungszeiten und den Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Überschreitet die Gesamtsumme der Versicherungszeiten die massgebliche Versicherungsdauer, so werden diese Versicherungszeiten der massgeblichen Versicherungsdauer gleichgestellt.
(4) Sofern die leistungsberechtigte Person Versicherungszeiten in zwei oder mehr japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zurückgelegt hat, so entsprechen bezüglich der Berechnung der Leistungen dieser Rentensysteme nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels die Beitragszeiten im leistungserbringenden System nach Absatz 2 dieses Artikels oder die im japanischen Rentensystem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Absatz 3 dieses Artikels zurückgelegten Versicherungszeiten der Summe der Versicherungszeiten aus all diesen Rentensystemen. Die in Absatz 3 dieses Artikels und in diesem Absatz ausgeführte Berechnungsmethode findet keine Anwendung, wenn die Summe der Versicherungszeiten der massgeblichen Versicherungsdauer nach den japanischen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels entspricht oder diese übersteigt.
(5) Für die Berechnung des Betrags der Zusatzrente für Ehegatten und Ehegattinnen, die in der Altersrente für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen enthalten ist, und aller anderen Leistungen, die in Form eines festen Betrags gewährt werden in Fällen, in welchen die Versicherungszeiten, die in den japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zurückgelegt wurden, der von den japanischen Rechtsvorschriften massgeblichen Versicherungsdauer entsprechen oder diese übersteigen, werden diese im leistungserbringenden Rentensystem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zurückgelegten Zeiten ins Verhältnis gesetzt zu der massgeblichen Versicherungsdauer.
2. Kapitel Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen
Art. 16 Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen)
(1) Eine Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i), die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung unterliegt, hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich im Gebiet der Schweiz aufhält.
(2) Eine nichterwerbstätige Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i), die, unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung nicht unterliegt, weil sie die altersmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt, aber dort versichert ist, hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie im Gebiet der Schweiz Wohnsitz hat, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres im Gebiet der Schweiz gewohnt hat. Minderjährigen Kindern nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i) steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie im Gebiet der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder dort seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) Eine im Gebiet der Schweiz wohnhafte Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i), welche die Schweiz nicht länger als drei Monate verlässt, unterbricht ihre Wohndauer im Gebiet der Schweiz im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels nicht.
(4) Ein Kind nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i), das im Gebiet Japans invalid geboren ist und dessen im Gebiet der Schweiz wohnhafte Mutter sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten im Gebiet Japans aufgehalten hat, ist einem im Gebiet der Schweiz invalid geborenen Kind gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt im Gebiet Japans entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen im Gebiet der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 dieses Artikels gilt analog für ein Kind nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i), das ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren ist; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Gebiet eines Drittstaats entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen aufgrund des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.
Art. 17 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Versicherungszeiten nicht, so berücksichtigt der zuständige schweizerische Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach japanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
(2) Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.
(3) Besteht Anspruch auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 dieses Artikels, so wird die Höhe der Leistung ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften festgelegt.
Art. 18 Pauschalabfindung
(1) Haben eine Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i) oder deren Hinterlassene, die nicht im Gebiet der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente nach der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihr an Stelle der Teilrente eine Pauschalabfindung in Höhe des kapitalisierten Barwertes der Rente gewährt, die nach schweizerischem Recht im Zeitpunkt der Verwirklichung des versicherten Risikos geschuldet ist. Verlassen eine Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i) oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem kapitalisierten Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann eine Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i) oder ihre Hinterlassenen, die nicht im Gebiet der Schweiz wohnen oder die die Schweiz endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt oder bei Verlassen der Schweiz, falls die berechtigte Person im Gebiet der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
(3) Die Pauschalabfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente wird bei verheirateten Paaren, die beide bei der schweizerischen Versicherung versichert waren, nur dann ausbezahlt, wenn beide Personen einen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben.
(4) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine weiteren Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen geltend gemacht werden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 dieses Artikels gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, vorausgesetzt, dass die berechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und keine weitere Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mehr vorgesehen ist.
Art. 19 Ausserordentliche Renten
(1) Eine Person nach Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (i) oder deren Hinterlassene haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenenrente, eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Altersrente, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die ausserordentliche Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren im Gebiet der Schweiz gewohnt hat.
(2) In Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels gilt:
(a) Zeiten, während denen eine Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung befreit war, werden nicht angerechnet.
(b) Die Wohndauer im Gebiet der Schweiz gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz pro Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. Diese Dauer kann in Ausnahmefällen verlängert werden.
Titel IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Verwaltungshilfe
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten:
(a) vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen;
(b) bezeichnen Verbindungsstellen zur Durchführung dieses Abkommens; und
(c) unterrichten sich umgehend gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die den Geltungsbereich und die Umsetzung dieses Abkommen berühren.
(2) Die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer Kompetenzen die notwendige Hilfe für die Durchführung dieses Abkommens. Diese Hilfe wird kostenlos erbracht.
Art. 21 Befreiung oder Reduktion von Gebühren oder Abgaben und Beglaubigungen
(1) Sofern die Rechtsvorschriften und andere massgebliche Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats Bestimmungen betreffend die Befreiung oder Ermässigung von Gebühren und Abgaben einschliesslich Verwaltungs- und Konsulargebühren für Dokumente enthält, die in Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats vorzulegen sind, gelten diese auch für entsprechende Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.
