Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn-... (844.1)
INHALT
Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
- Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
- § 1. Der Mäklerlohn (Art. 413 OR)
- § 2. Der Mäklerlohn umfasst sä
- § 3. Der Mäkler darf bei Abschluss des Mäklervertrages vom Miet-
- § 4. Jedem Mietinteressenten ist bei der Anmeldung ein Exemplar
- § 5.
- § 7. Veröffentlichung im Amtsblatt,
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