(2) Bei den Dokumenten, die in Anwendung dieses Abkommens und nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgelegt werden, wird auf die Beglaubigung oder ähnliche Formalitäten durch diplomatische oder konsularische Behörden verzichtet.
Art. 22 Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten
(1) Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den betroffenen Personen unabhängig von deren Wohnsitz unmittelbar in Japanisch oder in einer der Amtssprachen der Schweiz.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens dürfen weder die zuständigen japanischen Behörden und Träger Gesuche und andere Schriftstücke zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der Schweiz abgefasst sind noch dürfen dies die zuständigen schweizerischen Behörden und Träger tun, wenn diese in Japanisch abgefasst sind.
Art. 23 Schutz von Personendaten
(1) Die zuständigen Behörden oder Träger eines Vertragsstaats übermitteln nach dessen Rechtsvorschriften gesammelte Personendaten in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften und anderen massgeblichen Gesetzen und Vorschriften den zuständigen Behörden und Trägern des anderen Vertragsstaats, soweit dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) In Bezug auf die Übermittlung nach Absatz 1 dieses Artikels werden Personendaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und anderen massgeblichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsstaaten und den folgenden Bestimmungen geschützt:
(a) Die übermittelten Personendaten dürfen von der empfangenden Stelle für die Durchführung dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit diesen Rechtsvorschriften und anderen massgeblichen Gesetzen und Vorschriften des empfangenden Vertragsstaats verwendet werden.
(b) In Einzelfällen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
(c) Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die übermittelten Daten richtig sind und auf den Umfang beschränkt werden, der für den mit der Übermittlung verfolgten Zweck erforderlich ist. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, deren Übermittlung mit den Gesetzen und Vorschriften des übermittelnden Staats nicht vereinbar ist, übermittelt worden sind, so teilt die übermittelnde Stelle dies der empfangenden Stelle unverzüglich mit. In diesem Fall berichtigt oder löscht die empfangende Stelle diese Daten unverzüglich.
(d) Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle unterrichten die betroffene Person auf Antrag über die übermittelten Personendaten und den Zweck der Übermittlung.
(e) Die übermittelten Personendaten werden von der empfangenden Stelle in Übereinstimmung mit den massgeblichen Gesetzen und Vorschriften des Empfängerstaats gelöscht, wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
(f) Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle halten die Übermittlung und den Empfang von Personendaten fest.
(g) Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle schützen Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.
Art. 24 Einreichung von Anträgen, Rechtsmitteln und Erklärungen
(1) Wird ein schriftlicher Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine Erklärung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaats eingereicht, die oder der für die Entgegennahme ähnlicher Anträge, Rechtsmittel oder Erklärungen nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staats zuständig ist, so gilt dieser Leistungsantrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung als am gleichen Tag bei der zuständigen Behörde oder dem Träger des ersten Vertragsstaats eingereicht und wird nach dem Verfahren und den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats behandelt.
(2) Die zuständige Behörde oder zuständige Stelle eines Vertragsstaats leitet den nach Absatz 1 dieses Artikels unterbreiteten Leistungsantrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung unverzüglich an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats weiter.
Art. 25 Zahlung von Leistungen
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in einer der Landeswährungen der Vertragsstaaten erbracht werden. Erlässt ein Vertragsstaat einschränkende Vorschriften über den Austausch oder die Überweisung von Devisen, so verständigen sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über die notwendigen Massnahmen, um die Zahlung der Leistungen nach diesem Abkommen durch die Vertragsstaaten sicherzustellen.
Art. 26 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Durchführung des Abkommens werden durch gegenseitige Konsultationen beider Vertragsstaaten beigelegt.
Art. 27 Überschriften
Die Überschriften von Titeln, Kapiteln und Artikeln in diesem Abkommen werden lediglich zur Vereinfachung von Referenzangaben angebracht und berühren die Auslegung dieses Abkommens nicht.
Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Ereignisse und Verfügungen vor dem Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens werden Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten ebenfalls berücksichtigt.
(3) Im Fall einer Person, die nach Artikel 7 Absatz 1 oder 3 vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet eines Vertragsstaats gearbeitet hat, beginnt die Entsendung oder die selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 3 mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.
(4) Im Falle eines Antrags nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats beginnen die Eingabefristen für Anträge nicht vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheidungen berühren allfällige Rechte, die durch dieses Abkommen entstehen, nicht.
(6) Anträge, über die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entschieden wurde, werden auf Antrag der betroffenen Person nach diesem Abkommen überprüft. Neufeststellungen nach diesem Artikel dürfen nicht zu einer Minderung des Betrags einer vor der Überprüfung gewährten Leistung führen.
(7) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Pauschalabfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 29 Inkrafttreten des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander mittels diplomatischer Note mitgeteilt haben, dass die nationalen Erfordernisse für ein solches Inkrafttreten erfüllt sind.
Art. 30 Dauer und Kündigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall bleibt das Abkommen in Kraft bis zum letzten Tag des zwölften Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert wurde.
(2) Wird dieses Abkommen nach Absatz 1 dieses Artikels gekündigt, so bleiben Ansprüche auf Leistungen und Zahlungen, die eine Person nach diesem Abkommen erworben hat, erhalten.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 22. Oktober 2010, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die | Für |
Yves Rossier | Ichiro Komatsu |
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